Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 07.11.2008, RV/0939-L/07

Haftung des Präsidenten für Abgabenschuldigkeiten des Vereins

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des CS, vertreten durch Mag. Thomas Hansa, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Lessingstraße 40, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom zu StNr. 000/0000 betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten des Vereins N nach der am in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

In einem an den Berufungswerber adressierten Bescheid der Bundespolizeidirektion (BPD) Linz vom wurde festgehalten, dass der Behörde die Errichtung des primärschuldnerischen Vereins angezeigt worden sei. Gemäß § 13 Abs. 2 VereinsG 2002 werde der Verein eingeladen, die Vereinstätigkeit aufzunehmen.

Den Vereinsstatuten ist zu entnehmen, dass sich der Verein mit Lehraufgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. e EStG sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen auf dem Gebiet der "Luftarchäologie" befassen sollte. Diese gemeinnützigen wissenschaftlichen Ziele würden insbesondere durch Erforschung und Erfassung der technischen Möglichkeiten von Flugzeugen aus Strukturen und Umrisse von archäologischen Bauten früh und effizient zu erkennen, Publikationen und Dokumentationen der durch diese Forschung gewonnenen Erkenntnisse und Erörterung der Erkenntnisse im Rahmen von Lehrveranstaltungen und Ausbildungen verfolgt. Weiters wurde verschiedenste ideelle Mittel zur Errichtung des Vereinszweckes angeführt.

Gemäß § 13 Abs. 2 der Statuten oblag dem Präsidenten, im Verhinderungsfall dem Finanzreferenten und Schriftführer, die Vertretung des Vereines nach außen gegenüber Behörden und Dritten. Als Präsident des Vereins wurde der Berufungswerber bestellt, als Schriftführer und Finanzreferent fungierte JP.

Mit Bescheid vom verfügte die BPD Linz über Antrag des Vereins gemäß § 17 Abs. 4 VereinsG eine Auskunftssperre für die Dauer von zwei Jahren.

In einem am beim Finanzamt eingereichten Fragebogen für Vereine wurde unter Punkt 6 betreffend gewerbliche Tätigkeit des Vereines ausgeführt: "im schädlichen Bereich den der Vermietung, des Handels und der Vermittlung". Die voraussichtlichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit 10.000,00 € angegeben.

Weiters wurde in einem auf Art. XIV der Begleitmaßnahmen zum UStG 1994, BGBl 1995/21, gestützten Antrag auf Regelbesteuerung sowie Vergabe einer UID-Nummer und Erteilung des Zuganges zu Finanz-Online vom erklärt, dass der Verein "die Betätigung der Flugzeugvermietung, des Handels und der Vermittlungs- und Beauskunftung in erheblichem Umfang privatwirtschaftlich organisiert und ausgerichtet hat und die Steuerbefreiung dieser Einrichtung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen könnte". Hinsichtlich dieser Betriebe werde gemäß § 6 Abs. 3 UStG zur Steuerpflicht optiert. Der Antrag wurde vom Berufungswerber als Präsident und JP als Finanzreferent unterschrieben.

Mit Eingabe vom wurde ein Antrag im Sinne des § 44 Abs. 2 iVm § 45a BAO auf "Erteilung der Bewilligung zur Einnahme von mehr als 40.000 € aus begünstigungsschädlichen Einnahmen" gestellt. Der Verein betreibe zum Teil Gewerbebetriebe zur Verfolgung seiner ideellen Zwecke (dazu wurde auf die - insofern geänderten - beigelegten Vereinsstatuten verwiesen). Einer dieser Betriebe sei der Handel mit Kraftfahrzeugen, "der sich zufällig aus der hauptberuflichen Tätigkeit des Finanzreferenten und des Präsidenten ergab (Projektabwicklung im osteuropäischen Ausland)". So könne aus diesem "Nebenprodukt" ein Gewinn für den Verein abgeleitet werden, wodurch seine ideellen Ziele leichter oder überhaupt erst verfolgt werden könnten, wenngleich die Umsätze aber hoch seien (Kfz-Handel). Darum werde um die Genehmigung angesucht.

Die BPD Linz teilte dem Finanzamt am mit, dass der Verein am einen Antrag auf Zuteilung eines Probefahrtenkennzeichens gestellt habe, da ein Handel mit Fahrzeugen meist historischer Natur geführt werde. Dieses Gewerbe sei bisher von Frau ES als Einzelunternehmen ausgeübt und seit in den Verein verlegt worden. Dieser Mitteilung war eine Ablichtung des Antrages vom beigefügt, der von ES sowie dem Präsidenten und dem Finanzreferenten des Vereins unterfertigt war.

Ferner war ein Gewerberegisterauszug lautend auf den Verein für das Handels- und Handelsagentengewerbe angeschlossen. Als gewerberechtliche Geschäftsführerin wird ES ausgewiesen.

Schließlich wurde dem Finanzamt auch noch eine Ablichtung der mit dem Berufungswerber aufgenommenen Niederschrift vom zur Kenntnis gebracht. Darin gab dieser zunächst an, dass seine Gattin ES schon seit längerem als Einzelunternehmerin einen Handel mit Kraftfahrzeugen betreibe. "Parallel" dazu sei das Gewerbe "seit in den Verein verlegt" worden. Weiters wurde der in den Statuten angeführte Vereinszweck geschildert, und angegeben, dass der Verein derzeit ca. 12 Mitglieder habe, darunter auch ein Professor der Archäologie (dessen Name der Berufungswerber aber nicht nennen konnte). Ferner gab der Berufungswerber an, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Ausübung des Handelsgewerbes zugunsten und im Namen des Vereins nicht in den Statuten gedeckt sei. Weiters möchte er noch anführen, dass es sich nicht wie im Antrag an das Verkehrsamt formuliert, um dasselbe Gewerbe handle, das seit dem in den Verein verlegt worden sein, sondern um zwei getrennte Bereiche. Seine Gattin besitze auch eine Gewerbeberechtigung lautend auf ihren Namen und werde dieses Gewerbe auch weiterhin ausüben. Es handle sich also um völlig getrennte Bereiche. Schließlich wurde der Berufungswerber von der BPD Linz aufgefordert, zur Klärung der Frage, ob der Verein gegen das Deckmantelverbot verstoße, noch weitere Unterlagen beizubringen: eine aktuelle Mitgliederliste, eine Liste der Vereinstätigkeiten der vergangenen sechs Monate und eine Durchschrift der Einnahmen- Ausgabenrechnung. Der Berufungswerber gab zwar an, diese Unterlagen bis bei der Behörde vorzulegen, eine solche Urkundenvorlage erfolgte laut Mitteilung der BPD Linz jedoch nicht.

In weiterer Folge änderte der Verein zwar noch seine Statuten (als Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes wurde auch ein "Gewerbebetrieb des Vereins" angeführt), mit Wirksamkeit wurde der Verein jedoch behördlich aufgelöst.

Vom Finanzamt wurde eine Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum Jänner bis April 2006 durchgeführt. Der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom ist zu entnehmen, dass vom Berufungswerber folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt worden waren: Ausgangs- und Eingangsrechnungen, Kassenbelege, diverse Typengenehmigungsbescheidkopien für Kraftfahrzeuge und Umsatzsteuerjournale. Der Antrag im Sinne des § 44 Abs. 2 BAO wurde im Zuge der Prüfung zurückgezogen. Im Wesentlichen wurde festgestellt, dass Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht worden waren. Dies betraf Vorsteuern für ein nicht dem Unternehmen (Verein) gehörendes Kraftfahrzeug, für nicht dem Unternehmensbereich zuzuordnende Anlagegegenstände und für den Export eines Kraftfahrzeuges, das keine zweijährige Zulassung im Inland aufwies.

Im Prüfbericht wird weiters festgehalten, dass für die Kalendermonate Mai bis August 2006 elektronisch Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden wären. Eine Überprüfung dieser Voranmeldungen, in denen als steuerbare Umsätze ausnahmslos Ausfuhrlieferungen erklärt wurden, und mit denen beträchtliche weitere Vorsteuerüberschüsse geltend gemacht worden sind, ist unverständlicherweise unterblieben.

Das Finanzamt folgte den Prüferfeststellungen und setzte mit Bescheid vom die Umsatzsteuer 04/2006 entsprechend fest (Zahllast 212,51 €). Daraus ergab sich eine Nachforderung in Höhe von insgesamt 2.284,22 € (Rückforderung des bisher geltend gemachten Vorsteuerüberschusses in Höhe von 2.071,71 € zuzüglich festgesetzte Umsatzsteuer von 21,51 €).

Dem Abgabenkonto ist zu entnehmen, dass in sämtlichen vom Verein eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen stets nur Vorsteuerüberschüsse geltend gemacht worden waren, deren Rückzahlung regelmäßig beantragt wurde. In der Zeit vom bis werden am Abgabenkonto Rückzahlungen in Höhe von 18.803,35 € ausgewiesen, davon in der Zeit vom bis in Höhe von 13.850,00 €. Bemerkenswert ist dabei, dass ein Teil der Rückzahlungen (7.400,00 €) auf ein Bankkonto der Ehefrau des Berufungswerbers durchgeführt wurde.

Mit Bescheiden vom wurden auch die Umsatzsteuern für 09/2006 und 10/2006 (jeweils mit 0,00 €) festgesetzt, da der Verein bereits im August 2006 behördlich aufgelöst worden sei. Als Nachforderungen ergaben sich aus diesen Bescheiden die für die beiden Voranmeldungszeiträume geltend gemachten Vorsteuerüberschüsse in Höhe von 49,72 € und 2,75 €.

In einer Eingabe vom wies der nunmehrige Rechtsvertreter des Berufungswerbers namens des primärschuldnerischen Vereins darauf hin, dass dieser im August 2006 aufgelöst worden sei. Da zum Zeitpunkt der behördlichen Auflösung kein Vereinsvermögen vorhanden gewesen wäre, sei eine Abwicklung im Sinne des Vereinsgesetzes unterblieben. Es werde daher beantragt, die fälligen Abgabenschuldigkeiten durch Abschreibung nachzusehen. Dies insbesondere deshalb, da aufgrund der Auflösung bzw. Vermögenslosigkeit des Vereins Einbringungsmaßnahmen offensichtlich aussichtslos respektive unbillig wären.

In einem Vorhalt vom wies das Finanzamt den Berufungswerber darauf hin, dass am Abgabenkonto des Vereins folgende Abgabenschulden unberichtigt aushaften würden:


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Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeit
Betrag in €
Umsatzsteuer
04/2006
1.750,94
Umsatzsteuer
04/2006
212,51
Umsatzsteuer
09/2006
49,72
Umsatzsteuer
10/2006
2,75
Summe
2.015,92

Der Verein sei im August 2006 behördlich aufgelöst worden. Als Präsident des Vereins sei der Berufungswerber für die Entrichtung der Abgaben aus dessen Mitteln verantwortlich gewesen. Er möge darlegen, ob und gegebenenfalls welche konkreten Mittel oder Vermögenswerte der Verein (noch) zur Verfügung habe, um diese Abgabenschulden zu entrichten oder ob die Abgabenansprüche beim Berufungswerber im Haftungswege durchgesetzt werden müssten. Für den letzteren Fall möge dieser darlegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die Abgaben entrichtet wurden (z.B. Fehlen ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen durch die Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden Unterlagen zum Beweis seiner Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden wären, sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Schließlich wurde der Berufungswerber noch ersucht, anhand eines beigeschlossenen Formulars (EV 7) seine derzeitigen persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen.

In einer Stellungnahme vom wurde ausgeführt, dass den Berufungswerber an der Nichtenrichtung der angeführten Umsatzsteuern kein Verschulden treffe, da JP, der mit sämtlichen finanziellen Agenden des Vereins betraut gewesen sei, per als Finanzreferent zurückgetreten sei. Unmittelbar nach dessen Rücktritt sei die behördliche Auflösung des Vereines erfolgt. Aufgrund der Geschäftsverteilung gemäß den Vereinsstatuten habe sich der Berufungswerber auf den Finanzreferenten verlassen und sei auch davon ausgegangen, dass die behaupteten Abgabenschuldigkeiten entrichtet worden wären. Zudem seien zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben keine liquiden Mittel vorhanden gewesen, da sämtliche finanziellen Mittel zuvor für den Vereinszweck verwendet worden wären. Im November 2006 habe JP sämtliche Unterlagen bzw. Buchhaltungsunterlagen an den Beschuldigten per Post übermittelt. Die genannten Unterlagen seien jedoch auf dem Postweg in Verstoß geraten. Im Übrigen wären die Umsatzsteuern für die Monate September und Oktober 2006 mit Null festgesetzt worden.

Als Beilagen zu dieser Stellungnahme wurden die Vereinsstatuten vorgelegt, ferner die Ablichtung eines Aufgabescheines mit dem handschriftlichen Vermerk des Finanzreferenten, wonach er mit Wirksamkeit (Aufgabedatum) seinen Rücktritt bekannt gegeben habe, und weiters eine Bestätigung desselben vom , dass er sämtliche Unterlagen inklusive Buchhaltungsunterlagen im November 2006 per Post an eine rumänische Adresse des Berufungswerbers gesandt habe. Schließlich wurden auch Ablichtungen der beiden Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide vom für September und Oktober 2006 vorgelegt.

In einem weiteren Vorhalt vom wies das Finanzamt den Berufungswerber darauf hin, dass nach dem Vorbringen in der Stellungnahme vom zum Zeitpunkt der behördlichen Vereinsauflösung kein Vereinsvermögen mehr vorhanden gewesen wäre. Die auf dem Abgabenkonto aushaftende Umsatzsteuer 04/2006 wäre jedoch bereits geraume Zeit vor der erfolgten Vereinsauflösung fällig gewesen, nämlich am bzw. . Das Fehlen der Mittel zu diesem Zeitpunkt bzw. die Verwendung allenfalls noch vorhandener Mittel (Gläubigergleichbehandlung) wäre daher noch entsprechend nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Zur behaupteten Verantwortlichkeit des Finanzreferenten JP wies das Finanzamt darauf hin, dass bei Vereinen jene Personen Vertreter im Sinn des § 9 BAO wären, die nach den Statuten zur Vertretung nach außen berufen wären (; ; ). Maßgebend sei daher nicht, wer tatsächlich die Geschäfte des Vereins führe (wer etwa tatsächlich die Vereinsaufzeichnungen führe), sondern wer dazu nach den Statuten berufen sei. Nach einem dem Finanzamt vorliegenden Vereinsregisterauszug zum Stichtag wäre der Berufungswerber organschaftlicher Vertreter und befugt gewesen, den Verein nach außen zu vertreten. Lediglich im Verhinderungsfall wäre die Vertretung dem Finanzreferenten und Schriftführer zugekommen. Die Verantwortung für die Entrichtung der Abgaben wäre daher in erster Linie dem Berufungswerber zugekommen. Eine Verteilung oder Delegierung von Aufgaben bewirke nicht, dass die nicht mit Abgabenangelegenheiten betrauten Vertreter sich um die Tätigkeit des damit Betrauten nicht mehr zu kümmern brauche. Jedem Vertreter obliege die Überwachung des anderen (vgl. ). Die Haftung bestehe hier vor allem bei Verletzung von Auswahl- und Überwachungspflichten. Es möge daher dargelegt werden, welche konkreten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen vom Berufungswerber gesetzt worden wären, um eine ordnungsgemäße Bekanntgabe und Entrichtung der Abgaben durch den Finanzreferenten sicherzustellen.

Da zu diesem Vorhalt keine Stellungnahme abgegeben wurde, nahm das Finanzamt den Berufungswerber hinsichtlich der im ersten Vorhalt vom angeführten Abgaben mit Haftungsbescheid vom in Anspruch. Bereits in der Eingabe vom wäre auf die Auflösung bzw. Vermögenslosigkeit des Vereins hingewiesen worden, weshalb Einbringungsmaßnahmen bei diesem offensichtlich aussichtslos wären. Die Uneinbringlichkeit der Abgaben beim Primärschuldner wäre damit gegeben. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben zwar Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen wären, diese aber nicht zur (anteiligen) Entrichtung der Abgaben verwendet worden seien. Am wären Abgabenguthaben in Höhe von 3.700,00 € und 200,00 € zurückbezahlt worden. Da bei der Tilgung der Schulden der Gesellschaft die Abgabenschulden schlechter als die übrigen Verbindlichkeiten behandelt worden wären, sei von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes auszugehen. Weiters verwies das Finanzamt auf die den Vertreter im Haftungsverfahren treffende erhöhte Darlegungs- und Nachweispflicht, sowie darauf, dass der (im Haftungsbescheid wörtlich wiedergegebene) weitere Vorhalt vom unbeantwortet geblieben sei. Da somit ein mangelndes Verschulden nicht (ausreichend) dargelegt worden sei, wäre von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen. Die Geltendmachung der Haftung stelle die einzige Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Der Berufungswerber sei erst 36 Jahre alt und daher voraussichtlich noch lange Zeit im Erwerbsleben, womit auch eine Einbringung (der Haftungsschuld) bei ihm gegeben sein sollte.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom Berufung erhoben, und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Es könne keine Rede davon sein, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeiten der Abgaben ausreichende Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen wären. Zudem habe der Berufungswerber bei der Entrichtung von Verbindlichkeiten die Abgabenschulden in keiner Weise schlechter behandelt als die übrigen Verbindlichkeiten. Demzufolge sei weder das Gleichbehandlungsgebot verletzt worden, noch treffe den Berufungswerber ein Verschulden an den behaupteten Pflichtverletzungen. Die Abgaben für den Zeitraum 04/2006 bzw. deren Fälligkeiten seien im Rahmen einer Betriebsprüfung im Mai 2006 rückwirkend festgesetzt worden. Der bereits im August 2008 behördlich aufgelöste Verein habe jedoch am letztmalig einen Betrag in der Höhe von 4.100,00 € "für den Vereinszweck bzw. einen Transport" aufgewendet und sei seit dem genannten Zeitpunkt vermögenslos. Demzufolge sei auch im Rahmen der behördlichen Auflösung im August 2006 eine Abwicklung des Vereins im Sinne des Vereinsgesetzes unterblieben. Der Finanzreferent JP sei per zurückgetreten. Unmittelbar nach diesem Rücktritt sei die behördliche Auflösung des Vereins erfolgt. Der Berufungswerber habe laufend die Tätigkeit des Finanzreferenten sowie die Buchhaltung kontrolliert. Im Zuge der Betriebsprüfung im Mai 2006 habe der zuständige Betriebsprüfer auch mitgeteilt, dass die Bücher ordnungsgemäß geführt würden. Die angeführten Abgabenschuldigkeiten für den Zeitraum 04/2006 wären rückwirkend festgesetzt worden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sei eine Haftung des Berufungswerbers mangels liquider Mittel ausgeschlossen. Im Übrigen sei dieser seiner qualifizierten Mitwirkungspflicht nachgekommen und sei die Abgabenbehörde nicht schlichtweg jeder Ermittlungspflicht entbunden. Schließlich wurde neuerlich darauf hingewiesen, dass die Umsatzsteuer für die Monate September und Oktober 2006 mit Null festgesetzt worden sei.

In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde im Wesentlichen festgestellt, dass sich die umsatzsteuerrechtlich relevante Geschäftstätigkeit des Vereins auf den Verkauf von Kraftfahrzeugen ins Ausland beschränkt hat. Die diesbezüglichen Verträge wurden vom Berufungswerber abgeschlossen, der entgegen dem bisherigen Vorbringen im Ergebnis auch seine abgabenrechtliche Verantwortlichkeit für den Verein zugestand. Er habe die Umsatzsteuervoranmeldungen gemeinsam mit dem Finanzreferenten durchgesehen und dann elektronisch beim Finanzamt eingereicht. Der als Zeuge vernommene Finanzreferent JP bestätigte diese Angaben. Auch die Anträge auf Rückzahlung der Vorsteuerüberschüsse habe der Berufungswerber selbst elektronisch eingebracht. Dazu wurde festgestellt, dass insgesamt vom Finanzamt rund 18.000,00 € zurückgezahlt wurden, davon im haftungsrelevanten Zeitraum, in dem die gegenständlichen Umsatzsteuern fällig waren, immerhin noch rund 13.000,00 €, davon ein beträchtlicher Teil antragsgemäß auf ein Bankkonto der Ehefrau des Berufungswerbers. Dieser wies neuerlich darauf hin, dass die Nachforderungen erst im Rahmen der Prüfung festgestellt worden wären. Dem wurde entgegen gehalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Selbstbemessungsabgaben maßgebend sei, wann diese bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung fällig und zu entrichten gewesen wären. Überzeugende Gründe, warum der Berufungswerber das Entstehen der konkreten Abgabenschulden nicht habe erkennen können, wurden nicht vorgebracht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 VereinsG müssen die Vereinsstatuten die Organe der Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt, enthalten. Die Statuten haben jedenfalls Organe zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder (Mitgliederversammlung) sowie zur Führung der Vereinsgeschäfte und zur Vertretung des Vereins nach außen (Leitungsorgan) vorzusehen (§ 5 Abs. 1 VereinsG).

Im gegenständlichen Fall oblag gemäß § 13 Abs. 2 der Statuten dem Präsidenten, im Verhinderungsfall dem Finanzreferenten und Schriftführer die Vertretung des Vereines nach außen gegenüber Behörden und Dritten.

Damit war der Berufungswerber als Präsident des Vereins dessen Vertreter im Sinne des § 80 BAO. Der Berufungswerber hat diese Vertretungsfunktion auch wahrgenommen. Die Umsatzsteuervoranmeldungen wurden nach gemeinsamer Durchsicht mit dem Finanzreferent vom Berufungswerber elektronisch eingereicht, ebenso die zahlreichen Rückzahlungsanträge. In der mündlichen Verhandlung wurde die daraus resultierende haftungsrechtliche Verantwortlichkeit für den Verein auch nicht mehr in Abrede gestellt.

Die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen, bei denen es sich um die Rückforderung zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuern handelt, wurden ebenso wenig bestritten, wie deren Uneinbringlichkeit bei dem bereits behördlich aufgelösten Verein. Vereinsvermögen, das zur Entrichtung der Abgaben herangezogen werden könnte, wurde nicht aufgezeigt und ist auch nicht aktenkundig.

Zur Frage des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung wurde bereits in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, sich danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig davon, ob und wann die Abgaben bescheidmäßig festgesetzt werden (vgl. Ritz, BAO³, § 9 Tz 10 und die dort zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes).

Es trifft daher zwar zu, dass die haftungsgegenständlichen Umsatzsteuern 04/2006 erst nach der behördlichen Auflösung des Vereins festgesetzt wurden. Entscheidend ist aber nicht, ob der Verein im Zeitpunkt der Festsetzung dieser Abgabe über ausreichende Mittel zur Entrichtung derselben verfügt hat, sondern ob dies im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe der Fall gewesen wäre. Die Nachforderungen an Umsatzsteuer 04/2006 waren am und fällig gewesen. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung aufgezeigten laufenden und beträchtlichen Rückzahlungen von Abgabenguthaben durch das Finanzamt wären daher ausreichende Mittel zur Entrichtung dieser Abgabe zur Verfügung gestanden. Der Berufungswerber trat diesen Feststellungen nicht entgegen. Damit erwies sich auch die bisherige Verantwortung in der Berufung, dass keine Mittel zur Abgabenentrichtung zur Verfügung gestanden wären, bzw. dass ohnehin das Gleichbehandlungsgebot beachtet worden wäre, als bloße Schutzbehauptung. Der Berufungswerber hat aber auch nicht aufgezeigt, dass er das Entstehen der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen nicht erkennen hätte können. Da sich der Verein nachhaltig mit dem Export von Kraftfahrzeugen ins Ausland beschäftigt hat, musste sich der Berufungswerber mit den dafür maßgebenden umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften vertraut machen. Dafür, dass er dies auch getan hat, sprechen nicht nur die Anträge vom und , in denen fundierte Kenntnisse der maßgebenden Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts bzw. der Bundesabgabenordnung zutage treten, sondern auch das Zugeständnis in der mündlichen Verhandlung, dass ihm die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen für den Vorsteuerabzug bei Exportlieferungen von Kraftfahrzeugen bekannt gewesen seien. Dass darüber hinaus Vorsteuern für ein nicht dem Unternehmen (Verein) gehörendes Kraftfahrzeug sowie für nicht dem Unternehmensbereich zuzuordnende Anlagegegenstände nicht geltend gemacht werden können, stellt unternehmerisches Allgemeinwissen dar.

Insgesamt gesehen zeigte der Berufungswerber damit keine Gründe auf, die ihn an einer richtigen Selbstberechnung und Entrichtung der gegenständlichen Umsatzsteuer 04/2006 zum haftungsrelevanten Fälligkeitstermin gehindert hätten, sodass vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen war, die auch kausal für die in weiterer Folge eingetretene Uneinbringlichkeit der Abgaben beim primärschuldnerischen Verein war.

Obwohl der Verein bereits mit Wirksamkeit behördlich aufgelöst worden war, machte der Berufungswerber noch (wenn auch nur mehr geringe) Vorsteuerüberschüsse für die Monate September und Oktober 2006 geltend. Diese zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern, die zu Gutschriften am Abgabenkonto führten, mit denen die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 04/2006 auf letztlich 1.750,94 € vermindert wurde, hat das Finanzamt mit Bescheiden vom zurückgefordert. Hinsichtlich dieser haftungsgegenständlichen Nachforderungen war daher schon die unberechtigte Geltendmachung der Vorsteuern in den Voranmeldungen zu einem Zeitpunkt, in dem der Verein bereits aufgelöst war, kausal für die nachfolgende Uneinbringlichkeit dieser Beträge. Wäre die ungerechtfertigte Geltendmachung der Vorsteuern unterblieben, wäre es zu keinen Abgabennachforderungen eben dieser Beträge gekommen, die uneinbringlich werden konnten. Aus diesem Grund war daher auch hinsichtlich dieser Abgaben von einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO auszugehen.

Insgesamt gesehen lagen daher die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen zur Heranziehung des Berufungswerbers zur Haftung für die gegenständlichen Abgaben vor.

Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel dann ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist. Dieser öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel, vollstreckbare Abgaben einzubringen, überwiegt bei einer vorzuwerfenden Pflichtverletzung meist auch allfällige Billigkeitsgründe, die für eine Abstandnahme von der Heranziehung zur Haftung ins Treffen geführt werden. Derartige Gründe wurden vom Berufungswerber überdies nicht vorgebracht. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse legte der Berufungswerber zwar trotz Aufforderung seitens des Finanzamtes im Vorhalt vom nicht näher dar, im Hinblick auf die relativ geringfügige Höhe der Haftungsschuld und die Tatsache, dass der Berufungswerber erst 37 Jahre alt (geb. ) und daher noch geraume Zeit erwerbsfähig ist, kann jedoch - wie bereits das Finanzamt im angefochtenen Bescheid zutreffend und unwidersprochen festgestellt hat - von einer Einbringlichkeit der Haftungsschuld ausgegangen werden. Abgesehen davon darf die Haftung keineswegs etwa nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden ( mit Hinweis auf ). Die Geltendmachung der Haftung kann auch dann zweckmäßig sein, wenn die Haftungsschuld im Zeitpunkt der Geltendmachung uneinbringlich ist, da dies nicht ausschließt, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (; , 2006/14/0044).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 VerG, Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002
§ 5 VerG, Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002
Schlagworte
Verein
Präsident
Selbstbemessungsabgaben
Nachforderung
Fälligkeit
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at