Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 15.05.2013, RV/0123-W/09

Baulücke (§ 52 Abs. 2 BewG 1955); Abweisung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch LBG Wirtschaftstreuhand, 1030 Wien, Booerhaavegasse 6, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes x vom entschieden:

A. Betreffend Einheitswert des Grundvermögens (einschließlich der Betriebsgrundstücke)

EWAZ 1:

Feststellungsbescheid zum (Nachfeststellung gem. § 22 Abs. 1 BewG 1955 ) vom :

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

B. Betreffend Grundsteuermessbescheid (Nachveranlagung gem. § 22 Abs. 1 GrStG 1955) zum

1. EWAZ 1:

Grundsteuermessbescheid zum (Nachveranlagung gem. § 22 Abs. 1 GrStG 1955 ) vom :

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Durch Übergabe der Eltern im Jahr 2006 erhielt der Berufungswerber, kurz Bw das Grundstück Nr. a inneliegend der EZ z KG L.

Mit Bescheid vom führte das Finanzamt x für dieses Grundstück eine Nachfeststellung gemäß § 22 Abs.1 BewG 1955 zum durch und stellte zu EWAZ 1 die Art des Steuergegenstandes mit "unbebautes Grundstück" und den Einheitswert mit € 8.200,00 bzw. den gemäß AbgÄG um 35 % erhöhten Einheitswert mit € 11.000,00 fest. Die Nachfeststellung wurde vom Finanzamt damit begründet, dass diese erforderlich gewesen sei, weil eine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) gegründet wurde. In Einem erging der Grundsteuermessbescheid zum (Nachveranlagung).

Die dagegen eingebrachten Berufungen wenden sich sowohl gegen den Einheitswertbescheid als auch gegen den Grundsteuermessbescheid. Der Bw. bringt vor, dass das Grundstück im Zuge der Übergabe durch die Eltern vom Geometer planerisch dargestellt und ihm übergeben worden seien. Alle durch die Übergabe ausgewiesenen Flächen (auch die der Brüder Grundstücksnummern b, c und d) würden nach wie vor landwirtschaftlich genutzt.

Bei einem Lokalaugenschein (über Ersuchen des Finanzamtes) am hatte der Bodenschätzer Folgendes festgestellt: "Lage: Die betreffenden nebeneinander liegenden Parzellen befinden sich am westlichen Rand eines größtenteils mit Einfamilienhäusern verbauten Siedlungsgebietes im südlichen Bereich der KG L. In der näheren Umgebung der Liegenschaft fand in den vergangenen Jahren eine rege Bautätigkeit statt. Alle drei Grundstücke schließen im Südosten an das öffentliche Gut (befestigte Straße) an. Die an die Liegenschaft im Norden anschließende Parzelle wurde vor kurzem verbaut.

Momentan gilt für sämtliche Parzellen der Liegenschaft die Widmung Bauland. Zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines bildeten die betreffenden Grundstücke zusammen mit den Parzellen x., y und a eine mehrere Ha große einheitlich landwirtschaftlich bewirtschaftete Fläche. Die Parzellen b, c. und d. sind in Hinblick auf ihre bestehenden Verwertungsmöglichkeiten als Bauland trotz ihrer agrarischen Nutzung gemäß § 52 Abs.2 im Grundvermögen zu bewerten."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufungen als unbegründet ab.

Im Antrag auf Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde II. Instanz wurde im Wesentlichen unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die gegenständlichen Liegenschaften keine Baulücken im Sinne des § 52 Abs. 2 BewG seien. Die Liegenschaften werden unverändert landwirtschaftlich verwendet. Eine Bebauung der Liegenschaften seitens des Bw sei nicht beabsichtigt. Eine Möglichkeit einer Bebauung reiche aber nicht aus, eine landwirtschaftliche Nutzfläche ohne weiteres dem Grundvermögen zuzurechnen. Es müsse auch geprüft werden, ob eine Bebauung aller Wahrscheinlichkeit nach in naher Zukunft eintreten werde. Unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2233/65 führte der Bw aus, müssten 3 Voraussetzungen vorliegen, die die Zurechnung zum Grundvermögen rechtfertigen: 1. das Grundstück müsse in einem bebauten Gebiet liegen und eine Baulücke bilden, 2. das Grundstück sei aufgeschlossen und habe eine Anschlussmöglichkeit für Strom, Wasser und Kanal und 3. das Grundstück war bereits Gegenstand von Verkaufsverhandlungen, die sich jedoch zerschlagen haben. Alle drei Voraussetzungen seien in den gegenständlichen Fällen nicht zutreffend."

Vom Unabhängigen Finanzsenat wurde noch Beweis erhoben durch Einsicht in den vom Finanzamt vorgelegten Bewertungsakt EWAZ 16/818-2-0044/2 (insbesondere in die dort inneliegenden Auszüge aus der digitalen Katastermappe) und in die Grundbuchsauszüge.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Einheitswert

§ 52 BewG normiert die Abgrenzung des Grundvermögens von anderen Vermögensarten. Demnach gehört zum Grundvermögen nicht Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört (Abs. 1). Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen sind hingegen dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, z.B., wenn sie hie nach als Bauland, Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke anzusehen sind (Abs. 2).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 82/17/0079, dargetan hat, setzt die Anwendung des § 52 Abs. 2 BewG die landwirtschaftliche Nutzung des betreffenden Grundstückes geradezu voraus. Dabei legt die Bestimmung des § 52 Abs. 2 BewG den Abgabenbehörden die Verpflichtung auf, eine Tendenz ("in absehbarer Zeit") und eine Annahme ("wenn anzunehmen ist") zu erforschen. Hiebei ist nicht die Absicht des jeweiligen Eigentümers, von der Möglichkeit der Verwendung für Bauzwecke keinen Gebrauch zu machen und die Grundflächen weiter landwirtschaftlich zu nutzen, entscheidend, maßgebend sind vielmehr die zum Stichtag objektiv vorliegenden sonstigen Verhältnisse, insbesondere daher die gegebene und in Zukunft zu erwartende Marktlage (vgl. , sowie die darin zitierte Vorjudikatur).

Für die Entscheidung der Frage, ob ein Grundstück als Bauland anzusehen ist, ist neben seiner Lage und den besonderen Verhältnissen besonderes Gewicht auf die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten zu legen ().

Die Widmung eines Gebietes als Bauland im Rahmen der örtlichen Raumplanung rechtfertigt es für sich allein noch nicht, ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück ohne weiteres dem Grundvermögen zuzuordnen (). Ist jedoch auf Grund von zur Baulandwidmung hinzutretenden objektiven Umständen - insbesondere betreffend die örtliche Lage und Aufschließung der Liegenschaft, die bauliche Entwicklung in der Umgebung sowie die zum Bewertungsstichtag gegebene und für die Zukunft zu erwartende Marktlage - anzunehmen, dass eine landwirtschaftlich genutzte Fläche in absehbarer Zeit vom genannten Stichtag anderen als landwirtschaftlich und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen wird, so rechtfertigt dies - ohne dass es auf die Absicht des jeweiligen Grundeigentümers ankommt - die Zuordnung der Liegenschaft zum Grundvermögen (, , 91/15/0025). Eine Zuordnung zum Grundvermögen setzt auch nicht voraus, dass das Grundstück zum betreffenden Stichtag vollkommen aufgeschlossen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob in naher Zukunft eine Verwendungsänderung als wahrscheinlich anzusehen ist ().

Auf die subjektive Absicht des Grundeigentümers kommt es nicht an. Bei der Auslegung des § 52 Abs. 2 BewG sind in erster Linie objektive Merkmale heranzuziehen. Dass der Eigentümer den Grund nicht als Bauland nutzen will, ist unmaßgeblich (). Ist die Baulandeigenschaft eines noch landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzten Grundstückes nach objektiven Merkmalen feststellbar, dann kann die bloße Absicht, das Grundstück nicht durch Verkauf verwerten zu wollen, an der Zurechnung zum Grundvermögen nichts ändern ().

Bei Prüfung der Frage der Zurechnung zum Grundvermögen darf sich diese Prüfung nicht auf ein bestimmtes, von Straßen schon umschlossenes Gebiet (in dem die zu bewertende Liegenschaft gelegen ist) beschränken, sondern hat auch die Entwicklung in angrenzenden Ortsteilen mit einzubeziehen ().

Der Bedarf nach Baugrundstücken kann auch aus der baulichen Entwicklung in dem die Grundfläche umfassenden Ortsgebiet erschlossen werden. Stellt das zu bewertende Grundstück eine Baulücke in einem sonst besiedelten Gebiet dar, so handelt es sich überhaupt um den typischen Anwendungsfall der Vorschrift des § 52 Abs. 2 BewG (vgl. ua. ).

Selbst bloßes Rohbauland - somit mangels Parzellierung und mangels einzelner Strom-, Wasser- und Kanalanschlüsse nicht sofort verwertbare Grundstücke - sind schon dann als Bau- oder Industrieland im Sinn des § 52 Abs. 2 BewG anzusehen, wenn an der späteren endgültigen Verwertung der Grundstücke kein begründeter Zweifel besteht, AUCH WENN FÜR DIESE VERWERTUNG NOCH KEIN NAHER ZEITPUNKT ABZUSEHEN IST (vgl. ).

Es ist daher nicht entscheidend, dass das gegenständliche Grundstück zum maßgeblichen Stichtag landwirtschaftlich genutzt werden und auch in Zukunft eine landwirtschaftliche Nutzung beabsichtigt ist. Das Wesen des § 52 Abs 2 BewG besteht u.a. auch darin, die potentielle wirtschaftliche Kraft des Grundstückseigentümers zu erfassen, weshalb eine objektive Werterhöhung des Grundstückes nicht deshalb unberücksichtigt bleiben darf, weil der Grundeigentümer gerade nicht beabsichtigt, sie auch auszunützen (vgl. zB RV/1960-W/07 vom ).

Das berufungsgegenständliche Grundstück war zum maßgeblichen Stichtag als Bauland gewidmet. Das übergebene Grundstück weist mit einem Ausmaß von 1269 m2 eine ideale Größe auf. Bereits in den Jahren davor fand in der näheren Umgebung eine rege Bautätigkeit statt. Eine in unmittelbarer Nähe liegende Parzelle wurde kurz zuvor verbaut. All diese Merkmale sprechen dafür, dass zum Stichtag objektiv gesehen die Zurechnung der gegenständlichen Grundstücke zum Grundvermögen gerechtfertigt ist.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

2. Grundsteuermessbetrag

Besteuerungsgrundlage für die Grundsteuer ist der für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des Steuergegenstandes, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes festgestellt wurde (§12 GrStG).

Im Falle einer Nachfeststellung des Einheitswertes (§ 22 des Bewertungsgesetzes 1955) ist der nachträglichen Veranlagung des Steuermessbetrages (Nachveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Nachfeststellungszeitpunkt festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Nachfeststellungsbescheid getroffenen Feststellungen (§ 22 Abs. 1 GrStG 1955).

Die Nachveranlagungen erfolgten daher im gegenständlichen Berufungsfall zu Recht. Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at