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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.06.2012, RV/1409-W/12

Schädlicher Studienwechsel?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., M., vertreten durch Dr. Ernst Summerer, Rechtsanwalt, 2070 Retz, Znaimerstraße 2, gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihren Sohn H., geb. 1988, bis September 2011 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

Der Sohn der Bw. studierte von Oktober 2006 bis April 2007 Arabistik (Diplomstudium), von Oktober 2007 bis September 2008 Rechtswissenschaften (Diplomstudium), von Oktober 2008 bis September 2009 Lehramtsstudium UF Geschichte, Sozialkunde und Polit.Bildg., UF Englisch, von Oktober 2009 bis September 2011 Bachelorstudium Geschichte und ab März 2011 Lehramtsstudium UF Geschichte, Sozialkunde, Polit.Bildg., UF Psychologie und Philosophie.

Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom die für den Zeitraum Oktober 2009 bis September 2011 bezogenen Beträge mit folgender Begründung zurück:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 (FLAG 1967) gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf die Familienbeihilfe.

Nach § 17 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat und nicht die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden.

Bei Anerkennung von Vorstudienleistungen im Ausmaß von 1 bis 30 ECTS-Punkten sind ein Semester, bei Anerkennung von 31 bis 60 ECTS-Punkten sind zwei Semester usw. in die Anspruchsdauer des neuen Studiums einzurechnen.

Ihr Sohn H. hat das Studium bereits öfter als zweimal gewechselt. Von Oktober 2006 bis April 2007 Diplomstudium Arabistik, von Oktober 2007 bis September 2008 Diplomstudium Rechtswissenschaften, von Oktober 2008 bis September 2009 Lehramtsstudium UF Geschichte, Sozialkunde und Polit. Bildg., UF Englisch, von Oktober 2009 bis September 2011 Bachelorstudium Geschichte und ab März 2011 Lehramtsstudium UF Geschichte, Sozialkunde, Polit. Bildg., UF Psychologie und Philosophie.

Das Studium wurde bereits öfter als zweimal gewechselt und die Vorstudienzeiten wurden nicht zur Gänze angerechnet.

Laut nachgereichtem Bescheid über die Anerkennung von Prüfungen wurden 18 ECTS-Punkte (= ein Semester) aus den Vorstudienzeiten anerkannt.

Ab dem dritten Studienwechsel (Oktober 2009) hätte eine Anerkennung von Prüfungen im Ausmaß von 121 - 150 ECTS-Punkten (=fünf Semester; ab Studienbeginn Oktober 2006) aus den Vorstudienzeiten erfolgen müssen.

Da Ihr Sohn H. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat und die gesamten Vorstudienzeiten nicht zur Gänze anerkannt wurden, besteht ab Oktober 2009 kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag."

Die Bw. erhob gegen den Rückforderungsbescheid fristgerecht Berufung, dies mit folgender Begründung:

"...Grundsätzlich ist ein Rückforderungsanspruch gemäß § 26 Familienlastenausgleichsgesetz nur dann geltend zu machen, wenn die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen wurde. Die Berufungswerberin hat jedoch stets aufgrund der entsprechenden Aufforderungen der Finanzbehörde die geforderten Belege (Studienbestätigungen, Studienerfolgsnachweise, etc.) vorgelegt, sodass alle maßgeblichen Umstände für die Finanzbehörde offengelegt wurden. Es war damit auch klar, dass ein Studienwechsel und in weiterer Folge auch ein zweiter Studienwechsel erfolgt sind. Die Familienbeihilfe wurde jedoch mit den vorliegenden rechtskräftigen Bescheiden weiter gewährt, sodass einem Rückforderungsanspruch jedenfalls der Umstand entgegensteht, dass rechtskräftige Bescheide vorliegen und damit die Familienbeihilfe nicht zu Unrecht bezogen wurde.

Überdies liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ermittlung eines Rückforderungsbetrages in Höhe von € 6.027,50 nicht vor.

Der Sohn der Berufungswerberin hat zunächst von Oktober 2006 bis inklusive April 2007 das Diplomstudium "Arabistik" absolviert. In weiterer Folge wurde ab Oktober 2007 bis inkl. September 2008 das Diplomstudium Rechtswissenschaften absolviert. Seit Oktober 2008 wird jedoch ein Lehramtsstudium absolviert und dies durchgehend bis jetzt. Es ist lediglich hinsichtlich eines Teilfaches (Englisch) eine Änderung eingetreten. Alleine der Austausch eines Teilfaches bewirkt jedoch keinen Studienwechsel.

Es liegt daher kein Sachverhalt vor, der gemäß § 17 Abs. 1 Zi 1 des Studienförderungsgesetzes als Studienwechsel zu qualifizieren wäre.

Des Weiteren liegt kein Sachverhalt im Sinne § 17 Abs. 1 Zi 2 des Studienförderungsgesetzes vor. In den ersten beiden Studienrichtungen hat Herr H.K. nicht drei, sondern jeweils lediglich zwei Semester inskribiert gehabt.

Letztlich liegt auch nicht ein Tatbestand in der Richtung vor, dass kein günstiger Studienerfolg im Sinne der Ziffer 3 der vorgenannten Bestimmung anzunehmen wäre. Seit dem Beginn des Lehramtsstudiums ist der notwendige Studienerfolg eindeutig gegeben und sind überdies die entsprechenden Vorstudienzeiten, insbesondere im Fachgebiet Arabistik anzurechnen. Überdies ist in dem zuletzt begonnenen Studium (Lehramtsstudium) der entsprechende Studienerfolg sowieso 100%ig gegeben, sodass ein Familienbeihilfenanspruch spätestens wiederum seit Oktober 2009 oder allerspätestens seit Oktober 2011 besteht, sodass diese Eingabe jedenfalls aber auch als Antrag auf neuerliche Gewährung der Familienbeihilfe anzusehen ist.

Die Finanzbehörde erster Instanz hat die Studienerfolgsnachweise der jeweiligen Studienrichtungen nicht in ausreichendem Ausmaß beurteilt oder offensichtlich auch nicht beigeschafft, sodass das Verfahren zur Feststellung des Familienbeihilfenanspruches aus mehrfachen Gründen mangelhaft geblieben ist.

Bei richtiger Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen hätte bereits aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes erkannt werden müssen, dass kein Rückforderungsanspruch besteht..."

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 12 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat das Wohnsitzfinanzamt bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen.

Der auch bei vollinhaltlicher Stattgabe oder über begründetes Ersuchen des Familienbeihilfenbeziehers ausgestellten Mitteilung gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom , BGBl.Nr. 246/1993, kommt die Wirkung eines rechtskraftfähigen Bescheides nicht zu.

Frau K. erhielt betreffend der Gewährung der Familienbeihilfe für Sohn H. keine rechtskraftfähigen Bescheide, sondern Mitteilungen, denen keine Wirkung rechtkraftfähiger Bescheide zukommt.

Gemäß § 25 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt zu erfolgen.

Besteht auf Grund der Änderung der Verhältnisse (Änderung der Sach- oder Rechtslage) kein Anspruch mehr auf Gewährung der Familienbeihilfe und wird diese trotzdem weiter bezogen, weil

.) der Bezieher der Familienbeihilfe es unterlässt, eingetretene Änderungen der Verhältnisse rechtzeitig dem Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen, obwohl er sich bei der Antragstellung verpflichtet hat, diese innerhalb eines Monats bekannt zu geben oder

.) das Wohnsitzfinanzamt feststellt - sei es durch eine von ihm vorgenommene Überprüfung oder auf andere Weise -, dass der Anspruch nicht mehr besteht, aber trotzdem die Familienbeihilfe weiterhin bezogen wurde,

werden die zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag vom Bezieher der Familienbeihilfe vom Wohnsitzfinanzamt zurückgefordert.

Ab wurde um Zuerkennung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab September 2007 für Sohn H. aufgrund des Studiums Rechtswissenschaften, nach Beendigung des Präsenzdienstes, beantragt. Die Familienbeihilfe wurde bis September 2008 gewährt.

Am wurde das Überprüfungsschreiben (Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe; der Bezieher der Familienbeihilfe erhält ca. einen Monat vor Einstellung der Auszahlung der Familienbeihilfe vom Wohnsitzfinanzamt eine Aufforderung zur Überprüfung des Anspruches auf (Weitergewährung) der Familienbeihilfe) beim ho. Finanzamt eingebracht.

Im Zuge dieser Überprüfung wurde bekanntgegeben, dass Sohn H. ab das Lehramtsstudium UF Geschichte, Sozialkunde, Polit. Bildung und UF Englisch betreibt. Als Nachweis wurde das Studienbuchblatt der Universität Wien, Wintersemester 2008, vom sowie eine Studienbestätigung beigelegt. Aus beiden Nachweisen ist ersichtlich, dass Sohn H. ab WS 2008 das Lehramtsstudium UF Geschichte, Sozialkunde, Polit. Bildg. und UF Englisch betrieb. Gleichzeitig wurde bekanntgegeben, dass der erforderliche Studienerfolgsnachweis nicht erbracht werden kann, weshalb die Familienbeihilfe mit Oktober 2008 eingestellt wurde.

Mit Antrag vom wurde die Familienbeihilfe für Sohn H. ab Jänner 2009 wieder beantragt und auch bis September 2011 gewährt, da der erforderliche Studienerfolgsnachweis für das Lehramtsstudium UF Geschichte, Sozialkunde, Polit. Bildg. und UF Englisch erbracht wurde.

Am wurde im Überprüfungsschreiben (Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe) erstmals anhand des beigelegten Studienblattes bekannt, dass Sohn H. das Lehramtsstudium beendet und das Bachelorstudium Geschichte mit begonnen hat.

Es erfolgte somit keine zeitgerechte Meldung betreffend der Tatsache, dass ein Studienwechsel vom Lehramtsstudium UF Geschichte, Sozialkunde, Polit. Bildg. und UF Englisch zum Bachelorstudium Geschichte stattgefunden hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf die Familienbeihilfe.

Nach § 17 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzten gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat und nicht die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden.

Die Anrechnung von Vorstudienzeiten erfolgt durch die zuständige Studienkommission und nicht seitens der Finanzbehörde.

Ein Studienwechsel ist:

.) jede Änderung einer Studienrichtung,

.) bei einem Doppelstudium die Änderung der Hauptstudienrichtung (wenn die FB für eine andere Studienrichtung beantragt wird),

.) bei kombinationspflichtigen Studien auch die Änderung nur einer der beiden Studienrichtungen, zB bei Lehramtsstudien der Wechsel eines Unterrichtsfaches,

.) die "Rückkehr" zu einer ursprünglich betriebenen Studienrichtung, wenn dazwischen eine andere Studienrichtung (bzw. bei einem Doppelstudium die zweite Studienrichtung als "Hauptstudium") betrieben wurde.

Laut eingereichtem Studienblatt der Universität Wien, Sommersemester 2011, vom wurden folgende nachstehende Studien begonnen bzw. beendet:


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Studium:
Studienbeginn:
Studienende:
A 385 Diplomstudium Arabistik
A 101 Diplomstudium Rechtswissenschaften
A 190 313 344 Lehramtsstudium UF Geschichte, Sozialkunde, Polit. Bildg. UF Englisch
A 033 603 Bachelorstudium Geschichte
gemeldet
A 190 313 299 Lehramtsstudium UF Geschichte, Sozialkunde, Polit. Bildg. UF Psychologie und Philosophie
gemeldet

Das von Ihnen in der Berufung angeführte Lehramtsstudium wurde mit begonnen und mit beendet. Anschließend wurde das Bachelorstudium Geschichte mit begonnen. Mit (Unterbrechung von einem Semester) wurde das Lehramtsstudium wieder aufgenommen, wobei ein Studienfach ausgetauscht wurde.

In Bezug auf einen Studienwechsel ist in § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 der § 17 StudFG genannt. Die dort angeführten gesetzlichen Bestimmungen gelten auch für die Gewährung der Familienbeihilfe.

§ 17 StudFG lautet:

Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

Bei Herrn K.H. trifft Punkt 1 zu. Das Studium wurde öfter als zweimal gewechselt.

1. Studienwechsel vom Diplomstudium Arabistik auf Diplomstudium Rechtswissenschaften.

2. Studienwechsel vom Diplomstudium Rechtswissenschaften auf das Lehramtsstudium UF Geschichte, Sozialkunde, Polit. Bildg., UF Englisch.

3. Studienwechsel vom Lehramtsstudium UF Geschichte, Sozialkunde, Polit. Bildg., UF Englisch auf das Bachelorstudium Geschichte.

Mit Beginn des Bachelorstudiums Geschichte vollzog Herr K. bereits den dritten Studienwechsel.

Laut eingereichtem Bescheid über die Anerkennung von Prüfungen der Universität Wien vom wurden Prüfungen im Ausmaß von 18 ECTS-Punkten aus den vorhergehenden Studien anerkannt.

Bei Anerkennung von Vorstudienleistungen im Ausmaß von 1 bis 30 ECTS-Punkten sind ein Semester, bei Anerkennung von 31 bis 60 ECTS-Punkten sind zwei Semester usw. in die Anspruchsdauer des neuen Studiums einzurechnen.

Herrn K. wurden Prüfungen im Ausmaß von einem Semester anerkannt. Es wurden somit nicht die gesamten Vorstudienzeiten (Beginn bis Beginn des Bachelorstudiums Geschichte mit = fünf Semester) berücksichtigt.

Da Herr K.H. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat und die gesamten Vorstudienzeiten nicht zur Gänze anerkannt wurden, besteht ab Oktober 2009 kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag."

Die Bw. stellte ohne weitere Begründung einen Vorlageantrag.

Über die Berufung wurde erwogen:

Das Finanzamt hat mit der oben wörtlich wiedergegebenen ausführlich begründeten Berufungsvorentscheidung sowohl die im Berufungsverfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften angeführt als auch den aufgrund der Aktenlage als erwiesen anzunehmenden Sachverhalt dargelegt.

Die Bw. ist den Ausführungen der Berufungsvorentscheidung, der nach Einbringung des Vorlageantrages der Charakter eines Vorhaltes zukommt (sh. hierzu ), nicht entgegen getreten, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die dort getroffenen Sachverhaltsannahmen zutreffend sind.

Auch in rechtlicher Hinsicht teilt die Berufungsbehörde vollinhaltlich die fundierten Ausführungen des Finanzamtes und verweist ausdrücklich darauf; insbesondere ist zutreffend, dass bei Lehramtsstudien auch die Änderung nur eines Unterrichtsfaches einen (schädlichen) Studienwechsel darstellt (sh. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 97).

Was schließlich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rückforderungsbescheides anlangt, so ist darauf hinzuweisen, dass sich aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe ergibt. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (sh. Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 26 Rz 3 unter Hinweis auf ).

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at