Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 03.12.2007, FSRV/0007-I/07

Beschwerde gegen Beschlagnahmebescheid; Bescheidadressat

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Oberrat Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch MMag. Dr. Peter Pescoller, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 3/II, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , SN X1, betreffend Beschlagnahmeanordnung gemäß § 89 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)

zu Recht erkannt:

1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführer wird mit seinem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Am wurde Herrn N.N. (dem zwischenzeitlich verstorbenen Vater des Beschwerdeführers) "zur Kenntnis gebracht", dass gegen ihn folgende Finanzstrafverfahren eingeleitet und hiemit aktenkundig gemacht werden, nämlich das Finanzvergehen der Verletzung der Verschlusssicherheit gemäß § 48 FinStrG, begangen durch das vorsätzliche Ablösen der an der Brennanlage angelegten Zollplombe Z, das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG und § 91 AlkStG, begangen durch das vorsätzliche Herstellen von Alkohol, ohne den Brennvorgang der hiefür zuständigen Zollstelle Y gemeldet zu haben (siehe Niederschrift über die Vernehmung des [seinerzeitigen] Beschuldigten N.N. vom , Zahl: X2).

Ebenfalls am hat das Zollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Zahl X3 Herrn N.N. eine "Beschlagnahmeanordnung gemäß § 89 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)" zugestellt, deren Spruch wie folgt lautet:

"Es ergeht an Organe des Zollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz die Anordnung, nachstehende laut beigeheftete Liste zu "Z1 bis Z186" Gegenstände zu beschlagnahmen."

Diese angesprochene Liste hatte folgenden Inhalt:


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"NN - Liste der beschlagnahmten Gegenstände, Zl. X4
Z1-Z45
200 lt. Fässer (Farbe weiß, schwarz, grau)
Z46-Z50
Fässer klein (ca. 150 lt. Fassungsvermögen)
Z51
Maischepumpe AAA
Z52-Z57
Glasballone (ganz bzw. teilweise befüllt)
Z58
1 gr. Kanister (ganz befüllt)
Z59-Z62
Glasballone (befüllt)
Z63-Z76
Glasballone leer
Z77-Z155
gr. Leerfässer (200er Fassungsvermögen)
Z156
1 Rührmaschine (Mischer), BBB
Z157
1 rote Transportkiste
Z158-Z160
3 grüne gefüllte Flaschen (2 Liter)
Z161-Z182
21 Flaschen (teilweise befüllt, Inhalt lt. Angebrachter Pickerlnhöhe)
Z183
Brennkessel CCC
Z184-Z185
2 Glasballone (vorgefunden im Gasthof DDD)
Z186
1 Maischgerät (vorgefunden bei der Fa. EEE - Fabrikshalle)"

Mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom , Zahl: X5, wurde gegen den Beschwerdeführer das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, er habe a) den nach Beendigung einer angemeldeten Herstellung von Alkohol unter Abfindung vom Zollamt Y am am Brenngerät als Anlagensicherung angelegten amtlichen Verschluss, Z1, im gemeinsamen Zusammenwirken mit N.N., seinem Vater, vorsätzlich nach dem vorgenannten Zeitpunkt von der gesicherten Anlage abgenommen und b) im Zeitraum vom bis im gemeinsamen Zusammenwirken mit N.N. eine derzeit ermittelte Menge von 498 Liter Alkohol (100% Vol) vorsätzlich ohne den jeweiligen Brennvorgang dem Zollamt angemeldet, auf andere Weise als unter Abfindung, entgegen dem Verbot des § 20 Abs. 2 AlkStG gewerblich hergestellt und in der Folge diese Menge von 498 Liter Alkohol (100% Vol) entgegen den Bestimmungen des § 57 Abs. 1 AlkStG weiterverkauft, somit eine Abgabenverkürzung von € 4.980,00 bewirkt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 48 Abs. 1 lit. b FinStrG zu a) und nach § 91 AlkStG sowie § 33 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit §§ 11 und 21 FinStrG begangen.

Dieser Bescheid ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.

Herr N.N. ist am X.X. 2005 verstorben. Mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom , Zahl: X6, SN X7, wurde das gegen ihn "unter obiger Strafnummer" wegen des Verdachtes der Verletzung der Verschlusssicherheit gemäß § 48 FinStrG und der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG iVm § 91 AlkStG eingeleitete Finanzstrafverfahren gemäß § 124 Abs. 1 iVm § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt. Der gegen die Beschlagnahmeanordnung vom gerichtete Beschwerde des N.N. wurde mit Rechtsmittelentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , FSRV/0006-I/07, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Am wurde dem Beschwerdeführer ein als "Beschlagnahmeanordnung gemäß § 89 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)" bezeichneter Bescheid des Zollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Zahl X8 vom zugestellt, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Gemäß § 89 Abs. 1 FinStrG werden laut beiliegender Liste zu "Z1 bis Z186" näher beschriebene Gegenstände beschlagnahmt."

Diese angesprochene Liste ist völlig identisch mit jener oben dargestellten, auf welche in der an N.N. gerichtete Beschlagnahmeanordnung gemäß § 89 Abs. 1 FinStrG vom zu Zahl X3 Bezug genommen wurde.

Begründet wurde diese an den Beschwerdeführer ergangene Beschlagnahmeanordnung wie folgt:

"Aufgrund des bisherigen finanzstrafrechtlichen Untersuchungsverfahrens besteht der begründete Verdacht, dass der Bescheidempfänger im Zeitraum 2004 bis wiederholt vorsätzlich im gemeinsamen Zusammenwirken mit dem am verstorbenen N.N., seinem Vater, ohne für den jeweiligen Brennvorgang dem Zollamt bzw. der Zollstelle Y eine Abfindungsanmeldung abgegeben und somit auf andere Weise als unter Abfindung entgegen dem Verbot des § 20 Abs. 2 AlkStG eine Menge von 498 Liter Alkohol (100% Vol) gewerblich hergestellt hat. Der Beschuldigte hat somit bei der dargestellten Sachlage hinsichtlich der angeführten Alkoholmenge bei der jeweiligen verbotenen Herstellung wiederholt das Finanzvergehen gemäß § 91 AlkStG sowie der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG iVm §§ 11 und 21 FinStrG begangen. Gemäß §§ 33 Abs. 6 iVm 17 Abs. 2 FinStrG sind die bescheidgegenständlichen Waren daher verfallsbedroht."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die Maischepumpe Z 51 würde gehört laut eidesstattlicher Erklärung Herrn BB gehören, der dem Beschwerdeführer diese Pumpe geliehen habe. N.N. habe diese Gegenstände ohne Wissen des Beschwerdeführers bzw. von BB verwendet. Weder der Beschwerdeführer noch BB hätten sorglos gehandelt. N.N. sei über die Gegenstände nicht verfügungsberechtigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe von der Verwendung nichts gewusst. Die beschlagnahmten Gegenstände seien lediglich aus Platzgründen am Beschlagnahmungsort gestanden. N.N. sei zum Zeitpunkt der Niederschriften todkrank gewesen. Seine Angaben würden in keinster Weise den Tatsachen entsprechen. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass sein Vater Schnaps brenne. Er habe im Ausland gearbeitet. Durch den Verfall würde unbeteiligten Personen (BB) großer finanzieller Schaden entstehen, welcher zur Bedeutung der Tat außer Verhältnis stehe.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 89 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen.

Die gegenständlichen Sachen wurden am in XY,Z-Straße offenkundig in Anwesenheit des N.N. beschlagnahmt. Wie sich aus der Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten N.N., Zahl: X2, vom ergibt, hatte dieser die Brennanlage zu diesem Zeitpunkt in Betrieb und sohin die Sachherrschaft über die Sachen und war somit als deren Inhaber anzusehen.

Dem Beschwerdeführer wurde die hier gegenständliche Beschlagnahmeanordnung des Zollamtes Innsbruck vom , Zahl X8, am zugestellt. Wie sich § 89 Abs. 1 FinStrG ergibt, ist der Bescheid dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen bzw. nach § 23 ZustG zu hinterlegen. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt der tatsächlichen Beschlagnahme am noch zu einem späteren Zeitpunkt "Inhaber" der beschlagnahmten Gegenstände war.

Da der angefochtene Bescheid entgegen der Bestimmung des § 89 Abs. 1 FinStrG an eine vom "Inhaber" verschiedene Person - nämlich den Beschwerdeführer - ergangen ist, war er gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG ersatzlos aufzuheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Bescheidadressat
Adressat
Beschlalnahme
Bescheid

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at