Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.12.2005, RV/0075-W/04

1) Abgrenzung Darlehensvorvertrag-Kreditvertrag 2) Entstehen der Gebührenschuld bei im Ausland beurkundetem Kreditvertrag


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Miterledigte GZ:
RV/0074-W/04

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der V, Adr, vertreten durch Dallmann & Juranek Rechtsanwälte GmbH, 1040 Wien, Gußhausstr. 2, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend Rechtsgebühr 1) vom zu ErfNr.xxx, St.Nr.xxx und 2) vom zu ErfNr.yyy, St.Nr.xxx entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom zeigte der Vertreter der nunmehrigen Berufungswerberin V (kurz Bw.) folgende 4 Verträge (samt beglaubigter Übersetzung aus dem Spanischen) zwecks Vergebührung gemäß § 33 TP 8 GebG beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien an:

1. Darlehensvertrag mit der B. über € 300.000,00 (kurz Vertrag 1) 2. Vertrag über die Ausdehnung des Darlehens 1., über € 480.000,00 (kurz Vertrag 2) 3. Vertrag über die Ausdehnung des Darlehens 1., über € 600.000,00 (kurz Vertrag 3) 4. Darlehensvertrag mit der V-S.A.. über € 320.000,00 (kurz Vertrag 4).

Die Urkunden über die 4 Verträge haben in der beglaubigten Übersetzung aus dem Spanischen auszugsweise folgenden Inhalt:

Vertrag 1:

" DARLEHENSVERTRAG:

in Barcelona, am siebenundzwanzigsten Februar zweitausendzwei.

.-.-.-.-.-.

Nachdem beide hier erschienen Parteien einander die zum Vertragsabschluss erforderliche Rechtsfähigkeit zuerkannt haben, errichten sie kraft dessen den gegenständlichen VERTRAG ÜBER EIN VERZINSLICHES DARLEHEN gemäß den folgenden

BESTIMMUNGEN:

ERSTENS.- Die Handelsgesellschaft B., (im Folgenden Darlehensgeberin) übergibt mit diesem Rechtsakt der Handelsgesellschaft V ein Darlehen in Höhe von DREIHUNDERTTAUSEND EURO (€ 300.000,--), die diesen Betrag als Darlehen annimmt.

Das Kapital wird demnächst auf das Konto der Darlehensnehmerin bei der X-Bank in Wien (Österreich) überwiesen.

ZWEITENS.- Das Darlehen wird für einen Zeitraum von 36 Monaten ab dem Datum der tatsächlichen Überweisung des Darlehensbetrages gewährt.

DRITTENS.- Für den zu jedem Zeitpunkt offenen Betrag fallen Zinsen zum EURIBOR-Satz plus einen Prozentpunkt an, die bei der Tilgung oder gegebenenfalls zum Fälligkeitsdatum des Darlehens zu begleichen sind.

Eine vorzeitige Tilgung des Darlehens kann gegebenenfalls durch Ausschüttung von Dividenden a conto künftiger Gewinne erfolgen.

VIERTENS.- Alle aus dem Gegenständlichen Vertrag erwachsenden Kosten und Steuern sowie allfällige Gerichtskosten, ......, gehen auf Rechnung und zu Lasten der Darlehensnehmerin.

FÜNFTENS,- Für alle sich in Verbindung mit der Auslegung, Umsetzung und Erfüllung des gegenständlichen Vertrags ergebenden Zweifel, Fragen und Meinungsverschiedenheiten unterwerfen sich die Parteien dem Gerichtsstand und der Zuständigkeit der Gerichte von Barcelona und den diesen übergeordneten Gerichten, wobei auf jeden anderen Gerichtsstand verzichtet wird, auch den des Wohnsitzes, sollte es eine solchen geben.

Zum Nachweis des Einverständnisses mit den vorstehenden Bestimmungen unterzeichnen beide Parteien den gegenständlichen Vertrag in zwei Exemplaren zu einem Rechtszweck am eingangs genannten Ort und Datum ."

Vertrag 2:

"DARLEHENSAUSWEITUNG:

in Barcelona, am dritten Jänner zweitausenddrei.

.-.-.-.-.-.

Nachdem beide hier erschienen Parteien einander die zum Vertragsabschluss erforderliche Rechtsfähigkeit zuerkannt haben, errichten sie kraft dessen den gegenständliche Urkunde über die Ausweitung des VERZINSLICHEN DARLEHENS gemäß den folgenden

ERKLÄRUNGEN:

I.- Die beiden Vertragsparteien haben eine Vereinbarung über ein Darlehen getroffen, die im Vertrag vom festgelegt wurde, der dieser Urkunde als Anhang Nr. I beigelegt wird.

II.- Die Vertragsparteien wünschen, das genannte Darlehen unter Beibehaltung der Bedingungen, die im dieser Urkunde beigelegten Darlehensvertrag festgehalten sind, auszuweiten.

III.- Da es der Wunsch der Parteien ist, den Betrag der Darlehensausweitung schriftlich festzuhalten, kommen sie überein, folgende

VEREINBARUNGEN

festzulegen:

ERSTENS.- Die Handelsgesellschaft B., übergibt mit diesem Rechtsakt der Handelsgesellschaft V ein ausgeweitetes Darlehen in Höhe von VIERHUNDERTACHTZIGTAUSEND EURO (€ 480.000,--), die diesen Betrag als ausgeweitetes Darlehen annimmt.

Das Kapital wird in den nächsten Tagen (spätestens bis ) auf das Konto der Darlehensnehmerin bei der X-Bank in Wien (Österreich) überwiesen.

ZWEITENS.- Die Parteien vereinbaren wechselseitig, dass die Zinsen, Fristen und sonstigen Bestimmungen der gegenständlichen Darlehensausweitung den Bestimmungen des dieser Urkunde beigelegten Darlehensvertrages unterliegen.

Zum Nachweis des Einverständnisses mit den vorstehenden Vereinbarungen unterzeichnen beide Parteien den gegenständlichen Vertrag in zwei Exemplaren zu einem Rechtszweck am eingangs genannten Ort und Datum."

Vertrag 3:

"ZWEITE DARLEHENSAUSWEITUNG:

in Barcelona, am achten März zweitausenddrei.

.-.-.-.-.-.

Nachdem beide hier erschienen Parteien einander die zum Vertragsabschluss erforderliche Rechtsfähigkeit zuerkannt haben, errichten sie kraft dessen den gegenständliche Urkunde über die Ausweitung des VERZINSLICHEN DARLEHENS gemäß den folgenden

ERKLÄRUNGEN:

I.- Die beiden Vertragsparteien haben eine Vereinbarung über ein Darlehen getroffen, die im Vertrag vom festgelegt wurde, der dieser Urkunde als Anhang Nr. I beigelegt wird.

II.- Per erfolgte eine erste Darlehensausweitung, deren Urkunde der gegenständlichen Urkunde als Anhang Nr. II beigelegt wird.

II.- [sic] Die Vertragsparteien wünschen, das genannte Darlehen unter Beibehaltung der Bedingungen, die im dieser Urkunde beigelegten Darlehensvertrag festgehalten sind, auszuweiten.

III.- [sic] Da es der Wunsch der Parteien ist, den Betrag der Darlehensausweitung schriftlich festzuhalten, kommen sie überein, folgende

VEREINBARUNGEN

festzulegen:

ERSTENS.- Die Handelsgesellschaft B., übergibt mit diesem Rechtsakt der Handelsgesellschaft V ein ausgeweitetes Darlehen in Höhe von SECHSHUNDERTTAUSEND EURO (€ 600.000,--), die diesen Betrag als ausgeweitetes Darlehen annimmt.

Das Kapital wird in den nächsten Tagen (spätestens bis ) auf das Konto der Darlehensnehmerin bei der X-Bank in Wien (Österreich) überwiesen.

ZWEITENS.- Die Parteien vereinbaren wechselseitig, dass die Zinsen, Fristen und sonstigen Bestimmungen der gegenständlichen Darlehensausweitung den Bestimmungen des dieser Urkunde beigelegten Darlehensvertrages (Anhang Nr. I) unterliegen.

Zum Nachweis des Einverständnisses mit den vorstehenden Vereinbarungen unterzeichnen beide Parteien den gegenständlichen Vertrag in zwei Exemplaren zu einem Rechtszweck am eingangs genannten Ort und Datum."

Vertrag 4:

"In Barcelona, am siebenten März zweitausenddrei.

.-.-.-.-.-.

Nachdem beide hier erschienen Parteien einander die zum Vertragsabschluss erforderliche Rechtsfähigkeit zuerkannt haben, errichten sie kraft dessen den gegenständlichen VERTRAG ÜBER EIN VERZINSLICHES DARLEHEN gemäß den folgenden

BESTIMMUNGEN:

ERSTENS.- Die Handelsgesellschaft V-S.A. (im Folgenden die Darlehensgeberin) übergibt mit diesem Rechtsakt der Handelsgesellschaft V ein Darlehen in Höhe von DREIHUNDERTZWANZIGTAUSEND EURO (€ 320.000,--), die diesen Betrag als Darlehen annimmt.

Das Kapital wird demnächst auf das Konto der Darlehensnehmerin bei der X-Bank in Wien (Österreich) überwiesen.

ZWEITENS.- Das Darlehen wird für einen Zeitraum von 36 Monaten ab dem Datum der tatsächlichen Überweisung des Darlehensbetrages gewährt.

DRITTENS.- Für den zu jedem Zeitpunkt offenen Betrag fallen Zinsen zum EURIBOR-Satz plus einen Prozentpunkt an, die bei der Tilgung oder gegebenenfalls zum Fälligkeitsdatum des Darlehens zu begleichen sind.

VIERTENS.- Alle aus dem gegenständlichen Vertrag erwachsenden Kosten und Steuern sowie allfällige Gerichtskosten, ......, gehen auf Rechnung und zu Lasten der Darlehensnehmerin.

FÜNFTENS,- Für alle sich in Verbindung mit der Auslegung, Umsetzung und Erfüllung des gegenständlichen Vertrags ergebenden Zweifel, Fragen und Meinungsverschiedenheiten unterwerfen sich die Parteien dem Gerichtsstand und der Zuständigkeit der Gerichte von Barcelona und den diesen übergeordneten Gerichten, wobei auf jeden anderen Gerichtsstand verzichtet wird, auch den des Wohnsitzes, sollte es eine solchen geben.

Zum Nachweis des Einverständnisses mit den vorstehenden Bestimmungen unterzeichnen beide Parteien den gegenständlichen Vertrag in zwei Exemplaren zu einem Rechtszweck am eingangs genannten Ort und Datum. "

Sowohl aus den beglaubigten Abschriften der Verträge als auch aus den dem Finanzamt ebenfalls vorgelegten Kopien der spanischen Originale ergibt sich, dass alle Vertragsurkunden von beiden Vertragspartnern unterzeichnet wurden.

Mit insgesamt 8 Bescheiden (6 zu ErfNr.xxx vom betreffend die "Verträge 1-3" und 2 zu ErfNr.yyy vom betreffend den "Vertrag 4") setzte das Finanzamt gegenüber der Bw. Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 19 Abs. 1 Z. 1 GebG von 0,8 % der jeweiligen "Kreditsumme" sowie gemäß § 25 GebG die Gebühr für jeweils eine Gleichschrift fest. Insgesamt wurde mit den 8 Bescheiden folgende Gebühren gegenüber der Bw. festgesetzt:


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Bescheide
Bemessungsgrundlage
Gebührenbetrag
1) Gebühr für "Vertrag 1"
€ 300.000,00
€ 2.400,00
2) Gleichschrift zu "Vertrag 1"
€ 300.000,00
€ 2.400,00
3) Gebühr für "Vertrag 2"
€ 480.000,00
€ 3.840,00
4) Gleichschrift zu "Vertrag 2"
€ 480.000,00
€ 3.840,00
5) Gebühr für "Vertrag 3"
€ 600.000,00
€ 4.800,00
6) Gleichschrift zu "Vertrag 3"
€ 600.000,00
€ 4.800,00
7) Gebühr für "Vertrag 4"
€ 320.000,00
€ 2.560,00
8) Gleichschrift zu "Vertrag 4"
€ 320.000,00
€ 2.560,00

Fristgerecht wurde gegen alle 8 Bescheide Berufung erhoben. Eingewandt wurde im Wesentlichen, dass die Qualifikation der beurkundeten Rechtsgeschäfte als Kreditverträge iSd § 33 TP 19 GebG sowohl dem Wortlaut der Urkunden, als auch deren wirtschaftlichen Gehalt widerspreche. Sämtliche zur Vergebührung angezeigten Dokumente würden Darlehensvorverträge (und keine Kreditverträge) beurkunden. Außerdem löse eine Auslandsurkunde nur dann eine Gebührenpflicht aus, wenn die Voraussetzungen des § 33 TP 8 Abs. 3a GebG erfüllt sind. Eine Verpflichtung der Bw. im Sinne des § 33 TP 8 Abs. 3 a GebG bestehe allein in der Rückzahlung der Darlehensvaluta zum Fälligkeitsdatum. Dies allerdings nicht im Inland. Die Zahlung erfolge in Spanien, eine Rechtsgeschäftsgebühr würde daher durch allfällig existente Gleichschriften nicht ausgelöst.

In den abweisenden Berufungsvorentscheidungen wurde vom Finanzamt jeweils die Feststellung getroffen, dass kein Darlehensvorvertrag vorliege. Es sei die Verfügungsmacht über den Geldbetrag bereits endgültig eingeräumt worden. Wesentlichstes Merkmal eines Vorvertrages sei der korrespondierende Wille der Parteien, nicht schon den Hauptvertrag abzuschließen, sondern seinen Abschluss erst zu vereinbaren. Ein Kreditvertrag, der bereits unmittelbar eine Leistungspflicht begründet, sei kein Darlehensvorvertrag und von einem solchen (der lediglich auf Vertragsabschluss ausgerichtet ist) zu unterscheiden. Der Hinweis auf § 1 (1) 3 BWG scheitere, denn § 33 TP 19 GebG sei nicht auf solche Kreditverträge beschränkt. Dort sei die gewerbliche Durchführung genannt. Durch die vereinbarte Überweisung auf das Konto bei der X-Bank in Wien sei eine Leistungsverpflichtung im Inland nach § 33 TP 19 (2a) iVm § 33 TP 8 (3a) GebG gegeben.

In den Anträgen auf Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde 2. Instanz verwies die Bw. lediglich auf ihre Berufungen und erstattete kein neues Vorbringen.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Zur Abgrenzung Kreditvertrag-Darlehensvorvertrag

Gemäß § 33 TP 19 Abs. 1 GebG unterliegen Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern die Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird, von der vereinbarten Kreditsumme einer Gebühr.

Nach dem im § 17 Abs. 1 GebG festgelegten Urkundenprinzip ist allein der Inhalt der Urkunde für die Festsetzung der Rechtsgebühr maßgebend. Das Rechtsgeschäft unterliegt also der Gebühr, wie es beurkundet ist. Der Gebührenfestsetzung können damit andere als die in der Urkunde festgehaltenen Umstände nicht zugrunde gelegt werden, mögen auch die anderen Umstände den tatsächlichen Vereinbarungen entsprechen. Dies ist auch unter dem Aspekt zu sehen, dass eine Urkunde auch nur Beweis über das schafft, was in ihr beurkundet ist (vgl. ).

Beim Kreditvertrag handelt es sich um einen Konsensualvertrag, der bereits mit der Leistungsvereinbarung und nicht erst mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen zu Stande kommt. § 33 TP 19 Abs. 1 GebG hat alle Kreditverträge im Sinne des Zivilrechts zum Gegenstand, die dem Kreditnehmer die Möglichkeit einer Fremdfinanzierung privater oder betrieblicher Bedürfnisse aus vertraglich hiefür bereit gestellten Mitteln des Kreditgebers eröffnen. Das Tatbestandsmerkmal, dass dem Kreditnehmer mit dem Kreditvertrag die Verfügung über einen Geldbetrag eingeräumt wird, bedeutet dabei nichts anderes, als dass der Kreditnehmer auf Grund des Kreditvertrages rückzahlbare, verzinsliche Geldmittel des Kreditgebers vereinbarungsgemäß in Anspruch nehmen kann. Der gebührenpflichtige Tatbestand erschöpft sich somit in der Einräumung der Verfügungsmacht über eine bestimmte Geldsumme (vgl. ua. ).

Ein Darlehensvorvertrag (Darlehensversprechen) ist ein der Gruppe der Vorverträge zugeordneter Konsensualvertrag. Vom Kreditvertrag unterscheidet sich der (gebührenfreie) Darlehensvorvertrag dadurch, dass ein solcher Vorvertrag im Sinne des § 936 ABGB lediglich eine Willensübereinstimmung über den künftigen Abschluss eines Vertrages enthält. Zentrales Begriffsmerkmal des Vorvertrages ist der korrespondierende Wille der Parteien, nicht schon den Hauptvertrag abzuschließen, sondern seinen Abschluss erst zu vereinbaren, also ein Hinausschieben der endgültigen Verpflichtungen, da die Zeit noch nicht reif ist (vgl. abermals ua. ).

Eine Beurteilung als Darlehensvertrag kommt hier nicht in Betracht, weil nach dem Urkundeninhalt noch keine Zuzählung des Geldbetrages erfolgt ist. Im Gegensatz zum Kreditvertrag kommt ein Darlehensvertrag als Realkontrakt erst mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen zu Zustande (vgl. ).

Da die vorliegenden Urkunden keine Anhaltspunkt dafür enthalten, dass noch zu einem späteren Zeitpunkt Hauptverträge abgeschlossen werden sollten, scheidet auch die Beurteilung als Darlehensvorvertrag aus.

Die Bw. hat jeweils unmittelbar auf Grund des abgeschlossenen Vertrages einen Anspruch auf Zuzählung eines bestimmten Geldbetrages (und zwar durch Überweisung des vereinbarten Geldbetrages innerhalb weniger Tage auf ihr Konto bei der Erste Bank) erhalten, ohne dass es noch den Abschluss eines weiteren Rechtsgeschäftes bedurft hätte. Die Verfügung über den Geldbetrag erfolgte daher bereits auf Grund der vorliegenden Vereinbarungen selbst in deren Erfüllung und nicht erst auf Grund eines weiteren Vertrages. Es handelt sich daher bei den gegenständlichen Vereinbarungen nicht um Darlehensvorverträge, sondern um Kreditverträge iSd § 33 TP 19 Abs. 1 Z. 1 GebG.

2) Zum Entstehen der Gebührenschuld:

Wird über ein Rechtsgeschäft eine Urkunde im Ausland errichtet, so entsteht gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 a GebG die Gebührenschuld ua., wenn die Urkunde (beglaubigte Abschrift) in das Inland gebracht wird und eine Partei im Inland zu einer Leistung auf Grund des Rechtsgeschäftes berechtigt oder verpflichtet ist, im Zeitpunkt der Einbringung der Urkunde in das Inland.

Wird über einen Darlehensvertrag eine Urkunde im Ausland errichtet, so entsteht gemäß § 33 TP 8 Abs. 3a GebG - abweichend von § 16 Abs. 2 Z. 1 GebG - in den für im Inland errichtete Urkunden maßgeblichen Zeitpunkt, wenn mindestens eine Partei des Darlehensvertrages im Inland eine Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat oder eine inländische Betriebstätte unterhält und eine Partei im Inland zu einer Leistung auf Grund des Darlehensvertrages berechtigt oder verpflichtet ist; wenn jedoch dieses Erfordernis erst im Zeitpunkt der Errichtung eines Zusatzes oder Nachtrages erfüllt ist, in diesem Zeitpunkt.

Wird über einen Kreditvertrag eine Urkunde im Ausland errichtet, so ist gemäß § 33 TP 19 Abs. 2a GebG die Bestimmung des § 33 TP 8 Abs. 3a GebG sinngemäß anzuwenden.

Beim Darlehen als einseitig verbindlichen (Real)Kontrakt steht nur die Berechtigung, die Rückzahlung zu verlangen und die Verpflichtung, die Rückzahlung zu tätigen, zur Debatte, beim Kreditvertrag als zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft kommt auch die Verpflichtung zur Kreditgewährung und die Berechtigung zur Inanspruchnahme des Kredites dazu (siehe Arnold, Rechtsgebühren 7, Rz 14e zu § 33 TP 8 GebG).

Da die gegenständlichen Verträge gebührenrechtlich Kreditverträge darstellen, ist auch der für die Kreditgewährung vereinbarte Erfüllungsort relevant. In allen 4 Verträgen (die gebührenrechtlich als Kreditverträge zu beurteilen sind) haben sich die Vertragspartner der Bw. verpflichtet, den Kreditbetrag auf das Konto der Bw. bei der X-Bank in Österreich zu überweisen. Die Bw. hat ihren Sitz in Österreich. Es liegen deshalb die Voraussetzungen des § 33 TP 19 Abs. 2a GebG iVm § 33 TP 8 Abs. 3a GebG in allen Fällen vor und ist die Gebührenschuld entsprechend der allgemeinen Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG mit der Unterzeichnung der Urkunden durch beide Vertragspartner entstanden. In allen Vertragsurkunden ist das Unterzeichnungsdatum ausdrücklich angeführt, sodass davon auszugehen ist, dass jeweils am genannten Tag (das ist beim Vertrag 1 der , beim Vertrag 2 der , beim Vertrag 3 der und beim Vertrag 4 der ) die Gebührenschuld entstanden ist.

3) Gebührenschuldner

Bei einem Kreditvertrag handelt es sich um einen zweiseitig verpflichtenden Vertrag, weil der Kreditgeber die Kreditgewährung, der Kreditnehmer die Rückzahlung der Kreditsumme zuzüglich Zinsen und einer allfälligen Provision schuldet (vgl. Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, § 33 TP 19 B III).

Nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG sind bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist - dies trifft im vorliegenden Fall zu -, die Unterzeichner der Urkunde zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet. Beide Vertragsteile, Kreditgeber und Kreditnehmer, sind daher Gesamtschuldner der Gebühr.

Nach § 6 Abs. 1 BAO sind Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB).

Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses liegt die Inanspruchnahme jedes einzelnen Gesamtschuldners grundsätzlich im Ermessen (§ 20 BAO) der Abgabenbehörde. Die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung der einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner obliegt grundsätzlich der Abgabenbehörde, wobei die Ermessensentscheidung nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (vgl. ua. ).

Bei Auslegung des § 20 BAO ist dabei der Gesetzesbegriff "Billigkeit" in der Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei" zu sehen. Unter dem Begriff "Zweckmäßigkeit" ist im Allgemeinen das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" zu verstehen.

Die Abgabenbehörde darf sich grundsätzlich nicht ohne sachgerechten Grund an die Person halten, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen soll. In den gegenständlichen Verträgen haben die Vertragsparteien die Tragung aller aus dem jeweiligen Vertrag erwachsenden Kosten durch die Bw. vereinbart, weshalb der Festsetzung der Kreditgebühr gegenüber dem Bw. keine Billigkeitsüberlegungen entgegenstehen. Darüber hinaus sind die Vertragspartner der Bw. nicht in Österreich ansässig und ist die Einbringung der Gebühren bei einer im Ausland befindlichen Gebührenschuldnerin in Vergleich zu den Einbringungsmöglichkeiten im Inland mit erheblichem Mehraufwand und Unsicherheiten verbunden, sodass auch Zweckmäßigkeitsüberlegungen für eine Inanspruchnahme der Bw. sprechen.

4) Gebühr für Gleichschriften

Werden über ein Rechtsgeschäft mehrere Urkunden errichtet, so unterliegt gemäß § 25 Abs. 1 GebG jede dieser Urkunden den Hundertsatzgebühren.

Werden von einer Urkunde Gleichschriften (Duplikate, Triplikate usw.) ausgefertigt, so ist gemäß § 25 Abs. 2 leg.cit. die Hundersatzgebühr auf Grund jener Gleichschriften nur einmal zu entrichten, die dem Finanzamt bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats vorgelegt werden. Das Finanzamt hat auf allen Gleichschriften zu bestätigen, dass die betreffende Schrift eine Gleichschrift ist und die Gebührenanzeige erstattet wurde.

In allen 4 Verträgen wurde ausdrücklich festgehalten, dass jeweils 2 Exemplare von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden. Von der Bw. wurde in den Berufungen auch gar nicht bestritten, dass jeweils eine weitere Gleichschrift des Vertrages existiert. In Frage gestellt wurde nur, ob auch für die in Spanien verbliebenen Gleichschriften (für die keine beglaubigten Übersetzungen im Inland angefertigt wurden) im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Urkunden eine Gebührenschuld entstanden ist. Dies ist aus den unter Punkt 2) näher dargelegten Gründen zu bejahen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2000/16/0310 (noch zur alten Frist ergangen) ausgesprochen hat, hängt die Frage, ob die Hundertsatzgebühr für eine Gleichschrift zu entrichten ist oder nicht, allein davon ab, ob die betreffende Gleichschrift innerhalb eines Monates nach dem Entstehen der Gebührenschuld vorgelegt worden ist oder nicht; nur die Einhaltung dieser Frist ist wesentlich. Die Anordnung der Gebührenpflicht für Gleichschriften stellt auch keine pönale Konsequenz für nicht rechtzeitig vorgelegte Gleichschriften dar, sondern ist vielmehr eine der Ordnung dienende, sachlich begründete Maßnahme.

Die Gebührenschuld für alle 4 Verträge ist mit der Unterzeichnung der darüber errichteten Urkunden entstanden. Die in Spanien verbliebenen Gleichschriften wurden dem Finanzamt bisher gar nicht (und somit jedenfalls nicht innerhalb der in § 25 Abs. 2 GebG genannten Frist) angezeigt, sodass die Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 GebG zum Tragen kommt und jede Urkunde für sich der Hundertsatzgebühr unterliegt.

Es waren daher alle 8 gegenständlichen Berufungen als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 TP 19 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 19 Abs. 2a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 8 Abs. 3a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 25 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Kreditvertrag
Darlehensvorvertrag
Gebührenschuld
Gleichschrift

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at