Beschlagnahmeanordnung; Tod des seinerzeitigen Inhabers der beschlagnahmten Sachen
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Oberrat Mag. Peter Maurer, über die von Bf., vertreten durch MMag. Dr. Peter Pescoller, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 3/II, eingebrachte Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , Zahl: X3, betreffend Beschlagnahmeanordnung gemäß § 89 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am wurde dem Beschwerdeführer "zur Kenntnis gebracht", dass gegen ihn folgende Finanzstrafverfahren eingeleitet und hiemit aktenkundig gemacht werden, nämlich das Finanzvergehen der Verletzung der Verschlusssicherheit gemäß § 48 FinStrG, begangen durch das vorsätzliche Ablösen der an der Brennanlage angelegten Zollplombe Z, das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG und § 91 AlkStG, begangen durch das vorsätzliche Herstellen von Alkohol, ohne den Brennvorgang der hiefür zuständigen Zollstelle Y gemeldet zu haben (siehe Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom , Zahl: X2).
Ebenfalls am hat das Zollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Zahl X3 dem Beschwerdeführer eine "Beschlagnahmeanordnung gemäß § 89 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)" zugestellt, deren Spruch wie folgt lautet:
"Es ergeht an Organe des Zollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz die Anordnung, nachstehende laut beigeheftete Liste zu "Z1 bis Z186" Gegenstände zu beschlagnahmen."
Diese "beigeheftete" Liste hatte folgenden Inhalt:
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"NN. - Liste der beschlagnahmten
Gegenstände, Zl. X4 | |
Z1-Z45 | 200 lt. Fässer (Farbe weiß, schwarz,
grau) |
Z46-Z50 | Fässer klein (ca. 150 lt.
Fassungsvermögen) |
Z51 | Maischepumpe AAA |
Z52-Z57 | Glasballone (ganz bzw. teilweise
befüllt) |
Z58 | 1 gr. Kanister (ganz befüllt) |
Z59-Z62 | Glasballone (befüllt) |
Z63-Z76 | Glasballone leer |
Z77-Z155 | gr. Leerfässer (200er
Fassungsvermögen) |
Z156 | 1 Rührmaschine (Mischer), BBB |
Z157 | 1 rote Transportkiste |
Z158-Z160 | 3 grüne gefüllte Flaschen (2
Liter) |
Z161-Z182 | 21 Flaschen (teilweise befüllt, Inhalt lt.
Angebrachter Pickerlnhöhe) |
Z183 | Brennkessel CCC |
Z184-Z185 | 2 Glasballone (vorgefunden im Gasthof DDD) |
Z186 | 1 Maischgerät (vorgefunden bei der Fa. EEE -
Fabrikshalle)" |
Begründet wurde diese Beschlagnahmeanordnung wie folgt:
"Auf Grund der beim Zollamt Innsbruck eingegangenen Anzeige vom , wonach Herr NN. , wohnhaft in A-Adresse, mit einem Brenngerät Alkohol verbotenerweise entgegen der Bestimmung des § 20 Abs. 2 AlkStG hergestellt hat, steht außer Zweifel fest, dass die laut beigeschlossener Liste genannten Gegenstände verbotswidrig verwendet bzw. hergestellt wurden und daher die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls gem. § 17 FinStrG im weiteren Finanzstrafverfahren anzuordnen war."
Gegen diese Beschlagnahmeanordnung richtet sich die gegenständliche fristgerechte Beschwerde vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände Z 1- 186 insbesondere Z 51, Z 156, Z 183, Z 186, würden nicht dem Beschwerdeführer gehören, sondern seinem Sohn AA, die Maischepumpe Z 51 laut eidesstattlicher Erklärung vom Herrn BB, der diese Pumpe Herrn AA verliehen habe. Der Beschwerdeführer habe Teile dieser Gegenstände ohne Wissen seines Sohnes bzw. Herrn BB verwendet. Er sei in keinster Weise über die angeführten Gegenstände verfügungsberechtigt gewesen.
Der Beschwerdeführer ist am X.X. 2005 verstorben. Mit Bescheid vom , Zahl: X5, StrafNr. X1, wurde das gegen den Beschwerdeführer "unter obiger Strafnummer" wegen des Verdachtes der Verletzung der Verschlusssicherheit gemäß § 48 FinStrG und der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG iVm § 91 AlkStG eingeleitete Finanzstrafverfahren gemäß § 124 Abs. 1 iVm § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Aus § 161 Abs. 1 FinStrG ist abzuleiten, dass für die Entscheidung der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung maßgeblich ist ( mwN).
Gemäß § 89 Abs. 1, 1. Satz FinStrG hat die Finanzstrafbehörde mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Die Beschlagnahme ist ein Verfahrensschritt zur zwangsweisen Entziehung der Gewahrsame an einer Sache. Es handelt sich dabei um eine vorläufige Maßnahme, die nach abschließender rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes entweder durch Freigabe der Ware oder durch eine im Gesetz vorgesehene Entscheidung, mit der die Ware auf Dauer eingezogen bleibt, endet (vgl. z.B. , mit Hinweis aus ). Über allfällige Ansprüche auf Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände hat jene Behörde zu entscheiden, die die Beschlagnahme verfügt hat (vgl. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz II, Rz. 38a zu §§ 89-92 mit Hinweis auf ).
Zur Klarstellung ist vorweg zu bemerken, dass der Beschwerdeführer mit der gegenständlichen Beschwerde nicht als der (seinerzeitige) Beschuldigte in dem gegen ihn geführten (und zwischenzeitlich eingestellten) Finanzstrafverfahren, sondern als der (seinerzeitige) Inhaber der mit dem gegenständlichen Bescheid beschlagnahmten Sachen aufgetreten ist. Da - soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich ist - weder eine Freigabe erfolgte noch eine Entscheidung erging, mit der die Sachen auf Dauer eingezogen bleiben, ist die Beschlagnahme nach wie vor als aufrecht zu betrachten.
Die "Sache", die der Rechtsmittelbehörde zur Entscheidung vorliegt, besteht im gegenständlichen Fall in den dem angefochtenen Bescheid zu entnehmenden Sachverhaltselementen, auf die die Vorinstanz die Beschlagnahme nach § 89 FinStrG gestützt hat. Der angefochtene Beschlagnahmebescheid wurde ausschließlich damit begründet, dass die beschlagnahmten Gegenstände in dem gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Finanzstrafverfahren mit Verfall bedroht sind. Die mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz erfolgte Einstellung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer hat zur Konsequenz, dass die im angefochtenen Bescheid dargestellte Verfallsbedrohung hinfällig ist. Somit sind die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme auf Grundlage des angefochtenen Bescheides weggefallen. Ob allenfalls weitere Gründe für eine Beschlagnahme vorliegen - etwa wegen Tatverdachts hinsichtlich einer dritten Person - ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und damit nicht Sache dieses Rechtsmittelverfahrens (vgl. dazu auch , wonach es der Behörde verwehrt ist, einen anderen als den ursprünglich herangezogenen Beschlagnahmegrund zur Deckung des bekämpften Verwaltungsaktes heranzuziehen).
Im Ergebnis war der Beschwerde daher Folge zu geben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 89 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Beschlagnahmeanordnung Sache Gegenstand Beschlagnahmegrund Dauer |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at