Zurückweisung einer gemäß § 246 Abs 2 BAO eingebrachten Berufung mangels Vorliegens eines Feststellungsbescheides und infolge dessen fehlender Aktivlegitimation - § 273 Abs 1 lit a BAO
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Ralf Schatzl und die weiteren Mitglieder Hofrätin Dr. Uta Straka, Dr. Walter Zisler und Dr. Otmar Sommerauer über die Berufung des Bw., Adresse, vertreten durch WT, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend den Antrag auf Feststellung eines besonderen Einheitswertes gemäß § 19 Abs 3 ErbStG auf den und Antrag auf Erlassung eines Zurechnungsfortschreibungsbescheides zum nach der am in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird gemäß § 273 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom übergaben die Ehegatten A und B den unter der Aktenzahl EW-AZ Zahl erfassten Grundbesitz an den Bw. Vorgenannter Grundbesitz stand seit 1963 jeweils im Hälfteeigentum der beiden Übergeber und wurde zuletzt mit Einheitswertbescheid zum diesen je zur Hälfte zugerechnet.
Mit Schriftsatz vom brachten die Übergeber folgende Anträge ein:
1.) Antrag für Zwecke der Erbschaftssteuer einen besonderen Einheitswert gemäß § 19 Abs 3 ErbStG auf den festzustellen und
2.) Antrag auf Zurechnungsfortschreibung zum
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die vorgenannten Anträge mit der Begründung ab, dass die Ermittlung des besonderen Einheitswertes gemäß § 19 Abs 3 ErbStG im erbschafts- oder schenkungssteuerlichen Bemessungsverfahren in Zusammenarbeit mit den AV-Teams zu erfolgen habe. Es sei kein eigener Einheitswertbescheid zum Stichtag (hier ) durch das Lagefinanzsamt zu erlassen, es habe keine Feststellung mehr zu erfolgen.
Auch dem Antrag auf Änderung der Zurechnung des gegenständlichen Grundbesitzes könne nicht entsprochen werden. Zum Unterschied zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung (Kostenübernahme bei Baumaßnahmen, Aufnahme in Bilanz, Geltendmachung der AfA etc.) sei bewertungsrechtlich § 24 BAO maßgebend.
Laut Einheitswertakt wäre die gegenständliche Liegenschaft seit jeher den zivilrechtlichen (grundbücherlichen) Eigentümern A und B je zur Hälfte zugerechnet worden. Sämtliche Einheitswertbescheide wären unbeeinsprucht geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Alle Baumaßnahmen wären unter der Bauherrschaft beider Bws durchgeführt worden.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Übergeber fristgerecht Berufung. Im letzten Absatz dieser Berufungsschrift wird ausgeführt:
"Im Auftrag und in Berufung auf eine uns erteilte Vollmacht geben wir bekannt, dass als Berufungswerber Bw. als Rechtsnachfolger hinzutritt (§ 246 BAO").
Die Berufung der Übergeber A und B wurde nach Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid im Spruch abgeändert, sodass der Antrag gemäß § 19 Abs 3 ErbStG als unzulässig zurückzuweisen war, und der Antrag gemäß § 193 Abs 2 BAO als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im Gegenstandsfall, ob Bw. zur Einbringung einer Berufung gemäß § 246 Abs 2 BAO befugt ist.
Gemäß § 246 Abs 2 BAO ist zur Einbringung einer Berufung gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermessbescheide ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß § 191 Abs 3, 4 und 5 und gemäß § 194 Abs 5 wirken.
Einheitswertbescheide (§ 186) wirken gegen alle, die am Gegenstand der Feststellung beteiligt sind (§ 191 Abs 3 lit a). § 191 Abs 4 BAO betrifft gemäß § 186 BAO erlassene Feststellungsbescheide; das sind nicht nur auf den Hauptfeststellungszeitpunkt erlassene Einheitswertbescheide, sondern auch Fortschreibungsbescheide (§ 21 BewG,§ 193 BAO) und Nachfeststellungsbescheide (§ 22 BewG).
Gemäß § 191 Abs 4 BAO wirkt ein Feststellungsbescheid, der gemäß § 186 über eine zum Grundbesitz zählende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) oder über eine Gewerbeberechtigung erlassen wird, auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das Gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz (vgl Ritz, BAO4, § 246, Tz 9, 13).
Gemäß § 186 Abs 3 BAO sind mit der Feststellung des Einheitswertes Feststellungen über die Art des Gegenstandes der Feststellung und darüber zu verbinden, wem dieser zuzurechnen ist (§ 24). Sind an dem Gegenstand mehrere Personen beteiligt, so ist auch eine Feststellung darüber zu treffen, wie der festgestellte Betrag sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt.
Da der angefochtene Bescheid keinen Einheitswertbescheid im Sinne des § 186 BAO darstellt, kann Bw. seine Berufungslegitimation nicht aus § 246 Abs 2 BAO, welche tatbestandsmäßig das Vorliegen eines Feststellungsbescheides voraussetzt, ableiten, weshalb seine Berufung mangels Aktivlegitimation als unzulässig gemäß § 273 Abs 1 lit a BAO zurückzuweisen war.
Die Abweisung der Berufung der Übergeber betreffend den Antrag gemäß § 19 Abs 3 ErbStG auf Ermittlung eines besonderen Einheitswertes gründet sich darauf, dass die vorgenannte gesetzliche Bestimmung hiefür kein Antragsrecht vorsieht. Ebensowenig konnte dem Antrag gemäß § 193 Abs 2 BAO auf Zurechnungsfortschreibung infolge Verfristung Erfolg beschieden sein (siehe Berufungsentscheidung UFS, RV/0368-S/11).
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 246 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 193 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 19 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at