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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.01.2007, RV/2616-W/06

Ausnahmsweise Säumnis nach Respirofrist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Grant Thornton Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, 1130 Wien, Auhofstraße 1/2/10, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Säumniszuschlag entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Säumniszuschläge in Höhe von € 3.396,42, € 1.016,05 sowie € 89,28 fest, da die Lohnsteuer, der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 05/2006 mit Beträgen von € 169.821,15, € 50.802,59 sowie € 4.464,19 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem , entrichtet worden wären.

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte die Berufungswerberin (Bw.), die Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 7 BAO auf Null herabzusetzen, da sie kein bzw. kein grobes Verschulden treffen würde.

Begründend wurde vorgebracht, dass die gegenständlichen Abgaben am (gemeint wohl ) fällig gewesen wären und durch eine Arbeitnehmerin der Bw. einer der Geschäftsbanken zur Durchführung übermittelt worden wären. Die Überweisung durch das Kreditinstitut wäre entgegen bisherigen Erfahrungen verspätet erfolgt, was sich nötigenfalls auch bestätigen ließe. Auch aus dem Umstand, dass die Überweisung nur einen Tag nach Ablauf der Respirofrist beim Finanzamt eingelangt sein müsste, lasse sich ableiten, dass kein grobes Verschulden seitens der involvierten Personen vorgelegen sein könne. Darüber hinaus wäre zu beachten, dass ein Zuschlag von 2% bzw. € 4.501,75 für eine so geringe Verspätung unverhältnismäßig sein dürfte.

Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass kein grobes Verschulden vorliegen würde, wenn ein Abgabepflichtiger sich für die Überweisung eines Kreditinstitutes bedienen und dieses Kreditinstitut die Überweisung verspätet durchführen würde. Da jedoch im vorliegenden Fall keine solche Bestätigung beigelegt worden wäre, könne nicht festgestellt werden, ob tatsächlich kein grobes Verschulden vorliegen würde.

Die Bw. beantragte am rechtzeitig die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies auf die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO, wonach bei einer Säumnis von nicht mehr als fünf Tagen die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht entstehen würde bzw. dass gemäß § 217 Abs. 7 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen sind, als dem Abgabepflichtigen an der Säumnis kein oder kein grobes Verschulden treffen würde. Darüber hinaus wurde das bisherige Vorbringen wiederholt. Beigelegt wurde ein Übernahmeprotokoll, dass die Anweisung zur Entrichtung eines Betrages von € 225.122,48 am erteilt worden wäre.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht gemäß § 217 Abs. 5 BAO nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 BAO mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 BAO erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

Erfolgt in den Fällen des § 211 Abs. 1 lit. c BAO (Einzahlung durch Postanweisung) die Auszahlung oder Überweisung durch das Abgabepostamt oder in den Fällen des § 211 Abs. 1 lit. d BAO (Überweisung) die Gutschrift auf dem Postscheckkonto oder dem sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so hat die Verspätung gemäß § 211 Abs. 2 BAO ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.

Die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Lohnabgaben im Gesamtbetrag von € 225.087,93 waren am fällig. Die Zahlung des Betrages in Höhe von € 225.122,48, womit die gegenständlichen Lohnabgaben sowie die am fällige, aber bereits am gebuchte Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2004 von € 34,55 getilgt werden sollten, erfolgte mit Banküberweisung erst am . Da gemäß § 211 Abs. 1 lit. d BAO die Abgaben am Tag der Gutschrift als entrichtet gelten, war die Zahlung daher verspätet.

Bevor darauf eingegangen werden kann, ob hierbei kein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO vorliegt, war zunächst zu prüfen, ob die Bestimmungen der §§ 211 Abs. 2 BAO (Respirofrist von drei Tagen) und 217 Abs. 5 BAO (ausnahmsweise Säumnis von fünf Tagen) hier Anwendung finden. Dabei handelt es sich aber im Gegensatz zur Rechtsansicht der Bw. um zwei gesondert zu betrachtende Bestimmungen mit jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen.

Die dreitägige Respirofrist gemäß § 211 Abs. 2 BAO kommt beispielsweise dann zur Anwendung, wenn die Entrichtung einer Abgabenschuld durch Überweisung durch ein Bankinstitut auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse erfolgt. Dies trifft auf die gegenständliche Zahlung von € 225.122,48 zu.

Aus dem vorgelegten Übernahmeprotokoll geht hervor, dass die Anweisung zur Überweisung am erfolgte, unter Berücksichtigung des dazwischenliegenden Samstags und Sonntags daher innerhalb von drei Tagen nach Fälligkeit. Obwohl Sinn der Bestimmungen über Respirofristen dabei aber keineswegs die Einräumung einer weiteren Frist zur Abgabenentrichtung ist, vielmehr der Gesetzgeber erkennbar davon ausgegangen ist, dass die Bearbeitung von Banküberweisungen längere Zeit in Anspruch nehmen kann (), wäre die Zahlung rechtzeitig, wenn die Gutschrift ebenfalls noch innerhalb der Respirofrist erfolgt wäre.

Da die Gutschrift jedoch erst am erfolgte, war zu prüfen, ob an die dreitägige Respirofrist noch die fünftägige Frist im Falle einer ausnahmsweisen Säumnis gemäß § 217 Abs. 5 BAO anschließen könnte, innerhalb derer dann die Abgaben tatsächlich entrichtet worden wären.

Hierbei ist vorausgesetzt, dass innerhalb der letzten sechs Monate vor der Säumnis alle Abgabenschulden zeitgerecht entrichtet wurden. Eine Überprüfung des Abgabenkontos ergab jedoch diesbezüglich einen Hinweis auf eine weitere Fristversäumnis innerhalb des angeführten Zeitraumes, da die am fälligen Lohnabgaben für 12/2005 erst am , daher außerhalb der dreitägigen Respirofrist entrichtet wurden.

Die Säumnis der Lohnabgaben 05/2006 war daher innerhalb der letzten sechs Monate keineswegs die erste, weshalb die Bw. die Rechtswohltat der ausnahmsweisen Säumnis nicht mehr in Anspruch nehmen konnte.

Da die Festsetzung des Säumniszuschlages somit aus Rechtsgründen erfolgte, war nunmehr zu prüfen, ob der Bw. ein grobes Verschulden an der Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO vorzuwerfen war. Von einem lediglich minderen Grad des Versehens kann dabei aber nicht gesprochen werden, da der Sinn der Bestimmungen über Respirofristen nämlich keineswegs die Einräumung einer weiteren Frist zur Abgabenentrichtung ist, vielmehr der Gesetzgeber erkennbar davon ausgegangen ist, dass die Bearbeitung von Banküberweisungen längere Zeit in Anspruch nehmen kann (). Das bedeutet aber, dass der Auftrag zur Entrichtung der Abgaben der Bank jedenfalls bis zum Fälligkeitstag erteilt werden hätte müssen. Da nach den Angaben der Bw. die Anweisung zur Überweisung erst am erfolgte, war vom Vorliegen eines groben Verschulden auszugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 211 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumniszuschlag
ausnahmsweise Säumnis
Respirofrist

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at