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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.12.2007, RV/0373-W/07

Kein grobes Überwachungsverschulden bei Fehler der für steuerliche Agenden zuständigen Ehegattin

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0373-W/07-RS1
Im Falle der weisungswidrigen Nichtentrichtung von fristgebundenen Zahlungen ist das Verschulden der sonst verlässlichen Ehegattin dem Verschulden des Bw. nicht gleichzusetzen. Wird eine solche Weisung verletzt und konnte der Bw. im Hinblick auf das bisherige Verhalten seiner Gattin mit der Befolgung dieser Weisung rechnen, so kann aus der vorliegenden Missachtung einer solchen Weisung ein grobes Verschulden des Bw. nicht abgeleitet werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des P.W., vertreten durch Donau Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH, 1060 Wien, Lehargasse 1, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 jeweils vom über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen in Höhe von € 1.755,44 sowie in Höhe von € 3.722,13 werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden des Finanzamtes Wien 4/5/10 jeweils vom wurden über den Berufungswerber (in weiterer Folge Bw.) ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 1.755,44 sowie ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 3.722,13 festgesetzt, da die Einkommensteuervorauszahlungen 01-03/2005 in Höhe von € 87.757,24 und die Nachzahlung an Einkommensteuer 2003 in Höhe von € 186.106,45 nicht fristgerecht bis entrichtet wurden.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom wurde dargestellt, dass § 217 Abs. 7 BAO vorsehe, dass auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen seien, als den Abgabenpflichten kein grobes Verschulden treffe. Der Bw. beziehe aktenkundigerweise sein Einkommen ausschließlich aus dem Ausland, was bereits auf eine überdurchschnittliche Reisetätigkeit hinweise. Auch zu dem in Rede stehenden Zahlungstermin sei der Bw. nicht in Österreich gewesen und habe den Erlagschein erst nach Rückkehr unverzüglich der Bank zur Überweisung gegeben.

Da aus diesem Verhalten kein grobes Verschulden abgeleitet werden könne (siehe Ritz, BAO-Handbuch Seite 152 ff) und es sich um einen Fehler handle, der sorgfältigen Menschen unterlaufen könne, werde beantragt, die Säumniszuschläge für die Einkommensteuer 1-3/2005 in Höhe von € 1.755,14 und jenen betreffend Einkommensteuernachzahlung 2003 von € 3.722,13 wieder gutzuschreiben.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die Einkommensteuer 2003 laut Bescheid vom gemäß § 210 Abs. 1 BAO am fällig gewesen sei. Die Einkommensteuer 01-03/2005, noch basierend auf dem Vorauszahlungsbescheid vom , sei gemäß § 45 EStG am fällig gewesen. Da die Abgaben nicht spätestens mit Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet worden seien, sei der Bescheid zu Recht ergangen.

Grobes Verschulden liege vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren sei. Leichte Fahrlässigkeit liege vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehe (). Grobe Fahrlässigkeit werde mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handle, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lasse (). Gerade auf Grund der überdurchschnittlichen Reisetätigkeit des Bw. hätte dieser dafür Sorge zu tragen gehabt, dass auch während seiner Abwesenheit seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen werde. Erfolge dies nicht, so liege keine nur leichte Fahrlässigkeit vor. § 217 Abs. 7 BAO komme somit nicht zum Tragen.

Im Vorlageantrag vom wird ausgeführt, dass dem Bw. in der Berufungsvorentscheidung grobe Fahrlässigkeit mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt vorgeworfen werde. Dazu erhebe der Bw. zwei Einwände:

1. Der Bw. habe gerade auf Grund der überdurchschnittlichen Reisetätigkeit dafür Sorge getragen, dass während seiner Abwesenheit seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen werde. Bedauerlicherweise sei gerade im Zeitraum März 2005 seine Frau, der er diese Aufgaben delegiert hatte, erkrankt; sie habe daher erst mit einer Woche Verspätung die Bank mit den nötigen Überweisungen aufsuchen können, was - nebenbei bemerkt - kein erheblicher Zeitraum zwischen Fälligkeit und Bezahlung der fälligen Schuld sei.

2. Der Bw. sei sowohl vor als auch nach dem Ereignis, das zum Säumniszuschlag geführt habe, immer pünktlich und fristgerecht seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen, weshalb aus der einmaligen Überschreitung des Zahlungsziels um 10 Tage mit Bestimmtheit keine auffallende Sorglosigkeit abgeleitet werden könne. Eine einmalige Übertretung eines Zahlungstermins sei noch dazu in Anbetracht der Wochenfrist ganz bestimmt auch nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes keine auffallende Sorglosigkeit.

Es werde daher beantragt, die € 5.477,27 Säumniszuschläge vom wieder gutzuschreiben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Zunächst ist festzustellen, dass ein grobes Verschulden nur dann gegeben ist, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (, siehe Ritz, BAO-Kommentar2, § 308 RZ 15). Mit seinen Ausführungen, wonach aus der einmaligen Überschreitung des Zahlungsziels um 10 Tage mit Bestimmtheit keine auffallende Sorglosigkeit abgeleitet werden könne, ist der Bw. auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.

Grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO ist ebenfalls in einem Verhalten zu sehen, wenn das unbeachtet blieb, was im gegebenen Fall jedermann hätte einleuchten müssen und bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in ungewöhnlichem Maß verletzt wurde. Wesentliches Merkmal der auffallenden Sorglosigkeit ist die Voraussehbarkeit des Schadens. Wenn sich jemand über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und sein Handeln den Eintritt des Schadens nicht bloß als möglich, sondern als wahrscheinlich erkennen ließ.

Der Berufung ist zu entnehmen, dass der Bw. "den Erlagschein erst nach Rückkehr unverzüglich der Bank zur Überweisung gegeben" habe, er die Zahlungen somit nach Fristablauf veranlasst hat.

Laut den Ausführungen im Vorlageantrag hat der Bw. jedoch die Erledigung seiner steuerlichen Agenden bzw. Zahlungsverpflichtungen aufgrund seiner laufenden Reisetätigkeit seiner Frau übertragen, wobei seine Frau die ihr übertragene Aufgabe bisher aus Sicht des Bw. offensichtlich auch immer zur vollsten Zufriedenheit ausgeführt hat. Im Rahmen seiner Kontroll- und Überwachungstätigkeit hat der Bw. bei seiner Rückkehr aus dem Ausland festgestellt, dass die beauftragten Zahlungen ausnahmsweise nicht fristgerecht veranlasst wurden. Der Bw. (laut Vorlageantrag seine Frau) hat den Erlagschein unverzüglich nach Kenntnis des Fehlers der Bank zur Überweisung übergeben.

Im Falle der weisungswidrigen Nichtentrichtung von fristgebundenen Zahlungen ist das Verschulden der sonst verlässlichen Ehegattin des Bw. seinem Verschulden nicht gleichzusetzen. Entscheidend ist allein, dass der Bw. durch klare Weisungen an seine Gattin dafür Sorge getragen hat, dass die Zahlungen fristgerecht entrichtet werden, wobei eine Kontrolle jeder einzelnen Überweisung, die die - aus Sicht des Bw. bisher verlässliche - Gattin durchgeführt hat, also eine Überwachung "auf Schritt und Tritt" nicht erforderlich ist. Wird eine solche Weisung verletzt und konnte der Bw. im Hinblick auf das bisherige Verhalten seiner Gattin mit der Befolgung dieser Weisung rechnen, so kann aus der vorliegenden Missachtung einer solchen Weisung ein Verschulden des Bw. nicht abgeleitet werden.

Soweit der Bw darauf hinweist, dass die fristgerechte Erledigung von seiner Frau krankheitsbedingt unterlassen worden war, ist festzustellen, dass das Verhalten der Ehegattin, die den zu beachtenden Termin Mitte Februar 2005 verstreichen hat lassen, zwar als ihr grobes Verschulden einzustufen wäre, da - wie im Vorlageantrag ausgeführt - die Ehegattin erst Anfang März 2005 erkrankt ist. Ein Überwachungsverschulden, das einem grobem Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO entspricht, liegt seitens des Bw., der guten Gewissens darauf vertrauen konnte, dass seine Frau die Nachzahlung an Einkommensteuer bzw. die Einkommensteuervorauszahlungen fristgerecht überweisen würde, jedoch nicht vor, sodass der Berufung Folge zu geben war und die angefochtenen Bescheide über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen aufzuheben waren.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumniszuschlag
grobes Verschulden
Überwachungsverschulden
Fehler
Ehegattin
Zitiert/besprochen in
taxlex-SRa 2008/81
UFS Newsletter 2008/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at