Wiederaufnahmsantrag trotz Kenntnis der Tatsachen vor Abschluss des Veranlagungsverfahrens
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2005 und 2006 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das FA erließ am die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 und 2006.
Der Bw stellte am einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 303 Abs 1 BAO betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006. Die Begründung lautete wie folgt:
"In den Jahren 2005 und 2006 wurde verabsäumt die Steuerermäßigung gem § 11a EStG (Hälftesteuersatz für nicht entnommene Gewinne) geltend zu machen.
Nach Auflösung des Mandatsverhältnisses mit meinem damaligen Steuerberater war ich längere Zeit auf der Suche nach einer geeigneten steuerlichen Vertretung. Ich habe mich letztendlich dazu entschlossen meine steuerlichen Angelegenheiten selbst, bzw hausintern zu erledigen. Infolge großer Arbeitsüberlastung (gestiegene Umsätze, etc) habe ich es leider verabsäumt den Antrag betreffend § 11a EStG für die Jahre 2005 und 2006 zu stellen. Mit meinem Freund und persönlichen Berater, Herrn XY, der mich ua auch in steuerlichen Belangen unterstützt und berät, wurde vereinbart, dass jener Antrag im Zuge der heuer stattgefundenen und bereits beendeten Betriebsprüfung gestellt wird. Durch die plötzlich während der Betriebsprüfung aufgetretenen schweren Erkrankung (inkl Einlieferung in Intensivstation) von Herrn XY. wurde auch dies leider verabsäumt."
Am wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 303 BAO für die Einkommensteuer 2005 und 2006 mit folgender Begründung abgewiesen:
"Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme des Veranlagungsverfahrens kann nur dann zugestimmt werden, wenn einer der im § 303 Abs 1 BAO angeführten drei Punkte vorliegt und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Obige Voraussetzungen waren aber im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Lediglich in der späten Erkenntnis, dass nicht alle steuerlichen Begünstigungen ausgeschöpft wurden, können keine neuen Tatsachen oder Beweismittel abgeleitet werden.
Die Bestimmungen des § 303 BAO dienen nicht dazu, bloß die nachteiligen Folgen einer früher unzutreffenden Würdigung oder Wertung eines schon bekannt gewesenen Sachverhaltes - gleichgültig durch welche Umstände veranlasst - zu beseitigen ( Zl 873/73).
Schließlich darf auch ein Verfahren nicht wiederaufgenommen werden, wenn im abgeschlossenen Verfahren die Möglichkeit bestand, Beweismittel zeitgerecht geltend zu machen."
Gegen diesen Bescheid legte der Bw am Berufung ein. Seine Begründung lautete wie folgt:
"Es ist nicht richtig, dass bloß eine späte Erkenntnis, nicht alle Begünstigungen ausgeschöpft zu haben, vorlag, sondern dass in dem gegenständlichen Fall sehr wohl außergewöhnliche Umstände, wie in meinem Erstantrag bereits angeführt, zum Tragen kommen.
Als außergewöhnlichen Umstand würde ich insbesondere die schwere Erkrankung meines Beraters, Herrn XY. , anführen. Er wurde während der Betriebsprüfung in die Intensivstation eingeliefert und war somit nicht im Stande das Verfahren in meinem Sinne abzuschließen bzw innerhalb der Rechtsmittelfrist Berufung zu erheben.
Ich bin der Auffassung, dass aufgrund dieser Umstände sehr wohl neue Tatsachen vorliegen und man nicht von einem groben Verschulden an der Nichtgeltendmachung meinerseits sprechen kann und somit dem Antrag auf Wiederaufnahme stattzugeben ist.
Weiters möchte ich darauf hinweisen, dass bei Ermessensentscheidungen in erster Linie vom Gesetzesinhalt auszugehen ist, dh, dass im Abgabeverfahren dem Prinzip der Rechtmäßigkeit Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zukommt. Mein Anliegen ist unbestritten innerhalb der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften, also rechtmäßig. Eine Abweisung meines Antrages aus bloßen formellen Gründen ist nicht zulässig.
Eine Wiederaufnahme ist gem dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sehr wohl auch zu Gunsten der Partei zu gewähren. Selbst die Tatsache, dass Fristen versäumt wurden, steht einer Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten der Partei nicht entgegen (siehe VwGH 84/13/0024; 84/15/0047, SWK 1987 AV3, BMF 05 001/3-IV/5/86 = AÖR 1987/61). ..."
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Entscheidung liegt folgender unbestrittene Sachverhalt zugrunde:
Der Bw ist unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich.
In den Jahren 2005 und 2006 liegen nicht entnommene Gewinne iHv € 60.750,03 bzw € 58.658,15vor. Ein Antrag gem § 11a EStG auf Besteuerung der nicht entnommenen Gewinne mit dem Hälftesteuersatz wird nicht gestellt.
Die Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 werden am erlassen. Die Schlussbesprechung im Rahmen der Betriebsprüfung findet am statt.
Der Bw beauftragt seinen Freund und Berater, im Rahmen der Betriebsprüfung den Antrag gem § 11a EStG zu stellen.
Der Antrag auf Wiederaufnahme gem § 303 Abs 1 lit b BAO wird am gestellt.
Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob dem Antrag des Berufungswerbers auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006 stattzugeben ist oder nicht:
§ 303 Abs 1 BAO lautet:
Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt wurde oder sonst wie erschlichen wurde (Erschleichungstatbestand), oderb) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten (Neuerungstatbestand), oder c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hierfür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Vorfragentatbestand) und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß § 303 Abs 2 BAO ist der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs 1 binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Im gegenständlich Verfahren machte der Bw in seinen Schriftsätzen als Wiederaufnahmetatbestand den Neuerungstatbestand geltend.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften.
Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen, sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offen gelegten Sachverhaltes zu beseitigen (; 96/13/0185).
Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen. Später entstandene Umstände sind keine Wiederaufnahmsgründe (; , 96/15/0221).
Wenn der Bw den Antrag gem § 11a EStG gestellt hätte, wären die nicht entnommenen Gewinne bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zum Hälftesteuersatz versteuert worden, dies hätte somit zu einem anderen Ergebnis als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht geführt.
Allerdings umfasst § 303 Abs 1 lit b BAO nur bisher unbekannte entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente. Die nicht entnommenen Gewinne stellen zwar Tatsachen dar, allerdings ist aus den Schriftsätzen des Bw klar ersichtlich, dass ihm die nicht entnommenen Gewinne zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt waren, da er seinem Berater sogar aufträgt, den Antrag gem § 11a EStG im Zuge der Betriebsprüfung, deren Schlussbesprechung am stattfand, somit vor Bescheiderlassung am , zu stellen. Im vorliegenden Berufungsfall wurden vom Bw somit ausschließlich Tatsachen ins Treffen geführt, die bereits vor Abschluss des Veranlagungsverfahrens der Jahre 2005 und 2006 bestanden haben und ihm auch bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt waren.
Tatsachen stellen auch nur dann taugliche Wiederaufnahmsgründe dar, wenn sie im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB anzusehen ist (vgl. Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, BAO, § 303 Tz 16). Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, aaO, § 308 Tz 22f und die dort zitierte Judikatur).
Das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln kann somit nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn diese im wieder aufzunehmenden Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Hatte diese allerdings im vorangegangenen Verfahren Gelegenheit, die ihr bekannten Tatsachen oder die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel für ihren Anspruch vorzubringen, diese Gelegenheit aber wegen eines Irrtums im Tatsachenbereich, wegen unzutreffender rechtlicher Beurteilung der Sachlage, wegen Unkenntnis oder Fehlbeurteilung der Gesetzeslage oder aus mangelnder Obsorge versäumt, hat sie die Folgen daraus zu tragen und kann sich nicht auf diesen Wiederaufnahmegrund berufen (Stoll, BAO, 2926 f; ).
Diese "Wiederaufnahmegründe" hätten daher bereits im Veranlagungsverfahren der Jahre 2005 und 2006 vor Rechtskraft der Bescheide geltend gemacht werden können, dh spätestens im Wege einer rechtzeitig erhobenen Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide vorgebracht werden müssen. Dies wäre dem Bw zweifellos zumutbar gewesen und er hat daher durch das Nichtgeltendmachen der "Wiederaufnahmegründe" bis zur eingetretenen Rechtskraft der Bescheide auffallend sorglos gehandelt.
Somit ist nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates von einem groben Verschulden iSd § 303 Abs 1 lit b BAO an diesem Versäumnis seitens des Bw auszugehen, da ihm sämtliche Tatsachen und Beweismittel schon zum Zeitpunkt der Erlassung der Einkommensteuerbescheide bekannt waren.
Der Bw verkennt bei seiner Argumentation, dass es sich bei den von ihm vorgebrachten Umständen nicht um neue Tatsachen im Sinne des Neuerungstatbestandes handelt, sondern um Umstände, die im Rahmen einer Berufung gegen die in Streit gezogenen Einkommensteuerbescheide hätten geltend gemacht werden können bzw müssen. Der Bw ließ jedoch die einmonatige Berufungsfrist nach Zustellung der Bescheide gem § 245 Abs 1 BAO ungenützt verstreichen, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind.
Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die vom Bw beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens für die Einkommensteuer 2005 und 2006 nicht vorliegen, wurde der Wiederaufnahmsantrag zu Recht abgewiesen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at