Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 28.12.2006, RV/0442-I/04

Überflutung von Kellerräumlichkeiten aufgrund eines Starkregens

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0442-I/04-RS1
Kommt es aufgrund eines Starkregens zu einer Überflutung von Kellerräumlichkeiten, so sind die durch die Schadensbeseitigung entstehenden Aufwendungen grundsätzlich unter Abzug eines Selbstbehaltes, nicht hingegen als Katastrophenschaden - und damit ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes - als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Lienz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1999 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Abgabepflichtige bezog im Berufungsjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und beantragte in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 u.a. die Berücksichtigung eines Betrages in Höhe von 111.306 ATS als außergewöhnliche Belastung aus einem Katastrophenschaden (ohne Selbstbehalt).

Die Kosten wurden in einer Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung wie folgt aufgelistet:


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Trockenlegung Keller, Fa. E
41.088 ATS
Stromverbrauch lt. Aufstellung, Fa. E /Tiwag; 7.133,28 kWh x 159,8 g
13.679 ATS
Sanierung/Austausch Kellertüren, Fa. U
19.200 ATS
Chemische Reinigung
Kleidung
1.499 ATS
Matratze
340 ATS
Kosten lt. Gutachten DI G
Maler
9.000 ATS
Flliesenleger
18.000 ATS
Diverse Spiele/Bücher/Akten
6.500 ATS
Eigenleistung
2.000 ATS
Summe
111.306 ATS

Die "Schadensgeschichte bzw. Ursache" ist in einem der Erklärung beigelegten Gutachten wie folgt dargestellt:

"Durch nächtliche, wolkenbruchartige Regenfälle sammelten sich auf dem zum A-Weg hin abfallenden Wegen und auf dem A-Weg selbst Straßen-Oberflächenwässer in erheblichen Ausmaß an, die von den Kanal-Einlaufgittern bzw. von den zwischen der befestigten Fahrbahn und den Einfriedungsmauern der an den A-Weg angrenzenden, bebauten Grundstücke liegenden Grünstreifen nur zu einem Teil aufgenommen wurden. So gelangten beträchtliche Wassermengen zur Grundstückseinfahrt des Berufungswerbers, welche am wahrscheinlich tiefsten Punkt des A-Weg es, jedenfalls aber am Ende einer vom Ortszentrum abfallenden Wegstrecke liegt. Die Wassermenge war so groß, dass sie nicht vom noch unbefestigten (geschotterten) Boden der Grundstückseinfahrt aufgenommen wurde, sich daher an der Nordwand des Hauses staute und über einen Lichtschacht, dessen Oberkante nur wenige Zentimeter über dem Niveau des Hausvorplatzes liegt, in den Keller des Hauses eindrang, zumal das über diesem Lichtschacht belichtete und belüftete Fenster als Lüftungsgitter ausgeführt und daher nicht dicht ist."

Im angefochtenen Bescheid wurden die geltend gemachten Beträge nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt und in der Bescheidbegründung hiezu unter anderem ausgeführt, dass der Gesetzesbegriff Katastrophenschaden im § 34 Abs. 6 EStG 1988 außergewöhnliche Schadensereignisse größeren Umfangs erfasse. Eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung käme daher nur nach Naturkatastrophen, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen- und Sturmschäden, sowie bei Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag in Betracht. Aufgrund der beispielhaften Aufzählung der Katastrophen ergäbe sich, dass damit Naturereignisse in einem Ausmaß angesprochen seien, welche eine größere Anzahl von Menschen treffe. Ein Schadensfall, von dem nur eine Familie betroffen sei, könne daher nicht als Naturkatastrophe angesehen werden.

In weiterer Folge wurde gegen den Bescheid Berufung erhoben und nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (Abs. 2).

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Abs. 3).

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von

höchstens 100.000 S 6%

mehr als 100.000 S bis 200.000 S 8%

mehr als 200.000 S bis 500.000 S 10%

mehr als 500.000 S 12%.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt:

- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,

- für jedes Kind (§ 106).

Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden (Abs. 6 erster Teilstrich).

Außergewöhnliche Belastung aufgrund eines allgemeinen Schadensereignisses oder aufgrund eines Katastrophenschaden im Sinne des § 34 Abs. 6 erster Teilstrich:

Im vorliegenden Streitfall ist vorweg zu prüfen, ob es sich bei der Überflutung der Kellerräumlichkeiten, verursacht durch wolkenbruchartige Regenfälle, um ein allgemeines Schadensereignis oder um ein Schadensereignis, herbeigeführt durch eine Katastrophe handelt. Während nämlich Aufwendungen die durch ein allgemeines Schadensereignis herbeigeführt wurden, erst nach Abzug des Selbstbehaltes, steuerliche Berücksichtigung finden können, sind Aufwendungen, bedingt durch einen Katastrophenschaden ohne Selbstbehalt steuerlich zu berücksichtigen.

Ein allgemeines Schadensereignis liegt vor, wenn der Schaden durch höhere Gewalt im engeren Sinn, durch ein katastrophenähnliches Ereignis eingetreten ist, das eine aufgezwungene Schadenslage herbeigeführt hat. Als solche Schadensereignisse werden z.b. Brand, Überflutungen oder Verwüstungen durch Einbrecher in Betracht kommen (Hofstätter/Reichel, Kommentar, § 34 EStG 1988, Einzelfälle: Schadensfälle).

Die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung kommt nur nach Naturkatastrophen in Betracht (). Dabei muss es sich um außergewöhnliche Schadensereignisse handeln, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 34 Abs. 6 bis 8 Tz 2). Aus den im Gesetz beispielhaft genannten Katastrophenereignissen ist zu folgern, dass es sich dabei um ein Elementarereignis, ein Ereignis von allgemeiner Tragweite, welches folgenschwere, verheerende Auswirkungen auf Lebewesen bzw. deren Umwelt hat, handeln muss. Nur derart außergewöhnliche Schadensereignisse rechtfertigen eine höhere steuerliche Förderung von Aufwendungen zur Beseitigung der Schadensfolgen.

Weiters wird auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes hingewiesen, wonach auch das gegenständliche Schadensereignis in kausalem Zusammenhang mit einer lokal eingegrenzten Überflutung des Vorplatzes des Eigenheimes des Berufungswerbers durch Starkregen steht und das Ereignis zwar einem durch Hochwasser ausgelösten Schaden ähnlich ist, sich aber von einem Katastrophenschaden nach der Verkehrsauffassung wesentlich unterscheidet.

Dies vor allem unter Berücksichtigung der nachstehend wiedergegebenen Überlegungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung:

"Der engere Begriff "Katastrophenschaden", der einen steuerlichen Abzug ohne Selbstbehalt eröffnet, ist im § 34 Abs. 6 gesetzlich nicht definiert. Ausgehend von der beispielsweisen Aufzählung der jedenfalls darunter einzubeziehenden Ereignisse wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurungen, Lawinenabgänge lässt sich mit Rücksicht auf die Regelungen des Katastrophenfondsgesetzes (BGBl 539/1984) oder etwa auch des Tiroler Katastrophenhilfsdienstgesetzes (§ 1 Abs. 3, wonach unter Katastrophen solche durch elementare oder technische Vorgänge ausgelöste Ereignisse zu verstehen sind, die in großem Umfang Leben oder Gesundheit von Menschen oder Eigentum gefährden) als Auslegungshilfe ableiten, dass der Gesetzgeber unter Katastrophen im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 nur solche versteht, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen und die in der Regel verheerende Folgen nach sich ziehen und von der Allgemeinheit als schweres Unglück angesehen werden (, ,87/14/0116). Daran gemessen ist ein ein örtlich begrenzter, nur das Vermögen des Berufungswerbers schädigender Starkregen nach der Verkehrsauffassung jedenfalls nicht als Schadensereignis mit Katastrophencharakter zu beurteilen."

Im Ergebnis schließt sich Unabhängige Finanzsenat daher der vom Finanzamt vertretenen Auffassung an, wonach die Aufwendungen zur Beseitigung der durch den Wassereintritt im Kellergeschoss des Eigenheims des Berufungswerber bedingten Schäden zwar außergewöhnliche und durch tatsächliche Umstände zwangsläufig erwachsene Belastungen darstellen, die aber nicht durch einen Katastrophenschaden verursacht wurde, und daher nach den allgemeinen Vorschriften des § 34 EStG 1988 absetzbar sind und nicht nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 6 leg. cit., weshalb die Kosten der Schadensbehebung um den Selbstbehalt des § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu kürzen sind.

Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen ist Folgendes zu berücksichtigen.

Eigenleistung (2.000 ATS):

Hiezu wurde in der Berufungsvorentscheidung unter Hinweis auf , ausgeführt, dass Ausgaben im Sinne des § 34 EStG 1988 nur dann vorliegen würden, wenn ein Betrag aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ausgeschieden sei, weshalb die Berücksichtung des Geldwertes einer erbrachten Eigenleistung begrifflich nicht als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen könne.

Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich im Ergebnis der vom Finanzamt vertretenen Auffassung an, zumal es sich bei Eigenleistungen um keine Mehraufwendungen im Sinne des § 34 EStG 1988 handelt, weshalb diese Aufwandsposition schon aus diesem Grund nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist.

Malerarbeiten (9.000 ATS), Fliesenlegearbeiten (18.000 ATS):

Diese Aufwandspositionen wurden weder belegmäßig nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, obwohl der Berufungswerber aufgefordert wurde, sämtliche in Zusammenhang mit dem Schadensereignis angefallenen Aufwendungen durch Zahlungsbelege nachzuweisen.

Damit kann aber in keiner Weise festgestellt werden, ob dem Berufungswerber die diesbezüglichen Aufwendungen sowohl dem Grunde als auch der der Höhe nach erwachsen sind. Darüber hinaus kann aber auch nicht festgestellt werden, ob diese Aufwendungen tatsächlich im Berufungszeitraum angefallen sind oder allenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt, sodass eine Berücksichtigung schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.

Ergänzend wird zudem auf die Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung verwiesen, wonach ein bloßer Vermögensschaden an sich noch keine außergewöhnliche Belastung darstellt und erst die Kosten der Beseitigung der unmittelbaren Schadensfolgen, die Kosten der Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände oder die Wiederbeschaffung zerstörter Gegenstände steuerlich abgesetzt werden kann.

Diverse Spiele/Bücher/Akten (6.500 ATS):

Ausgaben für Ersatzbeschaffungen, die in ursächlichem Zusammenhang mit außergewöhnlichen Vermögenseinbußen stehen, können als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden. Voraussetzung ist, dass sowohl die Vermögenseinbuße selbst als auch die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen. Darüberhinaus sind nur Kosten zur Beseitigung des unmittelbaren Vermögensschadens (verlorener Aufwand) absetzbar, die dem Steuerpflichtigen durch die Wiederherstellung (zB Kosten für Reparatur und Sanierung beschädigter Wirtschaftsgüter) oder der Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände notwendig erwachsen. Keinesfalls stellt hingegen ein bloß erlittener Vermögensverlust bzw. -schaden eine zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastung dar.

Da nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung dieser Schadensbetrag im Schätzungswege ermittelt wurde und diesem kein Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungsaufwand gegenübersteht, liegt schon mangels eines Kostenaufwandes keine außergewöhnliche Belastung vor.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch die Ersatzbeschaffung nicht begünstigt wäre, weil nach Lehre und Rechtsprechung eine steuerliche Berücksichtigung nur dann möglich wäre, wenn für lebensnotwendige Vermögensgegenstände, die durch höhere Gewalt untergegangen sind, eine Ersatzbeschaffung vorgenommen werden müsste.

Sanierung/Austausch Kellertüren (19.200 ATS):

Die Bezahlung dieser Kosten erfolgte unbestrittenermaßen am . Diese Zahlung musste daher nach der vom Finanzamt zutreffend vertretenen Auffassung mangels Zahlung im Kalenderjahr 1999 unberücksichtig bleiben, da für die zeitliche Zurechnung einer außergewöhnlichen Belastung das Abflussprinzip nach § 19 Abs. 2 EStG 1988 maßgeblich ist.

Ersatz durch Versicherungsleistungen:

Für den unabhängigen Finanzsenat steht außer Streit, dass gegenständlich ein unausweichliches Schadensereignis im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 vorliegt und dem Berufungswerber aus der Schadensbeseitigung grundsätzlich Aufwendungen erwachsen sind. Diese können jedoch nur in jenem Umfang als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, als sie vom Berufungswerber endgültig aus eigenem getragen werden mussten. Allfällige Aufwandsersätze Dritter sind somit bei der Ermittlung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung in Abzug zu bringen, selbst wenn sie in einem anderen Jahr zufließen. Um steuerlich berücksichtigt werden zu können müssen die einkommensvermindernden Ausgaben zudem außergewöhnlich sein und dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, da § 34 Abs. 6 EStG 1988 lediglich vom Erfordernis der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 34 Abs. 4 leg.cit. nicht jedoch von den sonstigen Erfordernissen für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung absieht.

Zu beachten ist, dass - so wie bei allen außergewöhnlichen Belastungen - steuerfreie Versicherungs- und andere Ersatzleistungen von dritter Seite die Aufwendungen kürzen (SWK 1987, A I 201).

Nach den voranstehenden Ausführungen können lediglich die Ausgaben für die Trockenlegung und den Stromverbrauch, bedingt durch die Trockenlegung (41.000 ATS und 13.379 ATS) sowie für die chemische Reinigung von Bekleidung und Matratze (in Summe 1.839 ATS) als außergewöhnliche Belastung aufgrund des Schadensfalles berücksichtigt werden. Unter Abzug des Ersatzes, der von der Haushaltsversicherung (1.842, 06 ATS) sowie von der Haftpflichtversicherung der Gemeinde (45.000 ATS) geleistet wurde, verbleibt ein Betrag in Höhe von 9.675,94 ATS.

Selbstbehalt:

Da dem zur Beschädigung des Hauses des Berufungswerbers führenden Ereignis nicht die Bedeutung einer Naturkatastrophe beizumessen ist, ist die in § 34 Abs. 6 EStG normierte Ausnahme von der Berücksichtigung eines Selbstbehaltes nicht anwendbar.

Aufwendungen, die nicht durch eine Naturkatastrophe ausgelöst wurden, sondern durch ein anderes Schadensereignis, fallen nämlich, wie bereits ausgeführt, unter die allgemeine Regelung des § 34 Abs. 1 EStG (Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG, § 34 Anm 42).

Da der zu berücksichtigende Schadensbetrag in Höhe von 9.675,94 ATS jedoch unter dem steuerlichen Selbstbehalt liegt, war das Berufungsbegehren zur Gänze abzuweisen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Außergewöhnliche Belastung für Katastrophenschäden
Naturkatastrophe
Überflutung
Verweise
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at