Türkischer Staatsbürger erwerbstätig: ARB 3/80
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom , gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind XY, für den Zeitraum vom bis , entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, ist in Österreich als Arbeitnehmer erwerbstätig. Im Oktober 2010 hat er für sein Kind MM die Gewährung der Familienbeihilfe beantragt. Den vorerst abweisenden Bescheid des Finanzamtes hat der unabhängige Finanzsenat nach einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom , 2012/16/0093) schließlich mit Berufungsentscheidung vom , RV/0851-G/12, aufgehoben.
Im März 2012 hat der Berufungswerber für die im September 2011 geborene Tochter xy die Gewährung der Familienbeihilfe ab dem Monat der Geburt beantragt.
Diesen Antrag hat das Finanzamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid für den im Spruch genannten Zeitraum abgewiesen, da ein Aufenthaltstitel in Form der "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" erst am ausgestellt wurde.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung weist der Berufungswerber, wie schon im eingangs erwähnten Verfahren, darauf hin, dass er als türkischer Staatsangehöriger und Erwerbstätiger österreichischen Staatsbürgern auf Grund des so genannten "ARB 3/80" gleichgestellt sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Artikel 3 dieses ARB 3/80 lautet: "Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die dieser Beschluss gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staats, soweit dieser Beschluss nichts anderes bestimmt."
Da der Berufungswerber in Österreich als Arbeitnehmer beschäftigt ist, ist Artikel 3 ARB 3/80 im gegenständlichen Fall anzuwenden. Da dieser Artikel 3 nach herrschender Auffassung § 3 Abs.2 FLAG, auf den das Finanzamt seinen abweisenden Bescheid stützt, verdrängt, ist dieser Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er, wie im Spruch geschehen, aufzuheben war.
Zur weiteren Begründung wird auf die im eingangs erwähnten Verfahren ergangenen Entscheidungen, insbesondere auf das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Türkei ARB 3/80 Unionsrecht Assoziationsabkommen |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at