Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.01.2007, RV/3001-W/02

Arbeitszimmer im Wohnungsverband

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3001-W/02-RS2
Ein für Verwaltungstätigkeiten eingerichteter und benützter Raum ist unter den Begriff des Arbeitszimmers gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 idF BGBl 1996/201 zu subsumieren, woran der Versuch der Bezeichnung als Lagerraum für betriebliche Dokumente nichts zu ändern vermag.
RV/3001-W/02-RS3
Ein im Wohnhaus befindliches Arbeitszimmer, das von außen durch eine nur von innen zu öffnende Türe nach Bauart einer Terrassentüre zugänglich ist, wird durch einen derartigen Zusatzeingang jedenfalls nicht aus dem Wohnungsverband gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 idF BGBl 1996/201 gelöst.
Folgerechtssätze
RV/3001-W/02-RS1
wie RV/1789-W/03-RS1
Artikel 17 Abs 6 der 6. Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten zwar die Beibehaltung der bei Inkrafttreten der Richtlinie, das ist für Österreich der , bestehenden Vorsteuerausschlüsse, untersagt aber gleichzeitig die nachträgliche Erweiterung der Vorsteuerausschlüsse (von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen). Vor der mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 erfolgten Einführung der lit. d des § 20 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988, auf welche die Vorsteuerabzugsregelung des § 12 Abs 2 Z 2 lit. a UStG 1994 verweist, konnten Vorsteuern im Zusammenhang mit einem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer bereits dann berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich unternehmerisch genutzt wurde und die ausgeübte Tätigkeit ein solches Arbeitszimmer notwendig gemacht hat. Die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 vorgenommene Einschränkung der Vorsteuerabzugsmöglichkeit auf Arbeitszimmer (und deren Einrichtung), welche den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden, erweist sich daher als durch das Gemeinschaftsrecht verdrängt (zB ; vom , 99/15/0177).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Z vom betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 1999 entschieden:

1.) Der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999 wird (im eingeschränkten Ausmaß) Folge gegeben.

Dieser Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen für die und die Höhe der Umsatzsteuer 1999 sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

2.) Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 wird teilweise Folge gegeben.

Dieser Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen für die und die Höhe der Einkommensteuer 1999 sind der in dieser Angelegenheit ergangenen Berufungsvorentscheidung vom zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. In Euro umgerechnet werden hiermit angegeben: Das Einkommen des Jahres 1999 beträgt Eink1999. Die für das Jahr 1999 festgesetzte Einkommensteuer beträgt ESt1999.

Entscheidungsgründe

Soweit der verbliebene Streitpunkt (Arbeitszimmer) betroffen ist, erklärte der Berufungswerber (Bw) für 1999 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -163.843 öS und Vorsteuern iHv 128.665 öS (ESt-Akt Bl 31ff/1999).

Im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999 vom setzte das Finanzamt Vorsteuern iHv 121.279,55 öS an mit der Begründung, dass die erklärte Vorsteuer um den Betrag berichtigt worden sei, der auf die vorgenommene Kürzung der Betriebsausgaben entfalle (ESt-Akt Bl 38f/1999).

Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vom setzte das Finanzamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -104.630 öS an (ESt-Akt Bl 40ff/1999) und führte zum Streitpunkt in in der zusätzlichen Bescheidbegründung (ESt-Akt Bl 43f/1999) aus, dass Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 abzugsfähig seien, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilde, weshalb die vom Bw geltend gemachten Aufwendungen iHv 30.776,56 öS für das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer nicht anerkannt werden könnten.

Weiters informierte das Finanzamt den Bw nach telefonischer Besprechung mit Telefax über die Aufgliederung der genannten 30.776,56 öS ursprünglichen Betriebsausgabenkürzung im Streitpunkt (ESt-Akt Bl 45f/1999).

Mit Schreiben vom (ESt-Akt Bl 47f/1999) wurde Berufung gegen den Umsatzsteuer- und den Einkommensteuerbescheid 1999 erhoben und vorgebracht, dass es sich bei den nicht berücksichtigten Aufwendungen einerseits um einige näher bezeichnete Positionen Wareneinkauf, Büromaterial, Instandhaltung Betriebsausstattung, Leihgebühr betr Sanierung Lagerraum A-Platz und andererseits um die Büroeinrichtung selbst sowie um pauschalierte Betriebskosten handle. Es handle sich nicht um ein Arbeitszimmer, sondern um eine für einen Betrieb unerlässliche Büroräumlichkeit, welche sogar als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Bw zu betrachten sei, da sämtliche Verwaltungsarbeiten hier erfolgten und der Raum zu Aufbewahrung aller wichtigen Geschäftsunterlagen diene. Der Raum verfüge - wie aus beiliegendem Fotomaterial ersichtlich - über einen eigenen Außeneingang und werde von den Kunden nicht über den Wohnungsverband erreicht. Ein weiteres Begehren wurde zu nichtanerkannten Taggeldern vorgebracht.

Das Finanzamt erließ teilweise stattgebende, mit datierte Berufungsvorentscheidungen zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1999, in denen - soweit hinsichtlich des Streitpunktes von Belang - Vorsteuern iHv 124.036,88 öS bzw Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -128.075 öS berücksichtigt wurden, indem laut zusätzlicher Begründung ein Teil der Taggelder und weiterer Aufwendungen samt diesbezüglicher Vorsteuer, nicht aber Beträge hinsichtlich des Arbeitszimmers anerkannt wurden. Dieses habe keinen gesonderten Eingang, sondern nur eine Terassentür, die von außen nicht geöffnet werden könne, und liege daher im Wohnungsverband. Der Bw werde in Ausübung seiner betrieblichen Beschäftigung überwiegend auf verschiedenen Baustellen tätig und das zeitliche Ausmaß der täglichen Benutzung des Arbeitszimmers sei gering, weshalb dieses nicht als Mittelpunkt seiner betrieblichen Tätigkeit gewertet werden könne. (ESt-Akt Bl 64ff/1999).

Mit Schreiben vom (ESt-Akt Bl 71ff/1999) wurde die Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz über die Berufung vom gegen den Umsatz- und den Einkommensteuerbescheid 1999 beantragt, wobei die Absetzung der Raumkosten des - "als ´Büro´ eines gewerblichen Unternehmers" und "nicht als ´Arbeitszimmer´ eines Lohnsteuerpflichtigen" zu qualifizierenden - Raumes und der Büroeinrichtung (div. geringwertige Wirtschaftsgüter) als Betriebsausgaben begehrt wurde, die Berufungsvorentscheidung im übrigen akzeptiert wurde. Beim ggstdl Büro handle es sich nicht um ein Arbeitszimmer eines rein Lohnsteuerpflichtigen, sondern es liege hier auch die zusätzliche Einkunftsquelle eines Gewerbebetriebes vor, weshalb eine weniger strenge Rechtsansicht zum Tragen kommen müsse. Im ggstdl Raum würden sämtliche wichtige Geschäftspapiere und Unterlagen für das Gewerbe aufbewahrt, weshalb er als Lagerraum für die Dokumente der Betriebssphäre des Bw zuzurechnen sei. Aus dem mit der Berufungsschrift vorgelegten Fotomaterial (ESt-Akt Bl 49/1999) sei außerdem zu erkennen, dass eine private Nutzung kaum möglich sei. Im Streitjahr sei an der ggstdl Adresse auch der formelle gewerberechtliche Betriebsstandort gewesen. Für die Aufrechterhaltung des Betriebes und die unternehmerische Tätigkeit des Bw sei der Raum auch deshalb unbedingt notwendig, weil der Unternehmer untertags als Nichtselbständiger auf diversen entfernten Baustellen beschäftigt sei und von diesem Büro aus daher in der Nacht die Geschäftsagenden zu erledigen gezwungen sei. Auch biete der Raum die einzige Möglichkeit, mit Kunden ungestört zu sprechen. Er werde tatsächlich ausschließlich beruflich genutzt. Das ´Arbeitszimmer´ sei der notwendige Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit des Bw. Sämtliche Verwaltungs- und Dispositionsarbeiten würden hier von ihm vorgenommen. Auch erledige seine bei ihm angestellte Gattin in diesem Raum die unternehmerische Buchführung. Es sei nicht einzusehen, warum die Aufwendungen für dieses Büro, nur weil zweckmäßigerweise im Wohnungsverband gelegen, nicht als betrieblich anerkannt würden. Die Notwendigkeit ausreichender Büroräumlichkeiten in einem Betrieb wie dem des Bw könne nicht angezweifelt werden. Wo diese Räume lägen, könne nicht ausschlaggebend für ihre steuerliche Behandlung sein; diese widerspräche jedem gesunden Rechtsempfinden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Es wird von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Streitjahr ausgegangen:

  • Der streitgegenständliche Raum befindet sich im Erdgeschoß des Wohnhauses des Bw; er ist sowohl vom Inneren des Hauses zugänglich als auch von außen - über eine nur von innen zu öffnende Türe nach Bauart einer Terassentüre - zugänglich (vgl Beilagen zur Berufungsschrift, ESt-Akt Bl 49f/1999: Fotos und Plan).

  • Der streitgegenständliche Raum wurde nur für den Gewerbebetrieb des Bw genutzt und war hierfür auch nötig (vom Finanzamt unwidersprochenes Vorbringen des Bw, das auch durch die sehr einfache, zweckmäßige Möblierung laut Fotos und Rechnung vom , ESt-Akt Bl 51/1999, gestützt wird).

  • Die Nutzung des streitgegenständlichen Raumes erfolgte hauptsächlich für die betrieblichen Verwaltungstätigkeiten, wofür er auch eingerichtet war (laut Vorbringen und Fotos); wegen der zu kargen Möblierung (laut Fotos) wird nur von untergeordneter Kundenfrequenz ausgegangen.

  • Der zeitliche Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit des Bw als Handwerker lag außerhalb des ggstdl Raumes auf den Baustellen (vgl zusätzliche Begründung zur Berufungsvorentscheidung, worauf auch das Ausmaß der geltend gemachten Fahrt- und Reisekosten in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Bw, ESt-Akt Bl 2f/1999, hindeutet).

Einkommensteuerrechtlich bedeutet dieser Sachverhalt die Erfüllung des Tatbestandes des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988, denn der bezughabende Gesetzestext lautet:

"§ 20. (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:1....2. a) ...b) ...c) ...d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.e) ..."

Da diese gesetzliche Bestimmung nicht auf bestimmte Einkunftsarten bezogen ist, muss sie auf alle Einkunftsarten unterschiedslos angewendet werden. Dem Vorbringen des Bw nach unterschiedlicher Behandlung von gewerblicher und nichtselbständiger Tätigkeit hinsichlich eines Arbeitszimmers kann nicht gefolgt werden.

Unter den Begriff "Arbeitszimmer" ist selbst bei enger Auslegung der streitgegenständliche Raum durch seine Einrichtung und Nutzung für Verwaltungstätigkeiten jedenfalls zu subsumieren.

Das ggstdl Arbeitszimmer liegt im Wohnungsverband, weil es sich im Wohnhaus des Bw befindet und von dort aus der Hauptzugang besteht. Ob ein vollwertiger, eigener Zugang des Arbeitszimmers von außen bei Weiterbestehen des Zuganges vom Inneren des Wohnhauses bedeuten würde, dass der Tatbestand des Im-Wohnungsverband-Liegens nicht mehr erfüllt würde, kann dahingestellt bleiben. Denn der eigene Zugang des Arbeitszimmers von außen über eine - nur von innen zu öffnende - Türe nach Bauart einer Terassentüre ist kein vollwertiger Zugang und kann jedenfalls das ggstdl Arbeitszimmer nicht aus dem Wohnungsverband herauslösen.

Auch der unabhängige Finanzsenat muss als Verwaltungsbehörde die österreichischen Gesetze anwenden, soweit sie nicht durch europäisches Gemeinschaftsrecht verdrängt sind; auf das vorgebrachte gesunde Rechtsempfinden kann dagegen nicht eingegangen werden. Im ertragsteuerlichen Bereich sind keine europarechtlichen Bestimmungen bekannt, die irgendeine Auswirkung hinsichtlich der Absetzbarkeit von Betriebsausgaben iZm einem Arbeitszimmer bei der Ermittlung der Einkommensteuer hätten.

Einkommensteuerlich kann daher dem Berufungsvorbringen im Streitpunkt "Arbeitszimmer" nicht gefolgt werden. Unstrittig ist zwischen Finanzamt und Bw die Beurteilung in anderen Punkten durch die über die Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 ergangene Berufungsvorentscheidung vom . Da durch den Vorlageantrag (Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz) vom die Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid vom wiederum als unerledigt galt und die vorliegende Berufungsentscheidung hinsichtlich Einkommensteuer 1999 am diesbezüglichen Bescheid vom ansetzt, ist die teilweise Stattgabe durch die Berufungsvorentscheidung durch die vorliegende Berufungsentscheidung nochmals nachzuvollziehen. Wegen der zwischenzeitlichen Einführung der Eurowährung, sind die Spruchbestandteile ´Einkommen´ und ´festgesetzte Einkommensteuer´ in Euro umzurechnen, was in Spruchpunkt zwei der vorliegenden Berufungsentscheidung geschieht; zumal die sogenannte Euro-Information in der Berufungsvorentscheidung nicht Spruchbestandteile umgerechnet hat, sondern die Differenz zwischen der festgesetzten Einkommensteuer laut Berufungsvorentscheidung und dem sogenannten Vorsoll laut Steuerkonto.

Die einkommensteuerliche Einschränkung der Absetzbarkeit von Ausgaben iZm Arbeitszimmern führt gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 dazu, dass nach rein innerstaatlicher Betrachtung auch diesbezügliche Vorsteuern bei der Ermittlung der Umsatzsteuerzahllast nicht abgezogen werden dürfen. Dies betrifft gegenständlich die Vorsteuerkürzung für die Büroeinrichtung, die vom Finanzamt mit 2.186,25 öS vorgenommen worden ist (ESt-Akt Bl 29/1999).

Umsatzsteuerlich ist es nunmehr ständige österreichische Rechtsprechung (vgl ; ; ), dass Österreich nach der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie der E(W)G nur nach entsprechenden Konsultationen beim gemeinsamen Mehrwertsteuerausschuss, die gegenständlich aber nicht gepflogen worden sind (VwGH 24.9.20002, 98/14/1098), berechtigt gewesen wäre, nach dem Beitritt zur EU am weitere Vorsteuerausschlüsse hinsichtlich Arbeitszimmer einzuführen. Der innerstaatlich vorgesehene Vorsteuerausschluss für einkommensteuerlich nicht anzuerkennende Arbeitszimmer durch BGBl 201/1996 (StruktAnpG1996) erweist sich daher als gemeinschaftsrechtlich verdrängt, soweit er Arbeitszimmer betrifft, die nach vorheriger innerstaatlicher Regelung die Vorsteuerabzugsberechtigung vermittelt hätten. Das streitgegenständliche Arbeitszimmer des Bw war für seine betriebliche Tätigkeit nötig und wurde ausschließlich hierfür benützt, weshalb es nach innerstaatlicher Rechtslage vor StruktAnpG1996 die Vorsteuerabzugsberechtigung vermittelt hätte. Die ggstdl innerstaatliche Einschränkung des Vorsteuerabzuges ist daher durch das europäische Gemeinschaftsrecht verdrängt und ist daher auch von einer Verwaltungsbehörde nicht anzuwenden. Da es sich um ständige Rechtsprechung handelt und somit schon deshalb die zugrundeliegende Gemeinschaftsrechtsnorm als sogenannter ´acte clair´ anzusehen ist, erweist sich ein diesbezügliches Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg als nicht geboten. Vielmehr ist mit der vorliegenden Berufungsentscheidung die erwähnte Vorsteuerkürzung iHv 2.186,25 öS zu stornieren und dieser Betrag dem - ansonsten unstrittigen - Vorsteuerbetrag laut Berufungsvorentscheidung vom iHv 124.036,88 öS hinzuzurechnen. Da die Berufungsvorentscheidung laut Vorlageantrag mit Ausnahme des Streitpunktes, in welchem nunmehr stattgegeben wird, akzeptiert worden ist, kann die vorliegende umsatzsteuerliche Stattgabe als ´Stattgabe im eingeschränkten Umfang´ bezeichnet werden.

Ergeht auch an Finanzamt X zu St.Nr. (nunmehr) Y

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 17 Abs. 6 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom S. 1
Schlagworte
Arbeitszimmer
Vorsteuer
Vorsteuerabzug
Zugang von außen
Lagerraum für betriebliche Dokumente
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at