kein konkreter Zusammenhang zwischen als Betriebsausgaben geltend gemachten Kurskosten und einer vom AMS nach den Bestimmungen des AMFG geleisteten Beihilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Berater1, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Kufstein Schwaz, vertreten durch Beamter1., vom betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2003 bis 2004 nach der am durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Den Berufungen wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Einkommensteuer 2003 wird auf den Enkommensteuerbescheid 2003 vom verwiesen. Die im angeführten Bescheid ausgewiesenen Beträge werden zum Bestandteil dieses Bescheidspruches erhoben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Einkommensteuer 2004 sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Kufstein Schwaz erließ am nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003, wobei die vom Berufungswerber (Bw.) erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb um € 5.218,66 erhöht wurden. Begründet wurde dies damit, dass die vom Bw. als Betriebsausgaben geltend gemachten Kurskosten (Kurs " Audio Engineer" in München) um die vom AMS in Höhe von € 5.218,66.- gewährte AMFG- Entschädigung zu kürzen seien.
Am erließ das Finanzamt weiters einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004, wobei die vom Bw. erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb um den Betrag von € 4.378,80.- erhöht wurden. Begründend führte die Vorinstanz hiezu aus, dass der Bw. im Jahr 2004 im Zusammenhang mit dem in München absolvierten Kurs vom AMS einen Zuschuss in Höhe von € 4.378.- erhalten habe. Dieser Betrag sei in der Überschussrechnung als Einnahme anzusetzen.
Gegen die beiden angeführten Einkommensteuerbescheide erhob der Bw. mit den beiden (inhaltlich identischen) Schreiben vom form- und fristgerecht Berufung. Der Bw. beantragt sowohl für 2003 als auch für 2004 die erklärungsgemäße Veranlagung und führt begründend aus:
Die Zahlungen des AMS an den Bw. seien für die "Deckung des Lebensunterhaltes" des Bw. bestimmt gewesen und gemäß § 3 Abs. 1 Z. 5 lit. d EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit. Die vom AMS an den Bw. geleisteten Zahlungen seien nicht als Entschädigung für die Kurskosten zu qualifizieren. Ein Zusammenhang zwischen der Gewährung der Beihilfe und dem vom Bw. absolvierten Kurs könne nicht hergestellt worden. Die Saldierung der Kurskosten mit den gewährten Beihilfen sei nicht durch das Einkommensteuergesetz gedeckt. Allgemeine Beihilfen des AMS zur Abdeckung des Lebensunterhaltes seien steuerfrei.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung unmittelbar an den UFS vor.
Am wurde auf Antrag des Bw. eine mündliche Berufungsverhandlung abgehalten. Der Vertreter des Bw. brachte ergänzend zur Berufung vor:
Bei der streitgegenständlichen Beihilfe handle es sich um eine Beihilfe nach § 35 AMFG (Beihilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes). Eine Beihilfe nach § 34 leg. cit. (Beihilfe zu den Kurs- bzw. Kursnebenkosten) habe der Bw. nicht bekommen. Die Kurskosten und die Nebenkosten (insbes. Fahrtkosten) habe der Bw. selbst getragen. Die Kurskosten seien vom AMS nicht übernommen worden, weil in Österreich (Wien) ein gleichartiger Kurs angeboten worden sei. Im Hinblick auf die familiären Verhältnisse (berufstätige Ehefrau und zwei Kinder) sei dem Bw. der Kursbesuch in Wien jedoch nicht möglich gewesen. Für die Zeit des Kursbesuches sei dem Bw. die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gewährt worden (€ 36,49 pro Tag). Der gewährte Betrag entspreche der Höhe nach dem Arbeitslosengeld. Die Beihilfe sei gemäß § 3 Abs. 1 Z. 5 lit. d EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit. Die vom Bw. selbst getragenen Kurskosten seien in voller Höhe als Betriebsausgaben anzusetzen. Eine Gegenverrechnung mit der gemäß § 35 AMFG gewährten Beihilfe (Beihilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes) habe zu unterbleiben, weil zwischen den vom Bw. getragenen Aufwendungen und der gewährten Beihilfe entgegen der vom Finanzamt in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung der unmittelbare Zusammenhang nicht gegeben sei.
Der Vertreter des Finanzamtes führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass der vom Bw. besuchte Kurs vom AMS überprüft worden sei. In der Folge sei die entsprechende Beihilfe gewährt worden. Ohne Schulung hätte es keine Beihilfe gegeben. Es bestehe daher ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Kursbesuch und gewährter Beihilfe, weshalb die Beilhilfe entsprechend zu berücksichtigen sei. Die Berufung sei daher als unbegründet abzuweisen.
Hiezu wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall steht von beiden Parteien unbestritten fest, dass die streitgegenständliche Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) gemäß § 3 Abs. 1 Z. 5 lit. d EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit ist. Bleiben bei der Einkünfteermittlung Einnahmen außer Ansatz, so dürfen Aufwendungen, welche diese Einnahmen unmittelbar betreffen, nicht abgezogen werden. Betroffen sind davon einerseits Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerbaren, aber steuerfrei gestellten Einnahmen, andererseits auch Aufwendungen, die durch steuerfreie Einnahmen abgedeckt werden (Beispiel: Der Lohnaufwand für einen behinderten Arbeitnehmer ist insoweit nicht abzugsfähig, als dafür nach dem AMFG eine steuerfreie Beihilfe bezogen worden ist; ). Zu beachten ist, dass nur Aufwendungen, die in einem konkreten Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, nicht abzugsfähig sind (siehe hiezu ). Stehen dagegen die Aufwendungen nicht in einem konkreten Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen, dann bleiben sie abzugsfähig (siehe hiezu Doralt/Ruppe, Grundriss, [8], Rz 646). Die streitgegenständliche Beihilfe wurde vom AMS mit der Zweckwidmung "B. zur Deckung des Lebensunterhaltes" gewährt (siehe Bestätigung des AMS vom , Bl. 21 d. VA-Aktes 2003). Die Bestimmungen des Arbeitsmarktsförderungsgesetzes sehen neben der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes ausdrücklich auch Beihilfen (B.) zu den Kurskosten (z.B. Kursgebühr) und B. zu den Kursnebenkosten (z.B. Fahrtkosten, Unterkunftskosten) vor. Eine Beihilfe zu den Kurs- bzw. Kursnebenkosten wurde vom Bw. jedoch nicht bezogen. Im Hinblick auf den Umstand, dass im berufungsgegenständlichen Fall die vom Bw. als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen (Kursgebühren, Fahrtkosten) nicht vom AMS durch Gewährung einer Beihilfe ganz oder teilweise getragen wurden, fehlt im gegenständlichen Fall der für eine Gegenverrechnung (Kürzung) erforderliche konkrete Zusammenhang zwischen Aufwand und vom AMS erhaltener Unterstützung.
Die vom Finanzamt vorgenommene Erhöhung der vom Bw. erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb um die vom AMS ausbezahlte Beihilfe nach dem AMFG (2003 € 5.218,66.- und 2004 € 4.378,80.- entspricht daher nicht der Rechtslage und ist daher rückgängig zu machen.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Einkommensteuer wird hinsichtlich des Jahres 2003 auf den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom (Bl. 1 d. VA-Aktes 2003) und hinsichtlich des Jahres 2004 auf das dieser Berufungsentscheidung beigeschlossene Berechnungsblatt verwiesen.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Beihilfe nach dem AMFG zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Betriebsausgabe eltend gemachte Kurskosten kein konkreter Zusammenhang |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at