Lehrgang in Logotherapie als Fortbildung einer Steuerberaterin
Rechtssätze
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RV/0685-W/09-RS1 | Aufwendungen für einen Lehrgang in Logotherapie, der als psychotherapeutisches Fachspezifikum im Rahmen der Berufsausbildung zum Psychotherapeuten anerkannt wird, sind für einen Steuerberater keine als Aus- oder Fortbildungskosten anzuerkennenden Werbungskosten. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Mag. X., Adr., vertreten durch Auditreu Stb. GmbH., 1010 Wien, Gonzagagasse 17, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) war im Jahr 2005 in einer Wirtschaftsprüfungskanzlei als Steuerberaterin tätig. Neben diesbezüglichen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bezog die Bw. auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bei der Einkommensteuerveranlagung 2005 wurden bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten vorerst erklärungsgemäß in Höhe von 4.848,15 € berücksichtigt.
Auf Grund eines Ergänzungsersuchens des Finanzamtes übermittelte die Bw. in der Folge eine Aufstellung und Belege zu sämtlichen Werbungskosten und eine Einnahmen-Ausgabenrechnung für ihre gewerbliche Nebentätigkeit.
Laut Aufstellung setzen sich die Werbungskosten zusammen aus: - Fachliteratur 113,80 € - beruflich veranlasste Reisekosten 385,50 € - Aus- und Fortbildungskosten 4.348,85 € (bestehend aus: Schulungen 2.245 €, Nächtigungskosten 219 €, Fahrtkosten 1.462,45 €, Diäten für 8 Tage 422,40 €)
Ihrem Antwortschreiben hat die Bw. überdies ua. eine Bestätigung über die Entrichtung einer Teilnahmegebühr von 1.800 € für die Fortbildungsveranstaltung "Lehrgang in Logotherapie" beigelegt. Laut Bestätigung handelt es sich um einen "berufsbegleitenden Postgraduierten-Lehrgang mit curricularem Aufbau", der "zur Kompetenz für eigenverantwortliche Tätigkeit im psychologisch-therapeutischen Behandlungsverfahren nach Viktor E. Frankl führt".
Gestützt auf die von der Bw. eingereichten Unterlagen erging am im wiederaufgenommenen Verfahren ein neuer Einkommensteuerbescheid 2005. Neben einer Änderung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb wurden die Werbungskosten bei der nichtselbständigen Arbeit nunmehr lediglich in Höhe von 851,02 € berücksichtigt. Die Bescheidbegründung enthält folgende Ausführungen - soweit für die gegenständliche Berufung von Bedeutung:
Nachstehende Bücher seien keine als Werbungskosten anzusehende Fachliteratur, da sie nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre, sondern mit den nichtabzugsfähigen Umschulungskosten "Lehrgang Logotherapie" stehen:
- In der Trauer lebt die Liebe weiter 16,95 € - Werthülle und Lebensfreude (E.Lukas) 9,40 € - Wie Leben gelingen kann (E.Lukas) 14,95 € - Spirituelle Psychologie (E.Lukas) 15,95 € - Familienglück (E.Lukas) 16,95 € - Heilungsgeschichten (E.Lukas) 9,90 €
Die Kosten (Teilnahmegebühr 1.800 €, Fahrtkosten 1.449,63 €, Nächtigungskosten 219 €, Tagesdiäten 422,40 €) von insgesamt 3.891,03 € für den Lehrgang in Logotherapie seien keine Aufwendungen für Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen.
Nach diesbezüglichen allgemeinen rechtlichen Ausführungen wird in der Bescheidbegründung abschließend darauf hingewiesen, dass eine künftige Erzielung von relevanten Einnahmen auf Grund des absolvierten Lehrgangs nicht absehbar sei und daher vorerst keine Umschulungskosten anzuerkennen seien.
Die Bw. brachte gegen den Bescheid wegen der Nichtanerkennung der Aufwendungen für den Lehrgang in Logotherapie eine Berufung ein. Der gegenständliche Lehrgang am Ausbildungsinstitut für Logotherapie und Existenzanalyse stelle keine Umschulungsmaßnahme dar, sondern eine Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit bei der Wirtschaftsprüfungs GmbH., wo die Bw. eine Führungsposition inne habe.
Bei dieser Ausbildung gehe es ua. um sinn- und werteorientierte Führung in Unternehmen und die Vermittlung eines ganzheitlichen Führungskonzeptes (siehe auch Literaturliste in der Beilage). Wegen des engen Zusammenhangs der Ausbildung und der angeschafften Fachliteratur mit der ausgeübten Tätigkeit beantrage die Bw. die Anerkennung der Teilnahmegebühr, der Fahrtkosten, der Nächtigungskosten, der Tagesdiäten sowie der Fachliteratur als Werbungskosten.
Über Ersuchen des Finanzamtes legte die Bw. zur Darlegung des Aufgaben- und Tätigkeitsbereichs ein Dienstzeugnis des ehemaligen Arbeitgebers (Wirtschaftsprüfungs GmbH.) vor. Der vom Finanzamt angeforderte Dienstvertrag wurde hingegen nicht eingereicht.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom ab. Dazu verwies das Finanzamt auf § 16 Abs. 1 Z 10 EStG und § 20 Abs. 1 lit a EStG. Berufliche Fortbildung diene der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf. Lassen sich Aufwendungen für die berufliche Sphäre nicht von solchen für die private Lebensführung trennen, sei der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen nicht abzugsfähig.
Der berufsbegleitende Lehrgang in Logotherapie sei von der Bw. als Fortbildungsmaßnahme bezeichnet worden und habe den folgenden inhaltlichen Aufbau:
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Semester I: | Persönlichkeitstheorie | Semester I beschäftigt sich mit der Frage nach dem Menschen in seiner dimensionalen Vielschichtigkeit und spezifischen Wesensart. Es zeigt - unter Einarbeitung psychologischer und anthropologischer Aspekte - das Menschenbild und Weltbild der Logotherapie auf. Dazu passende Stichworte lt. Prospekt: - Anthropologische Grundlagen und Modelle - Pluralismus der Wissenschaften - Einheit des Menschen - Charakterlehre und Psychologie der Persönlichkeit - Die "Trotzmacht" des Geistes und ihre Bedeutung - Ontogenetische und phylogenetische Perspektiven - Die Differenzierung von "Schicksal" und "Freiheit" - Die Person und ihre unverlierbare Würde - Der transsubjektive Sinnbegriff in der Logotherapie - Aktuelle Ergebnisse aus der Gewissensforschung - Egozentrische und selbsttranszendente Motivationstheorien - Die menschliche Fähigkeit zur Selbstdistanzierung - Über die Mobilisierung von Selbstheilkräften |
Semester II: | Krisen-Prävention | Semester II beschäftigt sich mit der Frage, was menschliches Leben und menschliche Beziehungen gelingen lässt. Es zeigt - unter Einarbeitung pädagogischer und sozialer Aspekte - den logotherapeutischen Beitrag zur Gesundheitserhaltung auf. Dazu passende Stichworte lt. Prospekt: - Zusammenhänge zwischen Psychohygiene und Immunsystem - Einflüsse von Zeitströmungen und Modeerscheinungen - Krisenpräventive Maßnahmen in Vorsorge und Nachbetreuung - Lebensstil und Lebenslauf, Pathogenese und Pathoplastik - Ethik der Liebe und der menschlichen Sexualität - Richtlinien einer sinnzentrierten Familientherapie - Erhöhung der Friedens- und Kompromissbereitschaft - Willensstärkung und Förderung der Entscheidungsfähigkeit - Die Bedeutung schöpferischer Arbeit und Betätigung - Umgang mit Arbeitslosigkeit und Apathie - Aspekte der menschlichen Kreativität und Freizeit gestaltung - Erziehung zur Verantwortung und Mündigkeit |
Semester III: | Krisen-Intervention | Semester III beschäftigt sich mit der Frage, wie misslungenes Leben erneuert und seelische Krankheiten geheilt werden können. Es zeigt - unter Einarbeitung psychotherapeutischer und psychiatrischer Aspekte - die Diagnose- und Heilverfahren der Logotherapie auf. Dazu passende Stichworte lt. Prospekt: - Entstehungstheorie von Klassifikation der Neurosen - Therapeutische Hilfe bei Angst-, Zwangs- und Sexualneurosen - Gegensteuerung bei Hysterie und iatrogenen Schäden - Die Problematik von Essstörungen, Über- und Untergewicht - Die pathologische Anklage und ihre Entschärfung - Multifaktorielle Programme in der Suchtkrankenhilfe - Vier Arten somatogener (Pseudo)Neurosen - Therapie psychosomatischer Störungen und Schlaf-störungen - Hilfe bei existentiellen Krisen und Frustrationen - Die Lösung von Ambivalenzen und Gewissenskonflikten - Sozial-psychologische Interventionen bei akuten Krisen - Konzepte stabilisierender Nachbetreuungsgruppen |
Semester IV: |
Ärztliche Seelsorge | Semester IV beschäftigt sich mit der Frage, wie unheilbare Krankheiten und unabänderliche Schicksalsschläge seelisch bewältigt werden können. Es zeigt - unter Einarbeitung philosophischer und theologischer Aspekte - trostspendende Impulse aus der Logotherapie auf. Dazu passende Stichworte lt. Prospekt: - Entstehungstheorie und Klassifikation von Psychosen - Supportive Therapie bei endogenen Depressionen - Begleitung von Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis - Hilfe bei Wertkollisionen und zum Aufbau au Wertsystemen - Gedanken zur Frustrations-Aggressions-Hypothese (Dollard / Miller) - Die Problematik von Schuld(gefühlen) und Scham - Reaktive Depressionen, Bewältigung von schicksalhaftem Leid - Optimismus der Vergangenheit und existentielle Bilanzziehung - Gerontologische Aspekte, Leitlinien der Sterbebegleitung - Selbsttötung und Abtreibung - "lebensunwertes Leben"? - Akzeptanz der "tragischen Komponente" in der Schöpfung - Suche nach Sinn, Suche nach Gott als spezifisches Humanissimum |
Lehrgangs- abschnitt | Gesprächsführung | Die Teilnahme am Gesprächsführungsseminar gewährt den AbsolventInnen mehr Sicherheit und Feingespür, sowohl im Umgang mit den ihnen beruflich oder menschlich anvertrauten Personen, als auch im Umgang mit dem reichhaltigen Methodenrepertoire der Logotherapie. |
Die Bw. habe als Nachweis für ihren Aufgabenbereich ein Dienstzeugnis der Firma Wirtschaftsprüfungs GmbH vorgelegt, wonach die Bw. eine nichtselbständige Tätigkeit als Steuerberaterin bei dieser Firma ausgeübt habe. Der Aufgabenbereich habe die Durchführung und Leitung von Abschlussprüfungen nach nationalem und internationalem Recht inklusive der Ausarbeitung von Prüfungsberichten, die Bearbeitung nationaler und internationaler Steuerfälle, die Veranlagung von natürlichen und juristischen Personen sowie die handelsrechtliche Jahresabschlussprüfung umfasst. Weiters sei die Bw. mit der Bearbeitung betriebswirtschaftlicher Fragestellungen und der Mitarbeit bei gutachtlichen Tätigkeiten auch in Sonderprojekten betraut gewesen.
Der Begriff Wirtschaftstreuhänder umfasse die Berufsgruppe des Steuerberater und des Wirtschaftsprüfers.
Zum Aufgabenbereich des Wirtschaftsprüfers gehöre die Prüfung von Jahresabschlüssen und Bilanzen, die Analysierung der wirtschaftlichen Gesamtsituation eines Unternehmens, die Beratung in Steuerangelegenheiten und die Übernahme von Gutachter- und treuhändischen Aufgaben.
Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz regle die Tätigkeiten eines Steuerberaters: - Führung der Buchhaltung und Lohnverrechnung - Erstellung von Jahresabschlüssen - Erstellung von Steuererklärungen - Vertretung vor Finanzbehörden - Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor anderen Behörden - sonstige Vertretung insbesondere vor Sozialversicherungen - Beratungsleistungen: betriebswirtschaftliche Beratung, Steuerberatung, Beratung im Zusammenhang mit dem betrieblichen Rechnungswesen und der Organisation und Errichtung des internen Kontrollsystems, Sanierungsberatung, Erstellung von Sanierungsgutachten etc. sowie Beratung in Rechtsangelegenheiten, soweit diese mit wirtschaftstreuhändischen Tätigkeiten unmittelbar in Zusammenhang stehen - Prüfungsaufgaben - Sachverständigengutachten
Zusammengefasst seien die "klassischen" Tätigkeiten des Steuerberaters die steuerliche Beratung und Vertretung, die Erstellung von Jahresabschlüssen und Abgabenerklärungen sowie die betriebswirtschaftliche Beratung der Klienten.
In rechtlicher Würdigung dieses Sachverhaltes kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die gegenständliche Fortbildung für alle nicht-psychosozialen Berufe - wie hier insbesondere für die Berufsgruppe der Wirtschaftstreuhänder - zu wenig berufsspezifisch sei, auch wenn die vermittelten Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit, speziell im Umgang mit Mitarbeitern, von Nutzen sein könne. Dieser Umstand allein könne keinen Werbungskostencharakter begründen, denn psychotherapeutisches Grundsatzwissen könne für einen sehr weiten Personenkreis von Interesse sein, nämlich für alle Berufe mit häufigen Kontakten zu anderen Menschen.
Das Berufsbild eines Logotherapeuten sei mit dem eines Wirtschaftstreuhänders weder ident noch verwandt.
Die Bw. beantragte am ohne weitere Ausführungen die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Ein Schreiben der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom zwecks ergänzender Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts hat die Bw. wie folgt beantwortet:
- Die Bw. sei als Prüfungsleiterin jeweils einem Team zwischen vier und 15 Personen vorgestanden. Die wesentliche Führungsarbeit habe nicht nur unterschiedliche Teams in unterschiedlicher Zusammensetzung, sondern auch die Führung der Mitarbeiter des Rechnungswesens beim Klienten vor Ort betroffen. Die Problematik sei in den beiden Hauptmandanten gelegen gewesen, welche damals mit negativen Schlagzeilen in den Medien aufgeschienen seien. In dieser schwierigen Zeit sei die Leitung des internen und des externen Teams problematisch gewesen, da die Bw. und die Mitarbeiter mit den Vorkommnissen der Vergangenheit in keinerlei Zusammenhang gestanden seien. Die in der Logotherapie angewandte Managementphilosophie richte sich ua. an diesen Anknüpfungspunkt, dessen Zentrum die Sinnfrage sei. Fredmund Malik vertrete diesen Ansatz und sei einer der renommiertesten Managementberater im deutschsprachigen Raum. Genau diese Ausbildung sei Basis für die genannten Führungskonzepte, dessen Erfinder der Psychologe Viktor Frankl sei. Auf ihn basieren all die in diese Richtung gehenden Managementlehren.
- Die logotherapeutische Ausbildung sei auf Grund der hohen Anforderungen in der Führungsarbeit beruflich notwendig gewesen, da herkömmliche Ausbildungen nicht auf krisenpräventive und positiv-sinnvolle Maßnahmen abzielen, sondern die klassische Führungsarbeit darlegen. Zur beruflichen Erforderlichkeit der Ausbildung werde eine Bestätigung des derzeitigen Dienstgebers der Bw. beigelegt.
- Die Bw. habe zwischenzeitig alle Lehrgänge samt Abschlussprüfung abgeschlossen, zwei schriftliche Arbeiten seien jedoch noch ausständig. Erst danach werde ein Gesamtzeugnis ausgestellt.
- Die Ausbildung richte sich an alle Personen, die mit Führungsarbeit zu tun haben und in anspruchsvollen Positionen mit herausfordernden Problemen konfrontiert sind.
- Es habe seitens des Dienstgebers weder eine Dienstfreistellung für die Teilnahme an den Seminaren noch einen Kostenzuschuss gegeben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob Kosten für einen Lehrgang in Logotherapie samt damit in Zusammenhang stehenden Reisekosten und Literatur bei der in einer Wirtschaftsprüfungskanzlei als Steuerberaterin angestellt gewesenen Bw. als Werbungskosten zu qualifizieren sind.
Die Bw. hat ein betriebswirtschaftliches Studium an der Wirtschaftsuniversität abgeschlossen. Die Begründung der Berufungsvorentscheidungen enthält umfangreiche Feststellungen zum Sachverhalt. Da die Bw. dagegen keine Einwendungen erhoben hat, wird dieser Sachverhalt der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt.
Ergänzend wird ausgeführt, dass der besuchte Lehrgang zur "Kompetenz für eigenverantwortliche Tätigkeit im psychologisch-therapeutischen Behandlungsverfahren" führen soll (siehe Teilnahmebestätigung des Instituts ABILE vom ). Der Lehrgang Logotherapie und Existenzanalyse an diesem Institut wird als psychotherapeutisches Fachspezifikum im Rahmen der Berufsausbildung zum staatlich anerkannten Psychotherapeuten gewertet (siehe homepage des Instituts, www.logotherapie.com/abileinf.htm).
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für 2006 geltenden Fassung sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs abzielen.
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, dass bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden dürfen, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet werden können ().
Der Begriff der "verwandten" Tätigkeit ist im Gesetz nicht definiert. Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit artverwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Für eine verwandte Tätigkeit spricht, wenn diese Tätigkeiten (Berufe) üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden oder die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern (Doralt, EStG, § 16 Tz 203/4f, und Hofstätter/Reichel, § 16 Abs. 1 Z. 10, S 2f).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu würdigen:
Da die Bw. nach eigenen Angaben keine Tätigkeit als Logotherapeutin anstrebt, sondern die erworbenen Kenntnisse in ihrem ausgeübten Beruf anwenden wollte, kommt eine Bewertung der Bildungsmaßnahme als Umschulung von vorneherein nicht in Betracht.
Vielmehr ist die Frage zu prüfen, ob die Bildungsmaßnahme eine Aus- bzw. Fortbildung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG darstellt. Bezüglich eines Zusammenhangs mit einer verwandten beruflichen Tätigkeit ist festzustellen, dass die absolvierten Kurse Teil der einschlägigen Berufsausbildung zum Psychotherapeuten sind. Nach der Verkehrsauffassung ist der Beruf eines Steuerberaters mit dem eines Psychotherapeuten jedoch nicht verwandt. Die Berufe werden weder gemeinsam am Markt angeboten noch erforderndie Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten. Es gibt auch keine wechselseitigen Anrechnung von Ausbildungszeiten, was ebenfalls gegen die Annahme einer artverwandten Tätigkeit spricht.
Zum Aufgabenbereich eines Steuerberaters wird auf die ausführliche Darstellung in der Berufungsvorentscheidung verwiesen. Danach steht bei einem Steuerberater die Erstellung der Buchhaltung, von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen sowie die steuerliche Vertretung und diesbezügliche Beratungen im Vordergrund. Therapeutische Fähigkeiten sind nicht erforderlich. Die Aufgabe eines Psychotherapeuten liegt hingegen in der Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden (§ 1 Psychotherapiegesetz).
Ein Zusammenhang der Ausbildung mit einer verwandten beruflichen Tätigkeit liegt daher nicht vor. Aber auch ein Zusammenhang mit dem von der Bw. ausgeübten Beruf als Steuerberaterin ist nicht erkennbar, zumal der in Streit stehende Lehrgang als wesentliche Elemente den logotherapeutischen Beitrag zur Gesundheitserhaltung und therapeutische Kenntnisse und Methoden vermitteln soll. Die angebotenen Lehrgangsinhalte (zum inhaltlichen Aufbau siehe Berufungsvorentscheidung) waren keineswegs auf die Berufsgruppe der Steuerberater zugeschnitten.
Unbestritten können die im Rahmen des Lehrgangs Logotherapie erworbenen Kenntnisse auch für die berufliche Tätigkeit der Bw. - insbesondere im Umgang mit schwierigen Menschen - vorteilhaft sein. Derartige Kenntnisse sind jedoch in jedem Beruf, bei dem es zum Kontakt mit Menschen kommt, und ebenso im privaten Bereich wertvoll und sind damit nicht berufsspezifsch.
Dem Vorbringen der Bw., dass sie in der Wirtschaftsprüfungskanzlei eine Führungsposition inne gehabt habe und es im absolvierten Lehrgang um die Vermittlung eines Führungskonzeptes gegangen sei, ist entgegenzuhalten, dass die Vermittlung von Führungskompetenzen keineswegs als Teil des Lehrgangsinhaltes aufscheint. Es mag sein, dass die Managementlehre des Fredmund Malik auf den Thesen von Viktor Frankl aufbaut, und es mag sein, dass im Bereich Logotherapie und Existenzanalyse Literatur existiert (laut der vorgelegten Literaturliste), die sich ua. mit Führungskompetenzen beschäftigt. Tatsache ist jedenfalls, dass die Absolventen der Logotherapie-Ausbildung zur selbständigen Ausübung des psychologisch-therapeutischen Behandlungsverfahrens nach Viktor Frankl befähigt sein sollen (www.logotherapie.com/ausbild.htm) und die Bw. eine Schulung von Managementqualitäten im Rahmen der Logotherapie-Ausbildung nicht nachgewiesen hat. Dass sich die Ausbildung an Personen richtet, die mit Führungsarbeit zu tun haben, ist auch den im Internet einsehbaren "Informationen zum berufsbegleitenden Lehrgang in Logotherapie" nicht zu entnehmen. Zu erwähnen ist weiters, dass aus den Titeln der im Jahr 2005 für den Lehrgang angeschafften Literatur ("In der Trauer lebt die Liebe weiter", "Werthülle und Lebensfreude", "Wie Leben gelingen kann", "Spirituelle Psychologie" und "Familienglück und Heilungsgeschichten") keinerlei Zusammenhang mit Führungskonzepten ersichtlich ist.
Davon abgesehen ist im Dienstzeugnis der Wirtschaftsprüfungs GmbH. bei der Beschreibung des Aufgabenbereiches der Bw. die Führung von Mitarbeitern nicht explizit enthalten (zum Inhalt des Dienstzeugnisses siehe Berufungsvorentscheidung). Ein Nachweis, dass die Bw. als Steuerberaterin tatsächlich mit Führungsaufgaben betraut war, wurde daher nicht erbracht.
Es liegt die Annahme nahe, dass die im Lehrgang erworbenen Kenntnisse in erster Linie der persönlichen Weiterbildung der Bw dienen sollten. Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung sind jedoch generell vom Abzug ausgeschlossen, außer es ist im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit eine entsprechende psychologische Schulung erforderlich (). Bei einer Steuerberaterin ist ein solches Erfordernis jedoch nicht erkennbar. Die Bw. konnte nicht glaubhaft machen, dass sie psychotherapeutisches Wissen in einem wesentlichen Umfang bei ihrer Tätigkeit als Steuerberaterin eingesetzt hat.
Zusammenfassen ist daher festzuhalten, dass im Sinne dieser Ausführungen die strittigen Aufwendungen des Jahres 2005 den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung zuzuordnen sind. Daran kann auch die Bestätigung des derzeitigen Arbeitgebers vom nichts ändern, wonach die logotherapeutische Ausbildung der Bw. einer der Gründe für die Anstellung als Leiterin des Konzernrechnungswesens gewesen sei. Denn persönlichkeitsbildende Maßnahmen von Angestellten sind für jeden Dienstgeber von Vorteil und zeugen von Motivation und Fortbildungswillen der Dienstnehmer.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at