Unterschreiten der Toleranzgrenze (Kleinunternehmer)
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/0476-L/05-RS1 | Die Toleranzregelung (15%) greift ua nur dann, wenn die im Vorjahr erzielten Umsätze innerhalb der Kleinunternehmergrenze liegen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der HE gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Umsatzsteuer 2001 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin erzielte in den Jahren 1999 bis 2001 Umsätze in Höhe von ATS 464.501,22, ATS 301.368,25 und 324.159,69. In der Umsatzsteuererklärung für 2001 beurteilte die Berufungswerber die im Jahr 2001 erzielten Umsätze als nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 steuerfrei. Das Finanzamt unterwarf die Umsätze hingegen der Umsatzsteuer. Von der Berufungswerberin wurde dagegen eingewendet, sie sei Kleinunternehmerin, weil ihr Nettoumsatz ATS 345.000,-- (inkl. der 15%-igen Toleranzgrenze) nicht überstiegen habe. Dies ergebe sich auch aus den UStRL Rz 997 sowie dem Umsatzsteuerkommentar von Doralt (gemeint wohl: Ruppe), § 6 Tz 462.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 sind die Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, dessen Umsätze im Veranlagungszeitraum ATS 300.000,-- nicht übersteigen. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmung ist nur das (einmalige) Überschreiten zu tolerieren. Überschritten kann eine Grenze jedoch nur dann werden, wenn sie nicht schon vorher überschritten war. Dies bedeutet, dass die Toleranzregelung ua nur dann greift, wenn die im Vorjahr (also im Jahr 2000) erzielten Umsätze innerhalb der Umsatzgrenze (von ATS 300.000,--) liegen. Dies ist jedoch berufungsgegenständlich nicht der Fall (die im Jahr 2000 erzielten Umsätze betragen ATS 301.368,25).
Gegen den Berufungsstandpunkt spricht auch folgende Überlegung: Würde zB für den Fall, dass die Umsätze in jedem fünften Jahr innerhalb die Toleranzgrenze (von ATS 345.000,--), jedoch noch über der Umsatzgrenze und in den vier Jahren dazwischen jeweils über der Toleranzgrenze liegen, stünde für jedes fünfte Jahr die Steuerfreiheit zu, obwohl die Umsätze nie innerhalb der Umsatzgrenze (von ATS 300.000,--) liegen. Dies entspräche jedoch nicht dem Sinn des Umsatzsteuergesetzes.
Selbst wenn die in der Berufung vertretene Ansicht dem Grunde nach zutreffend wäre, wäre der Berufung kein Erfolg beschieden: Diesfalls lägen nämlich bereits die im Jahr 2000 erzielten Umsätze innerhalb des Toleranzbereiches. Für die nächsten vier Jahre, somit auch für das Berufungsjahr, wäre dann jedoch die Toleranzregelung nicht mehr anzuwenden. Daran würde auch nichts ändern, dass die Toleranzregelung für das Jahr 2000 "unrichtig" nicht angewendet worden ist, weil es nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf deren Anwendung, sondern nur auf die Umsatzhöhe ankommt.
Die von der Berufungswerberin ins Treffen geführte Rz 997 der UStRL sowie § 6 Tz 462 des Umsatzsteuerkommentars von Ruppe geben nur den Gesetzestext wieder. Dem von Ruppe angeführten Beispiel ist nicht zu entnehmen, wie hoch die Umsätze jenes Jahres sind, das dem Jahr vorangeht, für das er die Toleranzregelung als anwendbar beurteilt. Somit ist weder aus den UStRL noch aus besagtem Kommentar etwas für den Berufungsstandpunkt zu gewinnen. Abgesehen davon ist der Unabhängigen Finanzsenat weder an die UStRL noch an Kommentarmeinungen gebunden.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Kleinunternehmer Toleranzgrenze Toleranzregelung Umsatzgrenze Unterschreiten Überschreiten |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at