Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 17.05.2013, RV/1495-L/10

Aufwendungen für Fahrten zwischen verschiedenen Arbeitsstätten sind in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der KN, vertreten durch Dr. Norbert Nawratil WTH-Gesellschaft, 4020 Linz, Spittelwiese 6, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 und 2008 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2007
Einkommen
5.492,97 €
Einkommensteuer
-20,62 €
-anrechenbare Lohnsteuer
-1.073,68 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
-1.094,30 €
Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2008
Einkommen
15.215,37 €
Einkommensteuer
1.792,94 €
-anrechenbare Lohnsteuer
-2.583,58 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
-790,64 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Abgabepflichtige bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In den über Finanz Online eingebrachten Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für 2007 und 2008 wurden mit Bescheiden vom Werbungskosten und Sonderausgaben nicht anerkannt. Begründend führte das Finanzamt an, dass trotz Aufforderung benötigte Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Es seien daher Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt worden, als Beweismittel vorgelegen seien.

Die fristgerecht eingebrachte Berufung vom richtete sich gegen die nicht anerkannten Werbungskosten und Sonderausgaben. In der Berufungsergänzung vom wurden die Werbungskosten und Sonderausgaben detailliert angeführt:


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Kennzahl
Art
2007
2008
720
Fachliteratur
76,25
721
Reisekosten
8.138,69
7.727,03
455
SA-Versicherungen
1.466,40
2.412,37
458
Kirchenbeitrag
100,00
100,00

Für die beantragten Werbungskosten des MBA-Lehrganges "Gesundheits- und Sozialmanagement" wurde eine Zahlungsbestätigung (iHv 2.800 €) beigelegt.

In den Berufungsvorentscheidungen vom wurden die Reisekosten zur Gänze sowie die Kosten für den MBA-Lehrgang nicht als Werbungskosten anerkannt und auch den Aufwendungen für die Zukunftsvorsorge bei den Sonderausgaben die Anerkennung versagt.

Begründend führte das Finanzamt aus: "Am wurde mit der steuerlichen Vertretung ein Gespräch bezüglich Klärung ihrer Reisekosten geführt und die Frist für die Vorhaltsbeantwortung verlängert. Aus einer Internetabfrage geht hervor, dass sie für die Akademie die Ansprechpartnerin sind, somit stellt sich die Frage, ob es sich bei den von ihnen beantragten Reisekosten eventuell um Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung handelt, die mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. mit einem allfälligen Pendlerpauschale abgegolten sind. Aufgrund der Häufigkeit der Fahrten nach W. und der Tatsache, dass sie laut Jahreslohnzetteln 2007 und 2008 nur Teilzeitbeschäftige sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Akademie ihre Hauptarbeitsstätte ist. Weiters wurden keine Kostenersätze der beantragten Fortbildung bekannt gegeben. Da die Unterlagen zur Klärung nicht fristgerecht eingereicht wurden, musste die Berufung abgewiesen werden."

Im Schreiben vom (eingelangt am Finanzamt am ) führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass die Kirchensteuer 2007 sowie die Aufwendungen für die Zukunftsvorsorge nicht mehr beantragt und ergänzende Unterlagen vorgelegt werden würden. Das Finanzamt wertete dieses Anbringen als Vorlageantrag. Die Berufung wurde am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Zu den Berufungsvorentscheidungen langte beim Finanzamt am eine weitere Eingabe ein, die - ohne Stellungnahme - an den Unabhängigen Finanzsenat weitergeleitet wurde. Der steuerliche Vertreter führte zusammenfassend an, dass in den streitgegenständlichen Jahren Dienstfahrten zwischen dem ordentlichen Wohnsitz und der Betriebsstätte in H. und von dieser weiter zur Betriebsstätte nach W. sowie von der Betriebsstätte von W. über die Betriebsstätte in H. zum ordentlichen Wohnsitz als Werbungskosten beantragt worden seien. Ebenso werde beantragt die angeführten Tages- und Nächtigungsgelder als Werbungskosten anzuerkennen. Weiteres seien die Werbungskosten für die Dienstreisen nach S., G. und M. zu berücksichtigen.

Die anzuerkennenden Reisekosten wurden wie folgt dargestellt:


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Kennzahl
Art
2007
2008
721
Reisekosten
9.067,97
5.562,44

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist die Höhe der anzuerkennenden Werbungskosten (Reisekosten) und Sonderausgaben.

Gemäß § 16 Abs.1 EStG 1988 sind Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Dazu gehören ohne Zweifel auch die Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Ausgaben gelten aber kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung besondere Regelungen.

§ 16 Abs.1 Z 6 lit. a EStG: Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG) abgegolten. § 16 Abs.1 Z 6 lit. b EStG: Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eins Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich Pauschbeträge, abhängig von der Entfernung, berücksichtigt.

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach § 16 Abs.1 Z 6 lit. b und lit. c EStG sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet.

Als allgemeine - von dieser Pauschalierungsvorschrift nicht betroffene und von der Abgeltungsregelung somit nicht umfasste - Werbungskosten kommen daher (nur) jene Aufwendungen in Betracht, die für Fahrten von einer zu einer anderen Arbeitsstätte entstanden sind. Aufwendungen für Fahrten zwischen mehreren Arbeitsorten, die über die Aufwendungen eines Dienstnehmers für Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte hinausgehen, sind in ihrer tatsächlichen Höhe (in der Regel bemessen mit dem Kilometergeld abzüglich Dienstgeberersatz) als Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung vgl. ; -G/02 mwN; ).

Von der Pauschalierungsregelung erfasst sind jedoch die Fahrten von der Wohnung zur (ersten oder einzigen) Arbeitsstätte und von der (letzten oder einzigen) Arbeitsstätte zur Wohnung.

Der Unabhängige Finanzsenat legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde: Die Bw. war in den streitgegenständlichen Jahren für ihren Arbeitgeber in den Arbeitsstätten H. und W. tätig. Ihr Hauptwohnsitz war in Wg.. Der festgestellte Sachverhalt basiert insbesondere auf den im Berufungsverfahren eingebrachten Schriftsätzen und aktenkundigen Unterlagen.

Unter Beachtung der obigen Ausführungen ergibt sich daher, dass für Fahrten zwischen den Arbeitsstätten H. und W. bzw. W. und H. die Fahrtkosten als Werbungskosten abzuziehen sind. Für Fahrten vom Wohnsitz in Wg. zur ersten Arbeitsstätte und/oder von der letzten Arbeitsstätte zur Wohnung in Wg. steht entgegen dem Berufungsbegehren kein Kilometergeld zu, wobei die Aufzeichnungen in Summe glaubhaft erscheinen. Für 2007 werden 4.245 Kilometer und für 2008 werden 6.210 Kilometer ausgeschieden. Zusätzlich ist zu prüfen, ob ein Pendlerpauschale zusteht. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates sind auch die im Schreiben vom begehrten Kilometergelder und Diäten für die Dienstreisen nach G., M. und S. zu berücksichtigen. Die Reisekosten berechnen sich wie folgt:


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2007/KZ 721
Km
Cent je Km
Werbungskosten
Dienstreisen davon steuerlich zu berücksichtigen
30.411 30.000
0,38
11.400,00
abzügl. Ersatz DG
-4.101,31
Diäten
Tage
Tagessatz
Taggelder
11
26,40
290,40
Summe
7.589,09

Der Verwaltungspraxis entsprechend stehen für berufliche Fahrten von mehr als 30.000 Kilometer im Kalenderjahr als Werbungskosten Kilometergelder für höchstens 30.000 Kilometer zu.


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2008/KZ 721
Km
Cent je Km
Werbungskosten
Dienstreisen
17.498 9.288
0,38 0,42
6.649,24 3.900,96
abzügl. Ersatz DG
-7.442,64
Diäten
Tage
Tagessatz
Taggelder
5
26,40
132
Summe
3.239,56

Aus den vorgelegten Reiseaufzeichnungen ist weiters ersichtlich, dass in den Jahren 2007 und 2008 die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung an weniger als zehn Arbeitstagen im Kalendermonat zurückgelegt wird. Da in zeitlicher Hinsicht im Lohnzahlungszeitraum ein Überwiegen der Verhältnisse nicht gegeben ist, steht das Pendlerpauschale nicht zu. Die Kosten für die Fahrten vom Wohnsitz in Wg. zur (ersten) Arbeitsstätte sind daher mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.

Die Aufwendungen für die MBA-Ausbildung können mangels Vorlage geeigneter Unterlagen (bspw. in Form von Überweisungsbelegen) nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Die Prämien zur Zukunftsvorsorge (§ 108 g EStG) können bei der Ermittlung des Einkommens nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.

Der Kirchenbeitrag wird antragsgemäß im Jahr 2007 nicht mehr berücksichtigt.

Der Berufung war aus diesem Grund teilweise Folge zu geben.

Beilagen: 2 Berechnungsblätter

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at