Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSK vom 05.11.2008, FSRV/0001-K/08

Einleitung des Finanzstrafverfahrens

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
FSRV/0001-K/08-RS1
Der Verdacht, ein einschlägig vorbestrafter Gastwirt habe Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, ist begründet, wenn dieser neuerlich über einen Zeitraum von fünf Monaten weder Umsatzsteuervoranmeldungen einreicht noch entsprechende Vorauszahlungen entrichtet hat. Kommt ein Unternehmer seiner Vorauszahlungspflicht nicht vollständig nach, besteht Voranmeldungspflicht auch dann, wenn die Umsätze im Vorjahr die Summe von € 100.000,00 nicht überschritten haben.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. N.N1., in der Finanzstrafsache gegen N.N., W., vertreten durch Dr. P.K., Rechtsanwalt, K., L.Str. 39, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes N. als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 000/0000/000000, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt N. als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Juni bis Oktober 2006 eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 12.985,46 bewirkt und dies nicht bloß für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Es handle sich um die letzten Monate bis zur Schließung des Gastgewerbebetriebes und hätten die Zahlungen an das Finanzamt zur Benachteiligung anderer Gläubiger geführt. In diesem Zeitraum sei gegen ihn ein Räumungsverfahren betreffend des Gastgewerbelokales anhängig gewesen. Er sei zahlungsunfähig gewesen. Daher sei im Jahr 2007 über ihn ein Schuldenregulierungsverfahren eingeleitet worden.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (; vom , 2008/15/0162).

Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen erachtet wird, in groben Umrissen umschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. Unter der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder ein Schuldspruch (Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine Einstellung zu stehen hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern "Vorverfahren des Untersuchungsverfahrens".

Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen.

Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann ( Zl. 2002/15/0036; , Zl. 2007/16/0074 u.a.).

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht bloß für möglich sondern für gewiss hält.

Der Bf. ist steuerlich erfasst und betrieb ein Gastgewerbe (Cafe). Er hat im strafrelevanten Zeitraum weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen entrichtet. Der Prüfer musste im Zuge einer Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung aufgrund der mangelhaften buchhalterischen Unterlagen und Grundaufzeichnungen die Zahllasten im Schätzungswege ermitteln. Eine Abgabenverkürzung ist eingetreten und daher der Verdacht objektiver Hinsicht ausreichend begründet.

Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die besondere Vorsatzform der Wissentlichkeit für die Bewirkung der Verkürzung. Im vorliegenden Sachverhalt steht fest, dass der Bf. Umsatzsteuern weder vollständig ermittelt noch abgeführt hat.

Der Bf. ist seit 1992 selbständig unternehmerisch tätig und einschlägig vorbestraft. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bf. aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Einzelunternehmer genau darüber Bescheid gewusst hat, dass Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen und Umsatzsteuervorauszahlungen monatlich zu entrichten sind. Die Frage, ob somit Tatsachen vorliegen, die die Einleitung des Strafverfahrens in subjektiver Hinsicht begründen und rechtfertigen, wird daher vom Referenten des Unabhängigen Finanzsenat bejaht.

Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs die endgültige Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar.

Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens gemäß §§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des Zlen 93/14/0020, 0060,0061; vom , Zl. 92/15/0140; vom , Zl. /13/0275, u.a.). Gerade das anschließende Untersuchungsverfahren dient dem Zweck, das Vorbringen des Bf. zu überprüfen.

Das Vorbringen er sei in diesen Monaten bereits zahlungsunfähig gewesen, stellt eine Beschuldigtenrechtfertigung dar und vermag den Beschuldigten nicht zu exkulpieren. Eine Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen hat nicht bestanden, wenn die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechneten Vorauszahlungen zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden sind und die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 100.000,00 nicht überstiegen haben. Kommt der Unternehmer allerdings seiner Vorauszahlungspflicht nicht vollständig nach, besteht die Voranmeldungspflicht (vgl. Leitner/Toifl/Brandl, Finanzstrafrecht³, 385).

Die Verdachtsmomente wurden daher durch das Beschwerdevorbringen nicht beseitigt und stellen sich inhaltlich als eine Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im Untersuchungsverfahren bei der Finanzstrafbehörde I. Instanz zu überprüfen und würdigen sein wird.

Da die der Finanzstrafbehörde I. Instanz zugekommenen Mitteilungen, unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen und die Ergebnisse der durchgeführten Betriebsprüfung für den Verdacht ausreichen, der Bf. könne das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen begangen haben, war gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG dem Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein Tatverdacht gegen ihn vorliege.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Finanzstrafverfahren
Einleitung
Untersuchungsverfahren
Voranmeldung
Einreichungspflicht
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at