Subjektive Tatseite der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 1 in der Finanzstrafsache gegen MD, geb. X, Adresse, vertreten durch P Steuerberatung GmbH, Adresse1, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, vertreten durch Dr. JS, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 1,
zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die Strafe sowie hinsichtlich der Bestimmung über die Verfahrenskosten wie folgt abgeändert:
I. Die Geldstrafe wird gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG mit 500,00 € und die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 20 FinStrG mit zwei Tagen festgesetzt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des Strafverfahrens mit 50,00 € bestimmt.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist aus Anlass der Berufung darüber hinaus insoweit zu berichtigen, als an Stelle des irrtümlich angeführten Zeitraums "10/2008" der Zeitraum "08/2008" und an Stelle des irrtümlich unrichtig angeführten Gesamtverkürzungsbetrages von 8.058,63 € richtig ein solcher von 8.508,64 € zu treten haben.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Juni 2004 zeigte die Berufungswerberin (Bw) der Abgabenbehörde die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit an. Neben der Vermietung von Liegenschaften und dem Betrieb eines Hotels seit 2007 übt die Bw einen Kfz-Handel und einen Handel mit Waren aller Art aus.
Für die Voranmeldungszeiträume 5, 6, 8 und 10/2008 erstattete der damalige Steuerberater Mag. AH für die Bw Selbstanzeige und ersuchte um Stundung der geschuldeten Beträge bis einen Monat nach bescheidmäßiger Festsetzung. Folgende Zahllasten wurden offen gelegt: Für Mai 2008 6.216,39 €, für Juni 2008 1.574,69 €, für August 2008 1.717,57 € und für Oktober 2008 1.914,34 €.
Da die Bw bereits am und am Zahlungen zu je 500,00 € an Umsatzsteuer Mai und Juni 2008 geleistet hatte, wurden mit Bescheiden vom nur noch die Differenzbeträge von 5.716,40 € und 1.074,68 € festgesetzt. Diese Beträge waren am fällig und wurden bis zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet. Die Entrichtung der Umsatzsteuer Mai 2008 erfolgte vielmehr erst durch Zahlungen vom 19. Jänner, 16., 17. und 20. und sowie durch die Überweisungen vom 9., 10., 16., 23. und 27. März und vom .
Die Umsatzsteuer Juni 2008 wurde durch Zahlungen vom 3., 6., 14. und getilgt.
Die der Selbstanzeige für die Umsatzsteuer August 2008 beigefügte Umsatzsteuerübersicht verbuchte die Abgabenbehörde auf dem Abgabenkonto der Bw am als Voranmeldung. Dieser Betrag wurde erst durch die Zahlungen vom 20. und 27. April sowie vom 4., 11. und beglichen.
Für die Vorauszahlung August 2008 hatte die Abgabenbehörde zwar mit Bescheid vom die beantragte Stundung der Zahllast von 1.717,57 € bis verfügt, doch wurde, wie oben dargestellt, der geschuldete Betrag zur Gänze nicht innerhalb der gewährten Zahlungsfrist entrichtet.
Die ebenfalls im Wege einer Selbstanzeige gemeldete Umsatzsteuer Oktober 2008 wurde mit Bescheid vom festgesetzt und innerhalb der Zahlungsfrist durch Überweisung vom bezahlt.
Nachdem mit Bescheid vom das Finanzstrafverfahren gegen die Bw eingeleitet worden war, wurde sie mit Strafverfügung des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz schuldig erkannt, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die Monate 5/2008, 6/2008, 8/2008 und 10/2008 im Gesamtbetrag von 10.422,97 € (5/2008: 5.716,39 €; 6/2008: 1.074,68 €; 8/2008: 1.717,56 €; 10/2008: 1.914,34 €) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben.
Sie habe dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Die über sie gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG verhängte Geldstrafe wurde mit 2.000,00 € bemessen und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit neun Tagen festgesetzt.
Als mildernd wertete das Finanzamt die Unbescholtenheit, die ohne strafbefreiende Wirkung gebliebenen Selbstanzeigen und die überwiegende Schadensgutmachung, als erschwerend dagegen keinen Umstand.
Mit Eingabe vom erhob die Bw durch ihren Steuerberater Einspruch gegen die Strafverfügung, wodurch diese außer Kraft gesetzt wurde und das Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 115 bis 142 FinStrG durchzuführen war (§ 145 Abs. 2 FinStrG). Zu den Selbstanzeigen habe eine Entrichtung stattgefunden. Die Bw habe Zahlungserleichterungsansuchen gestellt, die teils schriftlich, teils telefonisch bewilligt worden seien. Weiters sei die verspätete Einbringung der Umsatzsteuervoranmeldungen nicht absichtlich erfolgt. Es habe Probleme mit dem vorhergehenden Steuerberater gegeben, von dem die Bw die Unterlagen nicht vollständig und rechtzeitig erhalten habe, sodass ihr eine zeitgerechte Erstellung nicht möglich gewesen sei. Eine Strafbarkeit liege daher nicht vor, sodass ersucht werde, von der Verhängung einer Strafe abzusehen.
In der am vor der Erstbehörde durchgeführten mündlichen Verhandlung verwies die Bw, zu ihren Einkommensverhältnissen befragt, auf den Einkommensteuerbescheid 2006. An Vermögen habe sie etwa 24 zum Teil vermietete Liegenschaften sowie ein Hotel in B, ihre Schulden bezifferte die Bw mit rund 800.000,00 €. Die Bw bekannte sich nicht schuldig. Die Probleme mit den Voranmeldungen seien vor allem auf einen im Jahr 2008 vorgenommenen Steuerberaterwechsel zurückzuführen. Mit dem Erwerb des Hotels in B im Februar 2007 habe die Bw einen Steuerberater in der Nähe des Hotelstandortes gesucht, der sich aber zu wenig um ihre Angelegenheiten gekümmert und hohe Forderungen gestellt habe. In der Folge habe er die Unterlagen für die Steuerberechnungen nicht herausgegeben, sodass es zu einem Gerichtsverfahren gekommen sei. Ihr neuer Steuerberater, Mag. AH, habe die Selbstanzeigen verfasst. In den letzten Monaten habe sie die Abgabenrückstände weitgehend bezahlt, sodass nur noch ein geringer Betrag offen sei. Neben dem Hotelbetrieb führe die Bw einen KFZ-Handel sowie einen Handel mit Waren aller Art.
Mit Erkenntnis vom erkannte das Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Bw nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig, vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 5/2008 in Höhe von 5.716,39 €, 6/2008 in Höhe von 1.074,68 € und 10/2008 (richtig offenbar: 8/2008) in Höhe von 1.717,36 €, insgesamt daher 8.058,63 €, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet zu haben.
Sie habe dadurch das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.
Aus diesem Grund wurde über sie gemäß § 49 Abs. 2 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von 900,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 90,00 € bestimmt.
Die genannten Zahllasten seien nicht vorschriftsgemäß entrichtet worden. In der mündlichen Verhandlung habe die Bw geschildert, dass die Versäumnisse vor allem auf die Zurückbehaltung der maßgeblichen Unterlagen durch die Steuerberatungskanzlei WK zurückzuführen gewesen seien. Auf Grund der Ausführungen der Bw sei die Finanzstrafbehörde zu dem Schluss gekommen, dass es ihr nicht darauf angekommen sei, die fälligen Umsatzsteuern zu hinterziehen, dass ihr aber bewusst gewesen sei, dass es durch die Nichtentrichtung der Umsatzsteuern zu Terminversäumnissen gekommen sei. Ein Vorsatz in Bezug auf die Nichtabgabe von Voranmeldungen sei mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht nachweisbar, sodass es an einem wesentlichen Tatbestandsmerkmal des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG fehle.
Kein Zweifel bestehe aber am Vorliegen des Vorsatzes im Hinblick auf die nicht zeitgerecht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Entrichtung der gegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen. Das Tatbild des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG sei daher erfüllt. Das Faktum 10/2008 sei einzustellen gewesen, da diesbezüglich eine zeitnahe Entrichtung erfolgt sei.
Zusätzlich zu den in der Strafverfügung angeführten Milderungsgründen komme der Milderungsgrund der Schadensgutmachung. Bei der Strafbemessung sei zudem das hohe Ausmaß der Gesamtschulden zu berücksichtigen gewesen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung der Beschuldigten vom mit dem Antrag, das Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. Die Bw sei zu den im Straferkenntnis genannten Zeitpunkten durch die Steuerberatungskanzlei WK vertreten gewesen und habe sich darauf verlassen können, von dieser sämtliche Informationen und Unterlagen für die rechtzeitige Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen zu erhalten. Zur Ermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen sei der damals zuständige Steuerberater beauftragt gewesen. Die Vorauszahlungen habe die Bw deshalb nicht leisten können, weil der damalige Steuerberater die für die Entrichtung der tatsächlichen Höhe der Umsatzsteuervorauszahlungen maßgeblichen Unterlagen bzw. Informationen zurückbehalten habe. Vorsichtshalber habe dann der nachfolgende Steuerberater, Mag. AH, Selbstanzeige erstattet. Im Rahmen dieser Selbstanzeige sei auch um Stundung der nicht rechtzeitig entrichteten Vorauszahlungen angesucht worden. Die Bw treffe daher kein Verschulden. Die Umsatzsteuerzahlungen seien zwischenzeitig zur Gänze entrichtet worden. Darüber hinaus sei die Bw ihren steuerlichen Verpflichtungen stets vollständig und pünktlich nachgekommen.
Die in einem Ergänzungsvorhalt des Unabhängigen Finanzsenates aufgeworfenen Fragen beantwortete die Bw im Zuge einer persönlichen Vorsprache.
Im Ergebnis ergab sich, von der Bw unwidersprochen, aus der elektronischen Datenbank der Finanzverwaltung, dass sie von bis durch die Steuerberatungskanzlei WK und von bis durch die Kanzlei Mag. AH steuerlich vertreten war. Seit ist die Bw durch die P Steuerberatung GmbH vertreten.
Die Bw gab an, die für die Erstellung von Voranmeldungen und Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen erforderlichen Unterlagen beiden Steuerberatungskanzleien stets zeitgerecht übergeben und auch keinerlei offene Honorarforderungen gehabt zu haben. Beide Steuerberater seien beauftragt gewesen, die Umsatzsteuer zu berechnen und die Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen und auch zu unterfertigen. Sie habe lediglich einen Zahlschein zur Begleichung der Umsatzsteuer erhalten. Die Fälligkeiten der Umsatzsteuer seien ihr bekannt.
Das Steuerbüro WK habe nach Kündigung des Vollmachtsverhältnisses durch die Bw, zu der sie sich im Wesentlichen nach Erstellung einer unrichtigen Prognoserechnung veranlasst gesehen habe, eine überhöhte Honorarforderung gestellt, deretwegen nunmehr ein Rechtsstreit nach wie vor anhängig sei.
Nicht mehr zu klären war, weshalb bzw. ob für die strafgegenständlichen Zeiträume 5/2008, 6/2008 und 8/2008 die Unterlagen noch dem Steuerbüro WK übergeben worden sind, obwohl das Vollmachtsverhältnis zu den betreffenden Fälligkeitstagen nicht mehr aufrecht war. Weshalb zwar für die genannten Zeiträume keine Unterlagen verfügbar waren, wohl aber für den Monat 7/2008, für den die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung fristgerecht erfolgte, war ebenfalls nicht mehr nachvollziehbar. Ebenso unlogisch erscheint, dass trotz der Zurückbehaltung der Belege für 5/2008 und 6/2008 dennoch die Belege für 8/2008 wiederum dem Steuerbüro WK übermittelt worden wären, obwohl die Bw zum Fälligkeitszeitpunkt längst durch Mag. AH steuerlich vertreten war. Darüber hinaus lagen zum Zeitpunkt der Verfassung der Selbstanzeige für 5 und 6/2008 am die erforderlichen Belege Mag. AH offenbar vor, weshalb zweifelhaft erscheint, dass zur späteren Fälligkeit der Umsatzsteuer 8/2008 am die entsprechenden Unterlagen nicht greifbar gewesen wären.
Die Selbstanzeigen durch die Steuerberatungskanzlei Mag. AH erfolgten laut Angaben der Bw ohne ihr Wissen deshalb, weil die Kanzlei die Arbeiten offenbar nicht zeitgerecht erledigen konnte. Der Bw sei zwar aufgefallen, dass sie zu den Fälligkeitsterminen keinen Zahlschein erhalten habe, doch habe sie sich durch das Steuerbüro, das auf Zufristungen durch das Finanzamt hingewiesen habe, vertrösten lassen. Sie treffe daher keine Schuld.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen. (...)
Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung vorsehen, dass in bestimmten Fällen die Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung entfällt, sofern der Unternehmer seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Unternehmer, die danach für einen Voranmeldungszeitraum keine Voranmeldung einzureichen haben, sind verpflichtet, für diesen Voranmeldungszeitraum unter Verwendung des amtlichen Vordruckes für Voranmeldungen eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen anzufertigen, es sei denn, es ergibt sich für diesen Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss.
Kommt demnach ein Unternehmer seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nach und werden die zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen zu zahlenden Umsatzsteuerbeträge nicht fristgerecht entrichtet, ist jedenfalls eine Voranmeldung einzureichen.
Nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind (wie beispielsweise Vorauszahlungen an Umsatzsteuer), nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird.
Die Bekanntgabe der geschuldeten Selbstbemessungsabgaben ist daher ein Strafauschließungsgrund.
Im vorliegenden Fall ist objektiv unbestritten, dass die Bw für die im Straferkenntnis genannten Zeiträume die Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und bis zu diesem Zeitpunkt die maßgeblichen Beträge der Abgabenbehörde auch nicht bekannt gegeben hat.
Zwar wurde im Erkenntnis anstatt richtigerweise der Zeitraum 8/2008 irrtümlich der Zeitraum 10/2008 angeführt, doch war dieser Irrtum in Verbindung mit dem genannten Abgabenbetrag und der Begründung, wonach das Finanzstrafverfahren für den Monat 10/2008 einzustellen gewesen sei, zweifelsfrei erkennbar und daher einer Berichtigung zugänglich.
Darüber hinaus unterlief der Finanzstrafbehörde erster Instanz im Zuge der Neuberechnung des Verkürzungsbetrages insofern ein Rechenfehler, als an Stelle des tatsächlich verbuchten Gesamtverkürzungsbetrages von 8.508,64 € (5/2008: 5.716,40 €; 6/2008: 1.074,68 €; 8/2008: 1.717,56 €) im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses eine Gesamtsumme von 8.058,63 € genannt wurde, die ebenfalls zu korrigieren war.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Auf der Verschuldensseite verlangt der Tatbestand des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG vorsätzliches Handeln, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG reicht. Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung eines Erfolges zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, d.h. als nahe liegend ansieht, und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist.
Der für die Verwirklichung des Tatbildes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben richten. Ob den Steuerpflichtigen an der Unterlassung der als strafbefreiend normierten fristgerechten Bekanntgabe der geschuldeten Beträge an das Finanzamt ein Verschulden trifft, ist irrelevant (vgl. ).
Kannte der Beschuldigte demnach die Fälligkeitstermine der Umsatzsteuer und entrichtete er diese dennoch nicht spätestens zur Fälliigkeit bzw. spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit, hat dieser in der Regel eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Der Bw waren die Fälligkeiten für die Umsatzsteuervorauszahlungen bekannt. Mangels Übermittlung von entsprechenden Zahlscheinen musste sie zumindest ernsthaft damit rechnen, dass die Umsatzsteuer nicht fristgerecht entrichtet werden würde.
Die Bw zahlte am und am quasi in Form einer Anzahlung je 500,00 € an Umsatzsteuer 5/2008 bzw. 6/2008 auf das Abgabenkonto ein, woraus zum einen das Wissen um eine erforderliche Zahlung zum entsprechenden Fälligkeitstermin erschließbar ist, zum anderen auf Grund der getätigten Umsätze aber auch die Kenntnis, dass diese Zahlungen nur einen Bruchteil der an sich fälligen Umsatzsteuerschuld ausmachten und für den weitaus überwiegenden Betrag der Zahlungstermin versäumt werden würde.
Dass weit nach Fälligkeit der Umsatzsteuer für die betreffenden Zeiträume Selbstanzeigen erstattet wurden (für 5/2008 und 6/2008 mit Schreiben vom und für 8/2008 mit Eingabe vom ) und der Steuerberater die Bw im Zusammenhang mit den in den Selbstanzeigen beantragten Stundungen auf allfällige mit dem Finanzamt getroffene Zufristungen hingewiesen haben mag, ändert nichts daran, dass die Bw die entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen zumindest bedingt vorsätzlich nicht bis zu den Fälligkeitszeitpunkten und auch nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet hat. Auch wurde der zuständigen Abgabenbehörde die Höhe der geschuldeten Beträge bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gegeben. Wie bereits ausgeführt, ist es ohne Bedeutung, ob die Bw an der Unterlassung der fristgerechten Bekanntgabe der geschuldeten Beträge ein Verschulden trifft, weil vom Vorsatz lediglich die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben umfasst sein muss.
Darüber hinaus war die Bw zum Fälligkeitstermin für die Umsatzsteuer 5/2008 am steuerlich unvertreten, sodass es an ihr gelegen gewesen wäre, die Umsatzsteuer durch Gegenüberstellung der Eingangs- und Ausgangsrechnungen zu ermitteln und diesen Betrag der Abgabenbehörde binnen der Fünftagesfrist zumindest bekannt zu geben.
Der erstinstanzliche Schuldspruch war daher auch in subjektiver Hinsicht zu bestätigen.
Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten Abgabenbetrages beträgt.
Nach § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen sind. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Hinsichtlich der Ausmessung der Geldstrafe brachte die Bw im Rahmen des gegenständlichen Berufungsverfahrens keine Einwendungen vor.
Zusätzlich zu den bereits durch die Erstbehörde berücksichtigten Milderungsgründen der Unbescholtenheit, der keine strafbefreiende Wirkung entfaltenden Selbstanzeigen, der Schadensgutmachung sowie des hohen Schuldenstandes sind der Bw die im Rahmen der persönlichen Vorsprache vor dem Unabhängigen Finanzsenat geltend gemachte Arbeitsüberlastung (sie hat zwei Kinder und ist Alleinerzieherin) sowie das offensichtliche Bemühen um Einhaltung ihrer steuerlichen Verpflichtungen, welches nicht zuletzt durch die nunmehr im Wesentlichen fristgerecht eingereichten Voranmeldungen zum Ausdruck gebracht wird, zu Gute zu halten.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates rechtfertigen sowohl die zusätzlichen Milderungsgründe als auch das gänzliche Fehlen von Erschwerungsgründen die spürbare Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at