Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.11.2008, RV/1052-W/06

Werbungskosten, KFZ-Kosten


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Miterledigte GZ:
RV/2332-W/07

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw.., vertreten durch Interrevision Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend Einkommensteuer 2004 und 2005 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht werden.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist laut Eigendarstellung Consultant sowie geprüfter Versicherungskaufmann und als Außendienstmitarbeiter für den Großraum Wien zuständig. Der Bw. machte für die Jahre 2004 und 2005 diverse Werbungskosten geltend.

Im Zuge des Verfahrens vor dem Finanzamt wurden diverse Unterlagen bzw. Rechnungen vorgelegt, wobei die elektronischen "Fahrtenbücher" nach Eigendarstellung des Bw. einen Nachweis für die Höhe des Privatanteiles von "20%" der Kfz-Kosten darstellen sollen. Differenzen zwischen Routenplaner und angeführten Kilometern sollen dadurch bedingt sein, dass zwischen den einzelnen Kundenbesuchen Rückfahrten zum Bürostandort stattgefunden haben sollen.

Betreffend das Jahr 2004 wurden vom Finanzamt laut Aktenlage verschiedene beantragte Werbungskosten gekürzt ("tatsächliche" Kfz-Kosten eines Mercedes incl. Abschreibung, Kilometergelder eines Audis 8 (Kürzung um "50 %", berechnet von der Summe der aufgewendeten Kfz-Kosten abzüglich Kostenersatz), Repräsentationsaufwendungen (Kürzung um 50 %) und diverse "Werbematerialien" (Kürzung um 100 %).

Betreffend das Jahr 2005 wurden die Kfz-Kosten eines Mercedes um 50 % (berechnet von der Summe der aufgewendeten Kfz-Kosten vor Kostenersatz) gekürzt.

Die Kürzungen durch das Finanzamt stellen sich insgesamt wie folgt dar:


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Jahr
Betrag der Werbungskosten laut Erklärung
Betrag der Werbungskosten laut Aufgliederung des Berufungswerbers
gekürzte gesamte Werbungskosten laut Finanzamt
2005
7.978,86
7.978,86
4.000,39
2004
9.242,85
9.149,63
5.816,70

Gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Der Bw. beantragt für das Jahr 2004 die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Festsetzung der Einkommensteuer 2004 auf Basis der eingereichten Steuererklärung. Betreffend das Jahr 2005 werden die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die neue Festsetzung der Einkommensteuer 2005 unter voller Anerkennung der geltend gemachten Kraftfahrzeugkosten beantragt. In den Berufungsschriftsätzen und Ergänzungen wird seitens des Bw. zusammenfassend folgendes ausgeführt:

Die Berufung richtete sich laut steuerlicher Vertretung gegen die pauschale Kürzung der Kfz-Kosten um 50 %. Die sich ergebenden Differenzen zwischen angeführten Kilometern und Routenplaner würden sich offensichtlich aus dem Umstand ergeben, dass bei der Anwendung des Routenplaners davon ausgegangen worden sei, dass die zurückgelegte Fahrtstrecke in einer Route durchgeführt worden sei. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass zwischen den einzelnen Kundenbesuchen eine Rückfahrt zum Bürostandort stattgefunden habe. Es entspreche auch nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass es gelinge verschiedene Kundenbesuche zeitlich derart abzustimmen, dass die Fahrt in Einem durchgeführt werden könne. Bei den geltend gemachten Werbungskosten für das Kraftfahrzeug (wie aus der Beilage zur Einkommenssteuererklärung 2004 ersichtlich) sei (bereits) von den gesamten Kfz-Kosten ein Privatanteil in Höhe von 20% ausgeschieden worden, irrtümlich auch vom Kilometergeld des Audi A4. Wie aus dieser Beilage ferner hervorgehe, seien ab dem Zeitpunkt keine Kilometergelder verrechnet worden, sondern die gesamten Kraftfahrzeugkosten unter Abzug des 20%igen Privatanteils. Das vorgelegte Fahrtenbuch stelle sohin einen Nachweis für die Höhe des Privatanteiles dar und sei als solches nicht Grundlage der Werbungskosten. Ein zweites Kraftfahrzeug werde weiters in der Familie benutzt (Opel mit der Erstzulassung 1999). Ohne Zweifel sei an der Ordnungsmäßigkeit von Fahrtenbüchern ein strenger Maßstab zu legen. Eine Differenz laut Finanzamt von 88 km zwischen der Angabe laut Servicerechnung und dem Stand laut Fahrtenbuch könne jedoch niemals dazu führen, dass 50% der betrieblichen Fahrten seitens der Finanzverwaltung nicht anerkannt werden. Es wäre ja auch durchaus möglich, dass der Kilometerstand laut Servicerechnung unrichtig sei. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Fahrzeugkosten hätten sich im Jahr 2005 gegenüber dem Vorjahr in keiner Weise verändert. Die Fahrten könnten nicht in einem Zuge durchgeführt werden können, sondern es sei aufgrund unterschiedlicher Termine hin und wieder die Rückkehr zum Büro notwendig.

Die Feststellungen des UFS (vgl. Vorhalt des UFS) im Hinblick auf die nicht berücksichtigte Luxustangente seien außer Streit zu stellen. Dass die fälschlich als "Fahrtenbuch" vorgelegten Aufzeichnungen nicht den strengen Kriterien eines Fahrtenbuchs genügten, gehe schon allein daraus hervor, dass außer den Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort keinerlei andere private Fahrten enthalten seien. Auch könne der Kilometerstand in Folge des automatischen Fortrechnens nicht dem tatsächlichen Kilometerstand entsprechen. Hinzu komme, dass der Bw. im Zeitraum 2004 und 2005 in der Familie stets über mindestens zwei Kraftfahrzeuge verfügt habe und auch fallweise nicht nur das im "Fahrtenbuch" angegebene Kraftfahrzeug für die dienstlichen Fahrten verwendet worden sei. Die Aufzeichnungen dienten vielmehr ursprünglich als Nachweis für den Dienstgeber über die gefahrenen dienstlichen Kilometer, welche pauschal vom Dienstgeber mit 1000 km pro Monat à € 0,26 pro Kilometer abgegolten würden. Zweifellos stellten zumindest die Differenz zwischen amtlichem Kilometergeld und Kostenersatz Werbungskosten dar. Es entspreche nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass ein Außendienstmitarbeiter mit dem Arbeitsbereich Großraum Wien in der Lage sei, seine Außentermine so zu gestalten, dass keine zwischenzeitliche Rückkehr zum Dienstort notwendig sei. Auch sei es bei unselbständig Erwerbstätigen im Außendienst nicht undenkbar, dass betrieblich veranlasste Termine an Wochenenden oder Feiertagen wahrgenommen werden würden.

Es erfolgte bis dato keine Würdigung der am übermittelten Kalenderauszüge der Monate Februar und November 2004 mit den zu den Fahrten korrespondierenden Terminen. Die Vorlage erfolgte beispielhaft; es könnten jederzeit die übrigen Monate vorgelegt werden. Für die Ermittlung des betragsmäßigen Privatanteiles sei es auch eine durchaus logische Berechnungsweise, wenn der vom Dienstgeber pauschal bezahlte Aufwandsersatz von den Gesamtkosten zunächst in Abzug gebracht werde (weil zu 100 % "betrieblich") und erst vom verbleibenden Kostenteil ein pauschaler Privatanteil ausgeschieden werde. Die nachgewiesenen Gesamtkosten des Kraftfahrzeuges seien mit Ausnahme der Luxustangente seitens der Abgabenbehörde nicht bestritten worden. Auch ergebe eine Kontrollrechnung für das Jahr 2005 bei einem unterstellten Benzinverbrauch von 8 Liter pro 100 km und Dieselkosten in Höhe von € 0,95 pro Liter eine Kilometerleistung von rund 22.000 km.

Wie auch aus dem Jahr 2005 ersichtlich sei, wurde 2004 irrtümlich der 50%-Anteil an den Geschäftsanbahnungskosten nicht ausgeschieden. Für das Jahr 2004 werden drei mit den entsprechenden Daten versehene Rechnungen vorgelegt. Ein gewisser Widerspruch werde darin gesehen, dass der UFS einerseits das "Fahrtenbuch" verwerfe, dies aber andererseits sehr wohl als Argumentation für Nichtanerkennung von Geschäftsanbahnungsspesen heranziehe. Aus den beiliegenden Bestätigungen gehe her, dass die Werbungskosten für Kalender, Werbegeschenke, Parkgebühren und Betriebsratsumlage im Gehaltsabzugswege einbehalten worden seien. Daraus folge, dass diese Werbungskosten vom Dienstnehmer getragen worden seien.

Werbungskosten 2005 (Position "Werbegeschenke, Kalender, Portogebühren"): Eine Rechnung betreffe 12 Flaschen Wein im Wert von € 127,--, wobei als Zustelladresse der Betrieb der Gattin des Bw. angegeben sei, ein Umstand, der auf die steuerliche Absetzbarkeit keine Auswirkung haben könne. Weiters eine Portorechnung über € 8,82 sowie die Bestätigung der Wiener Städtischen über € 17,40, sohin insgesamt € 153,22. Es seien somit die geltend gemachten Werbungskosten lückenlos belegmäßig nachgewiesen.

An "steuerfreiem Kilometergeld" wurden laut Bestätigungen des Dienstgebers in den Jahren 2004 und 2005 jeweils Euro 3.120,00 ausbezahlt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies (im Gesetz) ausdrücklich zugelassen ist.

Gemäß § 20 Abs. 1 EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden (Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben):

1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

b) Betrieblich oder beruflich veranlaßte Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.

c) ...

d) ...

e) ...

3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Für Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze tätigen, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung Durchschnittssätze für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festsetzen, soweit für die Ausfuhrumsätze das inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der Einkommensteuer nicht eingeschränkt ist. ...

Voraussetzung für den Abzug von Werbungskosten ist, dass Mehraufwendungen aus dem behaupteten Titel überhaupt angefallen sind und weiters, dass diese in der Erzielung von steuerlich zu erfassenden Einnahmen begründet sind. Sowohl die Tatsache des Entstandenseins von Aufwendungen an sich als auch die berufliche Veranlassung sind demnach Gegenstand der Beweisführung. Dem Abgabepflichtigen obliegt es hierbei, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt darzutun und die geltend gemachten Kosten dem Grunde und der Höhe nach zu belegen oder zumindest durch geeignetes Vorbringen und zweckdienliche Unterlagen glaubhaft zu machen. Nach § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

Punkt 1)KFZ-Kosten

"Tatsächliche" Kfz-Kosten (Versicherung, Service, Reparatur, Reifenwechsel, Benzin, Reinigung, Abschreibung, Zinsaufwand, Versicherung, Kfz-Steuer, etc.) eines Mercedes (ab April 2004, sowie 2005), Kilometergelder eines Audis (Jänner bis März 2004):

Zu § 20 Abs. 1. Z 2 lit. b des Einkommensteuergesetzes wurde die PKW Angemessenheitsverordnung, BGBL II 2004/466, erlassen. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind weiters nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.

Für den geleasten, gebrauchten Mercedes (Erstzulassung 09/2003, Kilometerstand 11.917, Preis: ca. Euro 40.400,00, Leasingzweck: privater Gebrauch) wurden u.a. als Werbungskosten für die Jahre 2004 und 2005 Abschreibungen in Höhe von Euro 4.250,00 (34.000,00/8) bzw. Euro 5.000,00 (40.000/8) samt ungekürzte Zinsaufwendungen in Höhe von Euro 829,00 (2004) bzw. 988,95 (2005) sowie Kfz-Steuern und Versicherungsaufwand geltend gemacht.

Wertabhängige Aufwendungen (wie Zinsaufwendungen und Versicherungen) sind ebenfalls zu kürzen (Angemessenheit der Höhe nach). Die Kfz-Steuer ist höchstens mit dem Betrag abzugsfähig, der üblicherweise auf die Preisklasse von Euro 34.000,00 (2004) entfällt. Die Vornahme solcher Kürzungen ist nicht ersichtlich. Bei einem in gebrauchtem Zustand erworbenen Pkw hat zusätzlich eine Kürzung der Ausgaben nach der gegenständlichen Verordnung zu erfolgen (vgl. § 2 PKW-Angemessenheitsverordnung, BGBl II 2004/466: Abstellen auf den Zeitpunkt der Erstzulassung). Dies ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt.

Weiters hat bei Leasingfahrzeugen nach § 3 der PKW-Angemessenheitsverordnung, BGBl II 2004/466, eine Kürzung von Aufwendungen oder Ausgaben beim Leasingnehmer insoweit zu erfolgen, als die der Berechnung der Leasingrate im Zeitpunkt der erstmaligen Vermietung zugrunde liegenden Anschaffungskosten den Betrag von € 34.000,00 für 2004 bzw. € 40.000,00 ab 2005 übersteigen. Leasing von Pkws ist in Bezug auf die Angemessenheitsgrenze der Anschaffung von Pkws (Kombis) gleichgestellt. PKW-Leasing ist daher hinsichtlich der Angemessenheitsgrenze nach den für die PKW-Anschaffung geltenden Grundsätzen zu behandeln: Die Leasingraten wären insoweit nicht absetzbar, als im vergleichbaren Fall der Anschaffung eine Kürzung der Anschaffungskosten zu erfolgen hätte. Betragen die Anschaffungskosten eines neuen Leasingfahrzeuges mehr als 34.000,00 Euro (2004) bzw. 40.000,00 Euro (2005), wäre der auf den übersteigenden Betrag entfallende Teil der Leasingrate nicht absetzbar. Bei PKW-Leasing von Fahrzeugen, die nicht mehr als fünf Jahre (60 Monate) nach der Erstzulassung verleast werden, ist in Bezug auf die Angemessenheitsgrenze auf die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeuges abzustellen. Ein Luxusfahrzeug verliert seine Luxustangente nicht dadurch, dass es gebraucht angeschafft wird (vgl. ).

Mit Schreiben vom wurde seitens der Fa. Wiesenthal mitgeteilt, dass sich ein neuer Mercedes E 200 CDI auf Euro 48.736,08 belaufen würde. Die Leasingraten (samt Zinsaufwendungen) wären somit im Jahr 2004 (9 Monate laut Tilgungsplan = Euro 3.469,50+Ust) nur mit ca. 69,82 % (= 34.000/48.700*100) und im Jahr 2005 ebenfalls gekürzt anzusetzen gewesen. Insgesamt würden sich für 2004 und 2005 anstelle der angesetzten Abschreibungen samt Zinsaufwendungen (und der angesetzten, nicht gekürzten Kfz-Versicherung und Kfz-Steuer) schon aus obigen Gründen niedrigere Kfz-Kosten ergeben (vor Ausscheiden des Privatanteils).

Privatanteil: Es wurden für 2004 und 2005 als "Fahrtenbücher" bezeichnete EDV-Ausdrucke dem Finanzamt vorgelegt, aus denen im Wesentlichen nur Postleitzahlen bzw. Ortsnamen hervorgehen (ohne nähere Adressen oder sonstige Angaben). Privatfahrten sind bis auf wenige km (November 2005) keinerlei eingetragen ("PRIVAT 0"). Konkrete Angaben zu den Fahrten (Ziel, Zweck, Namen, etc.), die in den Ausdrucken zu fast 100 % als beruflich bedingt dargestellt sind, sind mangels ausreichender Angaben nicht nachvollziehbar. Die angeblichen, vorgebrachten Rückfahrten zum Bürostandort zwischen den einzelnen Kundenbesuchen (Differenzen laut Routenplaner und angeführten Kilometern laut Bemängelung des Finanzamts) sind aus den EDV-Ausdrucken nicht ersichtlich.

Am 2. und wurden vergleichsweise für eine Hin- und Rückfahrt nach/von Gmunden je 290 km angeben. Laut Routenplaner sind es nur je 234 km. Am erfolgte vergleichsweise die erste Eintragung für den Mercedes 200 CDI im "Fahrtenbuch". Angeblich sollen am dienstliche Fahrten in Wien von 99km+4km (Km-Stand abends: 12.020 km) erfolgt sein, wobei die Abfahrt vom Wohnort erfolgt ist. Der Mercedes wurde allerdings bereits am mit einem Stand von 11.917 km übergeben (vgl. Übergabeschein, datiert mit ). Die Differenz von 12.020 km abzüglich 11.917 km ergibt bereits jene 103 km, die angeblich nur am gefahren sein sollen. Laut Fahrtenbuch sind somit keinerlei Fahrten vom bis mit dem Mercedes erfolgt. Dies ist nicht glaubwürdig.

Als "Privatanteile" wurden laut den Werbungskostenaufstellungen des Bw. für 2004 und 2005 pauschal lediglich Euro 1.623,46 von Euro 11.237,28 (2004) (= 14,45 %) bzw. Euro 1.612,31 von Euro 11.181,56 (2005) (= 14,42 %) ausgeschieden. Dargestellt wurde der Privatanteil jedoch mit "20 %", da rechnerisch von den bereits um je Euro 3.120,00 (Vergütung Dienstgeber) gekürzten Kfz-Kosten ausgegangen wurde.

Ein Vergleich der "Fahrtenbücher" mit den Belegen zeigt, dass trotz der unzureichenden Angaben in den EDV-Ausdrucken in bereits rund 40 Fällen, die als "Fahrtenbücher" bezeichneten EDV-Ausdrucke nicht mit den Belegen übereinstimmen (vgl. Tabellen des UFS betreffend Fahrtenbuchvergleich 2004 und 2005). Kein einziger der vermerkten Kilometerstände der Werkstatt (Service, Reparatur, Radwechsel, etc.) stimmt mit den Kilometerständen laut "Fahrtenbücher" überein. Am differiert das "Fahrtenbuch" mit der Werkstattrechnung vergleichsweise mit über 3.700 km, am mit über 2.000 km. Rechnungen von Tankstellen, Autopflegecenter, Restaurantrechnungen sowie Parkscheine betreffen oftmals Tage (Samstage, Sonntage, Urlaube, Feiertage), an denen angeblich keine km gefahren wurden ("PRIVAT 0"). Auch sonst differieren die Orte laut Belegen oftmals mit den Eintragungen in den "Fahrtenbüchern".

Beispielsweise wurde am Donnerstag den (Feiertag) ein Parkschein Terminal C, Pier West, 5 Uhr 43 als Werbungskosten geltend gemacht. Laut Fahrtenbuch wurden keine Kilometer eingetragen. Am Folgetag, Freitag den , hatte der Bw. laut Auskunft des Dienstgebers Urlaub. Das Vorliegen von einer beruflichen Veranlassung kann somit ausgeschlossen werden. Am Samstag, den wurde bei der Tankstelle Völkermarkt (Kärnten) getankt und die Rechnung als Werbungskosten geltend gemacht. Laut Fahrtenbuch wurden keine km vom bis eingetragen. Laut Auskunft des Dienstgebers hatte der Bw. vom (Montag) bis (Freitag) Urlaub. Am wurde bei einer Tankstelle in Klagenfurt getankt und die Rechnung als Werbungskosten geltend gemacht. Laut Fahrtenbuch wurden keine km zwischen dem bis eingetragen.

Der UFS geht davon aus, dass Ortsangaben (soweit vorhanden), Kilometerangaben und Kilometerstände in den als "Fahrtenbücher" bezeichneten EDV-Ausdrucken gänzlich bzw. weitestgehend erfunden wurden. In den EDV-Ausdrucken sollte offensichtlich ein Privat-Anteil von (fast) 0% zum Ausdruck kommen. Im Gegensatz zur Berufungsschrift vom können solche EDV-Ausdrucke auch keinen Nachweis für die Höhe des beantragten Privatanteiles von jeweils lediglich rund 14 % (dargestellt seitens des Bw. als "20 %"), erbringen.

EDV-Kalenderauszüge für die Monate Februar und November 2004 mit (geplanten und pauschalen) Termineintragungen können ein Fahrtenbuch nicht ersetzen und geben keinen direkten Hinweis auf die tatsächlich zurückgelegten Strecken. Auf die oben stehenden Fahrten vom 2. und nach/von Gmunden und den Wahrheitsgehalt der als "Fahrtenbücher" bezeichneten EDV-Ausdrucke wurde bereits eingegangen. Vergleichsweise wurde die Rechnung einer Tankstelle in 3350 Haag, , 15 Uhr 9, als Werbungskosten geltend gemacht. Abgesehen davon, dass im Fahrtenbuch keine Fahrt nach 3350 Haag vermerkt ist, ist auch im EDV-Kalenderauszug zwischen 14 und 15 Uhr lediglich "Büro" vermerkt sowie anschließend ein Termin in 1230 Wien. Das Geschäftsessen mit der Fa. "Creetire Consulting", Rechnung Le Monde vom , 21 Uhr 55, ist dem EDV-Kalenderauszug ebenfalls nicht entnehmbar. Im Kalenderauszug ist als letzte Eintragung "20.00-21.00 Termincheck-Allfälliges" ersichtlich, eine pauschale Eintragung, wie bei einem Großteil der anderen Arbeitstage. Laut Dienstgeber wären vergleichsweise die Kopien des Fahrtenbuches bis zum Monatsende an die zuständigen Landesdirekton einzusenden. Wenn der Dienstgeber sich mit Ausdrucken begnügt, die einen nicht glaubwürdigen Privat-Anteil der Fahrten von (fast) 0% vortäuschen, ist dies Angelegenheit des Dienstgebers.

Der UFS geht davon aus, dass der Privatanteil (Mercedes) wesentlich höher ist, als beantragt, und Rechnungen sowie Km-Leistungen in die gesamten Kfz-Werbungskosten (Mercedes und Audi) einflossen, die privat bedingt sind, nicht gefahren wurden, nicht beruflich gefahren wurden, nicht abzugsfähig sind und/oder nicht mit den beiden betreffenden Pkws in Zusammenhang stehen (z.B. Kilometerstände laut Fahrtenbuch höher wie laut Werkstattrechungen, Parkscheine am Feiertag ohne Kilometerleistung, Tankstellenrechnungen im Urlaub ohne Kilometerleistung, Haribo Goldbären und Cola-Kräuter in Tankstellenrechnungen, Tankstellenrechnungen außerhalb von Wien, obwohl im "Fahrtenbuch" solche Fahrten nicht ersichtlich sind bzw. auch im "EDV-Kalender" ein solcher Termin nicht vermerkt ist, etc.).

Der UFS geht bei Gesamtbetrachtung des Berufungsfalles samt Belegmaterial und der massiven Unrichtigkeit der "EDV-Fahrtenbücher" im Schätzungswege davon aus, dass die gesamten Kfz-Werbungskosten bereits durch die Vergütungen des Arbeitgebers (Pauschal- bzw. Maximalbeträge) in Höhe Euro von je Euro 3.120,00 für die Jahre 2004 und 2005 abgedeckt sind (dies wären vergleichsweise jeweils bereits rund 8.700 km bei Anwendung des amtlichen Kilometergeldes pro Jahr) und somit diesbezüglich keine übersteigenden Werbungskosten vorliegen. Darüber hinaus gehende Werbungskosten konnte der Bw. weder beweisen noch glaubhaft machen, wobei es dem Abgabepflichtigen obliegt, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt darzutun und die geltend gemachten Werbungskosten dem Grunde und der Höhe nach zu belegen samt Nachweis des Privatanteiles oder zumindest durch geeignetes Vorbringen und zweckdienliche Unterlagen glaubhaft zu machen.

Laut steuerlicher Vertretung ergebe eine Kontrollrechnung bei einem unterstellten Benzinverbrauch von 8 Liter pro 100 km und Dieselkosten in Höhe von € 0,95 pro Liter eine Kilometerleistung von rund 22.000 km und es sei zu überdenken ob angesichts der nachgewiesenen Kfz-Kosten für eine Kilometerleistung von rund 22.000 km pro Jahr ein "betrieblicher" Anteil im Ausmaß von rund 8.760 km für einen Außendienstmitarbeiter realistisch sei.

Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen bereits einen beruflichen Anteil von rund 40 % bedeuten würde (8760/22000*100), ist hierzu zu bemerken, dass eine jährliche Kilometerleistung von 22.000 km nicht den vorgelegten Unterlagen entspricht. Kilometerstand am laut Rechnung Motorcity = 45.063 km, Kilometerstand bei Übernahme des Mercedes am = 11.917 km. Dies ergibt hochgerechnet eine durchschnittliche jährliche Kilometerleistung für 2004 und 2005 von rund 19.000 km/Jahr: (45063 km -11917 km) / 21 Monate*24 Monate/2 = 18.940 km. Der berufliche Anteil würde somit jedenfalls in einem ausreichenden Ausmaß bis rund 46 % Deckung finden (8760 bzw. 8.700/19.000*100), selbst dann wenn "ein Zweitfahrzeug in der Familie" laut Bw. zur Verfügung steht.

Punkt 2) Weitere Werbungskosten:

Die geltend gemachten Repräsentationsaufwendungen des Jahres 2004 wurden vom Finanzamt pauschal um 50 % gekürzt. In diesen Repräsentationsaufwendungen 2004 (Werbungskosten von Euro 1.367,70) ist im wesentlichen (neben ursprünglich bereits rechnerisch um 50 % gekürzten Geschäftsanbahnungskosten) u.a. eine Rechnung der Kings Wear Textilhandels GmbH/Maria Enzersdorf vom über Anzüge, Jacke, Jean, Hemd, etc. in Höhe von Euro 1.195,00 enthalten, die mangels Abzugsfähigkeit im Sinne des § 20 EStG als Werbungskosten zu 100 % nicht anzuerkennen ist.

Geschäftsanbahnungskosten (Bewirtung von Geschäftsfreunden) sind nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG zu 50 % abziehbar: Folgende Rechnungen des Jahres 2004, die als "Geschäftsanbahnungskosten" geltend gemacht wurden, sind als Werbungskosten zur Gänze mangels ausreichenden Nachweises jedenfalls nicht anzuerkennen: Rechnung Restaurant Walfisch/Prater vom (= Pfingstsonntag) über Euro 64,40, Rechnungen datumslos und ohne nähere Adressen/Restaurantbezeichnung, angeblich über ein Chinarestaurant in 1230 Wien mit Euro 42,20 und Euro 62,10, weitere datumslose und bezeichnungslose Rechnung u.a. über Euro 8,40 betreffend u.a. Zigaretten und Espresso.

Im Schätzungswege wird für 2004 ein Betrag von Euro 168,30 anerkannt, entsprechend den Rechnungen Rechnung Tricaffe vom in Höhe von Euro 9,60, Le Monde vom , 21 Uhr 55 über Euro 33,70 sowie Weingut/Heuriger Waldherr, 7201 Neudörfl, vom , in Höhe von Euro 125,00 jeweils versehen mit Vermerken über die teilnehmenden Personen, auch wenn laut Fahrtenbuch in einem Fall Dienstende bereits um 19 Uhr 10 bzw. im weiteren Fall laut Fahrtenbuch "privat" (= Sonntag) vermerkt ist, um der Argumentation der steuerlichen Vertretung entgegen zu treten, die einen "gewissen Widerspruch" darin sieht, dass "der UFS einerseits das "Fahrtenbuch" verwerfe, aber dieses andererseits als Argumentation für Nichtanerkennung von Geschäftsanbahnungsspesen heranziehe", auch beruflich veranlasste Termine an Wochenenden vorliegen (können) und die Rechnungen vom , und nochmals vorlegt wurden. Anerkannte Geschäftsanbahnungsspesen 2004 daher in Summe Euro 168,30 (9,60, 33,70, 125,00) davon 50 % = Euro 84,15.

Von den Bewirtungsrechnungen des Jahres 2005 enthalten nur zwei Rechnungen Vermerke über die teilnehmenden Personen (Euro 80,00 und Euro 17,80). Sämtliche anderen Restaurantrechnungen des Jahres 2005 waren daher nicht anzuerkennen, wobei Rechnungen davon oftmals dienstfreie Tage betreffen, wie Restaurant Manhatten vom (Samstag), Heindenreich vom (Sonntag), Restaurant Dobelhofpark vom (Pfingstsonntag), Gasthof Skilitz (Siegenfeld) vom (Samstag), Bierinsel (Prater) vom (Samstag). Anerkannte Geschäftsanbahnungsspesen daher Euro 97,80, davon 50 % = Euro 48,90.

Von Finanzamt wurde 2004 weiters (begründungslos) ein Betrag von 213,90 (Position Werbegeschenke, Kalender, Portogebühren, Weihnachtskarten) nicht anerkannt. Der UFS sieht keine Bedenken diese Position als Werbungskosten anzuerkennen, desgleichen gilt angesichts der Erläuterungen der steuerlichen Vertretung auch 2005 für die Position "Werbegeschenke, Kalender, Portogebühren".

Die Berechnungsgrundlagen stellen sich wie folgt dar:


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2004
2005
Summe der Werbungskosten laut Aufgliederung Berufungswerber
9.149,63
7.978,86
minus übersteigende KFZ-Kosten
-6.493,82
-6.449,25
Summe Repräsentationsaufwendung/Bewirtungsaufwand laut Bw.
-1.367,70
-230,40
anerkannter Bewirtungsaufwand 50 % laut UFS
84,15
48,90
Summe der Werbungskosten laut UFS
1.372,26
1.348,11

Beilagen : 2 UFS-Tabellen (Fahrtenbuchvergleich 2004 und 2005) 2 Berechnungsblätter

Wien,

Der Referent:

Oberrat Mag. Heindl

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskosten
elektronisches Fahrtenbuch

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at