Devolution
Entscheidungstext
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der ASt., vertreten durch Dr. Nikolaus WTH KEG, vom , mit welchem der Übergang der Zuständigkeit der Entscheidung hinsichtlich des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend den Umsatzsteuerbescheid und der Festsetzung der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Februar 2004 auf den Unabhängigen Finanzsenat gemäß § 33 Abs. 2 BAO begehrt wurde, gemäß § 311 BAO in Verbindung mit § 92 Abs. 1 BAO entschieden:
Das Verfahren wird eingestellt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Über den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Gem. § 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85 BAO) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Gem. § 311 Abs. 2 BAO kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag), wenn Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekannt gegeben (§ 97 BAO) werden.
Mit Eingabe vom beantragte die Antragstellerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 vom des Finanzamtes Josefstadt mit der Begründung, dass der zustellbevollmächtigte Geschäftsführer zum damaligen Zeitpunkt psychisch erkrankt war, so dass er den betreffenden Bescheid nicht anfechten konnte.
Am legte die Antragstellerin die Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2004 incl. diverser Beilagen dem Finanzamt vor.
Da weder hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrags noch hinsichtlich der Festsetzung der Umsatzsteuervoranmeldung bis dato eine Entscheidung erfolgte, wurde mit Schriftsatz vom gemäß § 311 Abs. 2 BAO beantragt, dass der Unabhängige Finanzsenat über die Anbringen entscheiden möge.
Gemäß § 311 Abs. 4 BAO in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2002/97, bewirkt ein zulässiger Devolutionsantrag keinen sofortigen Zuständigkeitsübergang, sondern geht die Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist von drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages ihrer Entscheidungspflicht nachkommt oder angibt, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht gegenständlich nicht oder nicht mehr vorliegt.
Das zuständige Finanzamt ist seiner Entscheidungspflicht innerhalb der gewährten Frist nachgekommen.
Am wurde das Ansuchen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 Abs. 1 BAO betreffend Umsatzsteuerbescheid 2001 vom vermittels Bescheid abgewiesen.
Am wurde der Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für Februar 2004 erlassen.
Das Verfahren über den Devolutionsantrag war daher einzustellen.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Devolutionsantrag |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at