Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 29.07.2010, FSRV/0065-W/09

Einleitungsbeschwerde

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn CS, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 2008/00344-001,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf) zur StrNr. 2008/00344-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 9/07-3/08 in Höhe von € 8.807,66 und für den Zeitraum 4-7/08 in noch festzustellender Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des FinStrG gegangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher der Bf im Wesentlichen vorbringt, dass er die ausstehenden Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum 9/07-3/08 bereits bezahlt habe und den offenen Betrag für 4-7/08 sofort bezahlen werde. Weiters ersuche er um Abstandnahme von einer finanzstrafrechtlichen Verurteilung, da er bisher unbescholten sei und seine Rückstände rasch beglichen habe.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten. Die Finanzstrafbehörde I. Instanz hat die ihr gemäß §§ 80 oder 81 leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten.

Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es aber nicht darum, die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen.

Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. die Erkenntnisse des Zl. 89/16/0183; 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210; ).

Wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt wird, resultiert der im Spruch des Bescheides angeführte strafbestimmende Wertbetrag aus der im Juli 2008 durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung, wobei der bei der Prüfung gemachten Selbstanzeige nur hinsichtlich des am einbezahlten Betrages in Höhe von € 3.500,00 eine strafbefreiende Wirkung zukommen konnte.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Soweit der Bf zu seiner Rechtfertigung vorbringt, er habe die ausstehenden Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum 9/07-3/08 bereits bezahlt habe und werde den offenen Betrag für 4-7/08 sofort bezahlen, ist er auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hinzuweisen, wonach zum Tatbild der Steuerhinterziehung keineswegs die endgültige Verkürzung von Abgaben gehört; sondern es auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils genügt. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar. Der Begriff der Verkürzung umfasst daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner, Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33FinStrG mit weiteren Nachweisen).

Auch das weitere Vorbringen des Bf, er sei bislang unbescholten und habe seine Rückstände rasch beglichen, ist nicht geeignet, die Verdachtsgründe zu beseitigen und stellt sich inhaltlich als Beschuldigtenrechtfertigung dar.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass der Bf seit dem Jahre 2004 unternehmerisch tätig ist und daher zweifellos davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Erfahrung als Unternehmer von seiner Verpflichtung weiß, dass in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuern dem Finanzamt zu melden und zeitgerecht abzuführen sind.

Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und den Verkürzungserfolg betreffend Wissentlichkeit vorausgesetzt. Schon im Hinblick auf die langjährigen unternehmerischen Erfahrungen des Bf liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, dass er von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Entrichtung von entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen wusste und er die Verwirklichung des ihm vorgeworfenen Tatbildes damit jedenfalls ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat. Ebenso besteht aufgrund dieser Erfahrungen der Verdacht, dass der Bf gewusst hat, dass durch sein Verhalten eine Abgabenverkürzung eintritt. Zudem handelt es sich hierbei um Bestimmungen, die in unternehmerischen Kreisen allgemein bekannt sind und kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen, sodass insgesamt auch hinreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der subjektiven Tatseite bestehen.

Damit ist vom Verdacht, der Bf. habe vorsätzlich in Form der Wissentlichkeit gehandelt, auszugehen.

Im Übrigen hat sich der Bf nunmehr in der zwischenzeitig durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat geständig bekannt und wurde mit Erkenntnis vom , SPS 107/10-II u.a. für das ihm im Einleitungsbescheid angelastete Vergehen schuldig gesprochen, wobei das Erkenntnis am in Rechtskraft erwachsen ist.

Im gegenständlichen Fall bestand daher der Verdacht, der Bf habe das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at