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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 10.11.2008, RV/0578-L/08

Nach § 3 EStG 1988 steuerfreie Bezüge (Übergangsgeld) bleiben bei der Prüfung des durch § 6 Abs. 5 FLAG vorausgesetzten Unterhaltsanspruches des Kindes außer Betracht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe die Zeit ab September 2007 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit ab September 2007 abgewiesen. Maßgeblich für einen Eigenanspruch eines Kindes auf Familienbeihilfe ist das Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern. Ein Eigenanspruch des Kindes ist dagegen aber dann ausgeschlossen, wenn die Eltern für ihr Kind überhaupt keinen Unterhalt zu leisten brauchen, da dieses selbsterhaltungsfähig sei, also die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse aus eigenen Einkünften zur Gänze selbst decken könne. Laut x vom habe der Berufungswerber ein eigenes Einkommen von mtl. € 988.-. Von einer Selbsterhaltungsfähigkeit könne ausgegangen werden. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe sei daher nicht gegeben.

Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit begründet, dass der Berufungswerber von der x eine Umschulung bekommen habe, nachdem er einen unverschuldeten Arbeitsunfall gehabt habe. Da es sich jedoch nicht um eine Entlohnung der x, sondern um ein Übergangsentgelt handle, könne der Berufungswerber es nicht verstehen, dass er die Familienbeihilfe nicht beziehen könne. Studenten würde diese gewährt, obwohl diese Möglichkeit hätten, sich etwas dazu zu verdienen (Nebenjobs). Der Berufungswerber habe diese Möglichkeit nicht, denn alles was er verdienen würde, werde mit dem Betrag der x gegengerechnet. Wenn ihm die Familienbeihilfe nicht gewährt werde, werde er über kurz oder lang seinen Lebensstandard, aus welchen er unverschuldet gerissen worden sei, nicht mehr halten können. Dies hätte zur Folge, dass er seinen Wohnsitz aufgeben, bei seinen Eltern wieder einziehen müsste und diese müssten wieder für ihn die Familienbeihilfe beantragen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Was ein Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres anlangt, ist darauf zu verweisen, dass ebenfalls ein Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe besteht, wenn sich ein solches Kind in Berufsausbildung befindet (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b und § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967). Aus § 5 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kalenderjahr besteht, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 8.725.- Euro übersteigt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird einem Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat und das weder im Haushalt der Eltern wohnt noch von diesen Unterhalt erhält und auch nicht Vollwaise ist, der Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe durch § 6 Abs. 5 FLAG 1967 nur eingeräumt, wenn dem Kind zivilrechtlich noch ein Unterhaltsanspruch zusteht (vgl. , vom , 94/14/0164). Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ergibt sich aber aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 bzw. 6 Abs. 3 FLAG 1967, dass steuerfreie Bezüge einem Anspruch auf Familienbeihilfe nicht entgegenstehen. Im Hinblick auf das Erkenntnis des ) haben bei Prüfung des durch § 6 Abs. 5 FLAG 1967 vorausgesetzten Unterhaltsanspruches des Kindes steuerfreie Bezüge, somit das durch diese Bezüge allenfalls bewirkte Entfallen des Unterhaltsanspruches, auf Grund der Wertungsentscheidung des Gesetzgebers außer Betracht zu bleiben.

Weil es sich bei den vom Berufungswerber bezogenen Übergangsgeldern um steuerfreie Leistungen handelt (siehe § 3 EStG 1988), liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe ab September 2007 vor.

Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
Einkünfte
Übergangsgeld

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at