Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 19.01.2007, ZRV/0010-Z1W/05

Erlassung eines Bescheides über die Rückgabepflicht

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0010-Z1W/05-RS1
Über die Rückgabepflicht ist gemäß § 26 Abs. 3 ZollR-DG iVm § 91 Abs. 2 FinStrG kein Bescheid zu erlassen.
ZRV/0010-Z1W/05-RS2
Die Erlassung eines Bescheides über die Rückgabepflicht gemäß § 26 Abs. 3 ZollR-DG iVm § 91 Abs. 2 FinStrG hat die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung, die diese Maßnahme bestätigt, gemäß §§ 85c Abs. 8 ZollR-DG, 289 Abs. 2 BAO zur Folge.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des SX., XY, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , GZ. 90.184/2000-Str.IV/Hö(Oe), betreffend Beschlagnahme von Waren (§ 26 Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG), entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird gemäß §§ 85c Abs. 8 ZollR-DG, 289 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , GZ. 90.184/2000-Str.IV/Hö(Oe), wies das Zollamt Wien den Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) vom auf Ausfolgung des am beim Bf. gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 ZollR-DG "zur Sicherung der Eingangsabgaben" beschlagnahmten (in Ungarn zugelassenen) PKWs der Marke Renault, Type Megane, Kennzeichen XYZ, ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom , in der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der Bf. schließe sich den Ausführungen des Unabhängigen Finanzsenates Linz in der Berufungsentscheidung vom , die den Ausfolgungsantrag der Eigentümerin des Fahrzeuges betroffen habe, an. § 80 Abs. 4 ZollR-DG sei nicht anzuwenden, weil das Fahrzeug nicht zollpflichtig sei. Der Bf. sei antragsberechtigt, weil die beschlagnahmten Gegenstände demjenigen, der zum Tatzeitpunkt deren Inhaber gewesen sei, auszufolgen seien. Bei Verfall und Vewertung sei jedoch sehr wohl zu prüfen, wer Eigentümer der beschlagnahmten Sache sei. Eine Verwertung des beschlagnahmten PKWs sei unzulässig. Die beschlagnahmte Sache sei von Amts wegen sofort nach Wegfall der Grundlagen der Beschlagnahme auszufolgen. Da dies nicht geschehen sei, sei der Bf. gezwungen gewesen, sein Recht im Wege eine Antrags einzufordern. Da ein Bescheid über die Ausfolgung selber nicht vorgesehen sei "und ein solcher weder im stattgebenden noch im abweisenden Sinne zu fassen gewesen wäre", sei der Bescheid von vornherein nichtig.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , GZ. 90.184/2000-Str.IV/Hö(Oe), wies das Zollamt Wien die Berufung ab.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom , in der wie in der Berufung vorgebracht wurde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 85c Abs. 8 ZollR-DG gelten für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des Unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO, soweit die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, sinngemäß.

Außer in den Fällen des Abs. 1 hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen (§ 289 Abs. 2 BAO).

Gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 ZollR-DG sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn ohne diese Beschlagnahme die spätere Geltendmachung der Sachhaftung oder die Abnahme von Gegenständen, auf deren Verfall oder Einziehung rechtskräftig erkannt worden ist, oder die Einbringung von gemeinschaftsrechtlichen oder bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Nebenansprüchen zu diesen oder von Geldstrafen, Wertersatzstrafen oder Kosten eines Finanzstrafverfahrens gefährdet wären.

Gemäß § 26 Abs. 3 ZollR-DG sind die abgenommenen Waren ohne unnötigen Aufschub der Behörde, die für die weiteren Maßnahmen zuständig ist, abzuliefern. Ist die Ablieferung nicht möglich, so ist diese Behörde unverzüglich von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen. Für Maßnahmen der Zollbehörden gelten die §§ 90 Abs. 1, 91 und 92 des Finanzstrafgesetzes sinngemäß.

Gemäß § 91 Abs. 2 Finanzstrafgesetz sind beschlagnahmte Gegenstände unverzüglich zurückzugeben, wenn die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht gerechtfertigt ist.

Das Finanzstrafgesetz sieht nicht vor, dass über die Rückgabepflicht ein Bescheid zu erlassen ist. Diese Pflicht tritt vielmehr unmittelbar kraft Gesetzes ein, wenn die Voraussetzungen gegeben sind; dies unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt worden ist oder nicht (vgl. ).

Das Zollamt Wien hat den Antrag des Bf. vom auf Rückgabe des am beim Bf. gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 ZollR-DG beschlagnahmten PKWs der Marke Renault, Type Megane, mit Bescheid (vom ) abgewiesen. Die angefochtene Berufungsvorentscheidung ist daher gemäß §§ 85c Abs. 8 ZollR-DG, 289 Abs. 2 BAO (ersatzlos) aufzuheben.

Aufgrund dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 26 Abs. 1 Z 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 26 Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 85c Abs. 8 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 91 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Bescheid
Rückgabepflicht
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at