Anspruch auf Familienbeihilfe über das 26. Lebensjahr hinaus.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RA, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für x, für die Zeit ab April 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom beantragte der Berufungswerber über den Monat März 2007 hinaus für das Sommersemester 2007 bis zum Beginn des Wintersemesters die Familienbeihilfe für seine volljährige Tochter. Darin führte er Folgendes aus:
"Nach der Matura im Juni 1999 am BG/BRG Freistadt wollte meine Tochter Umweltsystem-wissenschaften mit Fachschwerpunkt Geografie an der Karl-Franzens-Universität Graz studieren. Dieses Studium war zu diesem Zeitpunkt noch ein individuelles Diplomstudium, dh es gab für dieses Studium noch keinen fixen Studienplan, sodass das Ansuchen einige Monate zur Bewilligung durch die Studienkommission benötigte. Diesem Bewilligungsansuchen wurde bereits der für das zukünftige reguläre Studium vorgesehene Studienplan zugrunde gelegt. Bis zur Bewilligung dieses Ansuchens inskribierte meine Tochter zunächst ein Semester lang Geografie (Kennzahl: 453) Nach Einlangen der Bewilligung betreffend das individuelle Diplomstudium im Laufe des Wintersemesters 1999 / 2000 wurde seitens meiner Tochter am (Beginn des Sommersemesters) das Geografie-Studium geschlossen. Sie begann an eben diesem Tag das damals individuelle zwischenzeitig regulär gewordene Diplomstudium Umweltsystemwissenschaften mit Fachschwerpunkt Geografie ( 057452) Dieses Diplomstudium beendete meine Tochter in der Mindeststudienzeit mit Ende des 10. Semesters am und inskribierte in der nächstmöglichen Frist, das darauf aufbauende Doktorrat ( 091452), um ihre Ausbildung fortzusetzen. Für die Dauer dieses Studiums ist im Studienplan für das Doktorat-Studium der Naturwissenschaften an der naturwissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität (Stand: ) ein Umfang von vier Semestern vorgesehen. Gemäß § 3/1 des Studienplanes wird die Dauer des Doktorat-Studiums wie folgt festgelegt: "Das Doktoratstudium der Naturwissenschaften besteht aus einem Studienabschnitt in der Dauer von vier Semestern." Mit dem Sommersemester 2007 befindet sich nun meine Tochter im vierten Semester und wird im Laufe dieses Semesters bzw. vor Beginn des nächsten Semesters dieses Doktoratsstudium abschließen. Unabhängig von dieser universitären Ausbildung in Graz begann sie im April 2006 den Zertifikatslehrgang "Natur- und Landschaftsführer" in Oberösterreich, um sich ergänzende vor allem praktische Methoden im Bereich Umwelt und Natur anzueignen, die mit den Inhalten des Studiums harmonieren. Dieser Zertifikatslehrgang dauert noch bis Ende Juni 2007 und endet mit einer 2-tägigen Prüfung. Beweis: Studienplan (Beilage .11), Studienblatt (Beilage ./2) einzuholende Auskunft im Dekanat der Karl-Franzens-Universität Graz, betreffend Bewilligungsansuchen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass meine Tochter ihr in Angriff genommenes Studium "Diplomstudium Umweltsystemwissenschaften mit Fachschwerpunkt Geografie" innerhalb der kürzesten vorgegeben Studiendauer absolviert hat, dies nach Bewilligung Ihres Ansuchens. Im Rahmen dieses Studiums ist gemäß dem Studienplan vorgesehen, dass es als Doktoratsstudium der Naturwissenschaften an der naturwissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz mit einem Umfang von vier Semestern fortgesetzt wird. Das Studium umfasst demnach sowohl das Diplom, als auch das Doktorat.
Die Verlängerung über das 26. Lebensjahr hinaus ist demnach auf ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis zurückzuführen, weil die Bewilligung für das damals noch im Aufbau begriffene individuelle Diplom-Studium samt Doktorat erst im Laufe des Wintersemesters 1999 / 2000 erteilt wurde, sodass dieses Studium erst per begonnen werden konnte. Die Fortsetzung des Bezuges der Familienbeihilfe ist daher durch § 2 Abs. 1 lit. b aber auch durch § 2 Abs. 1 lit. g und § 2 Abs. 1 lit. i gedeckt."
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die volljährige Tochter des Berufungswerbers für die Zeit ab April 2007 unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 mit folgender Begründung abgewiesen. "Gemäß § 2 Abs. 1 lit g FLAG 1967 besteht Anspruch für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für Kinder, die ein in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. i FLAG 1967 besteht ein Anspruch für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Ihre Tochter R. hat mit März 2007 das 26. Lebensjahr vollendet und damit erlischt der Anspruch gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, da die Voraussetzungen für eine Verlängerung über das 26. Lebensjahr hinaus gem. § 2 Abs. 1 lit. g bzw. lit. i nicht erfüllt sind. Unbestritten ist, dass ihre Tochter sich noch in Berufsausbildung befindet und ihr Studium zielstrebig und ernsthaft betreibt. Die vorgesehene Studienzeit für das Doktoratsstudium ist noch nicht aufgebraucht (max. Studiendauer bis 02/2008), sodass auch die gesetzliche vorgesehene Möglichkeit einer Verlängerung der Studienzeit infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses nicht zwingend erforderlich ist und auch in keinerlei Zusammenhang mit der im § 2 Abs. 1 lit. b, lit. g bzw. lit. i FLAG normierten Altersgrenze steht. Die nach zivilrechtlichen Bestimmungen normierte Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber ihren in Ausbildung befindlichen Kindern ist für die Anspruchsbegründung nicht relevant."
Die dagegen eingebrachte Berufung vom wird wie folgt begründet. "Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ein Anspruch auf Familienbeihilfe auch für volljährige Kinder über das 26. Lebensjahr hinaus besteht, wenn die gesetzliche Studiendauer in Folge eines unvorhergesehenen oder unabendbaren Ereignisses den universitären Bereich betreffend sich verlängert. Unter Hinweis auf den im Antrag vom dargelegten Sachverhalt, der ausdrücklich auch zum Inhalt der gegenständlichen Berufung gemacht wird, wurde in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass sich meine Tochter noch in Berufsausbildung befindet, ihr Studium zielstrebig und ernsthaft betreibt und die vorgesehene Studienzeit für das Doktoratstudium noch nicht aufgebraucht ist. Aus den vorgelegten Urkunden und auch den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass die vorgesehene gesetzliche Studiendauer zur Beendigung des Studiums bis zum vollendeten 26. Lebensjahr nicht ausgereicht hat, weil im universitären Bereich gelegene Umstände, nämlich die Umstellung vom individuellen Diplomstudium auf das zukünftige reguläre Studium die faktische Verzögerung von einem Semester bewirkt haben. Demnach ist hier rechtlich ein Umstand zu beurteilen, der im Gesetz nicht ausdrücklich genannt ist, jedoch sinngemäß im Sinne der Absicht des Gesetzgebers nur dahingehend ausgelegt werden kann, dass die Familienbeihilfe kurzfristig über die normale gesetzliche Bezugsdauer hinaus zugewähren ist. Möglicherweise liegt hier eine Gesetzeslücke vor, die jedoch nach dem Verständnis und zur Ergänzung des Gesetzes dahingehend auszulegen ist, dass die Familienbeihilfe zu gewähren ist. Es sei hier auch darauf zu verweisen, dass nach dem ASVG auch dann eine Krankenversicherung besteht, wenn das Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des FLAG betrieben wird. Auch der Analogieschluss ist hier zulässig."
In der Ergänzung zur Berufung vom wurde im Falle einer abweisenden Entscheidung die Vorlage an den Unabhängigen Finanzsenat beantragt.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Nach § 2 Abs. 1 lit. i FLAG 1967 besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorgesehenen Studiendauer.
In dieser gesetzlichen Bestimmung ist eindeutig definiert, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf die Gewährung der Familienbeihilfe über das 26. Lebensjahr hinaus vorliegt. Im vorliegenden Fall wäre ein Familienbeihilfenanspruch über das 26. Lebensjahr nur dann gegeben, wenn die Tochter des Berufungswerbers vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren hätte oder wenn sie an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollendete, schwanger gewesen wäre. Dies war bei der Tochter des Berufungswerbers unbestritten nicht der Fall.
Der Berufungswerber verkennt aber mit dem Argument, die Verlängerung über das 26. Lebensjahr hinaus sei auf ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis zurückzuführen, weil die Bewilligung für das damals noch im Aufbau begriffene individuelle Diplom-Studium samt Doktorat erst im Laufe des Wintersemesters 1999 / 2000 erteilt worden sei, sodass dieses Studium erst per begonnen werden habe können, die Rechtslage. Dieses Argument würde lediglich eine Verlängerung der Studiendauer im Rahmen der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und somit die Berechtigung von Ansprüchen auf Familienbeihilfe im Zusammenhang mit der Berufsausbildung von Kindern maximal bis zum Ende des 26. Lebensjahres stützen. Bis dahin wurde dem Berufungswerber aber für seine Tochter die Familienbeihilfe ohnedies zuerkannt.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. i FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Familienbeihilfe Studienzeit 26. Lebensjahr |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at