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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSF vom 30.07.2010, FSRV/0001-F/10

Verzollungsumgehung durch Nichtstellung von Versandscheingut; Unkenntnis über Stellungsverpflichtung ist vorwerfbar, daher liegt kein entschuldbarer Irrtum vor.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, HR Dr. Doris Schitter, in der Finanzstrafsache gegen X., vertreten durch Grit Böhm, Rechtsanwältin, 06844 Dessau-Roßlau, Eduardstraße 20, wegen des Finanzvergehens der Verzollungsumgehung gemäß § 36 Abs. 1 iVm. § 35 Abs. 1 lit. a dritter Fall FinStrG des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Zollamtes Feldkirch Wolfurt, vertreten durch OR Mag. Harald Zlimnig, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 900/2009/00000-001,

zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , StrNr. 900/2009/00000-001, hat das Zollamt Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach § 36 Abs. 1 iVm. § 35 Abs. 1 lit. a dritter Fall FinStrG für schuldig erkannt, weil er es als verantwortlicher Fahrer hinsichtlich der am über Österreich in das Zollgebiet der Europäischen Union gelangten Waren bestehend aus einer Warensendung mit Getränken der Marke "Red Bull" mit einer Rohmasse von 24.463 kg, die sich im Versandverfahren T1 Y. unter zollamtlicher Überwachung befanden und auf denen Eingangsabgaben iHv. € 17.255,00 lasteten, unterlassen hat, dass diese Sendung (fristgerecht) bei der Bestimmungszollstelle Feldkirch Wolfurt (AT) gestellt wurde.

Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 36 Abs. 3 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.700,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen ausgesprochen.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 170,00 bestimmt.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Beim Bw. handle es sich um einen Rentner, der mit gelegentlichen kurzfristigen Beschäftigungen seinen Lebensunterhalt aufbessere. Er sei weder Berufskraftfahrer noch habe er Erfahrungen im internationalen Zollverkehr.

Aufgrund unglücklicher Umstände sei es bei der von ihm transportierten Sendung zur Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung gekommen. Der Bw. sei einem für ihn unvermeidbaren Irrtum unterlegen.

Der Bw. habe zwar von seinem Auftraggeber die Anweisung erhalten, die Zollformalitäten bei der Spedition Z. in Wolfurt zu erledigen, allerdings sei er aufgrund der Bearbeitung an der Zollstelle Lustenau mit der damit verbundenen Aufforderung zur Weiterfahrt davon ausgegangen, dass alle Formalitäten erfüllt waren. Er habe die Anweisung des Zollbeamten falsch interpretiert.

Dem Bw. werde seitens des Zollamtes mangelnde Erkundigung zur Last gelegt. Dem Täter könne mangelnde Erkundigung jedoch nur dann zur Last gelegt werden, wenn ihm Zweifel hätten kommen müssen. Aufgrund des vorliegenden Missverständnisses sei dies nicht der Fall gewesen.

Der Irrtum sei ihm nicht vorwerfbar, da er sich auf die ihm verlässlich erscheinende Aussage des Zollbeamten an der Zollstelle verlassen habe. Dass er dessen Aussage falsch verstanden habe, sei für die Beurteilung der Entschuldbarkeit nicht relevant.

Der Irrtum sei für ihn auch unvermeidbar gewesen, da er in Unkenntnis über die zollrechtlichen Bestimmungen gewesen sei. Auch bei Anwendung der nach seinen persönlichen Verhältnissen erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt hätte er die Tat nicht verhindern können. Trotz der Anweisung zur Verzollung bei Z. konnte und durfte er aufgrund der zollrechtlichen Bearbeitung und der - offensichtlich falsch verstandenen - Aussage des Zollbeamten davon ausgehen, dass er alles zur ordnungsgemäßen Verzollung der Ladung veranlasst habe.

Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

Der zum Tatzeitpunkt 64-jährige Beschuldigte ist Rentner und bezieht eine monatliche Nettorente von € 860,21. Nach Abzug der Kosten für Miete und Energie verbleiben ihm monatlich € 350, sodass er sich durch Gelegenheitstätigkeiten seine Rente aufbessert.

Am erhielt er von seinem Auftraggeber, der Fa. 1, D-D., den Auftrag, eine Warenlieferung in Memmingen abzuladen. Nachdem er dies erledigt hatte, erhielt er vom Disponent der Fa. 1 den Auftrag, bei 2 (CH) zu laden. Es handelte sich dabei um die mit Versandanmeldung T1 MRN 08CH000000053810224 zum gemeinsamen Versandverfahren angemeldete Warensendung mit Getränken der Marke "Red Bull", Rohmasse 24.463 kg. Der Bw. hatte den Auftrag, die Zollformalitäten bei der Fa. Z. W., zu erledigen. Am erreichte er die schweizerisch-österreichische Grenze, wo er gegen 7:30 Uhr von einem österreichischen Zollbeamten angehalten wurde, der ihn aufforderte ins Zollgebäude zu kommen. Dem diensthabenden Beamten erklärte er, dass er erstmals einen derartigen Transport durchführe und den Auftrag habe, sich bei der Fa. Z. zur Verzollung zu melden. Der Beamte erklärte ihm etwas ungehalten, dass die Verzollung hier und jetzt stattfinde. Auf seine Frage, ob er zur Fa. Z. fahren müsse, erklärte der Beamte, dass er fahren solle, es sei alles in Ordnung. Der Bw. fuhr daraufhin ohne Gestellung des Versandscheines und Verzollung direkt zum Entladeort in Finnland. Eine Nachfrage bei seinem Auftraggeber, ob durch die Amtshandlung an der Grenze die weitere Behandlung der Waren in Feldkirch entfallen könne, führte er jedoch nicht durch.

Da es zu keiner Gestellung der Waren gekommen ist, ist mit Ablauf der Gestellungsfrist am die Zollschuld entstanden.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 36 Abs. 1 FinStrG macht sich der Verzollungsumgehung schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren fahrlässig vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.

Der objektive Sachverhalt, dass die verfahrensgegenständliche Warensendung Getränke, die am im Versandverfahren T1 von der Schweiz nach Österreich und somit in das Gebiet der Europäischen Union verbracht, in weiterer Folge an der Bestimmungsstelle Feldkirch Wolfurt nicht gestellt und dadurch vom Bw. der zollamtlichen Überwachung entzogen worden ist, steht außer Streit.

Zur subjektiven Tatseite war zu erwägen:

Gem. § 8 Abs. 1 FinStrG handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirklicht, ihn aber nicht herbeiführen will.

Gem. § 9 FinStrG wird dem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.

Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter den strafbaren Erfolg zwar nicht gewollt, aber auch nicht vermieden hat, obwohl er ihn hätte vermeiden können und sollen. Der Grund der Strafbarkeit liegt in der Vernachlässigung der unter den gegebenen Umständen und nach den persönlichen Verhältnissen gebotenen pflichtgemäßen Sorgfalt und Rücksicht gegenüber den Interesssen anderer, mag der Täter auch in Folge seiner Nachlässigkeit den Erfolg seiner Handlung nicht vorausgesehen haben.

Der unbewusst fahrlässig Handelnde erkennt somit nicht, dass seine Handlung ein tatbestandsmäßiges Unrecht verwirklichen könnte, denn er ist nicht sorgfältig genug darauf bedacht, einen solchen Erfolg nicht herbeizuführen. Der Schuldvorwurf richtet sich bei der unbewussten Fahrlässigkeit darauf, dass der Täter aus Sorgfaltsmangel nicht an die möglichen Folgen seines Verhaltens gedacht hat ().

Der Bw. hatte den Auftrag, in Wildnau (Schweiz) Waren abzuholen, zur Spedition Z. in Feldkirch zur Verzollung zu fahren und in weiterer Folge nach Finnland zu bringen. Sowohl der Aussage des Zollbeamten (AV vom ) als auch der Aussage des Bw. anlässlich der mündlichen Verhandlung am ist zu entnehmen, dass ihm der Beamte an der Grenze lediglich aufgefordert hat, weiterzufahren. Die Information, dass die Zollbehandlung der Waren bei der Spedition Z. in Feldkirch durch die Amtshandlung an der Grenze nicht mehr erforderlich ist, hat er in dieser Form nicht erhalten. Im Einspruch gegen die Strafverfügung schilderte er den Vorfall dahingehend, dass er auf seine Frage, ob er zur Fa. Z. fahren müsse, die Anwort erhielt, er solle fahren, es sei alles in Ordnung.

Dem Beschuldigten ist vorzuwerfen, dass er seinem konkreten Auftrag, zur Spedition in Feldkirch zu fahren, nicht nachgekommen ist, ohne sich bei seinem Auftraggeber oder der Spedition Z. zu erkundigen. Den Ausführungen des Bw. ist zu entnehmen, dass das Gespräch mit dem Zollbeamten eher kurz gehalten war. Er hätte daher die Antwort, "er solle weiterfahren" nicht dahingehend interpretieren dürfen, dass sich die Fahrt zur Spedition erübrigt hat.

Der Bw. hat keinerlei Erfahrungen mit grenzüberschreitenden Warenbeförderungen. Trotzdem hat er diesen Auftrag übernommen. Es wäre daher seine Aufgabe gewesen, konkret nachzufragen, ob er der Anweisung des Auftraggebers, die Spedition Z. aufzusuchen, nicht mehr nachzukommen hat. Seinen Angaben zu Folge erhielt er vom Beamten lediglich die Auskunft, er könne seine Fahrt fortsetzen. Dass er dies insofern missverstanden hat, dass damit die Fahrt zur Spedition Z. entfallen könne, ist zwar nachvollziehbar, führt jedoch nicht dazu, dass ihm dies als entschuldbarer Irrtum anzurechnen wäre. Gerade weil er eine Aufgabe übernommen hat, die entsprechende Kenntnisse voraussetzt, die ihm als Aushilfsfahrer aber gefehlt haben, wäre es seine Aufgabe gewesen, sich mit seinem Auftraggeber in Verbindung zu setzen und sich zu vergewissern, ob die Waren zur Spedition Z. gebracht werden müssen. Das Argument, der Zollbeamte sei für ihn eine verlässliche Person, der er Glauben schenken durfte, ist sicherlich richtig. Er übersieht dabei jedoch, dass er den Beamten nicht konkret danach gefragt hat, ob sein Auftrag, zur Spedition in Feldkirch zu fahren, sich mit der Amtshandlung an der Grenze erübrigt hat. Zumindest hätten ihm Zweifel kommen müssen, da er die Anweisung von seinem Auftraggeber hatte, die Spedition anzufahren, sodass diese Frage ohnehin nicht durch den Beamten geklärt hätte werden können. Auch die Einsicht in die mitgeführten Unterlagen (Versandschein T1) hätten genügt, um den Bw. darüber zu informieren, dass darin als Empfänger die Spedition Z. angeführt war.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass dem Bw. kein unvermeidbarer Irrtum unterlaufen ist, da er den Auftrag hatte zur Fa. Z. zu fahren und etwaige Zweifel durch einfache Rückfrage beim Auftraggeber oder der Fa. Z. klären hätte können. Gerade weil der Bw. keine einschlägigen Kenntnisse im grenzüberschreitenden Fernverkehr hatte, erscheint es unverständlich, warum er diese ihm zumutbaren Erkundigungen bei seinem Auftraggeber nicht eingeholt hat.

Das Finanzvergehen der Verzollungsumgehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des auf die Waren entfallenden Abgabenbetrages geahndet (§ 36 Abs. 3 FinStrG).

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigen.

Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrages nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.

Der vom Gesetzgeber daher im gegenständlichen Fall nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 3 FinStrG angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt somit € 17.255,00.

Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (§ 20 Abs. 1 FinStrG).

Der Abs. 4 des § 23 FinStrG wurde durch das Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I 57/2004, mit Wirkung ab eingefügt.

An besonderen Gründen im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG sind in der Regierungsvorlage, 451 BlgNR 22. GP, beispielhaft ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen und fehlende spezialpräventive Erfordernisse genannt. Ganz allgemein ist als Grund für die Einführung der so genannten Mindestgeldstrafe genannt, dass den Tätern die strafrechtlichen Konsequenzen steuerlichen Fehlverhaltens deutlicher als bisher vor Augen geführt werden sollten und daher die Strafbemessung bei den wertbetragsabhängigen Geldstrafen ein Zehntel der Obergrenze des Strafrahmens - besondere Gründe ausgenommen - nicht unterschreiten dürfe.

Die Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist - unter Heranziehung und Abwägung der genannten Strafbemessungsgründe - eine Ermessensentscheidung, wobei die Strafe den Täter einerseits von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten (Spezialprävention) und andererseits einer künftigen Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegen wirken soll (Generalprävention).

Aufgabe der Strafbehörde bei der Strafbemessung ist, unter Bedachtnahme auf die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafrahmens die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen.

Bei dem dem Bw. vorgeworfenen Finanzvergehen beträgt der nach § 36 Abs. 3 FinStrG dafür vorgesehene höchstmögliche Strafrahmen € 17.255,00. Mit Verhängung der bekämpften Geldstrafe von 1.700,00 € wurde dieser Strafrahmen nur zu 10 % ausgeschöpft, wobei das Zollamt die außergewöhnlich niedrige Strafbemessung insbesondere mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw. in Verbindung mit der bisherigen finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit und der gänzlichen Schadensgutmachung begründete.

Gegenständlich war von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe (Schadensgutmachung, finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit; Erschwerungsgründe lagen nicht vor) auszugehen, sodass die Verhängung einer Geldstrafe von 1.700,00 € tat- und schuldangemessen war. Für ein Unterschreiten der in § 23 Abs. 4 FinStrG geforderten Mindestgeldstrafe gibt es jedoch keine Anhaltspunkte, sodass der Berufungsbehörde eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe in Anbetracht der zu beachtenden Generalprävention verwehrt war.

Zudem steht der Umstand, dass Personen weder ein Einkommen noch ein Vermögen haben, ihrer Bestrafung nicht entgegen (vgl. ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verzollungsumgehung
Fahrlässigkeit
entschuldbarer Irrtum
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at