Verdachtsprüfung bei Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen A., wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. X, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise und insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Zeiträume 03-11/2007 und 01/2009 aufgehoben und der strafbestimmende Wertbetrag auf € 16.884,93 herabgesetzt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
III. Der Beschwerdeführer wird mit seinem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur StrNr. X ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er als verantwortlicher Unternehmer im Bereich des Finanzamtes Innsbruck sowie im Bereich des Finanzamtes [Kufstein] Schwaz fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen an Umsatzsteuer hinsichtlich der Zeiträume 01-12/2007, 01-12/2008, 01-09/2009 und 11-12/2009 in Höhe von € 18.334,83 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Er habe hiemit Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, das Finanzstrafverfahren sei aufgrund der Umsatzsteuerprüfungen vom , AB-Nr. AB1, und vom , AB-Nr. AB2, der Betriebsprüfung vom März 2010, AB-Nr. AB3, der Selbstanzeigen sowie des durchgeführten Untersuchungsverfahrens einzuleiten gewesen. Demnach seien für die angeführten Zeiträume keine bzw. unrichtige Voranmeldungen eingereicht und auch keine entsprechenden Vorauszahlungen geleistet worden.
Die sich aus den Selbstanzeigen sowie den vorgelegten Unterlagen ergebenden Zahllasten seien nicht dem § 29 Abs. 2 FinStrG entsprechend entrichtet worden, weshalb eine strafbefreiende Wirkung nicht zuerkannt werden könne.
Da die Verpflichtung zur Abgabe von entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die Folgen einer Verletzung dieser Verpflichtung allgemein bekannt seien und der Verdacht bestehen würde, dass der Verdächtige gewusst habe, dass durch Nichtabgabe entsprechender Umsatzsteuervoranmeldungen eine Abgabenverkürzung eintreten würde, sei obiger Tatverdacht auch in subjektiver Hinsicht gegeben.
Da weiters keine Anhaltspunkte vorliegen würden, dass für diese Zeiträume hinsichtlich des inkriminierten Betrages ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen bzw. versucht worden sei, würde § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zur Anwendung gelangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte (als "Berufung" bezeichnete) Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Es würde nicht den Tatsachen entsprechen, dass im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerprüfung vom und vom sowie der Betriebsprüfung vom März 2010 für die inkriminierten Zeiträume keine bzw. unrichtige Voranmeldungen abgegeben und auch keine entsprechenden Vorauszahlungen geleistet worden seien. Tatsächlich seien für die betroffenen Zeiträume Voranmeldungen abgegeben worden, doch sei die Abgabe teilweise verspätet erfolgt, nicht jedoch überhaupt nicht oder unrichtig.
Dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, dass Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben seien. Allerdings habe er nicht gewusst, dass durch Nichtabgabe - tatsächlich sei eine Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen erfolgt, allerdings zu einem späteren Zeitpunkt, also nicht gar nicht, aber verspätet - ein Finanzstraftatbestand gegeben sei. Dem Beschwerdeführer sei in subjektiver Hinsicht nicht klar gewesen, dass durch die verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen eine Abgaben[ver]kürzung eintreten würde, sondern er sei vielmehr der Meinung gewesen, dass auch durch die Abgabe verspäteter Anmeldungen durch die nachherige Bezahlung für die vollständige Abdeckung der Abgabenrückstände keine Abgabenverkürzung erfolgen würde.
Bei der verspäteten Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen würde den Beschwerdeführer kein Verschulden treffen, zumal er mit diesen Agenden in seinem Betrieb ständig eine selbständige Buchhalterin namens B betraut habe. Um sein anfallendes Arbeitspensum bewältigen zu können, habe der Beschwerdeführer zu eben genau diesem Zweck Frau B beauftragt und auch bezahlt, weswegen er von einer ordnungsgemäßen Abgabe sämtlicher Umsatzsteuervoranmeldungen habe ausgehen können. Am schuldhaften Verhalten von Frau B könne den Beschwerdeführer kein Verschulden treffen, weswegen ein strafrechtlich relevanter Tatbestand nach dem Finanzstrafgesetz nicht erfüllt worden sei.
Es wird daher beantragt, gegenständlichen Bescheid zu beheben.
Allfällige Zahlungsrückstände seien auf die wirtschaftlichen Probleme des Beschwerdeführers, an denen ihn allerdings kein Verschulden treffen würde, zurückzuführen. Es sei zu diversen Zahlungsausfällen gekommen, die für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar gewesen wären. Zudem habe sich der Beschwerdeführer kurzfristig mit hohen öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten konfrontiert gesehen, die für ihn nicht nachvollziehbar gewesen seien und daher hätten bekämpft werden müssen.
Des Weiteren würde sich die Auftragslage nicht wie vom Beschwerdeführer erwartet entwickeln, sondern es würde bedingt durch die allgemeine wirtschaftlich schwierige Situation und gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zu Umsatzeinbrüchen kommen. Diese Umstände hätten dazu geführt, dass dem Beschwerdeführer ein Kreditrahmen bei seiner Hausbank - das sei die ...Bank - über € 7.000,00 trotz Vorhandensein ausreichender Bürgschaften nicht mehr verlängert worden sei. Dadurch sei die finanzielle Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ohne dessen Verschulden extrem eingeschränkt worden. Der Beschwerdeführer sei zahlungswillig, doch sei er ohne Verschulden in einen finanziellen Engpass geraten. All diese Umstände würden bei einer allfälligen Verurteilung im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen sein.
Zudem wird beantragt, diesem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die Beschwerde Aussichten auf Erfolg habe und die Einbringlichkeit allfälliger Strafen oder Rückstände nicht gefährdet sei.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 83 Abs. 2, 1. Satz FinStrG ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung bedarf eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird.
Zwar ist seit Inkrafttreten des § 83 Abs. 2 FinStrG idF BGBl. I Nr. 104/2010 am gegen einen solchen Bescheid ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Diese Bestimmung ist aber nicht anzuwenden auf zum anhängige Beschwerden gegen derartige Einleitungsbescheide (§ 265 Abs. 1p FinStrG).
Dies bedeutet, dass das gegenständliche, zum anhängige Rechtsmittelverfahren betreffend die Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. X, zu Ende geführt werden muss.
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Die Verkürzung einer Abgabe ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen, nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 50c zu § 33 FinStrG mit weiteren Nachweisen). Gerade beim Tatbestand im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar (vgl. ).
Der Beschwerdeführer betreibt als Einzelunternehmer seit 1996 einen Fachbetrieb (Verkauf und Service von ...Geräten).
Der Beschwerdeführer hätte die Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeiträume 01, 02 und 12/2007 sowie 01-05/2008 bis spätestens am 15. Tag des jeweils auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen bzw. eine sich ergebende Vorauszahlung bis zum Fälligkeitstag zu entrichten gehabt. Diesen Verpflichtungen ist er nicht nachgekommen.
Erst verspätet, nämlich zu Beginn der Außenprüfung des Finanzamtes Kufstein Schwaz zu AB-Nr. AB1 am hat er im Rahmen einer Selbstanzeige die Umsatzsteuervorauszahlung für 01/2007 mit € 940,80, für 02/2007 mit € 835,71, für 12/2007 mit € 58,53, für 01/2008 mit € 876,07, für 02/2008 mit € 1.149,63, für 03/2008 mit € 690,26, für 04/2008 mit € 899,56 und für 05/2008 mit € 570,90 bekannt gegeben. Die Umsatzsteuer für diese Zeiträume wurde mit Bescheiden vom in der dargestellten Höhe festgesetzt. Die Bescheide sind unbekämpft in Rechtskraft erwachsen; eine rechtzeitige Entrichtung dieser Beträge erfolgte nicht.
Weiters hätte der Beschwerdeführer die Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeiträume 01-09/2009 bis spätestens am 15. Tag des jeweils auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen bzw. eine sich ergebende Vorauszahlung bis zum Fälligkeitstag zu entrichten gehabt. Diesen Verpflichtungen ist er nicht nachgekommen. Jedoch hat er die Umsatzsteuervorauszahlung für 01/2009 am mit € 79,93 bekannt gegeben und (unter Verrechnungsweisung) sofort entrichtet.
Zu Beginn der Außenprüfung des Finanzamtes Innsbruck zu AB-Nr. AB2 am hat der Beschwerdeführer wiederum im Rahmen einer Selbstanzeige die Umsatzsteuervorauszahlung für 01-09/2009 bekannt gegeben.
Die Zahllast für 01/2009 wurde laut Prüfung mit € 48,78 ermittelt. Der am erfolgten Bekanntgabe der Umsatzsteuervorauszahlung für diesen Zeitraum kommt somit die Wirkung einer strafbefreienden Selbstanzeige zu, weshalb der strafbestimmende Wertbetrag um € 48,78 zu vermindern ist.
Für den Zeitraum 05/2009 wurde der mit € 1.487,29 bekannt gegebene Betrag im Zuge der Prüfung auf € 1.421,94 herabgesetzt (Änderung bei Eigenverbrauch und Vorsteuer); im Übrigen wurden der Festsetzung die erklärten Beträge zugrunde gelegt. Die Umsatzsteuervorauszahlungen betragen damit für 02/2009 € 395,12, für 03/2009 € 282,54, für 04/09 € 604,42, für 05/2009 € 1.421,94, für 06/2009 € 62,99, für 07/2009 € 365,88, für 08/2009 € 682,10 und für 09/2009 € 431,09. Die Umsatzsteuer für 01-09/2009 (davon strafrelevant 02-09/2009 in Höhe von € 4.246,08) wurde mit Bescheid vom in der dargestellten Höhe festgesetzt. Der Bescheid ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen; eine rechtzeitige Entrichtung dieser Beträge erfolgte nicht.
Auch die Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeiträume 11/2009 und 12/2009 wären bis spätestens am 15. Tag des jeweils auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats einzureichen bzw. eine sich ergebende Vorauszahlung bis zum Fälligkeitstag zu entrichten gewesen. Diesen Verpflichtungen ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
Erst verspätet, nämlich zu Beginn der Außenprüfung des Finanzamtes Innsbruck zu AB-Nr. AB3 am hat er im Rahmen einer Selbstanzeige die Umsatzsteuervoraus-zahlung für 11/2009 mit € 1.089,19 und für 12/2009 mit € 626,86 bekannt gegeben. Die Umsatzsteuer für diese Zeiträume wurde mit Bescheiden vom in der dargestellten Höhe festgesetzt. Die Bescheide sind unbekämpft in Rechtskraft erwachsen; eine rechtzeitige Entrichtung dieser Beträge erfolgte nicht.
Aufgrund dieser Feststellungen besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer unter Verletzung der sich aus § 21 UStG 1994 ergebenden Verpflichtungen Verkürzungen an Umsatzsteuer für die Zeiträume 01, 02 und 12/2007, 01-05/2008 und 02-09, 11 und 12/2009 bewirkt und dadurch den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Zum Tatvorwurf, der Beschwerdeführer habe unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, woraus die Nachforderungen an Umsatzsteuer laut Jahreserklärungen für 2007 und 2008 resultiert hätten, ist Folgendes festzuhalten:
Mit Umsatzsteuerbescheid für 2007 vom wurde die Umsatzsteuer mit € 8.000,00 festgesetzt, wobei das Finanzamt Innsbruck die Bemessungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung gemaß § 184 Bundesabgabenordnung (BAO) geschätzt hat. Aus diesem Bescheid ergab sich eine Nachforderung an Umsatzsteuer für 2007 in Höhe von € 1.401,08.
Am gab der Beschwerdeführer dem Finanzamt Innsbruck Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer für 2007 bekannt, aus denen eine Zahllast von € 6.724,66 resultierte, was eine Nachforderung gegenüber den mittels Umsatzsteuervoranmeldungen für 01-12/2007 erklärten Umsatzsteuer von € 125,74 bedeutete. Der Beschwerdeführer beantragte eine entsprechende Festsetzung der Umsatzsteuer.
Bei der Außenprüfung des Finanzamtes Innsbruck zu AB-Nr. AB3 wurden für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer für 2007 diese Angaben des Beschwerdeführers herangezogen (Tz. 3 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom zu AB-Nr. AB3). Umsatz- und ertragsteuerlich wurde ein Sicherheitszuschlag von € 9.500,00 hinzugerechnet, weil eine Vermögensunterdeckung für 2007 von € 10.000,00 nicht aufgeklärt werden konnte (Tz. 4 dieser Niederschrift). Auf diese Weise ergab sich Umsatzsteuer für 2007 von € 8.624,66, die dem Beschwerdeführer nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO mit Bescheid vom vorgeschrieben wurde.
Die Schätzung der beeinträchtigten Abgaben kann eine durchaus tragfähige Grundlage für die Entscheidung in Finanzstrafsachen bilden. Die Finanzstrafbehörde trägt jedoch - anders als im Abgabenverfahren - die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung (vgl. ).
Dem angefochtenen Einleitungsbescheid wurde die Nachforderung an Umsatzsteuer für 2007 laut Bescheid vom (€ 1.401,08) zugrunde gelegt. Aus den der Beschwerdebehörde vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage diese Schätzung der Bemessungsgrundlage erfolgte. Da keine finanzstrafrechtlich relevanten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die vom Beschwerdeführer für Jänner bis Dezember 2007 vollständig (wenn auch teilweise strafrelevant verspätet) bekannt gegebenen Vorauszahlungbeträge im Ausmaß dieser griffweisen Schätzung unrichtig waren, besteht in diesem Umfang kein Verdacht auf Hinterziehung von Umsatzsteuer.
Auch die Feststellungen der Außenprüfung zu AB-Nr. AB3 betreffend Nachforderungen aufgrund einer Vermögensunterdeckung können den Verdacht auf Einreichung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen für 2007 nicht tragen. Weder im Bericht vom bzw. in der Niederschrift vom noch im Arbeitsbogen zu AB-Nr. AB3 finden sich Ausführungen, auf welche Weise die Vermögensunterdeckung und der Sicherheitszuschlag ermittelt wurden.
Hingegen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer beim Finanzamt Innsbruck (unter anderem) gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2007 vom am eine Berufung eingebracht hat. In der Berufungsschrift wird unter Hinweis auf Girokonten und eine Umbuchung aus einem Ansparvertrag vorgebracht, dass die Vermögensunterdeckung teilweise aufgeklärt werden könne und dass die ersatzlose Streichung des Sicherheitszuschlags beantragt wird. Diese Berufung wurde bislang noch nicht erledigt.
Somit bestehen mangels eindeutiger Feststellungen der Abgabenbehörde keine finanzstrafrechtlich tragfähigen Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer die in Tz. 4 der Niederschrift vom zu AB-Nr. AB3 dargestellte Abgabenverkürzung bewirkt hätte.
Schließlich ist zur Nachforderung für 01-12/2007 noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar am eine Nachforderung an Umsatzsteuer für 2007 von € 125,74 bekanntgab, es jedoch keine konkreten Anhaltspunkt dafür gibt, dass er hinsichtlich dieses Betrages wissentlich unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen einreichte.
Aus diesen Gründen war der Beschwerde insoweit Folge zu geben, als der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Tatvorwurfes, der Beschwerdeführer habe durch die Einreichung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen hinsichtlich des Zeitraumes 01-12/2007 eine Verkürzung an Umsatzsteuer für 2007 von € 1.401,08 bewirkt, aufzuheben war.
Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich des entsprechenden Vorwurfes für 2008:
Für 2007 wurden noch für alle Voranmeldungszeiträume Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Für 2008 hingegen wurden für Juni, Juli, August, Oktober, November und Dezember keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet. Aus der am eingereichten Umsatzsteuererklärung für 2008 resultierte eine Nachforderung an Umsatzsteuer von € 4.901,34, die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom vorgeschrieben wurde. Es besteht damit schon aufgrund der unvollständig eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen der Verdacht, dass der Beschwerdeführer für die Zeiträume 01-12/2007 diese Verkürzungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 4.901,34 bewirkt und hiemit den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Angemerkt wird, dass die weitere Nachforderung an Umsatzsteuer für 2008 von € 155,00 gemäß Bescheid vom (Vorsteuerkürzung laut Tz. 5 des Berichtes vom zu AB-Nr. AB3) nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist.
Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist (z.B. ).
Der Verdacht einer Hinterziehung von Jahresumsatzsteuer ist nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer die gegenständlichen Zahllasten mit (verspätet eingebrachten) Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. mit der Jahresumsatzsteuererklärung für 2008 bekannt gegeben hat. Die Vorinstanz ist daher zutreffenderweise von einem Tatverdacht nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (und nicht etwa nach § 33 Abs. 1 FinStrG) ausgegangen.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt.
Gemäß § 186 Abs. 2 FinStrG dürfen getilgte Bestrafungen bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt und in Auskünfte an Gerichte oder andere Behörden nicht aufgenommen werden und der Bestrafte ist nicht verpflichtet, getilgte Bestrafungen auf Befragen vor Gericht oder einer anderen Behörde anzugeben. Allerdings kann auch eine getilgte Vorstrafe zur Beurteilung der subjektiven Tatseite herangezogen werden (vgl. ; ).
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass rechtzeitig richtige Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es sich um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Dem Beschwerdeführer, der bereits seit vielen Jahren unternehmerisch tätig ist, war dies schon aufgrund seiner langjährigen steuerlichen Erfahrungen zweifelsfrei bekannt. Zudem ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bereits mit Strafverfügung des Finanzamtes Schwaz vom , StrNr. Y, wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinsichtlich der Zeiträume 02-04/2002 schuldig erkannt und mit einer Geldstrafe von € 500,00, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, bestraft wurde. Die für eine Abgabenhinterziehung notwendigen Voraussetzungen des "Vorsatzes" bezüglich der Pflichtverletzung und der "Wissentlichkeit der Bewirkung einer Verkürzung" können als gegeben angenommen werden, wenn über denselben Steuerpflichtigen wegen eines gleichartigen Delikts in einem früheren Zeitraum bereits eine Strafe verhängt wurde (vgl. ).
Überdies hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift selbst eingestanden, dass ihm die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt war. Wenn in der Beschwerdeschrift weiter ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass durch sein Verhalten ein Finanzstrafdelikt verwirklicht werde, so ist darauf zu verweisen, dass ein bloßer Irrtum über die Strafbarkeit eines Verhaltens dem Vorsatz in Bezug auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben nicht entgegensteht. Ein solcher Irrtum ist finanzstrafrechtlich unbeachtlich ( mwN).
Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer habe für die Agenden betreffend Umsatzsteuervoranmeldungen eine selbständige Buchhalterin beauftragt, ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer als Abgabenschuldner nicht generell von seiner finanzstrafrechtlichen Verantwortung befreien kann. Da davon auszugehen ist, dass er in seinem Betrieb selbst für die Entrichtung von Abgaben zuständig war, besteht jedenfalls der Verdacht, dass er von den verspäteten Einreichungen bzw. Nichteinreichungen von Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtungen von Umsatzsteuervorauszahlungen, die sich über einen Zeitraum von drei Jahren hinzogen, gewusst hat. Die konkrete Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages muss nicht vom Vorsatz umfasst sein.
Schließlich ist zu der in der Beschwerdeschrift dargestellten schwierigen wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers zu bemerken, dass sich die Frage der Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners auf die Frage der Einbringlichkeit der Abgabenschuld reduziert, die hier unbeachtlich ist. Von der strafrechtlichen Haftung hätte sich der Beschwerdeführer durch die Erfüllung seiner Offenlegungspflicht befreien können (vgl. ).
Das Beschwerdevorbringen kann daher den Verdacht, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt, nicht beseitigen. Es liegen damit auch hinreichende Verdachtsmomente vor, dass der Beschwerdeführer auch die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfolgte daher in dem im Spruch dieser Beschwerdeentscheidung dargestellten Umfang zu Recht.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 §§ 115 ff FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 186 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 265 Abs. 1p FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Verdacht Einleitung Finanzstrafverfahren Vorsatz Jahressteuererklärung Schätzung Sicherheitszuschlag Irrtum über die Strafbarkeit |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at