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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.06.2012, RV/1289-W/12

Zurückweisung eines Aussetzungsantrages mangels Darstellung der Abgaben und Beträge

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Zurückweisung eines Aussetzungsantrages gemäß § 212a Abs. 3 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit undatiertem Schreiben, eingelangt am , ersuchte der Berufungswerber (Bw.) um "Aussetzung der Einhebung", weil er eine Berufung gegen die Bescheide vom erhoben hätte.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag zurück, da Anträge auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 3 BAO zurückzuweisen wären, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten würden. Wie dem Gesetzestext entnommen werden könne, stelle § 212a Abs. 3 BAO nicht darauf ab, dass dem Finanzamt die Ermittlung des gemäß § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den vorliegenden Unterlagen möglich wäre. Die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages müsse bei sonstiger Zurückweisung im Antrag enthalten sein ().

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Bw. vor, dass der Zurückweisungsbescheid für ihn völlig unverständlich wäre, da er derartig "Amtsdeutsch" geschrieben wäre. Er wäre kein Jurist, sondern ein Handwerker - ein normaler Mensch mit Berufsausbildung. Er schreibe sehr verständlich und hätte auch das Recht, dass sich das Finanzamt ebenfalls verständlich ausdrücke.

Der Bw. hätte schon am in der gleichen Sache einen Antrag auf "Herabsetzung" gestellt und diese auch bekommen. Es wäre immer noch das gleiche Verfahren und seine Berufung wäre immer noch anhängig.

Der Bw. hätte zurzeit überhaupt kein Einkommen wegen der falschen Bescheide des Finanzamtes, gegen die er berufen hätte. Seit wäre seine Gewerbeberechtigung ruhend gemeldet und er wäre die meiste Zeit in Polen.

Als Entdecker eines Steuerbetruges wäre er selbst ohne den kleinsten Beweis vom Finanzamt mit verschiedenen Steuernachzahlungen von Beträgen, die er nie bekommen hätte, "bestraft" worden. Trotz seiner Bemühungen hätte ihn das Finanzamt nicht in laufende Ermittlungen involviert. Erst nach seinem Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom wäre das Finanzamt "gnädig" gewesen, ihn im Vorlagebericht vom erstmals über gefälschte Rechnungen zu informieren. Noch dazu komme die absolut falsche und laienhafte Beschreibung der angeblichen Echtheit seiner gefälschten Unterschriften.

Am fand mit dem steuerlichen Vertreter des Bw. ein Erörterungsgespräch statt, bei dem ihm erläutert wurde, dass der Bw. nach Erhalt der Berufungsentscheidung ein neuerliches Aussetzungsansuchen, allerdings unter Anführung der Abgaben, gegen die Berufung erhoben worden wäre, und der auszusetzenden Beträge, stellen könne.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Gemäß § 212a Abs. 3 BAO können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten.

Der Begründung des Finanzamtes im angefochtenen Bescheid muss vollinhaltlich gefolgt werden, da der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 3 BAO vom die Darstellung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Betrages zu enthalten gehabt hätte. Tatsächlich aber kann die Angabe, dass die Aussetzung beantragt werde, "weil er eine Berufung gegen Bescheide vom erhoben hätte", dem Inhaltserfordernis des § 212a Abs. 3 BAO nicht genügen, weil damit weder angeführt wurde, um welche Abgaben es sich handelt (da nicht gegen alle Bescheide vom berufen wurde), noch der für die Aussetzung der Einhebung in Betracht kommende Betrag beziffert wurde.

§ 212a Abs. 3 BAO stellt auch nicht darauf ab, dass dem Finanzamt die Ermittlung des gemäß § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den vorliegenden Unterlagen möglich ist. Die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages muss bei sonstiger Zurückweisung bereits im Antrag enthalten sein (; ; , 91/17/0026 bis 0029 und , 95/13/0022). Die geforderte Darstellung kann auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden, da ein solcherart mangelhafter Antrag zwingend zurückzuweisen ist, wobei die Zurückweisung einer neuerlichen Antragstellung und Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung nicht entgegen steht ().

Die Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung wegen mangelnder Darstellung des in Betracht kommenden Aussetzungsbetrages gemäß § 212a Abs. 3 BAO erfolgte daher zu Recht.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at