NoVA-Zuschlag bei Übersiedlungsgut
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RV/0015-L/04-RS1 | Bemessungsgrundlage beim Übersiedlungsgut ist der um die Umsatzsteuer- und NoVA-Komponente verminderte Eurotax-Mittelwert. Davon ist die NoVA samt Zuschlag zu berechnen. Entgegen dem EuGH-Urteil Rs C-375/95, Weigel, würden nämlich ausländische Waren gegenüber inländischen Waren begünstigt, wenn die NoVA ohne Zuschlag vorgeschrieben wird. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des MS, gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck, mit dem ein Antrag auf Aufhebung (§ 299 BAO) einer Gegenstandsloserklärung abgewiesen wurde, entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat im Zug seiner Übersiedlung einen PKW nach Österreich verbracht. Das Finanzamt ging bei Berechnung der NoVA-Bemessungsgrundlage vom Eurotax-Mittelwert aus, verminderte diesen um die Umsatzsteuer- und NoVA-Komponente und reduzierte diesen Wert noch um einen geltend gemachten Hagelschaden. Von diesem Wert schrieb das Finanzamt die NoVA samt Zuschlag vor.
Die dagegen eingebrachte Berufung richtete sich ausschließlich gegen den Zuschlag. Das Finanzamt wies diese Berufung als unbegründet ab. Der Berufungswerber stellte einen Vorlageantrag, zog diesen jedoch in der Folge zurück. Das Finanzamt erließ hierauf am einen Bescheid nach § 256 Abs. 3 BAO (Gegenstandsloserklärung).
Am stellte der Berufungswerber einen Antrag auf Aufhebung des letztgenannten Bescheides. Er begründete dies damit, dass der Zuschlag im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehe.
Das Finanzamt wies diesen Antrag ab, wogegen sich die gegenständliche Berufung richtet.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Berufung oder ein Vorlageantrag zurückgenommen, so hat die Abgabenbehörde die Berufung bzw den Vorlageantrag mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären (§ 256 Abs. 3 BAO).
Das Finanzamt hat einen solchen Bescheid erlassen. Der Berufungswerber hat weder aufgezeigt noch ist zu erkennen, worin die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides liegen soll. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Falls der Antrag vom (gegen dessen eindeutigem Wortlaut) so zu verstehen ist, dass damit die Aufhebung des Bescheides, mit dem die Normverbrauchsabgabe festgesetzt wurde, begehrt wird, womit der angefochtene Bescheid ebenfalls so zu verstehen wäre, dass damit die Nichtaufhebung des Festsetzungsbescheides ausgesprochen wurde, wäre über eine solche Berufung wie folgt abzusprechen:
Nach § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen der Normverbrauchsabgabe (NoVA), sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach den Z 1 oder 2 eingetreten ist. Ein solcher Fall liegt hier unstrittig vor.
Gemäß § 5 Abs. 2 NoVAG ist die NoVA nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert zu bemessen. Nach Abs. 3 gehört die NoVA nicht zur Bemessungsgrundlage.
Laut § 6 Abs. 6 NoVAG erhöht sich die Steuer in jenen Fällen, in denen die NoVA nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, um 20%.
Nach Art. 90 Abs. 1 des EG-Vertrags erheben die Mitgliedstaaten auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.
Der EuGH hatte in der Rechtssache C-387/01, Harald und Ingrid Weigel gegen Finanzlandesdirektion für Vorarlberg (Urteil vom ), folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Der Beschwerdeführer verbrachte einen PKW als Übersiedlungsgut nach Österreich. Das Finanzamt setzte als Bemessungsgrundlage für die NoVA den Eurotax-Wert an, berechnete davon die NoVA und verhängte davon noch einen Zuschlag. Der EuGH hat ausgesprochen, dass die Grundabgabe mit Art. 90 des EG-Vertrags vereinbar ist, nicht jedoch der Zuschlag. Die Unzulässigkeit des Zuschlags hat er damit begründet, dass durch die in § 6 Abs. 6 NoVAG getroffene Regelung inländische Erzeugnisse von vornherein von der höheren Besteuerung ausgenommen werden. Außerdem liefe eine Abgabe, die auf Ausschaltung eines Wettbewerbsvorteils eingeführter Waren gegenüber inländischen Waren abzielte, dem Art. 90 des EG-Vertrags zuwider.
Im genannten Urteil hatte der EuGH nicht nur die Zulässigkeit des Zuschlages, sondern auch die Zulässigkeit der Grundabgabe anhand des im Art. 90 des EG-Vertrags vorgeschriebenen Vergleichs zu beurteilen. Wenn nun der EuGH zum Ergebnis kommt, dass die Vorschreibung der NoVA von einem Wert, der nicht um die Umsatzsteuer- und NoVA-Komponente vermindert ist (vgl. Rz 75 des Urteils), dem Art. 90 des EG-Vertrags nicht zuwiderläuft, so ergibt sich rein rechnerisch, dass die bekämpfte Ermittlung der NoVA sogar günstiger für den Berufungswerber ist.
Dazu ein Beispiel: Angenommen der Eurotax-Wert würde 132.000,-- und der NoVA-Satz 10% betragen. Laut EuGH wäre eine NoVA von 13.200,-- zulässig. Die bekämpfte, vom Finanzamt vorgeschriebene NoVA würde jedoch nur 12.000,-- betragen (132.000,-- weniger besagte Komponenten = 100.000,--; davon 10% NoVA zuzüglich 20%igem Zuschlag).
Abgesehen davon ist das Urteil Weigel in sich widersprüchlich, weil es einerseits davon spricht, dass inländische Erzeugnisse von vornherein begünstigt wären, andererseits jedoch dem widersprechend davon ausgeht, dass ein Wettbewerbsvorteil eingeführter Erzeugnisse vorliegt. Es hätte sonst nicht der (allerdings ihrerseits wieder unzutreffenden) Aussage bedurft, dass eine Ausschaltung von Wettbewerbsvorteilen eingeführter Erzeugnisse unzulässig sei. Letztangeführte Aussage ist deswegen unzutreffend, weil im Art. 90 des EG-Vertrags nicht davon die Rede ist, dass eine gleiche Belastung ausländische Waren im Vergleich zu inländsichen Waren nicht erfolgen dürfe. Vielmehr ist nur unzulässig, ausländische Waren höher zu belasten.
Es könnte nun eingewendet werden, dass die NoVA isoliert zu betrachten sei. Da bei einem inländischen Fahrzeug die NoVA stets ohne Zuschlag vorzuschreiben ist, dürfe auch bei ausländischen Fahrzeugen kein Zuschlag verhängt werden, und zwar ungeachtet dessen, dass damit im Ergebnis die ausländischen Fahrzeuge weniger besteuert werden.
Nach Art. 90 des EG-Vertrags sind jedoch zum Vergleich sowohl unmittelbare als auch mittelbare inländische Abgaben heranzuziehen. Die in der inländischen Umsatzsteuer enthaltene NoVA-Komponente ist eine solche mittelbare Abgabe und folglich in den Vergleich einzubeziehen. Demnach führt die Berechnung der NoVA von einem Wert, der um die Umsatzsteuer- und NoVA-Komponente vermindert ist und die Vorschreibung des Zuschlags hierauf genau zu jenem Betrag, der in einem inländischen Fahrzeug an zum Vergleich heranzuziehender Rest-NoVA enthalten ist.
Nach den EuGH-Urteilen C-375/95, Kommission/Griechenland, und C-393/98, Gomes Valente, liegt eine Verletzung von Art. 90 des EG-Vertrags bereits dann vor, wenn eingeführte Erzeugnisse auch nur in bestimmten Fällen höher belastet sind als inländische.
Verbringt nun ein zum Vorsteuerabzug berechtigter (österreichischer) Unternehmer ein der NoVA unterliegendes, jedoch nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenes Fahrzeug nach Österreich, könnte argumentiert werden, dass die Vorschreibung des Zuschlags zu einer höheren Besteuerung führt, weil der Unternehmer im inländischen Vergleichsfall die in der Umsatzsteuer enthaltene NoVA-Komponente als Teil der Vorsteuer abziehen durfte. Bei derartigen Importen ist jedoch nach dem NoVAG ohnehin kein Zuschlag vorzuschreiben, weil die NoVA Teil der Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb (mit korrespondierendem Vorsteuerabzug) ist.
Ist vom ausländischen Lieferanten die Differenzbesteuerung angewendet worden, ist nach dem NoVAG ein Zuschlag vorzuschreiben, weil es zu keiner Umsatzbesteuerung im Inland kommt. Vordergründig könnte darin bei Erwerb durch einen zum Vorsteuerabzug berechtigten (österreichischen) Unternehmer eine (mögliche) höhere Besteuerung ausländischer Fahrzeuge gesehen werden. Ein solcher Fall ist jedoch damit zu vergleichen, dass der (österreichische) Unternehmer das Fahrzeug im Inland von einem Unternehmer erworben hat, der ebenfalls die Differenzbesteuerung angewendet hat, als deren Folge die in der seinerzeitigen Umsatzsteuer enthaltene NoVA-Komponente nicht abgezogen werden darf. Somit tritt auch in einem solchen Fall keine Schlechterstellung ausländischer Fahrzeuge ein.
Die vom Finanzamt in Summe vorgeschriebene NoVA ist daher gesetzmäßig, weshalb kein Grund zur Bescheidaufhebung gegeben wäre. Die Berufung wäre daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 5 Abs. 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 Art. 90 Abs. 1 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 340 vom S. 1 |
Schlagworte | NoVA Bemessungsgrundlage Zuschlag Übersiedlungsgut PKW Wettbewerb Neutralität |
Verweise | |
Anmerkung | Abweichend (betreffend Zuschlag) UFSL, RV/1999-L/02, UFSL, RV/1479-L/02 und UFSF, RV/0325-F/04 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at