Beschwerde gegen die amtswegige Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Dipl.-Vw. Dr. Wilfried Plank - Dr. Manfred Kasper, wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 165 f FinStrG) gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG
zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem Bescheid vom leitete das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren nach § 33 Abs. 1 FinStrG ein, weil der Verdacht bestehe, dass er als verantwortlicher Geschäftsführer der P GmbH vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Geltendmachung fingierter Betriebsausgaben eine Verkürzung an Körperschaftssteuer und Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1/1989-1/1999 sowie Gewerbesteuer für 1989 bis 1993 in noch unbekannter Höhe bewirkt habe.
Nach weiteren Ermittlungen stellte das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit dem Bescheid vom das am gegen den Bf. eingeleitete Finanzstrafverfahren gemäß § 124 Abs. 1 iVm § 82 Abs. 3 lit. a FinStrG ein.
Mit dem Bescheid vom verfügte das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 165 Abs. 1 FinStrG, weil neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der die ersatzlose Aufhebung des Bescheides beantragt wird. Die Finanzstrafbehörde habe sich im Zeitraum von 12 Monaten ohnehin ein Bild der "sogenannten Verfehlungen" des Bf. machen können, andernfalls das Verfahren nicht am eingestellt worden wäre. Neue Tatsachen seien jedenfalls nicht hervorgekommen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 165 Abs. 1 lit. b FinStrG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis (Bescheid, Rechtsmittelentscheidung) abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens von Amts wegen zu verfügen, wenn ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Spruch anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Finanzstrafbehörde zu, die in letzter Instanz die Entscheidung im abgeschlossenen Verfahren gefällt hat (§ 166 Abs. 1 FinStrG).
In dem die Wiederaufnahme anordnenden Bescheid ist auszusprechen, inwieweit das Verfahren wiederaufzunehmen ist. Durch diesen Bescheid wird der weitere Rechtsbestand der Entscheidung des abgeschlossenen Verfahrens nicht berührt. Die Behörde, die die Wiederaufnahme verfügt, hat jedoch die Vollziehung der im abgeschlossenen Verfahren ergangenen Entscheidung auszusetzen, wenn durch sie ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung gebieten. Gegen die Verfügung der Wiederaufnahme ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (§ 166 Abs. 2 FinStrG).
Durch die Wiederaufnahme tritt die Strafsache, wenn über sie bereits durch eine Finanzstrafbehörde zweiter Instanz abgesprochen wurde, in den Stand des Rechtsmittelverfahrens, in allen übrigen Fällen in den Stand des Untersuchungsverfahrens zurück ..... (§ 166 Abs. 3 FinStrG).
Im wiederaufgenommenen Verfahren ist unter gänzlicher oder teilweiser Aufhebung der früheren Entscheidung insoweit in der Sache selbst zu entscheiden, als die frühere Entscheidung nicht mehr für zutreffend befunden wird. Kommt eine Entscheidung in der Sache selbst nicht in Betracht, so ist das wiederaufgenommene Verfahren durch Bescheid einzustellen (§ 166 Abs. 4 FinStrG).
Gemäß § 156 Abs. 1 iVm Abs. 4 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Im vorliegenden Fall hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das mit dem rechtskräftigen Bescheid vom eingestellte Finanzstrafverfahren mit dem Bescheid vom wiederaufgenommen. Dieser beseitigt den Bescheid des abgeschlossenen Verfahrens (Einstellungsbescheid vom ) und dessen Rechtswirksamkeit zunächst nicht (§ 166 Abs. 2 FinStrG), allerdings tritt gemäß § 166 Abs. 3 FinStrG im Fall der Wiederaufnahme das Verfahren in den Stand des Untersuchungsverfahrens zurück.
Gemäß § 152 Abs. 1 FinStrG ist gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig. § 166 Abs. 2 letzter Satz FinStrG bestimmt, dass gegen die Verfügung der Wiederaufnahme ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist, wobei nicht unterschieden wird, ob es sich um einen die Wiederaufnahme antragsgemäß bewilligenden Bescheid oder um einen von Amts wegen erlassenen Wiederaufnahmsbescheid handelt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann daher erst mit dem Rechtsmittel gegen den das wiederaufgenommene Verfahren abschließenden Bescheid, der an die Stelle des Erstbescheides tritt, angefochten werden (Reger Hacker Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz mit Kommentar und Rechtsprechung, § 166, Rz. 7).
Die im angefochtenen Bescheid erteilte Rechtsmittelbelehrung kann daran nichts ändern, da eine falsche Rechtsmittelbelehrung einen gesetzlich nicht zulässigen Rechtsmittelzug nicht zu eröffnen vermag ().
Die vorliegende Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 166 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Finanzstrafverfahren Wiederaufnahme Zurückweisung von Amts wegen unzulässig |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
JAAAD-14582