Vorlage des Vordrucks NeuFö3 erst im Berufungsverfahren
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch NN., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Erfassungsnummer zzz, betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom TTMM 2011 erhielt die nunmehrige Berufungswerberin (Bw.), Frau Bw., von ihrem Vater das im Vertrag näher bezeichnete Einzelunternehmen. Betriebszugehörig war u.a. die Liegenschaft EZ xxx Grundbuch xXx.
Die Übergabe und Übernahme der Vertragsobjekte in den tatsächlichen Besitz und Genuss der Übernehmerin erfolgte mit .
Die elektronische Anzeige dieses Vertrages an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel erfolgte durch den vertragserrichtenden Notar am . Mit Kurzmitteilung vom selben Tag übermittelte der Notar eine Ablichtung des Vordruckes NeuFö3 an das Finanzamt. Das Finanzamt setzte daraufhin mit Bescheid vom , Erfassungsnummer zzz, gegenüber der Bw. für den oben angeführten Rechtsvorgang Grunderwerbsteuer in der Höhe von € 2.679,76 fest.
In der Bescheidbegründung stellte das Finanzamt fest, dass eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach den Bestimmungen des Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) nicht in Betracht komme, da der erwähnte Vordruck nicht wie gefordert im Original vorgelegt worden sei.
Auch eine Abgabenbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG (Gewährung eines Freibetrages für unentgeltliche Betriebsübertragungen) sei zu verwehren. Denn die Gegenleistung betrage mehr als den dreifachen Einheitswert der o.a. Liegenschaft. Es läge daher kein unentgeltlicher Erwerb vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende mit datierte und der Post am zur Beförderung übergebene Berufung. In der Begründung stützt sich die Bw. dabei im Wesentlichen auf den Einwand, sie habe durch die elektronische Anzeige über FinanzOnline die Befreiung nach dem NeuFöG formgültig beantragt. Die Übermittlung der Kopie des Vordruckes NeuFö3 sei lediglich dazu erforderlich gewesen, um dem Finanzamt die Überprüfung der inhaltlichen Zulässigkeit des Befreiungsantrages zu ermöglichen.
Dieser Berufungsschrift beigelegt ist das Original der oben erwähnten Ablichtung des Vordrucks NeuFö3.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.
Die Bw. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen.
Gemäß § 1 Z 2 NeuFöG wird zur Förderung der Neugründung von Betrieben (nach § 5a NeuföG auch bei Betriebsübertragung) Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden, nicht erhoben.
§ 4 NeuFöG in der entscheidungsmaßgeblichen Fassung lautet:
"Die Wirkungen nach § 1 treten unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 ein.
(1) Die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Auf dem amtlichen Vordruck sind zu erklären:
1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2,
2. der Kalendermonat nach § 3,
3. jene Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei denen die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 eintreten sollen.
(2) Die Wirkungen nach § 1 Z 7 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber ein amtliches Formular im Sinne des Abs. 1 erstellt.
(3) Auf dem amtlichen Vordruck muß in den Fällen des Abs. 1 und 2 bestätigt sein, daß die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die entsprechend dem vorhergehenden Satz zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das Verfahren der Bestätigung sowie die Voraussetzungen, unter denen in Bagatellfällen ein solches Verfahren unterbleiben kann, mit Verordnung festzulegen.
(4) Konnten die Wirkungen des § 1 zunächst nur deshalb nicht eintreten, weil der amtliche Vordruck zur Erklärung der Neugründung noch nicht aufgelegt war, so treten bei nachträglicher Vorlage (Abs. 1) oder bei Ausstellung (Abs. 2) des amtlichen Vordrucks die Wirkungen des § 1 nachträglich (rückwirkend) ein. Abgaben und Gebühren im Sinne des § 1 Z 1 bis 6 sind in einem solchen Fall zu erstatten.
(5) Ist zwischen der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, und den in Betracht kommenden Behörden ein ständiger Datenverkehr eingerichtet, können die Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 von der gesetzlichen Berufsvertretung an die in Betracht kommenden Behörden elektronisch übermittelt werden. In diesen Fällen entfällt die Verpflichtung zur Vorlage eines amtlichen Vordruckes. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Erklärungsübermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem für die gesetzliche Berufsvertretung jeweils zuständigen Bundesminister festzulegen.
Strittig ist ausschließlich, ob das Finanzamt die Gewährung der Begünstigungen des NeuFöG zu Recht mit der Begründung verwehrt hat, dass die Bw. den Vordruck NeuFö3 zunächst nicht im Original sondern nur in Kopie vorgelegt hat.
Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Im Hinblick auf die in § 4 NeuFöG als Voraussetzung für die Befreiungen nach dem NeuFöG verwendeten Begriffe "erklärt" und "bestätigt", davon auszugehen ist, dass jeder der im Einzelfall jeweils befassten Behörde bzw. Dienststelle jeweils ein Original des amtlichen Vordrucks NeuFö 3 vorzulegen ist. Die bloße Vorlage einer Ablichtung wird nach ständiger Rechtsprechung nicht als ausreichend erachtet (siehe etwa -I/07).
Nach der Aktenlage hat der Vertragserrichter den o.a. Übergabsvertrag am dem Finanzamt angezeigt. Eine Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer ist nicht erfolgt. Eine DataBox-Inhaltsabfrage zeigt, dass im FinanzOnline-Archiv wohl der betreffende Notariatsakt nicht aber der Vordruck NeuFö3 enthalten ist.
Die Bw. behauptet zwar, mit der elektronischen Anzeige über FinanzOnline den Befreiungstatbestand nach dem NeuFöG "formgültig" beantragt zu haben, tritt aber der entscheidungsmaßgeblichen Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach sie dem Finanzamt den Vordruck NeuFö3 bloß in Kopie vorgelegt habe, mit keinem Wort entgegen.
Die Bw. irrt, wenn sie meint, für die Gewährung der begehrten Begünstigung nach dem NeuFöG genüge schon die bloße Beantragung derselben. Nach ständiger Rechtsprechung (siehe etwa ) lässt das NeuFöG in seiner Gesamtheit vielmehr erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - vgl. etwa die Vorlage eines Vordrucks als materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal (§ 4 NeuFöG) - eintreten. Die spätere Schaffung der Voraussetzungen ist demnach nur in dem im § 4 Abs. 4 NeuFöG beschriebenen (hier aber nicht relevanten) Fall zulässig. Das Höchstgericht hat in diesem Zusammenhang auch klargestellt, dass für die Zuerkennung der abgabenrechtlichen Begünstigung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich sind ().
Im vorliegenden Fall hat die Bw. zwar den Übergabsvertrag innerhalb der in § 10 GrEStG festgelegten Frist beim Finanzamt angezeigt, den für die Gewährung der begehrten Begünstigung erforderlichen Vordruck NeuFö3 aber erst nach erfolgter Abgabenvorschreibung (nämlich gemeinsam mit der Berufungsschrift) im Original nachgereicht. Das Finanzamt hat diese Vorlage im Lichte der vorstehenden Ausführungen daher zu Recht als verspätet eingebracht gewertet.
Diese Rechtsansicht findet ihre Deckung in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. So hat der VwGH festgestellt, dass die Vorlage des amtlichen Vordrucks NeuFö3 erst im Berufungsverfahren dazu führt, dass die Begünstigungen des NeuFöG nicht eintreten ().
Es ist daher festzustellen, dass im Streitfall mangels rechtzeitiger Vorlage des Vordruckes NeuFö 3 im Original die Gewährung der begehrten Grunderwerbsteuerbefreiung jedenfalls zu versagen war. Dies deshalb, weil dadurch ein als materiell-rechtliche Voraussetzung zu qualifizierendes Formerfordernis nicht erfüllt worden ist. Eine Heilung (etwa durch die Vorlage des Originals im Zuge des Berufungsverfahrens) ist laut der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur nicht vorgesehen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 § 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 § 4 Abs. 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at