Bestrafung eines Autohändlers, der mit anmeldepflichtigen Bargeldmitteln aus Österreich in die Schweiz ausgereist und mit diesen in der Folge wieder nach Österreich zurückgekehrt ist und diese lediglich bei der Einreise deklarierte, wegen fahrlässiger Verletzung der Auskunftspflicht im Bargeldverkehr gemäß § 48b Abs.1 FinStrG, 2. Variante.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
FSRV/0006-F/11-RS1 | Verletzt ein Reisender bei Überschreiten der EU-Außengrenze schuldhaft seiner Verpflichtung zur Anmeldung mitgeführter Bargeldmittel entgegen dem Art.3 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005, ist er bei Tatentdeckung im Inland nach § 48b FinStrG strafbar auch dann, wenn er die EU-Außengrenze nicht von Österreich aus überschritten hat.
Gemäß § 5 Abs.2 FinStrG, Satz 2, gilt nämlich ein Finanzvergehen als im Inland begangen, wenn es zumindest im Zollgebiet der EU begangen und im Inland entdeckt worden ist. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Feldkirch 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR. Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Doris Schitter sowie die Laienbeisitzer Mag. Patricia Kathan-Simma und Mag. Norbert Metzler als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen A, Geschäftsführer, geb. xxxx, whft. XXX, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Universitätsstr. 3, wegen des Finanzvergehens der Verletzung der Auskunftspflicht im Bargeldverkehr gemäß § 48b Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Zollamt Feldkirch Wolfurt als Organ des Zollamtes Feldkirch Wolfurt, vertreten durch HR Mag. Harald Zlimnig, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. XXX/YYYY/ZZZZZ-ZZZ, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten sowie des Schriftführers Mag. Erwin Amann durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
I. Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die Entscheidung des Spruchsenates dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:
A ist schuldig, er hat am anlässlich seiner Ausreise aus dem Wirtschaftsraum der Europäischen Union über das Zollamt Feldkirch Wolfurt, Zollstelle Höchst, Barmittel im Betrag von € 19.500,00 und CHF 2.400,00 mit sich geführt, diesen Umstand aber ist unter Außerachtlassung der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt entgegen seiner diesbezüglichen Anmeldepflicht gemäß § 17b ZollR-DG (entspricht Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 1889/2005) beim genannten Zollamt nicht gemeldet und hiedurch das Finanzvergehen der fahrlässigen Verletzung der Auskunftspflicht im Bargeldverkehr gemäß § 48b Abs. 1 FinStrG, 2. Variante, begangen,
weshalb über ihn gemäß § 48b Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
€ 300,00
(in Worten: Euro dreihundert)
und für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von
zwei Tagen
verhängt werden.
A werden auch Verfahrenskosten nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 30,00 und die allfälligen Kosten eines Strafvollzuges auferlegt, welche gegebenenfalls mittels gesondertem Bescheid festgesetzt werden würden.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom , hat der Spruchsenat I des Zollamtes Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz A nach § 48b FinStrG für schuldig erkannt, weil er am anlässlich der Ausreise aus dem Wirtschaftsraum der Europäischen Union über das Zollamt Feldkirch Wolfurt, Zollstelle Höchst, Barmittel im Betrag von € 19.500,00 und CHF 2.400,00 mit sich geführt hat und [ohne Festlegung des Erstsenates, ob vorsätzlich oder fahrlässig,] der erforderlichen Anmeldepflicht gemäß § 17b ZollR-DG beim Zollamt nicht nachgekommen ist, weshalb über ihn gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG [gemeint wohl: gemäß § 48b Abs. 2 FinStrG] eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 verhängt und für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Tagen ausgesprochen wurde (Finanzstrafakt Bl. 65 f).
Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG pauschal mit € 100,00 bestimmt.
In der Begründung der Entscheidung wurde ausgeführt, der Beschuldigte sei am Morgen des über das Zollamt Feldkirch Wolfurt, Zollstelle Höchst, aus dem Wirtschaftsraum der Europäischen Union in die Schweiz ausgereist und hatte dabei Barmittel in Höhe von € 19.500,00 sowie CHF 2.400,00 mitgehabt, ohne diese Barmittel bei der Ausreise zu deklarieren.
Am gleichen Tag sei der Beschuldigte gegen 11:00 Uhr wieder bei der gleichen Zollstelle eingereist und von einem Polizeibeamten nach mitgeführten Waren befragt worden.
Nach der Deklaration von Nahrungsmitteln im Wert von € 11,00 entdeckte der Polizeibeamte auf dem Beifahrersitz einen Auszahlungsbeleg der St. Gallener Kantonalbank, den der Beschuldigte dem Polizeibeamten auf dessen Aufforderung hin aushändigte. Dabei stellte der Beamte fest, dass der Auszahlungsbeleg auf CHF 18.600,00 lautete, woraufhin er den Beschuldigten nach weiteren mitgeführten Geldbeträgen befragte.
Anlässlich dieser (ersten) Einvernahme habe A angegeben, dass er noch über € 10.000,00 mit sich führe.
Bei der nachfolgenden Fahrzeugkontrolle wurde Bargeld in Höhe von € 19.900,00 und CHF 21.000,00 festgestellt, wobei € 19.400,00 und CHF 2.400,00 bereits bei der Ausreise vom Beschuldigten mitgeführt worden seien.
Die im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat geänderte Verantwortung des Beschuldigten, er sei mit dem Bargeld am über Konstanz/Kreuzlingen (von Deutschland aus) in die Schweiz ausgereist, sei als Schutzbehauptung zu werten.
Aus der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung ist auch zu erschließen, dass dem Beschuldigten eine vorsätzliche Vorgangsweise unterstellt worden ist (weil es nicht glaubhaft sei, dass der Beschuldigte nicht wisse, dass Bargeldbeträge zu deklarieren seien: Finanzstrafakt Bl. 67).
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Er habe die Tatbeschreibung vom nicht unterschrieben und damit auch die darin enthaltenen Angaben bestritten, was der Spruchsenat ignoriert habe. Der Spruchsenat hätte zur Feststellung gelangen müssen, dass es nicht mehr feststellbar sei, über welches Zollamt der Beschuldigte in die Schweiz ausgereist sei. Im Übrigen beziehe sich die Tatbeschreibung ausschließlich auf Feststellungen im Zusammenhang mit der Einreise und könne daher auch keinen Beweis bezüglich der Ausreise liefern.
Der Beschuldige habe bereits bei der Aufnahme der Tatbeschreibung durch die Verweigerung der Unterschrift die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bestritten. Nach über zwei Jahren lasse sich auch nicht mehr feststellen, wie es zur Protokollierung gekommen sei.
Er habe am behaupteten Tag als Geschäftsführer der B-GmbH, BBB, einen seiner Fahrer zu dem von diesem in Konstanz abgestellten LKW gebracht und sei dann weiter über Kreuzlingen in die Schweiz gereist.
Er habe daher Österreich in Richtung Deutschland verlassen und damit keine EU-Außengrenze überschritten. Eine Bestrafung wegen möglicher Verletzung der Deklarationspflicht von Bargeld anlässlich der Ausreise aus Deutschland in die Schweiz unterliege nicht der österreichischen Jurisdiktionsgewalt.
In einem ergänzenden Schriftsatz vom brachte er vor, dass er, der Beschuldigte, erst am Tag der Verhandlung gegenüber seinem Rechtsbeistand erwähnt habe, dass er über Deutschland in die Schweiz ausgereist sei. Dies zeige klar, dass ihm die Bedeutung der Tatsache, von welchem Ort aus er in die Schweiz gereist ist, bis zu diesem Zeitpunkt gar nicht klar gewesen sei, sodass dies ein geradezu klassischer Beweis für seine Glaubwürdigkeit wäre. Würde es sich tatsächlich um eine Schutzbehauptung handeln, hätte er diese Verantwortung von Anbeginn gewählt.
Er sei als Geschäftsführer einer Autohandelsgesellschaft laufend mit internationalen Autotransporten befasst, sodass es auch nichts Ungewöhnliches sei, dass mit Autos beladene LKWs in Grenznähe zur Schweiz abgestellt werden und er Fahrer mit seinem PKW zu diesen LKWs bringen müsse. Diese Vorgehensweise werde auch in den mit dem Schriftsatz vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen des Fahrers C sowie seiner Sekretärin D bestätigt.
In der mündlichen Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte sein bisheriges Vorbringen. Er sei nicht - wie ihm im Erkenntnis des Spruchsenates vorgeworfen werde -, über Höchst in die Schweiz ausgereist. Er habe nicht gewusst, dass Barmittel bei der Ausreise ab einer gewissen Höhe zu deklarieren sind. Er sei davon ausgegangen, dass er die Herkunft von Barmitteln anlässlich der Einreise nachweisen müsse. Aus diesem Grund habe er auch den Auszahlungsbeleg offen am Beifahrersitz liegen lassen.
Hinsichtlich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse führte A in der Berufungsverhandlung aus:
Er sei Geschäftsführer-Gesellschafter der B-GmbH . Das Unternehmen führe Abschleppdienste durch und beschäftige sich mit dem Transport von Fahrzeugen und Gütern, mit der Vermietung von PKWs und dem Handel mit PKWs und Nutzfahrzeugen; überdies sei eine KFZ-Werkstätte angeschlossen. Das Unternehmen beschäftige jetzt 12 Personen und erziele nach Abzug des Geschäftsführergehaltes einen Gewinn von etwa € 100.000,00 bis 200.000,00.
Er sei sorgepflichtig für zwei Kinder im Alter von 11 und 13 Jahren. Die Sorgepflicht betreffend seine Gattin relativiere sich insoweit, als diese im Betrieb als kaufmännische Angestellte gegen Gehalt tätig ist.
Hinsichtlich seiner privaten Vermögensverhältnisse sei anzumerken, dass er noch ca. € 160.000,00 für einen alten Wohnungskredit zu bezahlen habe; die Wohnung besitze er nicht mehr. Die Familie bewohne er Mietwohnung; er habe lediglich in einer Erbschaft eine Drei-Zimmer Wohnung von seinem Vater geerbt. Auch besitze er mehrere Lebensversicherungen. Gesundheitlich gehe es ihm gut.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Unstrittig ist, dass A durch das unangemeldete Mitsichführen einer erheblichen Bargeldmenge anlässlich der Überschreitung der Außengrenze der Europäischen Union in Richtung Schweiz eine entsprechende Meldeverpflichtung verletzt hat.
Die diesbezügliche Rechtsvorschrift lautet wie folgt:
"Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 95 und 135,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Gemeinschaft hat unter anderem die Aufgabe, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion in der ganzen Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens zu fördern. Der Binnenmarkt umfasst daher einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.
(2) Die Einleitung der Erlöse aus rechtswidrigen Handlungen in das Finanzsystem und ihre Investition im Anschluss an eine Geldwäsche schaden der gesunden und nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung. Daher wurde mit der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche auf Gemeinschaftsebene ein Mechanismus zur Verhinderung von Geldwäsche eingeführt, indem Transaktionen, die von Finanz- und Kreditinstituten sowie bestimmten Berufsgruppen abgewickelt werden, überwacht werden. Da die Gefahr besteht, dass die Anwendung dieses Mechanismus zu einem Anstieg der Bewegungen von Barmitteln für illegale Zwecke führt, sollte die Richtlinie 91/308/EWG durch ein System zur Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, ergänzt werden.
(3) Solche Überwachungssysteme werden derzeit nur von einigen Mitgliedstaaten auf der Grundlage des nationalen Rechts angewendet. Die Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften wirken sich negativ auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts aus. Daher sollten die Grundelemente auf Gemeinschaftsebene harmonisiert werden, um ein gleichwertiges Niveau der Überwachung der Bewegungen von Barmitteln über die Grenzen der Gemeinschaft hinweg sicherzustellen. Diese Harmonisierung sollte allerdings die Möglichkeit der Mitgliedstaaten nicht berühren, im Einklang mit den geltenden Bestimmungen des Vertrags nationale Kontrollen der Bewegungen von Barmitteln innerhalb der Gemeinschaft vorzunehmen.
(4) Auch den ergänzenden Arbeiten anderer internationaler Gremien, insbesondere der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche" (FATF), die vom G7-Gipfel 1989 in Paris eingesetzt wurde, sollte Rechnung getragen werden. Durch die Sonderempfehlung IX der FATF vom werden die Regierungen aufgefordert, Maßnahmen zu treffen, um Bewegungen von Barmitteln aufzuspüren, einschließlich der Einführung eines Anmeldesystems oder anderer Offenlegungspflichten.
(5) Daher sollten Barmittel, die von natürlichen Personen bei der Einreise in die oder bei der Ausreise aus der Gemeinschaft mitgeführt werden, dem Grundsatz der obligatorischen Anmeldung unterliegen. Dieser Grundsatz würde es den Zollbehörden ermöglichen, Informationen über derartige Bewegungen von Barmitteln zu sammeln und diese Informationen gegebenenfalls anderen Behörden zu übermitteln. Die Zollbehörden sind an den Grenzen der Gemeinschaft präsent, wo die Überwachung am wirksamsten ist, und einige von ihnen verfügen bereits über praktische Erfahrung in diesem Bereich. Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung sollte zur Anwendung kommen. Diese gegenseitige Amtshilfe sollte sowohl die korrekte Anwendung der Überwachung von Barmitteln als auch die Übermittlung von Informationen, die zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 91/308/EWG beitragen könnten, sicherstellen.
(6) Angesichts ihres präventiven Zwecks und abschreckenden Charakters sollte die Anmeldepflicht bei der Einreise in die oder bei der Ausreise aus der Gemeinschaft erfüllt werden. Damit sich die Behörden jedoch auf die wesentlichen Bewegungen von Barmitteln konzentrieren können, sollte diese Anmeldepflicht nur für Bewegungen von Barmitteln in Höhe von 10.000 EUR oder mehr gelten. Ferner sollte klargestellt werden, dass die Anmeldepflicht für die natürliche Person gilt, die die Barmittel mit sich führt, unabhängig davon, ob es sich dabei um den Eigentümer handelt.
(7) Es sollte ein gemeinsamer Standard für die zu übermittelnden Informationen angewendet werden. Dadurch wird der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert.
(8) Die für die einheitliche Auslegung dieser Verordnung erforderlichen Definitionen sollten festgelegt werden.
(9) Die gemäß dieser Verordnung von den zuständigen Behörden gesammelten Informationen sollten an die in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/308/EWG genannten Behörden weitergeleitet werden.
(10) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Anwendung der vorliegenden Verordnung gelten die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr.
(11) Gibt es Hinweise darauf, dass die Barmittel im Zusammenhang mit rechtswidrigen Handlungen gemäß der Richtlinie 91/308/EWG stehen, die mit der Bewegung von Barmitteln verknüpft sind, so können die gemäß dieser Verordnung von den zuständigen Behörden gesammelten Informationen an die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten und/oder an die Kommission weitergeleitet werden. Außerdem sollte die Übermittlung bestimmter Informationen bei Hinweisen auf Bewegungen von Barmitteln unterhalb der in dieser Verordnung festgesetzten Schwelle vorgesehen werden.
(12) Den zuständigen Behörden sollten die für eine effektive Überwachung der Bewegungen von Barmitteln erforderlichen Befugnisse übertragen werden.
(13) Die Befugnisse der zuständigen Behörden sollten um die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Festlegung von Sanktionen ergänzt werden. Jedoch sollten Sanktionen nur wegen des Fehlens einer Anmeldung im Sinne dieser Verordnung verhängt werden.
(14) Da das Ziel dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen der staatenübergreifenden Dimension der Geldwäsche im Binnenmarkt besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(15) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union anerkannt und in die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in Artikel 8, aufgenommen wurden -
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ziel
(1) Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen der Richtlinie 91/308/EWG betreffend Transaktionen, die von Finanz- und Kreditinstituten sowie bestimmten Berufsgruppen abgewickelt werden, indem sie harmonisierte Vorschriften für die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, durch die zuständigen Behörden festlegt.
(2) Diese Verordnung berührt nicht die nationalen Maßnahmen zur Überwachung der Bewegungen von Barmitteln innerhalb der Gemeinschaft, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit Artikel 58 des Vertrags getroffen werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. "zuständige Behörden" die Zollbehörden der Mitgliedstaaten oder jede andere Behörde, die von den Mitgliedstaaten zur Anwendung dieser Verordnung ermächtigt wird;
2. "Barmittel"
a) übertragbare Inhaberpapiere einschließlich Zahlungsinstrumenten mit Inhaberklausel wie Reiseschecks, übertragbare Papiere (einschließlich Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen), entweder mit Inhaberklausel, ohne Einschränkung indossiert, auf einen fiktiven Zahlungsempfänger ausgestellt oder in einer anderen Form, die den Übergang des Rechtsanspruchs bei Übergabe bewirkt, sowie unvollständige Papiere (einschließlich Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen), die zwar unterzeichnet sind, auf denen aber der Name des Zahlungsempfängers fehlt;
b) Bargeld (Banknoten und Münzen, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind).
Artikel 3
Anmeldepflicht
(1) Jede natürliche Person, die in die Gemeinschaft einreist oder aus der Gemeinschaft ausreist und Barmittel in Höhe von 10.000 EUR oder mehr mit sich führt, muss diesen Betrag gemäß dieser Verordnung bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, über den sie in die Gemeinschaft einreist oder aus der Gemeinschaft ausreist, anmelden. Die Anmeldepflicht ist nicht erfüllt, wenn die übermittelten Informationen unrichtig oder unvollständig sind.
(2) Die Anmeldung im Sinne des Absatzes 1 enthält Angaben
a) zum Anmelder, einschließlich Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Geburtsort sowie Staatsangehörigkeit,
b) zum Eigentümer der Barmittel,
c) zum vorgesehenen Empfänger der Barmittel,
d) zu Höhe und Art der Barmittel,
e) zu Herkunft und Verwendungszweck der Barmittel,
f) zum Reiseweg,
g) zum Verkehrsmittel.
(3) Die Informationen sind entsprechend den von dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat festzulegenden Vorgaben schriftlich, mündlich oder auf elektronischem Wege zu übermitteln. Jedoch darf der Anmelder auf eigenen Wunsch die Informationen in schriftlicher Form übermitteln. Ist eine schriftliche Anmeldung eingegangen, so wird dem Anmelder auf Antrag eine beglaubigte Kopie ausgehändigt.
Artikel 4
Befugnisse der zuständigen Behörden
(1). Zur Überwachung der Erfüllung der Anmeldepflicht nach Artikel 3 sind Beamte der zuständigen Behörden im Einklang mit den nach nationalem Recht festgelegten Bedingungen befugt, natürliche Personen, ihr Gepäck und ihr Verkehrsmittel zu kontrollieren.
(2) Bei einer Verletzung der Anmeldepflicht nach Artikel 3 können die Barmittel im Einklang mit den nach nationalem Recht festgelegten Bedingungen auf dem Verwaltungsweg einbehalten werden.
Artikel 5
Aufzeichnung und Verarbeitung von Informationen
(1) Die nach Artikel 3 und/oder Artikel 4 erlangten Informationen werden von den zuständigen Behörden des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mitgliedstaats aufgezeichnet und verarbeitet und den in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/308/EWG genannten Behörden dieses Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt.
(2) Ergeben die Kontrollen nach Artikel 4, dass eine natürliche Person mit Barmitteln unterhalb der in Artikel 3 festgesetzten Schwelle in die Gemeinschaft einreist oder aus der Gemeinschaft ausreist, und gibt es Hinweise auf rechtswidrige Handlungen gemäß der Richtlinie 91/308/EWG, die mit der Bewegung von Barmitteln verknüpft sind, so können die zuständigen Behörden des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mitgliedstaats diese Informationen, den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person sowie Angaben über das verwendete Verkehrsmittel ebenfalls aufzeichnen und verarbeiten und den in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/308/EWG genannten Behörden dieses Mitgliedstaats zur Verfügung stellen.
Artikel 6
Informationsaustausch
(1) Gibt es Hinweise darauf, dass die Barmittel im Zusammenhang mit rechtswidrigen Handlungen gemäß der Richtlinie 91/308/EWG stehen, die mit der Bewegung von Barmitteln verknüpft sind, so können die aufgrund der Anmeldung nach Artikel 3 oder der Kontrollen nach Artikel 4 erlangten Informationen den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten übermittelt werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 findet entsprechende Anwendung.
(2) Gibt es Hinweise darauf, dass die Barmittel im Zusammenhang mit dem Erlös aus einem Betrug oder mit einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft stehen, so werden die Informationen auch der Kommission übermittelt.
Artikel 7
Informationsaustausch mit Drittstaaten
Die Mitgliedstaaten oder die Kommission können die nach dieser Verordnung erlangten Informationen im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe einem Drittstaat übermitteln; diese Übermittlung erfolgt mit Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen gemäß Artikel 3 und/oder Artikel 4 erlangt haben, und unter Einhaltung der einschlägigen nationalen und gemeinschaftlichen Vorschriften über die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über einen solchen Informationsaustausch, wenn dies für die Durchführung dieser Verordnung von besonderem Interesse ist.
Artikel 8
Geheimhaltungspflicht
Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich mitgeteilt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht. Sie dürfen von den zuständigen Behörden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die die Angaben gemacht hat, offen gelegt werden. Die Weitergabe ist jedoch zulässig, soweit die zuständigen Behörden gemäß dem geltenden Recht, insbesondere im Rahmen von Gerichtsverfahren, dazu verpflichtet sind. Die Offenlegung oder Weitergabe von Angaben hat unter uneingeschränkter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, zu erfolgen.
Artikel 9
Sanktionen
(1) Jeder Mitgliedstaat legt Sanktionen fest, die bei Verletzung der Anmeldepflicht nach Artikel 3 verhängt werden. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum die Sanktionen mit, die bei Verletzung der Anmeldepflicht nach Artikel 3 verhängt werden.
Artikel 10
Bewertung
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über ihre Anwendung vor.
Artikel 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am .
Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident J. Borrell Fontelles
Im Namen des Rates Der Präsident D. Alexander"
Mit dieser genannten Verordnung (EG) Nr. 1889/2005, in Kraft getreten - siehe oben - am , wurde also für Reisende eine Verpflichtung zur Anmeldung von Bargeld und diesem gleichgestellten Zahlungsmitteln, die diese über die Gemeinschaftsgrenze verbringen, normiert.
Gem. Art. 9 der genannten Verordnung wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, Sanktionen für den Fall der Verletzung der Anmeldepflicht festzulegen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (Erläuterungen zu Art. 6 AbgSiG 2007, BGBl. I 2007/99, (270 BlgNR 23. GP).
Die deutschen Strafnormen dazu lauten wie folgt:
"§ 31b [deutsche] Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 in Verbindung mit § 12a Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Betrag an Barmitteln nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das örtlich zuständige Hauptzollamt.
(4) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 dieselben Rechte und Pflichten wie Behörden und Beamte des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; die Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft."
Der österreichische Gesetzgeber sah sich aufgrund der genannten Verordnung veranlasst, mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 (BGBl. I 99/2006) eine Anpassung des § 17b Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) vorzunehmen, wobei im neuen Abs. 3 auf diese für alle Normadressaten bereits geltende Anmeldeverpflichtung Bezug genommen wird.
Die im Tatzeitpunkt gültige Fassung des österreichischen § 17b ZollR-DG lautete wie folgt:
"§ 17b (1) Im Rahmen der allgemeinen Maßnahmen der Zollaufsicht unterliegen der zollamtlichen Überwachung auch Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht werden. Gleichgestellte Zahlungsmittel sind:
-übertragbare Inhaberpapiere einschließlich Zahlungsinstrumente mit Inhaberklausel wie Reiseschecks, übertragbare Papiere (einschließlich Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen), entweder mit Inhaberklausel, ohne Einschränkung indossiert, auf einen fiktiven Zahlungsempfänger ausgestellt oder in einer anderen Form, die den Übergang des Rechtsanspruchs bei Übergabe bewirkt;
-unvollständige Papiere (einschließlich Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen), die zwar unterzeichnet sind, auf denen aber der Name des Zahlungsempfängers fehlt; sowie
- Gold und andere Edelmetalle.
(2) Auf Verlangen der Zollorgane haben Personen Auskunft zu geben, ob Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr mitgeführt werden. In diesem Fall ist auch über deren Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und deren Verwendungszweck über Verlangen Auskunft zu geben.
(3) Soweit die Außengrenze der Gemeinschaft mit den Grenzen des Anwendungsgebietes nach § 3 zusammenfällt, haben Reisende Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, ABl. Nr. L 309 vom S. 9, mündlich anzumelden, wobei die nach der genannten Verordnung erforderlichen Angaben enthalten sein müssen. Jedoch darf der Anmelder die Informationen auch in schriftlicher Form übermitteln.
(4) Im Umfang und nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 und 3 kommt die Wahrnehmung der Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs über die Außengrenze der Gemeinschaft den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.
Findet der Bargeldtransfer im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr statt, haben Personen, die Barmittel im Wert von € 10.000,00 oder mehr mit sich führen, gem. § 17b Abs. 2 ZollR-DG auf Verlangen der Zollorgane Auskunft (darüber) zu geben. Soweit jedoch die Außengrenze der Europäischen Union mit der Grenze des Bundesgebietes zusammenfällt und diese mit Bargeld überschritten wird, hat die Anmeldung gem. § 17b Abs. 3 ZollR-DG iVm. Der VO (EG) Nr. 1889/2005 am Ort des ersten Eingangs in die EU bzw. Ausgangs aus der EU ohne Verlangen der Zollorgane eigeninitiativ zu erfolgen."
Gemäß § 48b Abs. 1 des österreichischen Finanzstrafgesetz (FinStrG) (Fassung vom ) macht sich der Verletzung von Auskunftspflichten im Bargeldverkehr schuldig, wer bei der zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs vorsätzlich oder fahrlässig eine Anmeldepflicht verletzt oder sonst unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. wird die Tat mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung € 50.000, bei fahrlässiger Begehung € 5.000 beträgt.
Die Tathandlung besteht in der Unterlassung der für Reisende geltenden Verpflichtung zur Anmeldung von Bargeld und diesem gleichgestellten Zahlungsmitteln, die die Reisenden in oder aus der Gemeinschaft verbringen. Die zollamtliche Überwachung ergibt sich bereits aus Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch noch auf die Bestimmung des § 5 FinStrG:
Demnach ist ein Finanzvergehen in Österreich nur strafbar, wenn es im Inland begangen worden ist (§ 5 Abs. 1 FinStrG).
Gemäß § 5 Abs. 2 FinStrG, Satz 2, gilt ein Finanzvergehen solcherart als im Inland begangen, wenn es u.a. zwar ansich nicht im Inland, aber zumindest im Zollgebiet der Europäischen Union begangen und im Inland entdeckt worden ist.
Daraus folgt, dass auch eine schuldhafte Verletzung der Anmeldepflichten eines Reisenden bei der zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs in Deutschland, bspw. im Zusammenhang mit Grenzübertritten aus Deutschland in die Schweiz, in Österreich nach § 48b FinStrG strafbar ist, wenn das Finanzvergehen in Österreich entdeckt worden ist.
Diese Strafbarkeit tritt in Konkurrenz zur Strafbarkeit des Finanzvergehens in Deutschland nach § 31b der deutschen Bußgeldvorschriften (siehe oben), wobei eine Bestrafung entweder nach österreichischem oder deutschem Recht den Strafverfolgungsanspruch jeweils der anderen Behörde beendet.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht. Bleiben Zweifel bestehen, so darf eine Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden.
Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:
Am reiste der Beschuldigte mit Barmitteln in Höhe von € 19.500,00 und CHF 2.400,00 über die Zollstelle Höchst in die Schweiz. Nach der Behebung von CHF 18.600,00 von seinem Firmenkonto bei der St. Gallener Kantonalbank stellte er sich beim Zollamt Feldkirch Wolfurt, Zollstelle Höchst, der Eingangsabfertigung.
Der dienstverrichtende Polizeibeamte E befragte den Beschuldigten nach im Ausland gekauften Waren. Als er den am Beifahrersitz liegenden Auszahlungsbeleg der St. Gallener Kantonalbank über CHF 18.600,00 entdeckte, befragte er A auch nach mitgeführten Barmitteln, worauf der Beschuldigte erklärte, er habe diese Summe von seinem Firmenkonto in der Schweiz abgehoben. Über weiteres Befragen erklärte er, noch Geldbeträge über € 10.000,00 mitzuführen, was den Polizeibeamten veranlasste, den Zollbeamten F mit der Sache zu befassen. Die Zählung der vom Beschuldigten mitgeführten Bargeldbeträge ergab, dass der Beschuldigte insgesamt Barmittel in Höhe von € 19.900,00 und CHF 21.000,00 mit sich geführt hatte.
Die unterlassene eigeninitiative Meldung der bei der Einreise mitgeführten Bargeldmittel durch den Beschuldigten wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht weiter verfolgt (siehe die Begründung des Spruchsenates, Finanzstrafakt, Bl. 67).
Wohl aber wurde die ebenfalls unterlassene eigeninitiative Meldung der bei der Ausreise durch den Beschuldigten mitgeführten Bargeldmittel zum Verfahrensgegenstand gemacht (Strafverfügung vom ; Finanzstrafakt Bl. 9 ff).
Der Beschuldigte bestreitet, dass er am über die Zollstelle Höchst in die Schweiz ausgereist ist. Vielmehr habe er am Morgen dieses Tages einen seiner Fahrer zu dem von diesem in Konstanz abgestellten LKW gebracht und sei anschließend über Konstanz in die Schweiz eingereist.
Diese Verantwortung erscheint aus folgenden Gründen nicht glaubwürdig:
Anlässlich der Aufnahme der Tatbeschreibung (Finanzstrafakt Bl. 1 f) haben sowohl der Beschuldigte als auch der die Einvernahme durchführende Zollbeamte F ein Fehlverhalten des Beschuldigten im Zuge der Einreise thematisiert. Dies wurde sowohl vom Beschuldigten als auch vom Zeugen F bestätigt.
Der genannte Zeuge schilderte bei seiner am abgegebenen Aussage, dass er den Sachverhalt in der Tatbeschreibung über Wunsch des Beschuldigten dreimal geändert habe. Infolge begrenzter technischer Möglichkeiten habe er dabei jedes Mal zum Ausdrucken der Niederschrift den Vernehmungsraum verlassen und in einen anderen Raum gehen müssen. Aus diesem Grund könne er sich sehr gut an die Amtshandlung mit dem Beschuldigten erinnern. Der Beschuldigte habe die Nichtdeklaration der Bargeldmittel bei der Einreise damit begründet, dass er bereits Bargeld bei seiner Ausreise aus Österreich (über das Zollamt Höchst) in die Schweiz mitgeführt habe und deshalb nicht einsehe, warum er diese Barmittel anlässlich der Wiedereinreise deklarieren hätte müssen.
Für den Berufungssenat bestehen auf Grund der Aussage des Zeugen F keine Zweifel, dass der Beschuldigte von sich aus angegeben hat, über das Zollamt Höchst ausgereist und dabei bereits Bargeld mitgeführt zu haben. Der Zeuge ging bei der Aufnahme der Niederschrift davon aus, dass der Beschuldigte anlässlich der Einreise eine Meldepflicht verletzt hätte. Für ihn bestand daher keine Notwendigkeit, nach Ort und Zeit der Ausreise bzw. der Zollstelle der Ausreise zu fragen.
Im Gegensatz dazu hatte der Beschuldigte aber sehr wohl ein Interesse, die Einreise mit Bargeld aus der Schweiz ohne Anmeldung dadurch zu rechtfertigen, dass bereits die Ausreise unter Mitnahme von Barmitteln erfolgt ist, sodass es in diesem Zusammenhang glaubwürdig erscheint, dass der Umstand, dass er erklärt hat, über Höchst ausgereist zu sein, vom Beschuldigten gekommen ist.
Die vom Zeugen geschilderte intensive Befassung mit der vom Beschuldigten abgegebenen Sachverhaltsdarstellung schließt einen etwaigen Flüchtigkeitsfehler bei der Protokollaufnahme nach Ansicht des Berufungssenates aus.
Wollte man aber behaupten, der Beamte habe bewusst amtsmissbräuchlich eine falsche Tatbeschreibung erstellt, etwa um dem Beschuldigten zu schaden, und deshalb fälschlicherweise Höchst anstelle von Konstanz als Ort des Grenzübertrittes in die Schweiz protokolliert, steht einer derartigen hypothetischen Überlegung entgegen, dass - siehe oben - der Zeuge keinen Tathergang bei der Ausreise beschreiben wollte. Irgendwelche Hinweise auf ein planmäßiges Fehlverhalten des Beamten sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Selbst aber wenn der Beamte eine solche Beschreibung über eine Verletzung der Bargeldmeldepflicht bei einer Ausreise erstellen hätte wollen und er dabei böswillig gewesen wäre, wäre es dabei für ihn irrelevant gewesen, einen falschen Tatort zu benennen, weil ja - siehe die obigen Ausführungen - auch eine Verletzung der Meldepflicht bei einer Ausreise über Konstanz in Österreich finanzstrafrechtlich relevant gewesen wäre.
Und selbst wenn man zu guter Letzt noch behaupten wollte, dass sich der Beamte diesbezüglich vielleicht auch noch in einem Rechtsirrtum befunden hätte, hätte er wohl im Falle einer Schadensabsicht den angeblich genannten Ort Konstanz nicht abgeändert, weil in diesem Fall ansich dem Beschuldigten ein deutsches Bußgeldverfahren mit drastischer Strafsanktion gedroht hätte.
Auch hat der Beschuldigte, welcher seinen Anwalt im Einspruch vom 9. bzw. zur Auflistung der sich ihm erschließenden Verfahrensfehler veranlasst hat, gerade wohl den wichtigsten Fehler, so er bestanden hätte, ausgelassen, nämlich den Umstand, dass der Tatort nicht im Inland gelegen hätte (was nach der Rechtsmeinung des Beschuldigten ja zur Verfahrenseinstellung führen hätte müssen).
Nach gegebener Akteneinsicht in Form einer Übermittlung einer Kopie der verfahrensgegenständlichen Tatbeschreibung nahm der Beschuldigte ausführlich durch seinen Anwalt zum finanzstrafrelevanten Sachverhalt bzw. zur Aktenlage Stellung (Schreiben vom (Finanzstrafakt Bl. 32 ff). Dabei wurde von ihm zwar bemängelt, dass der Zeitpunkt der Tatbegehung von keinen Beweisergebnissen gedeckt sei; wiederum wurde aber nicht kritisiert, dass etwa der Ort der Tatbegehung falsch festgehalten worden sei.
Erst weit später, anlässlich der Verhandlung vor dem Spruchsenat am , hat A das erste Mal behauptet, am über Konstanz nach Kreuzlingen ausgereist zu sein (Finanzstrafakt Bl. 62).
In Abwägung dieser Aspekte gelangt der Berufungssenat ohne verbleibende Bedenken zu der Feststellung, dass die Angaben des Beschuldigten vom über den Ort seiner Ausreise in die Schweiz korrekt aufgenommen worden sind und der Genannte diesbezüglich damals - noch ohne Überlegung, dass auch diese Angaben zu einem finanzstrafrechtlichen Vorwurf führen könnten - wahrheitsgemäß ausgesagt hat.
Das damalige Verhalten des Beschuldigten in der Diskussion mit dem Zollbeamten, in welchem er im Ergebnis dem Vorwurf einer Verletzung der Meldepflicht bei der Einreise nach Österreich ein Tatsachengeständnis in Bezug auf eine Verletzung seiner Meldepflicht bei der Ausreise aus Österreich entgegengestellt hat, indiziert jedoch auch berechtigte Zweifel, ob der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt wirklich in Kenntnis der ihn im Zusammenhang mit Bargeldtransfers über die Außengrenze der Europäischen Union gewesen ist. Der Nachweis einer vorsätzlichen Vorgangsweise des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Nichtanmeldung von Bargeld anlässlich der Ausreise aus dem Zollgebiet kann daher im Zweifel zu seinen Gunsten nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit geführt werden.
Dem Beschuldigten, einem im internationalen Transportgewerbe tätigen Geschäftsführer, der auch über ein Firmenkonto in der Schweiz verfügt, muss aber andererseits unterstellt werden, dass er bei entsprechender Erkundigung ohne jegliche Beschwer feststellen hätte können, dass nicht nur die Einfuhr von Bargeld anmeldepflichtig ist (diese Verpflichtung war dem Beschuldigten bekannt), sondern dass Bargeld und andere Zahlungsmittel auch bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft einer Überwachung unterliegen und daher vom Reisenden von sich aus anzumelden sind.
Dies umso mehr, als in den Medien der illegale Bargeldtransfer in die Schweiz durch Anlassfälle im Zusammenhang mit bekannten Persönlichkeiten ausführlich berichtet worden ist. Auch der Ankauf von CDs durch deutsche Finanzbehörden hatte eine intensive Berichterstattung über illegalen Bargeldtransfer ins EU-Ausland zur Folge.
Da der Beschuldigte mit seinem Unternehmen grenzüberschreitend tätig ist und überdies selbst ein Firmenkonto im Ausland hat, wäre er umso mehr verpflichtet gewesen, sich über die Bestimmungen im Zusammenhang mit Bargeldtransfers zu erkundigen. Dass er nicht erkannt hat, dass er sich bereits durch das Unterlassen der Anmeldung bei der Ausfuhr von Bargeld über € 10.000,00 aus der Gemeinschaft in ein Drittland rechtswidrig verhalten hat, ist ihm daher als finanzstrafrechtlich relevante, doch sehr auffällige Sorglosigkeit vorwerfbar.
A hat daher eine fahrlässige Begehungsweise zu verantworten.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Laut dem Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses in Verbindung mit der Begründung des Bescheides wurde der Beschuldigte - wie ausgeführt - wegen vorsätzlicher Verletzung seiner Meldepflicht bestraft. Der anzuwendende Strafrahmen reduziert sich daher von € 50.000,00 (bei vorsätzlicher Handlung) auf lediglich € 5.000,00 (bei fahrlässigem Handeln).
Unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Sorglosigkeit des Beschuldigten, auf die Milderungsgründe seiner finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit und des diesbezüglichen Wohlverhaltens des Beschuldigten seit der Tatbegehung, welchen kein Erschwerungsgrund gegenübersteht, wäre in Anbetracht seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wie von ihm dem Berufungssenat geschildert, eine Geldstrafe von etwa € 800,00 zu verhängen gewesen.
In Anbetracht des anzuwendenden Verböserungsverbotes im Sinne des § 161 Abs. 3 FinStrG war aber die Geldstrafe aufgrund des verringerten Strafrahmens massiv auf die spruchgemäße Höhe abzumildern.
Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitstrafe.
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe festzusetzen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 17b ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 48b Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 VO 1889/2005, ABl. Nr. L 309 vom S. 9 § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 48b Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Bargeldverkehr Bargeldanmeldung Auskunftspflicht Beweiswürdigung Zweifelsgrundsatz Zollaufsicht Tatort Entdeckung im Inland Verböserungsverbot Strafbemessung |
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