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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 10.11.2008, RV/0211-G/07

Autobahn-Vignette ist kein Sachgeschenk iSd § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, vom , gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend die Festsetzung von Lohnsteuer gemäß § 202 BAO und von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) gemäß § 201 BAO (Haftungs- und Abgabenbescheide) für den Zeitraum vom bis , entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Anlässlich der bei der Berufungswerberin durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde vom prüfenden Organ (unter anderem) festgestellt, dass Dienstnehmer anlässlich der betrieblichen Weihnachtsfeier so genannte "Autobahn-Jahres-Vignetten" erhalten haben, die vom Arbeitgeber als gemäß § 3 Abs. 1 Z. 14 EStG 1988 einkommensteuer- und gemäß § 41 Abs. 4 lit. c FLAG 1967 beitragsfrei behandelt worden waren.

Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass "das Schenken dieser Vignette an Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber nicht als Sachgeschenk einzureihen ist und somit die Befreiung nach § 3 Abs.1 Z 14 EStG 1988 nicht in Anspruch genommen werden kann" (Beilage zum Prüfungsbericht vom ).

Das Finanzamt schloss sich der Auffassung des Prüfers an und nahm die Berufungswerberin mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden als gemäß § 82 EStG 1988 haftenden Arbeitgeber bzw. als Abgabenschuldnerin auch hinsichtlich der aus der Nachversteuerung der genannten Bezüge resultierenden Abgabennachforderungen in Anspruch.

In der dagegen fristgerecht durch die bevollmächtigte Vertreterin der Berufungswerberin eingebrachten Berufung wird auszugsweise ausgeführt: Zur Begründung der Berufung "führen wir an, dass die jeweils an alle Mitarbeiter der Firma ... als Weihnachtsgeschenk verteilten Autobahnvignetten ein übliches und angemessenes Sachgeschenk darstellt und somit die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 in Anspruch genommen werden kann.Der vom Finanzamt vertretenen Argumentation, dass die Vignette eine Abgabe sei und eine Abgabe kein Geschenk sein kann, halten wir entgegen, dass die Vignette keine Abgabe ist, sondern ein Benützungsentgelt, welches umsatzsteuerpflichtig ist und daher ein Leistungsaustausch gegeben sein muss, welches von der ASFINAG für die Benützung der Autobahnen in pauschalierter Form verrechnet wird.Dass es sich beim Schenken von Vignetten um ein übliches Sachgeschenk handelt, geht auch daraus hervor, dass die Vignette in den vergangenen Jahren auch beispielsweise beim Abschluss eines Zeitungsabonnements als Belohnung mitverschenkt wurde. Weiters stellt das Schenken der Vignette auch keine individuelle Entlohnung dar."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988, in der für den Streitzeitraum anzuwendenden Fassung, ist der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) und der dabei empfangenen üblichen Sachzuwendungen von der Einkommensteuer befreit, soweit die Kosten der Betriebsveranstaltungen und der Sachzuwendungen angemessen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 86/08/0100, zu der § 3 Abs. 1 Z. 14 EStG 1988 insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 49 Abs. 3 Z. 17 ASVG dargelegt, dass sich die Befreiung der bei Betriebsveranstaltungen empfangenen üblichen Sachzuwendungen nicht auf über die Veranstaltung hinausgehende vermögenswerte Vorteile erstreckt. Einen solchen überschießenden Vorteil bilden aber die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen "Autobahnvignetten", die dem Grunde nach zur 14 Monate langen Benützung von Autobahnen und Schnellstraßen berechtigen.

Dem von der Berufungswerberin vorgebrachten Umstand, "dass die Vignette in den vergangenen Jahren auch beispielsweise beim Abschluss eines Zeitungsabonnements als Belohnung mitverschenkt wurde", kann in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zukommen. Auf die damit im Zusammenhang stehende "Zugabenproblematik" braucht daher nicht eingegangen zu werden.

Die angefochtenen Bescheide des Finanzamtes entsprechen sohin im Ergebnis der bestehenden Rechtslage, weshalb die dagegen gerichtete Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden musste.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Autobahnvignette
Autobahnpickerl
Vignette
Weihnachtsgeschenk
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at