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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 22.07.2010, FSRV/0108-W/07

Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der Finanzstrafsache gegen UX, XY, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten durch Amtsdirektor Werner Sischka, vom , GZ 123, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN X ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass sie am anlässlich ihrer Einreise nach Österreich bei der Grenzkontrollstelle Drasenhofen Sachen, nämlich 400 Stück Zigaretten der Marke Iris und 1.000 Stück Zigaretten der Marke Golden American, vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht in das Steuergebiet der Republik Österreich verbracht und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom . Darin wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:

Die Bf. sei polnische Staatsbürgerin. Sie wohne und arbeite seit 1995 in Italien. Die Zigaretten seien für den Eigenkonsum der Bf. bestimmt gewesen, sie seien kein Schmuggelgut. Die Bf. sei an der Grenze nicht durch Zollbeamte einvernommen worden. Es sei ihr auch keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

Ergibt diese Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß § 82 Abs. 3 erster Satz FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.

Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. ). "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. ).

Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (vgl. ).

Am reiste die Bf. als Passagierin eines polnischen Linienbusses, Kennzeichen XYZ, bei der Grenzübergangsstelle Drasenhofen nach Österreich ein. Bei der Kontrolle entdeckten die einschreitenden Beamten in einer Reisetasche, die die Bf. mit sich führte, die og. Zigaretten polnischer Herkunft. Die Zigaretten wurden gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG beschlagnahmt. Die Bf. leistete ihre Unterschrift auf der Beschlagnahmequittung (Za 3).

Die Bf. hat im Beantwortungsbogen, den sie am an die Finanzstrafbehörde erster Instanz übersendet hat, ua. wie folgt vorgebracht:

Die Bf. habe die Zigaretten im Zeitungskiosk der Fa. X in Polen gekauft. Die Zigaretten seien mit dem "Akzise-Zeichen" des Finanzministeriums der Republik Polen versehen und sie seien kein Schmuggelgut. Die Bf. habe die Zigaretten selbst konsumieren wollen und sei nach Italien unterwegs gewesen. Der Reisebus halte in Österreich nicht an. Sie arbeite seit 1995 in Italien und sei zu Allerheiligen in Polen auf Urlaub gewesen. Die Bf. sei Hilfsarbeiterin und sie sei am Hauptbahnhof in XY1 beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag sei unbefristet. Sie beziehe ein Einkommen von € 880,00 pro Monat.

Die Bf. hat gleichzeitig mit dem og. Beantwortungsbogen eine Ablichtung der vom ital. MINISTERO DELL' INTERNO ausgestellten Aufenthaltsbewilligung vorgelegt.

Den Aktenunterlagen sind keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit, dass die Bf. die Verwirklichung des Tatbildes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zumindest im Sinne des § 8 Abs. 1 zweiter Halbsatz FinStrG ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat, zu entnehmen.

Da sich der Verdacht sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken muss, ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu Unrecht erfolgt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verdacht
Abgabenhinterziehung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
RAAAD-14588