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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 29.07.2010, RV/0417-L/10

Tägliches Training sowie die Ausbildung zum Lehrwart für Kunstturnen - keine Berufsausbildung iSd FLAG

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0417-L/10-RS1
Die in drei einwöchigen Blockveranstaltungen stattfindende Ausbildung zum Lehrwart für Kunstturnen stellt auf Grund ihrer geringen zeitlichen Intensität keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b) FLAG dar.
RV/0417-L/10-RS2
Der Zeitraum, in dem ein beihilfenanspruchvermittelndes Kind die überwiegende Zeit trainiert, sowie an sportlichen Wettbewerben teilnimmt, ist selbst dann nicht als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b) FLAG zu werten, wenn dieses die Absicht verfolgt, Profisportler zu werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes C. vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Formular Beih. 1 beantragte die nunmehrige Berufungswerberin (kurz Bw.) beim Finanzamt die Gewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn B. (geb. 0.0.89). Beigelegt wurde diesem Antrag eine Bestätigung der Bundessportakademie C., ausgestellt am , aus der hervorgeht, dass B. den dritten Kursteil der Lehrwarteausbildung für Kunstturnen vom 11. bis besucht habe. In einem ergänzenden Schreiben vom schildert die Bw., dass ihr Sohn B. am am Gymnasium für Leistungssport maturiert und vom bis seinen Präsenzdienst absolviert habe. Derzeit sei er in Ausbildung zum Instruktor (=Lehrwart) für Kunstturnen an der Bundessportakademie in C. und warte auf eine Wiederaufnahme beim Bundesheer mit Juli 2010.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Beihilfengewährung ab Jänner 2010 ab. Begründend führt die Abgabebehörde in dieser Entscheidung aus, dass eine Familienbeihilfe nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) nur dann zustehe, wenn sich das Kind in einer Berufsausbildung befinde. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung sei ein praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt werde, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung eine Abschlussprüfung abzulegen. Bei dem vom Sohn der Bw. besuchten Kurs handle es sich im Sinne des FLAG um keine Berufsausbildung. Demnach sei der Antrag der Bw. abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die, am beim Finanzamt eingelangte Berufung. Darin führt die Bw. sinngemäß aus, dass es sich bei der von ihrem Sohn besuchten Ausbildung sehr wohl um eine Berufsausbildung iS des § 2 Abs. 1 FLAG handle. Die Ausbildung und die anschließende Prüfung zum Lehrwart für Kunstturnen sei die erste Teilprüfung zum Beruf des Kunstturntrainers. Somit seien diese Schritte zwingend erforderlich für diese staatlich anerkannte Ausbildung.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides heißt es - neben Zitierung der rechtlichen Ausführungen des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG - dass es Ziel einer Berufsaubildung sei, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Wenn nicht ohnehin für die Berufsausbildung ein gesetzlich geregeltes Ausbildungsverfahren vorliege, könne eine solche dann gegeben sein, wenn die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht werde, das Ablegen von Prüfungen für den Fortgang und Abschluss der Ausbildung erforderlich sei und diese Prüfungen auch tatsächlich in angemessener Zeit abgelegt würden. Weiters müsse die Ausbildung für ein spezielles Berufsziel erfolgen. Die Ausbildung zum Lehrwart werde in drei Kursteilen zu je einer Woche durchgeführt, wobei bei einer Unterrichtsdauer von je einer Woche nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein fachspezifisches Wissen vermittelt werde. Außerdem werde nicht die volle Zeit des Kindes für die Berufsausbildung in Anspruch genommen, wodurch keine Berufsausbildung iS des FLAG vorliege.

In der Eingabe vom beantragte die Bw. eine Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz. Dadurch gilt die Berufung gem. § 276 Abs. 3 BAO wiederum als unerledigt. Begründend führt die Bw. in diesem Schreiben aus, dass es Ziel von B. sei, Kunstturnen als Profi zu betreiben. Dies sei dzt. nur durch die Unterstützung des Innenministeriums mit einer Ausbildung zum Polizeibeamten oder beim österreichischen Bundesheer möglich. Beide Anträge seien zum ehestmöglichen Zeitpunkt eingereicht worden, Entscheidungen darüber würden jedoch noch ausstehen. B. habe seinen Präsenzdienst mit abgeschlossen. Ab Jänner sei von ihm das letzte Modul zum Lehrwart für Kunstturnen absolviert und anschließend die Abschlussprüfung mit Auszeichnung bestanden worden. Seit sei er beim D. geringfügig als Trainer beschäftigt. Dazu trainiere B. täglich 7 Stunden 6 Tage in der Woche im E.. Folglich erfülle ihr Sohn sämtliche Voraussetzungen des § 2 FLAG. Ergänzend teilte die Bw. mit Schreiben vom mit, dass ihr Sohn mit beim österr. Bundesheer als Sportsoldat auf Zeit eine Anstellung erhalten habe.

Der Bw. wurde vom Unabhängigen Finanzsenat (kurz UFS) der nach der Aktenlage vorliegende Sachverhalt sowie das bisherige Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht, und ihr die Gelegenheit zur Gegenäußerung eingeräumt. Mit Schreiben vom brachte die Bw. eine Stellungnahme ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Eingangs ist im anhängigen Verfahren darauf zu verweisen, dass die Familienbeihilfe nach § 10 Abs. 2 FLAG vom Beginn des Monats gewährt wird, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Die Frage ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs für ein Kind kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. z.B. Erkenntnis des ). Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (). Der Zeitraum, über den das Finanzamt mit Bescheid vom abgesprochen hat, endete somit frühestens mit Februar 2010 bzw. erstreckt seine Wirkung auch über diesen Monat hinaus bis zur Änderung der Sach- oder Rechtslage. Dies bedeutet, dass sich die Wirkung des angefochtenen Bescheides auch auf jene Zeiträume nach der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erstreckt, bis sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Eine Änderung der Sachlage trat im anhängigen Verfahren durch die dem UFS vorgelegte Bestätigung des AMS ein, nämlich dass der Sohn der Bw. seit ohne Leistungsbezug (§ 2 Abs. 1 lit f sublit bb FLAG) als arbeitsuchend vorgemerkt ist. Folglich ist von der Abgabenbehörde II. Instanz die Entscheidungsbefugnis auf einen Zeitraum von Jänner 2010 bis einschließlich Juni 2010 eingeschränkt. Für den nachfolgenden Zeitraum ab Juli 2010 ist es auf Grund des geänderten Sachverhalts dem UFS als Abgabenbehörde II. Instanz verwehrt erstmals über ein Ansuchen abzusprechen. Dies obliegt in weiterer Folge dem Finanzamt, wodurch die, dem UFS übermittelte AMS-Bestätigung an die Abgabenbehörde I. Instanz zur weiteren Veranlassung weiterzuleiten war.

Dem anhängigen Verfahren liegt - für den nunmehr vom UFS zu beurteilenden Zeitraum - folgender Sachverhalt zu Grunde: Der gegenständliche Sohn der Bw. maturierte im Juni 2009 und leistete vom bis seinen Präsenzdienst. Im Monat Jänner 2010 besuchte B. den dritten Teil eines einwöchigen Moduls für die Ausbildung zum Lehrwart in Kunstturnen und legte am 5. und die dazugehörige Abschlussprüfung mit ausgezeichnetem Erfolg ab. Ab geht der Sohn der Bw. einer geringfügigen Beschäftigung als Trainer nach. Zusätzlich trainiert Lukas mehrere Stunden 6 Tage die Woche im E..

Wie der Bw. bereits im Vorhalt des mitgeteilt wurde, haben Personen gemäß § 2 Abs. 1 lit b) FLAG, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung (z.B. Universität, Hochschule, Fachhochschule) besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn der in § 2 Abs. 1 lit b) FLAG geforderte Studienfortgang nachgewiesen wird.

Das FLAG enthält somit genauere Regelungen hinsichtlich einer Ausbildung an den in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannten Einrichtungen, jedoch keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs.1 lit b) FLAG aber nicht allein der Lehrinhalt, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen bestimmend. So ist eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG nur dann gegeben, wenn die Ausbildung die vollständige bzw. zumindest die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen ist und die Ablegung von Prüfungen erforderlich ist (vgl. z.B. VwGH 2007/15/0050 vom ).

Zu der, vom Sohn der Bw. absolvierten Gesamtausbildung zum Lehrwart für Kunstturnen (Instruktor) ist auszuführen, dass sich diese aus drei einwöchigen Modulen zusammensetzt, wobei die erste Blockveranstaltung vom 10. bis , die zweite vom 25.11. bis , sowie die dritte vom 11. bis stattfand. Aus den, von der Bundessportakademie vorgelegten Stundenplänen ergibt sich für den ersten Teil eine Ausbildungsdauer von insgesamt 49,5 Std., für den zweiten Teil 47,75 Std. und für den dritten Teil 49 Stunden. Zur ersten und zweiten Blockveranstaltung ist darauf zu verweisen, dass die Teilnahme an diesen durch den Sohn der Bw. einerseits während des Schulbesuches am Gymnasium, bzw. während des Präsenzdienstes erfolgte und bereits daraus folgt, dass diese Kurse in quantitativer Hinsicht nicht die volle bzw. überwiegende Arbeitskraft eines Kindes für einen ganzen Monat binden konnte. Diese beiden genannten Teilveranstaltungen sind zwar nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens, unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Quantität nicht wesentlich vom hier zu beurteilende dritten Teilkurs. Eine Teilnahme am dritten Modul nimmt somit gleichfalls keinesfalls die überwiegende Zeit des Auszubildenden in Anspruch. Das gleiche Bild ergibt sich auch für Februar 2010, in dem sich zur Ablegung der Abschlussprüfung am 5. und ein Aufwand im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Lehrwart von etwa 12,25 Stunden ergibt. Diese "Lehrwarte-Ausbildung" stellt demnach keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b) FLAG unter Einbeziehung der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dar.

Die Bw. vermeint jedoch im anhängigen Verfahren sinngemäß, dass ihr Sohn beabsichtige Kunstturnen als Profisportler zu betreiben und demnach auch diese Zeit - somit von Beendigung des Präsenzdienstes bis zur Aufnahme von B. beim österreichischen Bundesheer als Sportsoldat - eine Phase der Berufsausbildung darstelle. Begründend führt dazu die Bw. im Wesentlichen aus, dass alleine für die Aufnahme als Sportsoldat beim Bundesheer der jeweilige Sportler einen Leistungsnachweis zu erbringen habe, d.h. dieser müsse angemessene Ergebnisse bei bestimmten sportlichen Wettkämpfen erzielen. Solche erforderlichen Mindestplatzierungen könnten jedoch nur mit einem entsprechenden Training und über die Einberufung des Nationaltrainers bzw. Bundesfachwartes des österreichischen Fachverbandes für Turnen erzielt werden. In diesem Zusammenhang legte die Bw. ein Anforderungsprofil des Nationaltrainers, eine Stellungnahme des Bundesfachwartes sowie des OÖ Fachverbandes für Turnen, als auch den Trainingsplan für ihren Sohn vor. Nach sinngemäßer Ansicht der Bw. erfülle demnach ihr Sohn mit seinem mehrstündigen, beinahe täglichen Training die vom VwGH für eine Berufsausbildung aufgestellten Kriterien und verwies auf erzielte Platzierungen ihres Sohnes bei, anlässlich von ihm bestrittenen Wettkämpfen. Diesen Ausführungen ist zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. wiederum Erkenntnis vom , 2007/15/0050) u.a. das Kennzeichen einer Berufsausbildung jener Umstand bildet, dass mit dieser dem Auszubildenden das, für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird und es Ziel dieser Ausbildung ist, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Beide Voraussetzungen liegen jedoch im vorliegenden Fall durch das mehrstündige Training beim Sohn der Bw. zweifelsfrei nicht vor, da dieser dadurch keinesfalls in einem "fachlichen" Bereich ausgebildet wird sondern im Wesentlichen in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit bzw. Körperbeherrschung. Im Übrigen ist auszuführen, dass der VwHG in seinem Erkenntnis vom , GZ 863/61 explizit ausführt, dass eine Ausbildung zur Kunsteisläuferin keine Berufsausbildung nach der allgemeinen Verkehrsauffassung, sondern ausschließlich eine sportliche Betätigung darstellt. Der Zweck einer Berufsausbildung ist nämlich nur dann als erfüllt anzusehen, wenn mit dieser eine nicht nur vorübergehende Selbsterhaltungsfähigkeit erlangt wird. Gerade im Rahmen der Ausübung eines Sportes liegt eine solche jedoch meist nur in besonderen Ausnahmefällen, sowie für eine verhältnismäßig kurze Zeit vor. Obwohl diese Ausbildungsbeurteilung des Höchstgerichtes im Rahmen des Einkommensteuergesetzes und für eine sportliche Ausbildung zur "Eiskunstläuferin" erging, ergibt sich für die hier vorliegende "Ausbildung zum Kunstturner" im Rahmen des FLAG keine andere Sichtweise. Auch ist im anhängigen Verfahren zusätzlich darauf zu verweisen, dass mit dem von der Bw. vorgelegten Trainingsplan für ihren Sohn auch jene Voraussetzung nicht als erfüllt anzusehen ist, dass grundsätzlich eine Berufsausbildung nach einer vorgegebenen Ausbildungsvorschrift erfolgt. Der als Vergleich zur einer "Ausbildungsvorschrift" vorgelegte Trainingsplan wird - wie die Bw. selbst vorbringt - gemeinsam von ihrem Sohn mit seinem Trainer erarbeitet und hält demnach einem Vergleich mit einer fixen Ausbildungsvorschrift nicht stand. Jene Beurteilung - ob die vom Sohn der Bw. absolvierten Wettkämpfe vergleichsweise eine Leistungsbeurteilung, welche üblicherweise im Rahmen von Berufsausbildungen erfolgen, darzustellen vermögen - kann im vorliegenden Fall vom UFS zur Gänze unterbleiben, da bereits durch die vorstehenden Ausführungen ohnedies eine abweisende Entscheidung zu ergehen hatte.

Abschließend ist daher zusammengefasst festzustellen, dass sich der Sohn der Bw. im hier zu beurteilenden Zeitraum in keiner Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b) FLAG befunden hat. Die Berufung war daher, wie im Spruch ausgeführt als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Lehrwart
Kunstturnen
Training
Profisportler
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at