Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.12.2007, RV/1781-W/07

Veranlagungsfreibetrag und Progressionsvorbehalt

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.,vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:

Die Berufung wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist unbeschränkt steuerpflichtig und erklärte im Zuge des Berufungsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 neben seinen inländischen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weiters ausländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv. € 356,23.

Das Finanzamt unterzog mit Berufungsvorentscheidung die ausländischen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entsprechend den steuerlichen Bestimmungen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Niederlande (DBA Ö-NL) der Besteuerung.

Im Rahmen des Vorlageantrages wurde eingewendet, dass auf Grund des DBA Ö-NL, Artikel 24, das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des in den Niederlanden liegenden Grundbesitzes den Niederlanden zustehen würde. Österreich hätte diese Einkünfte unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen, es würde somit nur der Progressionsvorbehalt zur Anwendung kommen. Mit dem Einkommensteuerbescheid wäre jedoch der Veranlagungsfreibetrag von € 405,85 auf € 49,62 gekürzt worden und damit eine Anteilsbesteuerung von 50% und zusätzlicher Progressionsvorbehalt entstanden.

Auf Grund eines Vorhalteverfahrens der Behörde wurden Prospektunterlagen bezüglich des Rendite-Fonds vorgelegt und wie folgt ergänzend ausgeführt:

Bei der Kommanditbeteiligung handle es sich um eine Vermögensverwaltende Personengesellschaft einer deutschen GmbH&CoKG, welche in den Niederlanden Immobilien besitzen und vermieten würde. Nach dem Transparenzprinzip wären die Einkünfte der KG dem Bw. als Kommanditisten zuzurechnen und ertragsteuerlich zu berücksichtigen.

Nach dem DBA zwischen Österreich und Deutschland sowie Österreich und den Niederlanden stehe das Besteuerungsrecht bezüglich Einkommen- und Vermögensteuer für die Vermietungseinkünfte der niederländischen Immobilien den Niederlanden zu (Art 21 Abs. 2 und Art 6 Abs. 2 DBA-D, Art 6 Abs. 1 DBA und Art 24 Abs. 3 DBA-NL). In Österreich wären diese Einkünfte aus Vermietung nur im Rahmen des Progressionsvorbehaltes nach Art 24 Abs. 3 DBA-NL zu berücksichtigen. Die "H.Rendite-Fonds" würde in den Niederlanden nicht als ausschüttende Gesellschaft behandelt und somit nicht der Körperschaftsteuer unterliegen.

Weiters legte der Bw. eine Bestätigung vom März 2007 über das steuerliche Ergebnis der "Ausländischen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2005 iHv. € 356,23 sowie eine Anlegerbestätigung gemäß KMG § 14 vom November 2004 zum Nachweis vor. Die Einzahlung und Kommanditbeteiligung des Bw. sei iHv. € 10.000,- erfolgt.

Der Bw. würde lt. Dieser Anlegerbestätigung "wie ein typischer Kommanditist nach deutschem Handelsrecht behandelt und die Kommanditbeteiligung von der Fa.Treuhand-undVerwaltungsges.mbHX treuhändisch gehalten. Die Gesellschaft wäre auf unbestimmte Zeit errichtet worden und könne von jedem Kommanditisten mit einer Frist von 12 Monaten bis zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmals zum gekündigt werden. Der Kommanditist würde laufende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen erzielen. Diese Einkünfte aus der Bewirtschaftung der Immobilien seien auf Grund der gültigen DBA in Österreich befreit bzw. nur der niederländischen Besteuerung unterliegen. Die niederländischen Einkünfte wären lediglich zur Berechnung des Durchschnittssteuersatzes heranzuziehen (Progressionsvorbehalt)."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß Art. 6 Abs. 1 DBA NL dürfen Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in dem Staat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. Dies gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens (Art 6 Abs. 3 DBA NL).

Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in den Niederlanden besteuert werden, so nimmt Österreich, vorbehaltlich des Absatzes 4, diese Einkünfte oder Vermögen von der Besteuerung aus. Österreich darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären (Art 24 Abs. 3 DBA NL).

Im vorliegenden Fall erzielte der Bw. als Kommanditist Einkünfte aus Vermietung bezüglich unbewegliches Vermögen in den Niederlanden. Die Einkünfte unterliegen lt. Art. 24 Abs. 4 in Verbindung mit Art 6 Abs. 1 und 3 des DBA NL in den Niederlanden der Besteuerung und wurde bei der Besteuerung in Österreich lediglich jener Steuersatz angewendet, wie wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären (Progressionsvorbehalt). Der Steuersatz für die inländischen Einkünfte des Bw. wurde somit nach dem Welteinkommen bestimmt.

Der Bw. wendet ein, dass im Zuge der Einkommensteuerveranlagung 2006 der Veranlagungsfreibetrag von 405,85 € auf 49,62 € gekürzt worden wäre und sich damit eine Anteilsbesteuerung von 50% und zusätzlicher Progressionsvorbehalt ergeben hätte. Dazu ist weiters auszuführen:

Nach der Bestimmung des § 41 Abs. 3 EStG 1988 ist von den anderen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 € abzuziehen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind. Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 € übersteigen.

Der Freibetrag von 730 € wird zwischen anderen Einkünften von 730 € und 1.460 € gleichmäßig auf Null eingeschliffen. Der Veranlagungsfreibetrag steht somit nur bis zur Höhe der anderen Einkünfte zu.

Der Freibetrag ist auch von Progressionseinkünften (z.B. Einkünfte gem. § 3 Abs. 1 Z. 10 und 11) abzuziehen. Die Wirkung des Freibetrages erschöpft sich dann allerdings darin, dass eine Verminderung des Progressionssatzes eintritt (u.a. Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, Tz 5 zu § 41).

Als "andere" Einkünfte gelten alle Einkünfte, die dem Grunde nach nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Andere Einkünfte sind daher Einkünfte aus anderen Einkunftsarten sowie nichtselbständige Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, aber auch u. a. ausländische Einkünfte für die Österreich das Besteuerungsrecht zukommt oder die im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu erfassen sind (vgl. ; Doralt, EStG, 3. Auflg., Tz 6 zu § 41).

Im vorliegenden Fall lauten die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte des Bw. auf € 52.791,04, daneben wurden andere Einkünfte betreffend inländische als auch ausländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv. 1.054,15 € und 356,23 € erhalten. Der Veranlagungsfreibetrag wurde somit wie folgt ermittelt:

Andere Einkünfte: 1.054,15 € und 356,23 € (insgesamt 1.410,38 €)

Verminderung des Freibetrages: 1.410,38 € abzüglich 730 € ergibt 324,15 €

Der Veranlagungsfreibetrag daher: 730 € abzüglich 324,15 € ergibt 49,62 €

Bei der gegenständlichen Ermittlung des Veranlagungsfreibetrages wurden somit vom Finanzamt entsprechend dieser Regelung sowohl die inländischen als auch ausländischen Einkünfte aus Vermietung bei der Ermittlung des Veranlagungsfreibetrages abgezogen. Dies begründet jedoch nicht wie vom Bw. vorgebracht einen zusätzlichen Progressionsvorbehalt, sondern wurde dadurch lediglich der (Progressions)Steuersatz und die Progressionseinkünfte verringert. Da der Veranlagungsfreibetrag nur bis zur Höhe der anderen Einkünfte zusteht, soll damit bei Überschreiten der Freigrenze im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 1 EStG das Ziel einer gleichmäßigen steigenden Besteuerung der anderen Einkünfte verwirklicht werden (Hofstätter/Reichel, ESt-Komm., § 41 Abs. 3 EStG).

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 6 Abs. 1 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
Art. 24 Abs. 3 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
Schlagworte
Veranlagungsfreibetrag
Progressionsvorbehalt
Steuersatz
Welteinkommen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at