Höhe der Zinsersparnis von Arbeitgeberdarlehen gemäß Sachbezugsverordnung
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 929/12 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom , StNr., betreffend Einkommensteuer 2011 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist ausschließlich die Bewertung jenes Zinsvorteils, der durch die Gewährung eines niedrigverzinsten Arbeitgeberdarlehens entstanden ist.
Der Dienstgeber und die Abgabenbehörde I. Instanz haben in Anwendung der Sachbezugswerteverordnung die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz und dem Zinssatz von 3,5 % als Sachbezug angesetzt.
Der Bw macht in der Berufung vom , gegen den Bescheid vom , StNr., geltend, dass der durchschnittliche Zinssatz für private Haushalte 2,752 % betragen habe. Die Anwendung der Sachbezugsverordnung führe zu einer überhöhten Steuerbelastung.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 5 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 582/2003, ist die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen mit 3,5% anzusetzen.
Nach § 5 Abs. 2 der genannten Verordnung haben die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist mit 3,5% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988. Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt 7.300 € ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 7.300 €, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln.
Sowohl aus § 5 Abs. 1 der Verordnung als auch aus § 5 Abs. 2 der Verordnung "ist" die Zinsenersparnis ist mit 3,5% des aushaftenden Kapitals abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen zu berechnen. Ein Vollzugsspielraum ist der Abgabenbehörde (erster und zweiter Instanz) damit nicht eingeräumt.
Der Unabhängige Finanzsenat ist zwar weisungsungebunden, aber an ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze und Verordnungen gebunden. Eine Normprüfungskompetenz kommt ihm ebensowenig zu wie ein Antragsrecht auf Verordnungsprüfung vor dem dafür zuständigen Verfassungsgerichtshof.
Nach Treer/Mayr stellt der Zinssatz von 3,5% (ab ; zuvor: 4,5%) einen Durchschnittswert dar, der sich einerseits aus einem längeren Zeitraum und andererseits aus verschiedenen Kreditarten ergibt, wobei zu beachten sei, dass nur jene Zinsersparnis als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu erfassen sei, soweit das Arbeitgeberdarlehen 7.300 € übersteige. Der Überlegung, ob ein variabler Zinssatz den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen und somit dem "üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes" (eher) entsprechen würde, stehe der erhöhte Verwaltungsaufwand (im Rahmen der Lohnverrechnung) gegenüber, wenn monatlich ein neuer Zinssatz angewendet würde (Der Salzburger Steuerdialog 2009, ÖStZ Spezial, 38).
Bei der gebotenen Abwägung mit zu berücksichtigen sind nach Doralt auch der allfällige Verzicht auf Bearbeitungsgebühren, Sicherstellungen etc (EStG, § 15 Tz 54). Vgl. auch RV/0398-I/11. Vgl. auch . Gegen diese Entscheidung wurde VfGH-Beschwerde zur Zl. B 1180/11 eingebracht. Mit hat der VfGH die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Schon im Erkenntnis vom , 2001/13/0010, hat der Verwaltungsgerichtshof, nachdem zuvor der VfGH die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hatte, wörtlich ausgeführt:
"Der Beschwerdeführer beschränkt sich auch in seinem dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber erstatteten Vorbringen darauf, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus dem Umstand der Anwendung einer von ihm als gesetzwidrig beurteilten Verordnung durch die belangte Behörde abzuleiten. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vermag er damit aber deswegen nicht erfolgreich aufzuzeigen, weil die belangte Behörde zufolge der Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 B-VG an die im Bundesgesetzblatt gehörig kundgemachte Verordnung ebenso gebunden war, wie dies im Grunde des Art. 89 Abs. 1 B-VG auch für den Verwaltungsgerichtshof zutrifft. Dass die belangte Behörde die genannte Verordnung unrichtig angewendet hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Anlass zu einer Antragsstellung im Sinne des Art. 89 Abs. 2 B-VG findet der Verwaltungsgerichtshof aber aus den selben Gründen nicht, welche den Verfassungsgerichtshof zur Ablehnung einer Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde bewogen haben."
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 5 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | RV/0398-I/11 |
Zitiert/besprochen in |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at