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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 29.12.2006, FSRV/0136-W/04

Nichtabgabe von Steuerklärungen, Schätzung

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen AH, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Neunkirchen vom , SN 2004/00141-001,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Neunkirchen als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 2004/00141-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Neunkirchen vorsätzlich unter Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in Folge Nichtabgabe einer Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001, Umsatzsteuer für 2001 in Höhe von € 4.360,37 und Einkommensteuer für 2001 in Höhe von € 1.922,05 verkürzt, wobei es beim Versuch geblieben ist und hiermit ein Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 1 lit. a iVm § 13 FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

"... Auf Grund der Überprüfung von Abgabenhinterziehung (Umsatzsteuerhinterziehung etc.), wo von Ihrer Seite Einsicht ahme stattgefunden hat, wurde festgestellt, dass ich bei den Provisionszahlungen keine Umsatzsteuer erhielt.

Ich bin bestrebt die Jahreserklärungen bis in Neunkirchen abzugeben.

Meine Daten sind alle bekannt..."

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.

Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten (§ 82 Abs. 3 FinStrG).

Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn gegen den Verdächtigen ausreichende Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt; dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht gerechtfertigt ist, muss in der Begründung eines Einleitungsbescheides dargelegt werden (siehe , , 2000/14/0104 und , 2000/13/0196, mit weiteren Nachweisen).

Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. In der Begründung des Einleitungsbescheides ist daher darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Aus der Begründung muss sich ergeben, dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt ist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (beispielsweise ).

Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vorliegen, geht es somit nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahren gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht in objektiver und subjektiver Hinsicht ausreichen oder nicht.

Für das Vorliegen eines Verdachtes ist es nicht nötig, dass in der Einleitung des Finanzstrafverfahrens die Verfehlung, derer der/die Bf. verdächtig ist, bereits konkret nachgewiesen wird; eine endgültige rechtliche Beurteilung ist daher nicht erforderlich. Gleiches gilt für das Vorliegen der subjektiven Tatseite.

Die Bf. weist in ihrem Rechtsmittel lediglich auf die Feststellungen der Finanzbehörde hin und bringt weder gegen die objektive noch die subjektive Tatseite des ihr angelasteten Finanzvergehens konkrete Einwände vor.

Wenn daher in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Feststellungen der Abgabenbehörde hingewiesen wird, wonach im eingeleiteten Jahr 2001 eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 Bundesabgabenordnung zu erfolgen hatte und in subjektiver Hinsicht keine Anhaltspunkte erkennbar sind, dass die Bf. ihre Verpflichtung zur Abgabe von Jahreserklärungen nicht kannte, so ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Bf. das ihr angelastete Finanzvergehen begangen hat, zumal eine Kontrolle der Behörde ergab, dass auch in den Folgejahren keine Steuererklärungen abgegeben worden waren. Es erfolgte daher auch nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu Recht.

Ob der erhobene Tatverdacht zu der gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG im Strafverfahren erforderlichen Gewissheit führen wird, bleibt jedoch dem nunmehr durchzuführenden Untersuchungsverfahren nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach Nichtabgabe von Steuererklärungen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at