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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 02.01.2006, ZRV/0157-Z2L/02

Zollerlass aus Billigkeitsgründen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des M. vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/70575/97-16, betreffend Zollerlass aus Billigkeitsgründen gemäß § 183 Zollgesetz 1988 (ZollG) entschieden:

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird wie folgt abgeändert: Es entfallen die Worte "im Rahmen des der Zollbehörde zustehenden freien Ermessens". Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom , Zl: 100/70575/97-Vo, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) die Zollschuld (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Außenhandelsförderungsbeitrag) gemäß § 174 Abs. 3 lit. a iVm § 3 Abs. 2 ZollG 1988 in der Höhe von insgesamt 248.392,00 S/18.051,35 Euro sowie gemäß §§ 217ff Bundesabgabenordnung (BAO) ein Säumniszuschlag in der Höhe von 4.968,00 S/361,04 Euro geltend gemacht. Nach der Begründung sei aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom , Zl. 123, festgestellt worden, dass der Bf. 947,7 Gramm Heroin als einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware an sich gebracht habe, obwohl ihm die Zollhängigkeit bekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen wäre.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf. innerhalb der vom Hauptzollamt Wien bescheidmäßig verlängerten Frist den Erlass der Zollschuld aus Billigkeitsgründen. Seine finanzielle Situation hätte sich nicht verbessert, da er dem österreichischen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen könne, da er immer nur eine befristete Verlängerung des Abschiebungsaufschubes durch die Fremdenpolizei ausgestellt bekomme. Er werde finanziell notdürftigst über die Haftentlassenenhilfe sowie durch seine Frau, welche auch für das Wohl der gemeinsamen Tochter aufkommen müsse, unterstützt. Es sei ihm nicht möglich, eine Abschlagszahlung anzubieten, da er unter dem Existenzminimum leben müsse und bisherige Zahlungen auch von der Haftentlassenenhilfe für ihn geleistet worden seien.

Gegen den diesen Antrag abweisenden Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/70575/97-15, erhob der Bf. Berufung. In dieser brachte er, wie schon im Erlassantrag, vor, seine finanzielle Situation hätte sich eher verschlechtert, da er nicht nach Deutschland einreisen dürfe und in Österreich lediglich nur einen Aufschub des Aufenthaltsverbotes für sechs Monate bekomme. Er lebe unter dem Existenzminimum und werde in geringem Ausmaß durch die Haftentlassenenhilfe sowie von seiner Frau unterstützt. Auch die Existenz seiner Frau und seiner Tochter seien gefährdet, da seine Frau auch für sich und die gemeinsame Tochter aufkommen müsse. Eine größere Abschlagzahlung sei ihm nicht möglich. Er könne nur seinen Zahlungswillen kundtun, indem er monatlich 200,00 S zahle.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 100/70575/97-16, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Darin wird im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass aufgrund der seit März 1999 regelmäßig erfolgten freiwilligen Teilzahlungen, die über die Haftentlassenenhilfe finanziert werden, ein gewisser Zahlungswille nicht in Abrede gestellt werden könne. Gleichzeitig könne nicht übersehen werden, dass sich dieser Zahlungswille durch die gezwungenermaßen geringe Höhe der jeweiligen Zahlungen (200,00 S) auf die Schuldtilgung lediglich minimalst auswirkt. Das Hauptzollamt Wien habe daher in Kenntnis aller diesen Fall betreffenden Umstände den Zweckmäßigkeitsaspekten zur Abgabeneinhebung gegenüber den Billigkeitsaspekten zum Abgabenerlass den Vorrang einzuräumen.

Dagegen erhob der Bf. mit Eingabe vom Beschwerde, in der er im Wesentlichen das Berufungsvorbringen wiederholt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Anhang VI Z 10 des Beitrittsvertrages zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Österreich, BGBl. Nr. 45/1995, nimmt der neue Mitgliedstaat (Österreich) die Erstattung und den Erlass der Abgaben nach seinen Vorschriften und zu seinen Lasten vor, wenn sich die Abgaben, deren Erstattung oder Erlass beantragt wird, auf eine vor dem Zeitpunkt des Beitritts (am ) entstandene Zollschuld beziehen. Dem vorliegenden Antrag auf Erlass liegt eine Zollschuld zu Grunde, die im Jahr 1994 entstanden ist. Gemäß § 122 Abs. 2 ZollR-DG sind daher für den Erlass von Eingangsabgaben, die vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union entstanden sind, weiterhin die materiellen Bestimmungen des Zollgesetzes 1988 anzuwenden.

Im nationalen Recht regelte den Erlass einer Zollschuld die Bestimmung des § 183 Abs. 1 ZollG 1988, wonach Zollbeträge und Ersatzforderungen für einzelne Fälle auf Antrag des Zollschuldners ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn die Entrichtung nach Lage der Sache oder nach den persönlichen Verhältnissen des Zollschuldners unbillig wäre.

Der Bf. machte eine Unbilligkeit nach seinen persönlichen Verhältnissen geltend.

§ 183 Abs. 2 ZollG 1988 bestimmt, dass eine Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen des Zollschuldners vorliegt, wenn und soweit durch die Entrichtung des Zolles der notdürftige Unterhalt des Zollschuldners und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, gefährdet ist.

Über eine Abgabennachsicht ist auf Grund der bei der Bescheiderlassung gegebenen Sach- und Rechtslage abzusprechen. Der Unabhängige Finanzsenat forderte daher den Bf. mit Schreiben vom und auf, seine derzeitige wirtschaftliche Situation darzustellen. Beide Vorhalte blieben jedoch unbeantwortet. Im Nachsichtsverfahren ist es Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (; , 2002/15/0155). Da der Bf. Unbilligkeitsgründe aktuell nicht anzugeben vermochte, liegen die Voraussetzungen für einen Zollerlass mangels Unbilligkeit der Abgabenentrichtung nicht vor.

Was das Vorbringen des Bf. im bisherigen Verfahren betrifft, so ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, in der dieser wiederholt ausgeführt hat, dass eine persönliche Unbilligkeit dann vorliegt, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabenpflichtigen gefährdet. Die Existenzgefährdung muss gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein. Eine Unbilligkeit ist dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung des beantragten Erlasses an der Existenzgefährdung nichts ändert (vgl. zum Beispiel ; , 95/13/0243). Das Vorbringen des Bf., er lebe unter dem Existenzminimum und werde in geringem Ausmaß durch die Haftentlassenenhilfe sowie von seiner Frau unterstützt und könne auch bedingt durch den befristeten Aufschub des Aufenthaltsverbotes keinen Beruf in Österreich ausüben, vermag keine auf die Abgabenerhebung zurückzuführende Existenzgefährdung aufzuzeigen. Die finanzielle Situation ist demnach nicht auf die Abgabenvorschreibung zurückzuführen, sondern allenfalls auf seine gerichtliche Verurteilung und die damit verbundenen Folgen. Bei der vom Bf. dargestellten wirtschaftlichen Situation kann die Erhebung der vorgeschriebenen Eingangsabgaben keine (weitere) Existenzgefährdung verursachen.

Eine Unbilligkeit im Sinn des § 183 ZollG liegt somit nicht vor. Damit können allenfalls für die Frage einer Ermessensentscheidung relevante Umstände dahingestellt bleiben.

Der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung war insoweit zu berichtigen, als das Hauptzollamt Wien den Erlassantrag im Rahmen des freien Ermessens abwies, jedoch im Beschwerdefall, wie ausgeführt, eine Ermessensentscheidung nicht in Betracht kommt.

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 183 Abs. 1 ZollG, Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988
§ 183 Abs. 2 ZollG, Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988
Schlagworte
persönliche Unbilligkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at