Zurückweisung, Nichtbescheid
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des H als ehemaliger Geschäftsführer der T, W, vertreten durch Dr. Gerhard Kohler Steuerberatungsges.m.b.H., 1050 Wien, Schönbrunner Straße 53, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend Umsatzsteuer 2000 und 2001 entschieden:
Die Berufung wird gem. § 273 Abs.1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag im Jahr 1999 wurde die T, abgeschlossen zwischen M und H, gegründet. Unternehmensgegenstand war das Baugewerbe und das Baunebengewerbe sowie die Beteiligung an Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Betriebsgegenstand. H war der persönlich haftende Gesellschafter, M war Kommanditist. Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft oblagen dem persönlich haftenden Gesellschafter.
Mit Abtretungsvertrag Ende Jänner 2002 rückwirkend per wurden die Gesellschaftsanteile an die SG als unbeschränkt haftender Gesellschafter und an SM als Kommanditist übertragen. Diese Veränderungen wurden ebenso wie die Änderung der Firma in SK im April 2002 in das Firmenbuch eingetragen.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Jänner 2004 wurde über das Vermögen des Komplementärs das Konkursverfahren eröffnet, im Februar 2004 die GmbH aufgelöst und im Jänner 2005 von Amts wegen gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.
Im Zuge einer im Jahre 2003 bei der SK u.a. hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2001 durchgeführten Betriebsprüfung wurden Feststellungen hinsichtlich der Aufschlagshöhe (Gewinnaufschlag in %) bei Fremdleistungen bzw. bei den Wareneinkäufen getroffen.
Das Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung, erließ Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 jeweils vom und adressierte diese an die "ehemalige T", z.H. H, TW. Für diese Jahre errechnete sie Abgabennachforderungen in Höhe von € 11.955,95 und von € 22.905,87.
Mit Schriftsatz vom erhob der ehemalige Geschäftsführer der Gesellschaft H gleichzeitig mit dem gegen ihn erlassenen Haftungsbescheid auch gegen die erlassenen Umsatzsteuerbescheide das Rechtsmittel der Berufung.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Unabhängige Finanzsenat geht von dem unstrittigen Sachverhalt aus, dass die Firma "T" mit Gesellschaftsvertrag von 1999 gegründet wurde und Gesellschafter bis Ende 2001 M und H waren. Mit Abtretungsvertrag von Ende Jänner 2002 rückwirkend per wurden die Gesellschaftsanteile an der T an SM und die SG, deren alleiniger Gesellschafter SM auch war, übertragen. Laut Eintragung im Firmenbuch von April 2002 langte im Februar 2002 der Antrag auf Änderung der Firma ein und lautete diese nunmehr SK. Als unbeschränkt haftende Gesellschafterin ist im Firmenbuch ab diesem Zeitpunkt die SG und als Kommanditist SM ausgewiesen. Diese Rechtslage war laut Firmenbuch bis zur amtswegigen Löschung der Firma, die im Dezember 2005 in das Firmenbuch eingetragen wurde, gegeben.
Im Dezember 2003 fertigte das Finanzamt die Umsatzsteuerbescheide an den Bescheidadressaten "ehemalige T z.H. H, TW" aus.
Die unstrittige Tatsache der Geschäftsübernahme durch die SG, dessen alleiniger Gesellschafter zu diesem Zeitpunkt SM war, sowie an den Letztgenannten selbst stellt eine Form der Gesamtrechtsnachfolge dar (vgl. Ritz BAO, Kommentar, 3. Auflage § 19 Tz. 1, vgl. ) und wurde auch die Firma ab diesem Zeitpunkt geändert. Bei der Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers gemäß § 19 Abs. 1 BAO auf die Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme der Rechtsnachfolger gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird ().
Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist die Kommanditerwerbsgesellschaft steuerliches Rechtssubjekt, weshalb Bescheide betreffend die Umsatzsteuer an die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung aktiv handelnde SK zu richten gewesen wären. Die im Bescheid vom Dezember 2003 an die "ehemalige T z.H. H, Taubergasse 37, 1170 Wien" vorgenommene Adressierung richtete sich aber an ein unter dieser Bezeichnung nicht mehr bestehendes Rechtssubjekt sowie an einen nicht mehr Empfangsberechtigten und haben diese Umsatzsteuerbescheide daher keinen Bescheidcharakter erlangt.
Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Eine Berufung ist unter anderem dann unzulässig, wenn sie sich gegen eine Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz richtet, der keine Bescheidqualität zukommt.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich für den Berufungsfall, dass sich die gegenständliche Berufung gegen einen Nichtbescheid richtet und daher im Sinne des § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Zurückweisung Nichtbescheid |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at