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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.01.2006, RV/1185-W/05

Aussetzung der Einhebung, keine offenkundige Erfolglosigkeit bei strittiger Investitionszuwachsprämie

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO entschieden:

Der Berufung wird stattgegeben.

Die Investitionsprämie 2003 in Höhe von € 4.865.741,02 wird gemäß § 212a Abs. 1 BAO von der Einhebung ausgesetzt.

Entscheidungsgründe

In der Berufung vom gegen den Bescheid vom , mit dem die für das Jahr 2003 in Höhe von € 4.865.741,02 gewährte Investitionszuwachsprämie aberkannt wurde, beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die Aussetzung der Einhebung dieses Abgabenrückstandes bis zur Erledigung der Berufung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Berufung erfolgversprechend, der angefochtene Bescheid von Amts wegen ergangen und die Einbringlichkeit des Rückstandes auf Grund ihrer Bonität bzw. der Bonität der Konzernmuttergesellschaft I-AG nicht gefährdet wäre.

Weiters wurde auf die Begründung der Berufung gegen den der Aussetzung zugrundeliegenden Bescheid verwiesen. Darin brachte die Bw. vor, dass sie im Jahr 1983 gegründet worden wäre, wobei sie ursprünglich eine Immobilienleasinggesellschaft gewesen wäre, ihr Geschäftsfeld aber auf das Mobilienleasinggeschäft geändert hätte. Investitionen betreffend begünstigte Wirtschaftsgüter im Sinne des § 108e EStG, die sämtlich verleast wären, wären erstmals im Jahr 2003 getätigt worden. Auf Grund des daraus resultierenden Investitionszuwachses wäre eine Investitionszuwachsprämie in Höhe von € 4.865.741,02 errechnet und geltend gemacht worden.

In der anlässlich einer Nachschau am aufgenommenen Niederschrift sei die Aberkennung der Investitionszuwachsprämie damit begründet worden, dass im Bereich der I - Gruppe etwa zwanzig Gesellschaften bestehen würden, die auf das Verleasen von Mobilien aller Art ausgerichtet wären. Diese Gesellschaften würden zum Teil bereits seit mehreren Jahren bestehen, andere wären ab dem Jahr 2001 neu gegründet worden bzw. hätten ihre Tätigkeit von Immobilienleasing auf Mobilienleasing umgestellt.

Auffällig wäre, dass in den Jahren ab 2002 in den Altgesellschaften das Investitionsvolumen zurückgegangen wäre, während in den neu gegründeten bzw. umgewidmeten Gesellschaften hohe Investitionszuwächse zu verzeichnen gewesen wären. Entsprechend der Meinung des Bundesministeriums für Finanzen sei in diesen Fällen der "echte" Investitionszuwachs zu ermitteln. Es hätte daher nach Ansicht der Finanzverwaltung eine Globalbetrachtung aller Leasinggesellschaften, die einen vergleichbaren Geschäftsgegenstand hätten, zu erfolgen. Dabei wäre aus der Zusammenrechnung der Investitionsvolumina aller bisher bekannt gewordenen Mobilienleasinggesellschaften "voraussichtlich" kein Investitionszuwachs feststellbar, der die Gewährung einer Investitionszuwachsprämie nach sich ziehen würde.

Die wirtschaftliche Zielsetzung des Gesetzgebers zur Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG würde nach Ansicht der Finanzverwaltung darin liegen, eine volkswirtschaftlich sinnvolle Investitionstätigkeit der österreichischen Unternehmen zu fördern. Dies könne aber nicht darauf hinauslaufen, durch Investitionsverschiebungen innerhalb einer Firmengruppe einen über den kontinuierlich anwachsenden Investitionszuwachs hinausgehenden Vorteil zu erlangen.

Abschließend wurde bemerkt, dass es sich bei der Vorgangsweise der Betriebsprüfung nicht um den Einsatz der Missbrauchsbestimmungen des § 22 BAO handeln würde, sondern lediglich um eine teleologische Reduktion der Ausweitung einer Steuerbegünstigung im Wege der Analogie. Dies würde auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass steuerliche Begünstigungen restriktiv auszulegen wären, entsprechen.

Zur monierten Rechtswidrigkeit dieser finanzbehördlichen Begründung brachte die Bw. vor, dass das österreichische Steuerrecht vom Grundsatz der Individualbesteuerung ausgehen würde. Steuersubjekt sei die einzelne physische oder juristische Person (oder diesen gleichgestellte Gebilde). An Verflechtungen von Körperschaften (vor allem Konzerne) würden die Ertragsteuern nicht anknüpfen (Doralt/Ruppe, Steuerrecht I, 7. Aufl., 305), ausgenommen es bestünde eine im Gesetz ausdrücklich geregelte Ausnahme (insbesondere Gruppenbesteuerung ab dem Jahr 2005).

Da § 108e EStG im Unterschied zum bereits ausgelaufenen Investitionsfreibetrag keine Bestimmung enthalten würde, aus der zumindest geschlossen werden könnte, dass die Investitionszuwachsprämie auf Basis einer Gruppe von Steuersubjekten durch Zusammenrechnung von Investitionen im Beobachtungszeitraum (Konzernklausel) zu ermitteln sei, wäre jedes Steuersubjekt für sich allein maßgebend. Hätte der Gesetzgeber auf eine Konzernbetrachtung abstellen wollen, wäre eine entsprechende Regelung in den Gesetzestext aufgenommen worden. Auch aus den Gesetzesmaterialien würde ein derartiger Wille des Gesetzgebers nicht hervorgehen.

Die Finanzverwaltung würde den "echten" Investitionszuwachs auf Basis der Summe der Investitionsvolumina aller Leasinggesellschaften, die einen vergleichbaren Geschäftsgegenstand hätten, diesfalls aller Mobilienleasinggesellschaften, bemessen. Die Existenz eines solchen Konzerns aller Mobilienleasinggesellschaften der I - Gruppe sei aber weder aus dem Steuer- noch aus dem Handelsrecht ableitbar. Da es im Steuerrecht keine eigenständige Definition des Konzerns geben würde, werde meist - wie auch im Zusammenhang mit der Einschränkung der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages - auf die einschlägigen Bestimmungen des Aktien- oder Handelsrechtes verwiesen. Allerdings würde in den Bestimmungen, welche die Gewährung der Investitionszuwachsprämie regeln würden, ein derartiger Verweis völlig fehlen.

Darüber hinaus würde sich der von der Finanzbehörde unterstellte Konzern nicht einmal aus den Vorschriften über die Kozernrechnungslegung ableiten lassen. § 247 Abs. 1 HGB iVm § 244 HGB würde regeln, welche Unternehmen in einen Konzernabschluss im handelsrechtlichen Sinn einzubeziehen wären (Konsolidierungskreis), wonach in den Konzernabschluss das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf den Sitz der Tochterunternehmen einzubeziehen wären, sofern die Einbeziehung nicht gemäß den §§ 248 ff HGB unterbleiben würde. Der danach aufzustellende Konzernabschluss der I - Gruppe würde aber von seinem Umfang her weit über die Mobilienleasinggesellschaften hinausgehen, da von Gesetzes wegen auch die Immobilienleasing- und sonstige (Bauträger-) Gesellschaften miteinzubeziehen wären. Konsolidierungstechnisch wäre ein Konzern der Mobilienleasinggesellschaften lediglich als Teilmenge des Konzerns der I - Gruppe ohne rechtliche Relevanz. Auch in Rz 8223 Pkt. 1 der Einkommensteuerrichtlinien werde von einem Konzern im Sinne des § 15 AktG ausgegangen und nicht von einer mehr oder weniger willkürlichen Zusammenfassung von Gesellschaften.

Nach dem Bericht des Finanzausschusses wäre der Zweck der Investitionszuwachsprämie, einen Anreiz für Investitionen zu schaffen. Dabei wäre bereits dem ursprünglichen Gesetzesentwurf zu entnehmen gewesen, dass Investitionszuwachsprämien auch dann zustehen würden, wenn Investitionen über Leasingstrukturen durchgeführt werden würden, zumal der Gesetzgeber ganz bewusst und entgegen anderer steuerlicher Bestimmungen (wie zB bei der Sofortabsetzung von geringwertigen Wirtschaftsgütern nach § 13 EStG) Investitionen, die einer gewerblichen Vermietung dienen würden, nicht von der Inanspruchnahme der Investitionszuwachsprämie ausgenommen hätte.

Es sei daher für die Bw. logisch nicht nachvollziehbar, warum die Regelung der Investitionszuwachsprämie "überschießend" sein sollte. Gerade dies wäre aber die notwendige Bedingung für die von der Finanzverwaltung angewandte teleologische Reduktion. Auch der Unabhängige Finanzsenat hätte in seiner Berufungsentscheidung vom , RV/1050-W/03, erwogen, dass für die von den Finanzbehörden vertretene teleologische Reduktion des § 108e EStG kein Anlass bestehen würde.

Der Ausschluss von der Investitionszuwachsprämie sei nach Ansicht der Bw. auch nicht damit begründbar, dass im berufungsgegenständlichen Fall eine "künstliche" Betriebsneugründung vorliegen würde und die betriebswirtschaftliche Notwendigleit dieser Neugründung nicht gegeben wäre (Rz 8223 EStR). Abgesehen davon, dass dieser Aspekt von der Behörde gar nicht aufgegriffen worden wäre, würde folgendes dagegensprechen: Die in Rz 8223 EStR enthaltene Aussage, dass neugegründete Unternehmen grundsätzlich a priori von der Inanspruchnahme der Investitionszuwachsprämie ausgeschlossen wären, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen (so auch die Berufungsentscheidung des ). Das Gesetz würde auch nicht verlangen, dass das Unternehmen bereits während des gesamten vollständigen tatsächlichen Vergleichszeitraumes, also schon mindestens drei Jahre bestanden hätte (Doralt, Investitionszuwachsprämie: Widersprüche bei Unternehmensneugründungen und beim Investitionszuwachs, RdW 2004/289). Daraus würde folgen, dass Vorgründungsjahre voll zu berücksichtigen und mit Investitionen in Höhe von Null anzusetzen wären, weshalb Investitionen im Gründungsjahr ausnahmslos in den vollen Genuss der Prämie kommen würden. Diese Lösung würde dem vergleichbaren Fall des erhöhten Forschungsfreibetrages (§ 4 Abs. 4 Z 4a lit. b EStG) entsprechen. Auch nach der Rechtsansicht des BMfF (Rz 1318 EStR) würden für Forschungsaufwendungen im Jahr der Gründung eines Unternehmens de facto der gesamte Forschungsfreibetrag zustehen.

Wenn nun die Investitionszuwachsprämie selbst bei neugegründeten Unternehmen eindeutig zustehe, müsse dies umso mehr für ein seit langer Zeit (seit 1983!) bestehendes Unternehmen gelten, welches lediglich ihr Geschäftsfeld geändert hätte. Was die wirtschaftliche Notwendigkeit bzw. Sinnhaftigkeit von Gesellschaftgründungen betreffen würde, so würde die Beurteilung dieser Frage nicht der Finanzverwaltung, sondern einzig und allein dem Unternehmer obliegen (Doralt, Investitionszuwachsprämie: Widersprüche bei Unternehmensneugründungen und beim Investitionszuwachs, RdW 2004/289, und ). Die in Rz 8223 EStR enthaltene Aussage, eine Neugründung müsse eindeutig betriebswirtschaftlich sinnvoll sein, um in den Genuss der Investitionszuwachsprämie zu kommen, sei überdies dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine derartige gesetzliche Regelung wäre aber wegen der Unbestimmtheit seines Inhaltes verfassungsrechtlich bedenklich (Thunshirn/Untiedt, Ausgewählte Fragen zur Investitionszuwachsprämie, SWK 2004, S 69 ff). Dies müsse im Sinne eines Größenschlusses naturgemäß auch für den Fall einer bloßen Geschäftsumstellung, noch dazu innerhalb derselben Branche, gelten.

Gemäß Rz 8223 EStR liege die eindeutige betriebswirtschaftliche Sinnhaftigkeit einer Neugründung dann nicht vor, wenn im Rahmen eines Konzerns (§ 15 AktG) die Neuinvestitionen in einer neugegründeten Kozernpartnerunternehmung konzentriert würden (insbesondere im Zusammenhang mit Vermietungen an Kozernpartnerunternehmen), um eine Förderung aus der Investitionszuwachsprämie in Anspruch zu nehmen, wenn außerhalb eines Konzerns ein derartiger Vorgang mit der oben beschriebenen Zielsetzung stattfinden würde sowie wenn außerhalb eines Konzerns eine Neugründung zu dem Zweck stattfinden würde, um als Neugründer einen möglichst hohen Investitionszuwachs (insbesondere im Bereich der Leasingwirtschaft) darzustellen.

Dazu bemerkte die Bw., dass das Gesetz vermietete Wirtschaftsgüter von der Prämie nicht ausschließen würde, weshalb die Nutzung durch andere Unternehmungen nicht schädlich sein könnte. Der generelle Ausschluss von Neugründungen, insbesondere im Bereich der Leasingbranche, würde im Gesetzestext keine Deckung finden (Doralt, Investitionszuwachsprämie: Widersprüche bei Unternehmensneugründungen und beim Investitionszuwachs, RdW 2004/289, und ). Weiters käme es zu einer gleichheitswidrigen steuerlichen Behandlung einerseits von neugegründeten und bereits bestehenden Leasinggesellschaften und allenfalls andererseits von neu gegründeten Leasinggesellschaften und Unternehmen anderer Branchen.

Weiters wäre auch auf Rz 8225 EStR einzugehen, wonach die Investitionszuwachsprämie nur zum Tragen kommen würde, wenn nachgewiesen werden könne, dass die Konzentration - unter Wegdenken der Effekte aus der Investitionszuwachsprämie - eindeutig betriebswirtschaftlich sinnvoll wäre, wenn in einem während des gesamten Vergleichszeitraumes bereits bestehenden Unternehmen Neuinvestitionen, die operativ von einem anderen Unternehmen genutzt werden würden, über die Durchschnittsverhältnisse der letzten Jahre hinaus konzentriert werden würden (insbesondere im Zusammenhang mit Vermietungen an andere Unternehmungen).

Diese Rechtsansicht würde bedeuten, dass Investitionen, die über die Durchschnittsverhältnisse dieser Gesellschaft in der Vergangenheit hinausgehen würden, also der eigentliche Investitionszuwachs, in vielen Fallkonstellationen gar nicht zur Inanspruchnahme der Investitionszuwachsprämie berechtigen würden.

Das Finanzamt wies diesen Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom ab und führte begründend aus, dass die Berufung nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheinen würde. Es könne nämlich das Vorgehen der Gruppenmitglieder nur verstanden und geprüft werden, wenn man das Vorgehen der gesamten Gruppe betrachte. Dabei wäre festgestellt worden, dass es der geprüften Gruppe möglich gewesen wäre, den Investitionszuwachs so zu steuern, dass die Investitionen als Ganzes und nicht nur der Investitionszuwachs begünstigt wären. Dieser Sachverhalt würde nicht dem Willen des Gesetzgebers sowie einer Gleichmäßigkeit der Besteuerung entsprechen.

Dagegen brachte die Bw. mit Schreiben vom die Berufung ein und führte aus, dass gemäß der geltenden Rechtslage (§ 212a Abs. 2 lit. a BAO) eine Aussetzung der Einhebung einer strittigen Abgabe jedenfalls zu gewähren wäre, wenn die Berufung nach Lage des Falles nicht nur wenig erfolgversprechend erscheinen würde. Dabei sei keinesfalls die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen, sondern seien lediglich die Erfolgsaussichten der Berufung anhand des Berufungsvorbringens einzuschätzen (). Andernfalls wäre das ganze Berufungsverfahren entbehrlich. Nach der Erlassmeinung des BMfF vom , 05 2201/13-IV/5/89, sei eine auf § 212a Abs. 2 lit. a BAO gestützte Abweisung eines Aussetzungsantrages nur dann zulässig, wenn die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels offenkundig sei. Nach herrschender Kommentarmeinung (Stoll, BAO, Anm. zu § 212a, 2273) würde eine solche Abweisung lediglich dann in Betracht kommen, wenn die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar wäre.

Konkret würde dies bedeuten, dass nur bei den Fällen, bei denen der Standpunkt des Abgabepflichtigen durch den klaren Wortlaut des Gesetzes eindeutig und ohne jeden Zweifel widerlegt sei oder im Gegensatz zu einer ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte stehen würde, die Berufung nach Lage des Falles als wenig erfolgversprechend erscheinen könne (Richtlinien zur Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, Abschnitt II/F und Stoll, BAO, Anm. zu § 212a, 2273). Liege dagegen zur konkreten Streitfrage noch keine eindeutige und ständige Rechtsprechung vor oder würde eine steuerrechtliche Norm mehrere Interpretationen zulassen und würde sich die angefochtene Entscheidung in diesem Bereich unterschiedlicher Auslegungsmöglichkeiten bewegen, so könne die Berufung nicht von vornherein als wenig erfolgversprechend erscheinend qualifiziert werden (Richtlinien zur Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, Abschnitt II/F und Stoll, BAO, Anm. zu § 212a, 2273). Da ein Berufungswerber in Fällen, in denen Rechts- oder Tatsachenfragen echt strittig wären, nicht einseitig belastet werden solle, dürfe eine unklare Rechtslage nicht zu Lasten des Abgabepflichtigen gehen.

Weiters brachte die Bw. vor, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides ausschließlich auf der in diversen Erlässen ausgedrückten Rechtsmeinung des BMfF beruhen würde, wobei die Ableitung dieser Erlässe aus dem - letztlich allein maßgeblichen - Gesetz wenig logisch oder schlüssig wäre. Dass dazu weder VwGH-Erkenntnisse noch Berufungsentscheidungen des UFS zitiert worden wären, überrasche die Bw. deshalb nicht, da es Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes oder des Unabhängigen Finanzsenates, welche die Rechtsmeinung des BMfF stützen würden, nicht geben würde. Die Berufung der Bw. hingegen würde in wesentlichen Teilen auf einer schlüssig und ausführlich begründeten Berufungsentscheidung des UFS (RV/1050-W/04 vom ) in einem ähnlich gelagerten Fall beruhen, welche der Erlassmeinung des BMfF widersprechen und der Rechtsansicht sehr renommierter Autoren folgen würde. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass es im gegenständlichen Fall keinesfalls um Missbrauch iSd § 22 BAO gehen würde, wie dies auch die Finanzbehörde erster Instanz selbst ausgeschlossen hätte.

Es liege daher entgegen der Ansicht der Finanzbehörde damit eine tatsächlich strittige Rechtsfrage vor, womit die erhobene Berufung nicht von vornherein "nach der Lage des Falles als wenig erfolgversprechend erscheinend" qualifiziert werden könne. Dazu kommt noch die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht des Finanzamtes, dass sich die von der Gruppe (somit dem Konzern) gewählte Vorgangsweise "wahrscheinlich" nicht aus dem Gesetz ableiten lassen würde. Dass eine in einer Berufung vertretene Rechtsmeinung bloß mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht aus dem Gesetz ableitbar wäre, würde aber nicht ausreichen, um daraus die Qualifikation "nach der Lages des Falles als wenig erfolgversprechend erscheinend" ableiten zu können. Eine eindeutige und zweifelsfreie Unvereinbarkeit mit den gesetzlichen Bestimmungen sei dagegen im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergehenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Gemäß § 212a Abs. 2 BAO ist eine Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen,

a) insoweit der Berufung nach der Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheint, oder

b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder

c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann gemäß § 108e Abs. 1 EStG eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung abgesetzt werden.

Gemäß § 108e Abs. 3 EStG ist der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem bzw. dem bzw. dem enden.

Eine Abweisung nach § 212a Abs. 2 lit. a BAO kommt nur dann in Betracht, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig ist, wenn also die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar ist. Als offenkundig erfolglos kann eine Berufung etwa insoweit angesehen werden, als sie nach Maßgabe des § 252 BAO zwingend abzuweisen ist, das Berufungsbegehren mit der Rechtslage eindeutig im Widerspruch steht, der Abgabepflichtige eine der ständigen Judikatur der Höchstgerichte widersprechende Position bezieht oder ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er sich auf gesicherte Erfahrungstatsachen oder eine längerwährend unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis stützt (vgl. Ellinger, ÖStZ 1998, 166).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Dem sehr ausführlichen und schlüssigen Vorbringen der Bw., dass nur bei den Fällen, bei denen der Standpunkt des Abgabepflichtigen durch den klaren Wortlaut des Gesetzes eindeutig und ohne jeden Zweifel widerlegt sei oder im Gegensatz zu einer ständigen und damit gesicherten Rechtsprechung der Höchstgerichte stehen würde, die Berufung nach Lage des Falles als wenig erfolgversprechend erscheinen könne, war dabei zu folgen, da zur konkreten Streitfrage noch keine eindeutige und ständige Rechtsprechung vorliegt, hingegen entgegen der Ansicht des Finanzamtes auch nach den Gesetzesmaterialien nicht erwiesen ist, dass der Sachverhalt dem Willen des Gesetzgebers widerspricht. Im Gegenteil dazu gibt es auf Grund der der Erlassmeinung des BMfF widersprechenden Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/1050-W/04, begründeten Anlass, die Berufung nach Lage des Falles als keinesfalls wenig erfolgversprechend erscheinen zu lassen.

Da eine eindeutige und zweifelsfreie Unvereinbarkeit mit den gesetzlichen Bestimmungen bzw. mit einer ständigen und somit gesicherten Judikatur der Höchstgerichte im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, kann bei dieser Sachlage daher keine Rede davon sein, dass die Berufung offensichtlich aussichtslos ist. Im gegenständlichen Fall liegt ein komplexer Sachverhalt vor, der vom Unabhängigen Finanzsenat in einem gesondert zu führenden Verfahren nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen sein wird. Die herangezogene Bestimmung erfordert im gegenständlichen Verfahren keine Abwägung der Erfolgschancen eines Rechtsmittels, sondern erfasst als Ausschluss des Zahlungsaufschubes nur den Fall der offenkundigen Aussichtslosigkeit. Andernfalls käme eine Würdigung der Erfolgsaussichten einer vorweggenommenen Beweiswürdigung gleich.

Im Übrigen beschränkte sich das Finanzamt in der Begründung zum Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung ausschließlich darauf, zu behaupten, die Berufung wäre wenig erfolgversprechend, da sich die von der Gruppe gewählte Vorgangsweise "wahrscheinlich" nicht aus dem Gesetz ableiten lassen würde, und vermied es, konkrete Begründungen vorzubringen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Aussetzung der Einhebung
offenkundige Erfolglosigkeit
strittige Rechtsfrage
Investitionszuwachsprämie
Erfolgsaussichten
vorweggenommene Beweiswürdigung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at