Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.12.2004, RV/1681-W/03

Seminarkosten im Zusammenhang mit einem Psychotherapeutischen Propädeutikum sind keine Werbungskosten bei einem Volksschullehrer.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1681-W/03-RS1
Hier: Volksschullehrerin
Folgerechtssätze
RV/1681-W/03-RS1
wie RV/0458-W/03-RS1
Für Sozialpädagogen ist das psychotherapeutische Fachspezifikum keine Fortbildung: Das psychotherapeutische Fachspezifikum ist die zweite Ausbildungsstufe der Ausbildung zum Psychotherapeuten. Die Anforderungsprofile (Sozialpädagoge/Jugendbetreuung: Erziehung, Psychotherapeut: Anwendung wissenschaftlich-psychotherapeutischer Behandlungsmethoden) und die Berufszulassungsvorschriften für Psychotherapeuten (die Ausübung der Psychotherapie setzt die Eintragung in die Liste der Psychotherapeuten voraus) schließen die Artverwandtschaft mit der Berufsgruppe der Sozialpädagogen aus.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Aloisia Pichler, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob die Kosten des Lehrganges "Psychotherapie Propädeutikum" (Seminarkosten ATS 15.640,00) als Werbungskosten einer Volksschullehrerin anzuerkennen sind.

Die Bw. beantragte in der Einkommensteuererklärung die angeführten Seminarkosten. Hinsichtlich des ursprünglichen Berufungspunktes der damit zusammenhängenden Reisekosten zog die Bw. im Zuge eines Vorhaltsverfahrens die Berufung zurück. Sie bezeichnete diese Aufwendungen als solche zur Sicherung des pädagogischen Arbeits-erfolges erforderlichen Aufwendungen. Weiters führte die Bw. dazu aus, dass es sich um solche Ausgaben handelte, die vom Arbeitgeber nicht vergütet worden seien. Die Kosten stünden ausschließlich i.Z.m. dem Lehrgang "Psychotherapie Propädeutikum". Im Zuge der Veranlagungen 1998 und 1999 sei für das Finanzamt der Fortbildungscharakter des Lehrganges "Psychotherapie Propädeutikum" nicht einwandfrei erkennbar gewesen, weshalb den entsprechenden Kosten der Werbungskostencharakter versagt worden sei. Die Bw. sei zwar der Ansicht, dass es sich nicht um Ausbildungskosten, sondern um Fortbildungskosten handelte, habe aber im Hinblick auf die ab 2000 ohnehin geänderte Rechtslage auf einen diesbezüglichen Rechtsstreit mit der Abgabenbehörde verzichtet, obwohl Berufskolleginnen, welche gemeinsam mit ihr denselben Fortbildungslehrgang besuchten, die entsprechenden Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt bekommen hatten. Die Bw. wies auf die neue Rechtslage ab 2000 hin: Mit dem StRefG 2000 (BGBl. I 1999/106) sei dem § 16 Abs. 1 EStG die Z. 10 neu hinzugefügt worden , wodurch auch Ausbildungs-kosten i.Z.m. einer der ausgeübten beruflichen Tätigkeit verwandten beruflichen Tätigkeit Werbungskosten darstellten. Da im konkreten Fall § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG anzuwenden sei, seien die entspr. Aufwendungen - unabhängig von der Frage, ob es sich nun um Fortbildungskosten (= dies sei die Rechtsansicht der Bw.) oder Ausbildungskosten (= laut Ansicht des Finanzamtes) handelte - ab der Veranlagung 2000 als Werbungskosten abzugsfähig. Im Hinblick auf die ab 2000 geltende Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG seien die entsprechenden Werbungskosten geltend gemacht worden.

Laut A selbst werden folgende Lehrgangsziele definiert: Die A bietet seit März 1992 einen Lehrgang "Psychotherapeutisches Propädeutikum" an. Der Lehrgang entspricht den Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes. Er ist vom Psychotherapiebeirat geprüft und vom Gesundheitsministerium anerkannt. Die Absolvierung des "Psychotherapeutischen Propädeutikums" ist eine Voraus-setzung für die Aufnahme in eine schulenspezifische Ausbildung zum/r Psycho-therapeuten/in (Fachspezifikum) und bildet eine inhaltliche Grundlage für die Qualifikation zum Lebens- und Sozialberater.

Der Psychotherapiebeirat beschreibt die Zielvorstellung des Psychotherapeutischen Propädeutikums wie folgt: "Das Propädeutikum führt in psychotherapeutische Theorie und Praxis ein. Es orientiert über psychotherapeutische Schulen und Grundkonzepte. In seinem interdisziplinären Ansatz dient das Propädeutikum der Kooperation der psychotherapeutischen Schulen und Psychotherapeuten und soll zur Erforschung psychotherapeutischer Basiskonzepte anregen."

Das Finanzamt gewährte die berufungsgegenständlichen Werbungskosten nicht und begründete dies folgendermaßen:

Ad Psychotherapeutisches Propädeutikum:Auf der Homepage des Instituts A (Ar) werde ausgeführt, dass die "Absolvierung des Psychotherapeutischen Propädeutikums eine Voraussetzung für die Aufnahme in eine schulenspezifische Ausbildung zum Psycho-therapeuten sei und eine inhaltliche Grundlage für die Qualifikation zum Lebens- und Sozialberater darstelle". Bei der A handle es sich um eine staatliche anerkannte Psychotherapieausbildungsinstitution. Nach Absolvierung der entsprechenden Seminare einschließlich eines Fachspezifikums sei man somit befähigt, den Beruf eines Psychotherapeuten auszuüben. Entgegen der ursprünglichen Ansicht der Bw. handle es sich laut Meinung der Bw. nunmehr nicht um Fortbildungskosten, da diese dazu dienen, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und die Kenntnisse und Fähigkeiten im ausgeübten Beruf zu verbessern. Ausbildungskosten seien laut Finanzamt Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Dies sei gegenständlich der Fall, da die Ausbildung die Möglichkeit eröffnete, einen weiteren Beruf, nämlich als Psychotherapeutin, auszuüben. Ausbildungskosten seien jedoch nur dann abzugsfähig, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder damit verwandten Tätigkeit bestehe. Dieses Verwandt-Sein bestimme sich nach der Verkehrsauffassung und sei dann gegeben, wenn die Tätigkeiten entweder gemeinsam am Markt angeboten werden oder im Wesent-lichen gleich gelagerte Kenntnisse erfordern. Der Zusammenhang zwischen dem Beruf der Volksschullehrerin und der Psychotherapeutin sei laut Finanzamt nicht gegeben. Erstere übe eine unterrichtende Tätigkeit aus, während zweitere einen "heilenden" Beruf ausübe. Die Volksschullehrerin habe Kindern ein bestimmtes Grundwissen beizubringen, die Psychotherapeutin behandle grundsätzlich Menschen jeder Altersgruppe, die an psychischen Problemen oder Schäden leiden. Es handle sich bei den Seminaren daher um berufsspezifische Bildungsmaßnahmen für einen nicht verwandten Beruf, weshalb die Kosten nicht abzugsfähig seien. Die damit zusammenhängenden Reisekosten stellten daher ebenfalls keine Werbungskosten dar.

Die Bw. erhob dagegen Berufung mit folgender Begründung: Hinsichtlich der Nichtanerkennung der Werbungskosten betreffend Psychotherapeutisches Propädeutikum (Seminar- u. Reisekosten) führte die Bw. ergänzend aus: Zu der angezweifelten Fortbildung im ausgeübten Beruf:Fortbildung liege grundsätzlich dann vor, wenn die bisherigen beruflichen Kenntnisse verbessert werden würden, um ihren Beruf besser ausüben zu können (vgl. VwGH-Erk. v. , Zl. 89/14/0227). Fortbildungskosten dienten dazu, in ihrem bereits bisher ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Wenn man sich mit den Inhalten des berufungsgegenständlichen Lehrganges auseinander-setze, werde klar ersichtlich, dass es sich um ein psychologisches Seminar handle. Dass psychologische Seminare bei Lehrern unter Fortbildung fallen, weil das Berufsbild des Lehrers - entgegen der Meinung des Finanzamtes - neben der Wissensvermittlung selbstverständlich auch persönlichkeitsbildende Komponenten umfasse, habe der VwGH bereits mehrfach bestätigt (vgl. VwGH-Erk. v. , Zl. 90/14/0215). Die Aneignung einschlägiger psychologischer Kenntnisse werde auch in dem zuletzt zitierten Erk. als unzweifelhaft sinnvoll, und die psychologische Fortbildung eines Lehrers als berufsspezifisch betrachtet. Keinesfalls handle es sich bei diesem Lehrgang um eine Ausbildung allgemeinen Charakters oder um eine der privaten Lebensführung dienliche Ausbildung. Es ginge bei diesem Seminar nicht um irgendwelche Persönlichkeitsentwicklungen ihrer Person, sondern ausschließlich um die Erlangung einschlägiger psychologischer Kenntnisse. Die psychologische Lehrerfortbildung sei daher keinesfalls ihre "Privatsache", sondern sie liege - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine zunehmende Zahl von Schülern Motivations- u. Verhaltensstörungen zeige - hinsichtlich der Anforderungen an den Lehrer im höchsten gesellschaftlichen Interesse und auch im Interesse ihres Dienstgebers. Dass ihre diesbezügliche Privatinitiative auch von der Schulbehörde sehr positiv gesehen werde, werde allein schon durch die im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Lehrgang erfolgten Freistellungen seitens des Dienstgebers untermauert. Im übrigen werde hinsichtlich psychologischer Lehrerfortbildung auch über das Pädagogische Institut Wissen vermittelt. Ebenso würden Lehramtsstudien derartiger Fachrichtungen an der Universität angeboten.

Zu der angezweifelten "Artverwandtschaft" der Berufe "Volksschullehrerin und Psychotherapeutin":Bereits aus den obigen Ausführungen zeige sich der Nutzen psychologischer u. psychotherapeutischer Kenntnisse für die Tätigkeit einer Volksschullehrerin, und es sei daher die Nichtakzeptanz des Erfordernisses von im Wesentlichen gleichgelagerten Kenntnissen in der Bescheidbegründung nicht nachvollziehbar:

In der Begründung des angefochtenen Bescheides werde die Tätigkeit der Volksschullehrerin lediglich mit unterrichtend beschrieben. Die Volksschul(VS)-Lehrerin habe nach Ansicht des Finanzamtes nur die Aufgabe, den Kindern ein bestimmtes Grundwissen beizubringen. Die Tätigkeit der Psychotherapeutin werde mit "heilend" beschrieben, d.h. mit der Behandlung von Menschen, die an psychischen Problemen oder Schäden leiden. Gleichgelagerte Kenntnisse seien für diese beiden Berufe nicht nötig, und eine berufliche Verwandtschaft bestehe daher nicht. Diese Beurteilung des Finanzamtes zeige lediglich auf, dass sich diese Abgabenbehörde offenbar überhaupt nicht mit dem tatsächlichen Berufsbild der Volksschullehrerin auseinander-gesetzt habe. Sie entspreche im übrigen auch nicht der Verkehrsauffassung, was durch folgende Ausführungen noch zusätzlich untermauert werde: Aus dem Lehrplan der Volksschule ergäbe sich Folgendes: "Eine günstige Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit und das Lernen der Kinder sind in einem hohen Maße von der Persönlichkeit des Lehrers abhängig. Aus Sicht der Schüler befindet sich der Lehrer in einer Vorbildrolle. Diese Rolle wird bestimmt durch die Art und Fähigkeit des Lehrers, dem Schüler offen zu begegnen. Er soll auf die Bedürfnisse des einzelnen eingehen, auftretende Schwächen mit Einfühlung und Verständnis akzeptieren und an ihrer Behebung bewusst mitarbeiten. Darüber hinaus muss der Lehrer durch sein Verhalten Vorbild in Konflikt-situationen, Partner in mitmenschlichen Beziehungen sowie Helfer und Berater bei der Auseinandersetzung mit Schwierigkeiten sein. Bei der täglichen Unterrichtsgestaltung darf sich der Lehrer nicht ausschließlich als Wissensvermittler und Belehrender, sondern auch als Lernender verstehen." Als die Bw. in den Jahren 1992 bis 1995 Studentin der Pädagogischen Akademie gewesen sei, habe sie damals auch noch eine andere Vorstellung vom Lehrberuf gehabt. In die Praxis eingetreten, habe sie feststellen müssen, dass die bereits erworbenen Fähig- und Fertigkeiten nicht ausreichten, um mit den nachfolgenden angeführten Schwierigkeiten professionell umzugehen.

In ihrem 2. Dienstjahr (September ´96) sei sie Lehrerin einer 1. Schulstufe geworden, die sie bis zum Ende der 4. Schulstufe begleitete. Der Schülerstand im September 1998 (3. Schulstufe) sei 25 Kinder, davon 15 schwer verhaltensgestört und/oder leidend, gewesen. Einige der schwersten Störungen unter denen die Kinder zu leiden hatten, oder wodurch diese ausgelöst worden seien, seien akute Suizidgefährdung, sexueller Missbrauch, psycho-somatische Erkrankungen, massive Aggressionsausbrüche (Fremdgefährdung), sexualisiertes Verhalten, Hyperaktivität sowie körperliche Misshandlungen gewesen. Es habe sich nicht um eine Integrationsklasse gehandelt. Als Lehrerin einer Schulklasse, in der nicht derartig viele besonders leidende, schwierige Kinder seien, könne man allenfalls die oben angeführte Forderung des Lehrplanes erfüllen. In gegenständlichem Fall scheine es aber sarkastisch, zu meinen, dass eine Lehrerin die oben genannten Forderungen ohne Zusatzausbildung erfüllen können sollte. Was die Bw. beim Psychotherapeutischen Propädeutikum gelernt habe (professionelle Gesprächsführung, Entwickeln von Strategien zur Grenzsicherung und zur Lösung von Konflikten etc.) habe sie versucht, kindgerecht an die Schüler weiterzugeben. Abgesehen von der Arbeit mit den Kindern, seien ihre neu erworbenen Kenntnisse auch für die Arbeit mit den Eltern von Vorteil gewesen. Nicht umsonst werde übrigens vom Psychotherapeutischen Propädeutikum ihre Arbeit als Lehrerin in dieser Klasse zu etwa 240 Stunden als Praktikum anerkannt, was ebenfalls ein Hinweis auf das Vorliegen von verwandten Tätigkeiten sei (vgl. Rz 358 der LStR). Die Bw. habe bereits im Schuljahr 96/97 20 Stunden Supervision bei einem eingetragenen Psychotherapeuten in Anspruch genommen. Diese Supervisionsstunden habe sie damals nicht zur Anrechnung für das Psychotherapeutische Propädeutikum beantragt und - da die Rechnungen leider verloren gegangen seien - auch nicht im Zuge ihrer Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht. Univ.-Prof. D, Vorstand der Universitätsklinik für Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters habe das Buch Y geschrieben. Dem Klappentext sei zu entnehmen, dass rein statistisch gesehen 15 bis 20 % aller Kinder bis zum 14. Lebensjahr Opfer von sexuellen Übergriffen werden würden. Somit sei die Wahrscheinlichkeit sehr groß, betroffene Kinder in der Schulklasse zu haben. Damit seien noch nicht die anderen Gewalterfahrungen oder Probleme beinhaltet, denen Kinder ausgesetzt seien. Die Bw. wies in ihren Ausführungen auf die Bücher X und Y hin. Es könne doch unsere Gesellschaft nur wünschen und unterstützen, dass es eine Lehrerschaft gäbe, die sich hier professionell weiterbilde und engagiere.

Im Zusammenhang mit den beschriebenen Erfordernissen der Kenntnisse einer VS-Lehrerin zitierte die Bw. hinsichtlich gleich gelagerter Kenntnisse auch aus dem Psychotherapiegesetz auszugsweise: Nach § 1 Abs. 1 leg.cit. sei die Ausübung der Psychotherapie die umfassende, bewusste und geplanten Behandlung von psychosozial und auch psychosomatisch bedingten Verhaltens-störungen und Leidenszuständen mit psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen Behandeltem und Therapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern. Im Lichte obiger Ausführungen ersuchte die Bw., die "Artverwandtschaft" der beiden Tätigkeiten hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse neu zu beurteilen. Abschließend wies die Bw. auf das Lohnsteuerprotokoll 2002 (abgedruckt in RdW 11/2002, S. 686) hin, wo sogar die Tätigkeiten als Pastoralassistent und Psychotherapeut als Tätigkeiten eingestuft wurden, die zueinander in einem verwandten Verhältnis stehen. Darüber hinaus seien bei Berufskolleginnen, welche gemeinsam mit der Bw. denselben Fortbildungslehrgang besuchten, die entsprechenden Aufwendungen ab 2000 ohne Probleme als Werbungskosten anerkannt worden. Hinsichtlich Pädagogischen Fachliteratur, Büromaterialien und Lehrmittel erhob die Bw. keine Berufung.

Das Finanzamt führte folgendes Vorhaltsverfahren durch: Betreffend Beurteilung, ob die Kosten für das psychotherapeutische Propädeutikum als Fortbildung anerkannt werden könnten bzw. ob eine verwandte berufliche Tätigkeit vorliege, wurde die Bw. aufgefordert, eine Aufstellung bzw. Aufgliederung der Lehrgangsinhalte des psychotherapeutischen Propädeutikums vorzulegen. Die Bw. sollte bekannt geben, zu welchem Zeitpunkt die Bw. dieses abschließen werde. Weiters sollte die Bw. angeben, ob sie vorhabe, auf diesem Gebiet noch weitere Aus- oder Fortbildungen zu besuchen, und falls ja, dies detailliert darzustellen.

Die Bw. führte im Zuge der Vorhaltsbeantwortung Folgendes aus: zu "Verwandte berufliche Tätigkeit": Sie habe bereits auf der Pädagogischen Akademie die entsprechenden Vertiefungsgebiete für die Lehramtsprüfung (1995) erarbeiten müssen. Als Nachweis legte sie die Bekanntgabe der Vertiefungsgebiete (an den Studienlehrgang für das Lehramt an Volksschulen) samt der dazugehörigen Literaturliste vor. Die Bw. hatte das Vertiefungsgebiet Psychosomatik bekannt gegeben. Auch die Praktikumsbestätigung (wurde von der Bw. zum Nachweis der Abgabenbehörde vorgelegt) zeige, dass das fächerübergreifende Projekt "Umgang mit Gewalt und Prävention von sexuellem Missbrauch" mit ihrer damaligen 3. Schulklasse als Praktikum für das Psycho-therapeutische Propädeutikum anerkannt worden sei. Weiters legte die Bw. die angeforderte Aufstellung bzw. Aufgliederung der Lehrgangsinhalte des Psychotherapeutischen Propädeutikums vor. Zu diesen Ausbildungsinhalten merkte die Bw. an, dass Allgemeine Psychologie und Entwicklungspsychologie aufgrund ihrer Ausbildung auf der Pädagogischen Akademie für das Psychotherapeutische Propädeutikum voll angerechnet worden seien.

Das Psychotherapeutische Propädeutikum wurde nachweislich am abgeschlossen. Gleich anschließend habe die Bw. mit dem Psychotherapeutischen Fachspezifikum (Hypnose) beim Ausbildungsverein ÖG (Öst) begonnen.

Seit sei die Bw. berechtigt und verpflichtet als Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision eigenständig psychotherapeutisch tätig zu werden. Diese Tätigkeit werde noch im Jahr 2003 aufgenommen werden.

Die Reisekosten seienlediglich pauschal geltend gemacht worden, da die Orte des Lehrganges laufend variierten. Die Bw. müsste nunmehr die Kilometergelder aufgrund ihres Kalenders und anderer Unterlagen mühsam nachvollziehen, was sie sich jedoch ersparen wolle. Hinsichtlich des Berufungspunktes über die geltend gemachten Kilometergelder i.H.v. ATS 5.757,70 zog sie daher die Berufung zurück.

Für Teilnehmer/Innen des Lehrgangs "Psychotherapeutisches Propädeutikum" (A) wurde Folgendes festgelegt: Das Psychotherapiegesetz sehe für das Praktikum im Rahmen des Psychotherapeutischen Propädeutikums vor, dass eine Tätigkeit "mit verhaltensgestörten oder leidenden Personen in einer im psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens unter fachlicher Anleitung und Aufsicht des Leiters dieser Einrichtung oder eines Stellvertreters" erfolge.

Der Einrichtung müssen "neben dem Leiter noch mindestens zwei weitere fachlich qualifizierte Mitarbeiter angehören" (diese müssen keine Psychotherapeuten sein). Ad Praktikum (mind. 480 Stunden): Die Anrechnung des Praktikums erfolgt über einen Anrechnungsantrag. Der Leiter/die Leiterin der Praktikumsstelle hat den Zeitraum und den Stundenumfang sowie eine Tätigkeitsbeschreibung des absolvierten Praktikums schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist zur Anrechnung vorzulegen. Praktikumsupervision (mind. 30 Stunden): Die Anrechnung der Praktikumsupervision erfolgt über einen Anrechnungsantrag. Der Supervisor/die Supervisorin hat den Zeitraum und den Stundenumfang sowie die Form der Supervision (Einzel- oder Gruppensupervision) zu bestätigen.

Die Bw. absolvierte den abschließenden Abschnitt ihrer fachspezifischen Ausbildung in Hypnose im Rahmen der ÖSt.

Die Hypnose sei auf Grundlage eines Fachgutachtens des Psychotherapiebeirates durch Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz vom gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 PthG als wissenschaftliche-psychotherapeutische Methode staatlich anerkannt. Die Österreichische Gesellschaft für Autogenes Training und allgemeine Psychotherapie sei die durch denselben Bescheid anerkannte psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung für Hypnose.

Es wird von der ÖG bescheinigt, dass die Bw. befähigt und im Rahmen ihrer psycho-therapeutischen Ausbildung nach § 6 Abs. 2 Z. 4 PthG berechtigt und verpflichtet ist, als Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision seit eigenständig psychotherapeutisch tätig zu werden.

Die Bw. zog den Antrag auf mündliche Verhandlung zurück.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der von der Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit als Werbungskosten abzugsfähig.

Berufsfortbildung liegt vor, wenn bereits ein Beruf ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung des bisherigen Berufes dienen ().

Berufsausbildung hingegen ist gegeben, wenn die Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen. Für die Klärung der damit im Zusammenhang stehenden wesent-lichen Frage der Berufsidentität ist das Berufsbild maßgebend, wie es sich nach der Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofils des jeweiligen Berufes darstellt (; , 89/14/0212).

In den EB zur Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 2000 wird Folgendes ausgeführt (1766 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP):

Hinsichtlich § 4 Abs. 4 Z 7 und § 16:

Abzugsfähig sollen in Zukunft sowohl Aus- als auch Fortbildungsmaßnahmen des Steuerpflichtigen sein, wenn sie einer weiteren Berufsentwicklung in dessen ausgeübtem oder in einem dem ausgeübten Beruf artverwandten Beruf dienen. Im Vergleich zur bisherigen Abzugsfähigkeit von Bildungsmaßnahmen ergeben sich daher folgende Erweiterungen:

Abzugsfähig sind nicht nur Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf, sondern auch solche, die im Zusammenhang mit einem dem ausgeübten Beruf artverwandten Beruf stehen (zB Umschulung Friseur - Kosmetiker oder Taxichauffeur - zu LKW-Chauffeur).

Abzugsfähig sind nicht nur Fortbildungsmaßnahmen, sondern auch Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie im Zusammenhang mit dem ausgeübten bzw. einem damit verwandten Beruf stehen. Dazu zählt auch der Besuch von berufsbildenden (höheren) Schulen und Fachhochschulen (zB HAK-Matura eines Buchhalters oder Fachhochschulstudium eines kaufmännischen Angestellten) sowie von Sprachkursen (zB Italienischkurs eines Exportdisponenten mit Aufgabengebiet Export nach Italien).

Als Aus- und Fortbildungskosten sind insbesondere Kurskosten, Kosten für Lehrbehelfe, Nächtigungskosten und Fahrtkosten anzusehen. Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen (Diplom- und Doktoratsstudium), und zwar auch dann nicht, wenn es sich um ein mit dem Erststudium qualifiziert verflochtenes Zweitstudium handelt. Aufwendungen für Fachhochschulstudien sowie für Universitätslehrgänge (einschließlich postgradualer Lehrgänge) sind hingegen abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der ausgeübten bzw. einer damit verwandten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen.

Nach wie vor nicht abzugsfähig sind Bildungsmaßnahmen, die allgemeinbildenden Charakter haben (zB AHS-Matura) sowie Aufwendungen für Ausbildungen, die der privaten Lebensführung dienen (zB Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik, B-Führerschein ).

Im vorliegenden Fall ist strittig ob die von der Berufungswerberin, die als Volksschullehrerin Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt, im Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 beantragten Ausgaben für den Besuch des Ausbildungskurses Psychotherapeutisches Propädeutikum Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind, oder ob diese nichtabzugsfähige Aufwendungen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 darstellen.

Gemäß § 16 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Laut § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 106/1999 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit.

Entscheidend für die Unterscheidung zwischen Berufsausbildung und Berufsfortbildung ist die Beantwortung der Frage, ob bereits ein Beruf ausgeübt wird, und ob die Bildungs-maßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen oder der Verbesserung von Fähigkeiten und Kenntnissen in der Ausübung des bisherigen Berufes, sei es auch in einer qualifizierteren (besseren) Stellung (z.B. Geselle-Meister im selben Handwerk; Rechtsanwaltsanwärter-Rechtsanwalt; Universitätsassistent-Universitätsdozent). Für die Klärung der damit wesentlichen Frage nach der Berufsidentität ist unter Bedachtnahme auf Berufszulassungsregeln und -gepflogenheiten das Berufsbild maßgebend, wie es sich nach der Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofils des betreffenden Berufes darstellt. Auf das Leistungsprofil kommt es an, das für den betreffenden Beruf charakteristisch ist und die Verkehrsauffassung vom Berufsbild mitbestimmt ().

Ad berufliche Fortbildung:

Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich nur dann, wenn die Steuerpflichtige ihre bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um ihren Beruf besser ausüben zu können ().

Dazu wird beispielhaft ausgeführt:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 92/14/0173 betreffend die Aufwendungen für NLP-Seminare bei einer Lehrerin für Mathematik und Physik ausge-sprochen, dass ein derartiger Kurs keine berufsspezifische Fortbildung darstelle, da das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar sei. In Anwendung der vom Verwaltungsgerichtshof im vorangeführten Erkenntnis aufgestellten Grundsätze auf den im gegenständlichen Fall vorliegenden Sach-verhalt ist auch beim Kurs Psychotherapeutisches Propädeutikum davon auszugehen, dass die erworbenen Kenntnisse auch außerhalb des Berufes als Volksschullehrerin anwendbar und nützlich sind.

Im Erkenntnis vom , 90/14/0215 hat der Verwaltungsgerichtshof die Aufwendungen eines Lehrers für psychologische Seminare zwar als abzugsfähig anerkannt, doch lagen in diesem Fall, im Gegensatz zum vorliegenden Sachverhalt, einwandfrei Fortbildungskosten vor, da bei einem homogenen Teilnehmerkreis auf Probleme des Schulalltages abgestellte Programmpunkte absolviert wurden.

Angemerkt wird, dass von der Bw. nunmehr die Kosten nicht als Fortbildungskosten sondern als Ausbildungskosten beantragt werden.

Die - im gegenständlichen Fall vorliegende - Teilnahme von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen, bzw. da es sich um eine Berufsausbildung handelt, möglicherweise auch von Personen ohne vorher abgeschlossener Berufsausbildung, an dem besuchten Kurs, ist als weiteres Indiz dafür zu werten, dass das dort vermittelte Wissen von allgemeiner Art ist, d.h. nicht auf die Berufsgruppe von (Volksschul)lehrern begrenzt ist.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ist festzustellen, dass der von der Bw. besuchte Kurs aus mehreren Gründen nicht den Voraussetzungen für eine Anerkennung als beruflich veranlasst entspricht.

Der Kurs Psychotherapeutisches Propädeutikum ist keine berufsspezifische Fortbildung, da er nicht nur Kenntnisse oder Fertigkeiten für den von der Berufungswerberin konkret ausgeübten Beruf der Volksschullehrerin vermittelt, sondern eine eigene umfassende Psychotherapeutische Ausbildung darstellt, deren Absolvierung zwar allenfalls auch für die Ausübung des Berufes der Bw. von Nutzen sein kann, dafür aber keinesfalls notwendig ist. Dass in der täglichen Arbeitspraxis einer Lehrperson Kenntnisse wie sie beim gegenständlichen Kurs erworben wurden nützlich sein können, wird dadurch nicht in Abrede gestellt. Gleiches gilt jedoch auch für den privaten Bereich.

Weiters steht der Kurs einem weiten Teilnehmerkreis offen. Dieser weite Teilnehmerkreis erfüllt daher auch nicht die Voraussetzungen für einen der berufsspezifischen Ausbildung einer Volksschullehrerin dienenden Kurs und unterscheidet sich damit wesentlich vom Sachverhalt, der der oben zitierten hinsichtlich persönlichkeitsbildenden Kursen stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde gelegen ist.

Darüber hinaus ergibt sich aus dem Programm, dass das vermittelte Wissen nur im weiteren Sinn mit dem Beruf des Volksschullehrers zu verbinden ist, und die psychotherapeutischen Kenntnisse auch außerhalb des Berufes der Bw. als Volksschullehrerin, nämlich im Zusammenleben von Menschen allgemein von Bedeutung ist, weshalb eine dementsprechende Ausbildung von allgemeinem Nutzen ist.

Weiters geht aus der Bestätigung der Schule zwar hervor, dass die Absolvierung des Kurses "durchaus im Interesse des Ausbildungsinstitution" liege, jedoch ist daraus keineswegs eine berufliche Notwendigkeit abzuleiten. Auch "das fachübergreifende Projekt in einer Ganz-tagsschule, zum Thema "Umgang mit Gewalt und Prävention von sexuellem Missbrauch", das die Bw. in ihrer Klasse durchgeführt hat, kann (mangels konkretem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und dem beruflichen Aufgabengebiet als Lehrerin) wohl nur als Teil der Ausbildung, welcher vorteilhafter Weise am Arbeitsplatz durchgeführt werden konnte, angesehen werden. Entscheidungsrelevant ist dabei auch, dass die durch die besagte Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in unterschiedlichen Bereichen zur Anwendung gelangen können und nicht nur auf das Berufsbild einer Volksschullehrerin bzw. Lehrerin abstellt, auch wenn die durch die besagte Ausbildung vermittelten Kenntnisse für den bisher ausgeübten Beruf zweifelsohne von Vorteil sein und darüber hinaus im Interesse der Schule gelegen sein können.

Auch wurde der Berufungswerberin von der Schule keine Beteiligung an den Kosten des Kurses angeboten oder zugesagt. Im Gegensatz dazu erfolgen beim Besuch beruflich notwendiger Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig Kostenbeteiligungen des Arbeitgebers wenigstens in Form von Reisekostenersätzen. Angemerkt wird, dass die Bw. ursprünglich auch die Reisekosten im Zusammenhang mit dem Psychotherapeutischen Propädeutikum als Werbungskosten beantragt hat, woraus hervorgeht, dass die Bw. diese von ihr ursprünglich als Werbungskosten beantragten Kosten selbst getragen hat.

Weiters hat die Bw. den Kurs zwar - laut Bw. unter Freistellung von Seiten der Schulleitung - absolviert, jedoch ist daraus keineswegs eine berufliche Notwendigkeit abzuleiten.

Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist aber nur dann gegeben, wenn nach der Verkehrsauffassung ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Von einem solchen Zusammenhang kann nur ausgegangen werden, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesent-lichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Im gegen-ständlichen Fall können diese zwar allgemein gesehen der Bw. ein möglicherweise friktionsfreieres Unterrichten ermöglichen und in Ansätzen auch im Rahmen der Wissensvermittlung an die zu unterrichtenden Schüler weitergegeben werden, jedoch kann diese Möglichkeit objektiv nicht als wesentlicher Umfang der Tätigkeit als Volksschullehrerin angesehen werden, da der wesentliche Teil dieser Tätigkeit das Unterrichten von Schülern darstellt und nicht die psychotherapeutische Betreuung.

Dass der Bw. dieses Wissen bei der Ausübung ihres Berufes im Umgang mit Kindern aus Familien mit einem sozial problematischen Umfeld von Vorteil ist, wird nicht bestritten. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass es sich hier um die Ausbildung zu einem neuen Beruf (Psychotherapeutin) und nicht um eine spezifische fachliche Weiterbildung im Beruf einer Volksschullehrerin handelt, "weil jede gediegene Ausbildung geeignet ist, die Chancen im (künftigen) Berufsleben zu verbessern, ohne deswegen die Eigenschaft einer Ausbildung zu verlieren" ( Zl. 90/14/0040).

Aus o.a. Gründen ist der Unabhängige Finanzsenat zu der Ansicht gelangt, dass keine Fortbildungskosten iSd § 16 EStG 1988 vorliegen.

Ad "artverwandter Beruf":

Für die Beurteilung, ob Ausbildungs- oder Fortbildungskosten vorliegen, ist nicht maßgeblich, ob der "neue" Beruf auch tatsächlich ausgeübt wird (vgl. Zl. 90/14/0040). Das psychotherapeutische Propädeutikum ist Teil der Ausbildung zum Psychotherapeuten (siehe §§ 2, 3 des BG vom , BGBl. Nr. 361, über die Ausübung der Psychotherapie ((Psychotherapiegesetz)). Nach § 6 leg.cit. hat der praktische Teil des psychotherapeutischen Fachspezifikums jedenfalls u.a. folgende Inhalte zu umfassen: Lehrtherapie, Lehranalyse, Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung in einem bestimmten Stundenumfang. Die von der Bw. geltend gemachten Aufwendungen für die eingangs angeführten Fortbildungskurse (Lehranalyse usw.) stehen daher eindeutig im Zusammenhang mit der Ausbildung zur Psychotherapeutin.

Ziel der im ausgeübten Beruf als Volksschullehrerin zu beurteilenden Leistungen ist es vordergründig den Schülern Wissen und Fähigkeiten zu vermitteln.

Das Institut A war laut von der Bw. vorgelegtem Artikel unter den ersten staatlich anerkannten Psychotherapieausbildungsinstitutionen. Das A führt außerdem Österreichs größtes Psychotherapeutisches Propädeutikum.

Die Ausbildung zum "Psychotherapeuten" umfasst im Wesentlichen die Vermittlung von Fähigkeiten, umfassende, bewusste und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen zu fördern, wie die Bw. selbst ausführt, und wie auch aus einer vorgelegten Teilnahmebestätigung hervorgeht. Dies mit psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen Behandeltem und Therapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern, und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.

Wie bereits vom Finanzamt in der Bescheidbegründung ausgeführt wurde, liegt auch ein wesentlicher Unterschied beim Personenkreis, mit dem Volksschullehrerin bzw. Psychotherapeut zu tun haben. Die Volksschullehrerin soll Kindern ein bestimmtes Grundwissen beibringen, während ein Psychotherapeut grundsätzlich Menschen jeder Altersgruppe betreut bzw. behandelt.

Die Bw. legte eine Bescheinigung über die Berechtigung zur eigenständigen psycho-therapeutischen Tätigkeit unter Supervision vor.

Die gewählten Bildungsmaßnahmen befähigen die Bw. jedenfalls, einen anderen als den bisherigen Beruf auszuüben, und liefern demnach die Grundlage für einen neuen Beruf, weshalb die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten jedenfalls einer Ausbildung dienen. Schon aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass ein derartiger für die Abzugsfähigkeit mit (dem ausgeübten oder) einem artverwandtenBeruf erforderlicher Zusammenhang zu verneinen ist.Dies auch deshalb, da nach der Verkehrsauffassung Schwerpunkt der Tätigkeit einer Volksschullehrerin die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen ist, während die Ausbildung zur Psychotherapeutin nach dem Inhalt keine spezifische fachliche Weiterbildung im bisher ausgeübten oder einem artverwandten Beruf ist. Vielmehr stellt diese Ausbildung eine umfassende Ausbildung für Behandlungsverfahren zur Besserung oder Heilung von seelisch bedingten, seelisch - körperlichen Leiden, dar, und es ist insoweit von einem anderen nicht dem Berufsbild einer Volksschullehrerin artverwandten Berufsbild auszugehen. In der Eingabe vom führt die Bw. beispielsweise aus, dass sich der Lehrer nicht ausschließlich als Wissensvermittler und Belehrender, sondern auch als Lernender verstehen darf. Dadurch kann jedoch für das Berufungsbegehren der Bw., die Tätigkeit des Volks-schullehrers als artverwandte Tätigkeit zu jener des Psychotherapeuten zu sehen, nichts gewonnen werden. Es mag durchaus sein, dass verschiedene Kenntnisse aus dem Bereich der Psychotherapie (wie für viele andere Berufe) auch für eine Volksschullererin vorteilhaft sind, dadurch werden aber der Beruf einer Volksschullererin und der eines Psychotherapeuten nicht zu artverwandten Berufen iSd § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988. Auch aus der Ausführung der Bw., sie sei im Berufungszeitraum in einem befristeten Dienstverhältnis auf ein Jahr gestanden und musste bei dem Überangebot an Lehrern versuchen, mit besseren Qualifikationen, mehr Kenntnissen und mehr Einsatz (die Bw. habe durch gegenständlichen Kurs versucht eine bessere Beurteilung zu bekommen) einen neuen Dienstvertrag zu erhalten, bzw. irgendwann einmal pragmatisiert zu werden (schließlich habe sie im Jahr 2003 die Pragmatisierung erlangt), kann für das Berufungsbegehren nichts gewonnen werden.

Laut Angaben der Bw. sei sie berechtigt und verpflichtet als Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision eigenständig therapeutisch tätig zu werden, weshalb die Bw. im Jahr 2002 angab, dass sie diese Tätigkeit bereits im Jahr 2003 aufnehmen werde.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass aus den Hinweisen der Bw. auf die Lohnsteuerrichtlinien bzw. das Lohnsteuerprotokoll schon allein aus dem Grund nichts gewonnen werden kann, da der Unabhängige Finanzsenat wie die übrigen Verwaltungs-behörden auf Grund des Legalitätsprinzips an die Gesetze gebunden ist.

Schon aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass ein derartiger für die Abzugsfähigkeit mit dem ausgeübten oder einem artverwandten Beruf erforderlicher Zusammenhang zu verneinen ist. Dies auch deshalb, da nach der Verkehrsauffassung Schwerpunkt der Volksschullehrer die Vermittlung von Wissen ist, während das Psychotherapeutische Propädeutikum eine Voraussetzung für die Aufnahme in eine schulenspezifische Ausbildung zum Psychotherapeuten ist und eine inhaltliche Grundlage zum Lebens- und Sozialberater ist (vgl. Internet: Ziele des "Lehrgangs Psychotherapeutisches Propädeutikum").

Die Aufwendungen stellen - wie in der Bescheidbegründung vom Finanzamt bereits ausgeführt - keine Fortbildungskosten und Werbungskosten dar, sondern vielmehr nicht abzugsfähige Ausbildungskosten für die Tätigkeit als Psychotherapeutin.

Das in der Berufung zitierte VwGH-Erkenntnis vom , 90/14/0215 ist im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, da das gegenständliche Seminar (anders als im VwGH-Fall, wie oben bereits ausgeführt) sich weder an einen speziell auf Lehrer abgestimmter Teilnehmerkreis richtete, noch der Inhalt des Seminars speziell auf Probleme des Schulalltags ausgerichtet war. Insgesamt ist der Unabhängige Finanzsenat daher zu der Ansicht gelangt, dass aus genannten Gründen keine Ausbildungskosten zu einem artverwandten Beruf iSd § 16 EStG 1988 vorliegen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit.a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes und der von der Bw. in der Berufung und im Vorhaltsverfahren ergänzend gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen vermittelt die Bw. glaubhaft, dass der von der Bw. besuchte Kurs "Psychotherapeutisches Propädeutikum" allenfalls von beruflichem Interesse und Nutzen für die Tätigkeit der Bw. als Volksschullehrerin sein könnte.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes legt jedoch in Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach auch eine private Veranlassung nahe legen, fest, dass der Zusammenhang mit der Einkunftserzielung nur dann angenommen werden darf, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Diese Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. dazu die Erkenntnisse des ,95/14/0044,95/14/0045, vom , 2000/14/0096,0097, 2000/14/0084, und vom ,92/14/0173). Aus allen diesen oben angeführten Gründen sind die geltend gemachten Aufwendungen dem Bereich des § 20 EStG 1988 und damit den nichtabzugs-fähigen Aufwendungen für die Lebensführung zuzuordnen, selbst wenn durchaus zu erkennen ist, dass gegebenenfalls das erworbene Wissen partiell auch im beruflichen Bereich Verwendung finden könnte.

Die (behauptete) Anerkennung von Werbungskosten bei anderen Kursteilnehmern steht der nunmehr getroffenen rechtlichen Beurteilung im gegenständlichen Fall nicht entgegen, da jeder Einzelfall nach dem spezifischen Sachverhalt gesondert zu beurteilen ist, und der Berufungswerberin aus einer - im gegenständlichen Fall nicht ausschlaggebenden rechtlichen Beurteilung in einem anderen Fall - keine Rechte entstehen bzw. die Abgabenbehörde an eine derartige Beurteilung in einem anderen Fall nicht gebunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren Erkenntnissen (z.B. , 92/14/0173, und , 2000/14/0096) festgestellt, dass derartige Kurse keine berufsspezifische Fortbildung darstellen, dies deshalb, da die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten neben einer - im Einzelfall durchaus möglichen - Anwendung im Beruf jedenfalls auch für die private Lebensführung von Nutzen sind. Unter anderem sah der Verwaltungsgerichtshof auch in dem Umstand, dass jeweils Angehörige verschiedenster Berufsgruppen an den Kursen teilnahmen, ein Indiz dafür, dass Wissen allgemeiner Art vermittelt wurde.

Auch dieser Kurs ist nicht auf Angehörige eines bestimmten Berufes (des Lehrberufes) abgestimmt. Außer Zweifel steht, dass die mit dieser Ausbildung gewonnen Kenntnisse für die Bw. (wie auch für viele andere Personen in anderen Berufsgruppen) auch im beruflichen Bereich von Nutzen sein können. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auf Grund der angeführten Feststellungen gemischter Aufwand vorliegt. Wenn auch der oben zitierte Absatz 10 zu § 16 EStG 1988 nunmehr ausdrücklich Fortbildungskosten in Zusammenhang mit der Berufstätigkeit als Werbungskosten erklärt und den Kreis der abzugsfähigen Bildungs-maßnahmen um Ausbildungsmaßnahmen für artverwandte Berufe erweitert hat, so verbietet dennoch § 20 leg.cit. unverändert die steuerliche Berücksichtigung eines Mischaufwandes.

Was die Bw. im Seminar "Psychotherapie Propädeutikum" gelernt habe (professionelle Gesprächsführung, Entwickeln von Strategien zur Grenzsicherung und zur Lösung von Konflikten etc., wie sie selbst ausführt), kann auch in anderen Berufen als dem Lehrberuf bzw. auch im privaten Bereich verwendet werden. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Volksschullehrer
Psychotherapeutisches Propädeutikum
Werbungskosten
Seminarkosten
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at