Zurückweisung eines verspätet erhobenen Einspruches.
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen OG, Autohandel, geb. am 19XX, whft. in H, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz, vertreten durch Amtsrat Gottfried Haas, vom , StrNr. 046/2011/00247-001, betreffend die Zurückweisung eines Einspruches gemäß § 145 Abs. 4 FinStrG,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz einen vom Beschwerdeführer (Bf.) gegen die da., gegen ihn (als Beschuldigten) im vereinfachten Verfahren gemäß § 143 FinStrG erlassene Strafverfügung vom zur StrNr. 046/2011/00247-001 wegen der Begehung von Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG durch die als abgabenrechtlich Verantwortlicher des Einzelunternehmens CG, StNr. 046-12, unter vorsätzlicher Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen bewirkten Verkürzung an Vorauszahlungen an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Monate Februar bis Juli, September, Oktober und Dezember 2010, Mai bis Juli 2011, sowie Februar und April 2012 iHv. insgesamt 16.786,45 €, wobei die genannten Verkürzungen nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten wurden, mit Eingabe vom erhobenen Einspruch gemäß § 145 FinStrG (als nicht fristgerecht eingebracht) zurückgewiesen.
Begründend verwies das erkennende Finanzamt im Wesentlichen darauf, dass die genannte Strafverfügung dem Bf. am (durch Hinterlegung) ordnungsgemäß zugestellt und damit die einmonatige Frist gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG bereits am geendet habe. Laut Aktenlage sei der gegenständliche Einspruch am und somit außerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist eingebracht worden, sodass spruchgemäß zu entscheiden und der gegen die Strafverfügung vom erhobene Einspruch (als verspätet) zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom (vgl. §§ 150, 152 FinStrG), in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Wenn im angefochtenen Zurückweisungsbescheid als Datum der Einbringung des Einspruches der genannt werde, so stimme dies nicht. Der Bf. habe den Einspruch persönlich am beim Finanzamt abgegeben. Dabei habe ihm die (im Info-Center des Finanzamtes) anwesende, von ihm kontaktierte Beamtin auf die Frage, ob es notwendig sei, den Einspruch selbst in die zuständige Abteilung zu bringen, versichert, dass es ausreichend sei, wenn er seine Eingabe selbst abstemple und im Info-Center abgebe. Nachdem sein erster Stempelversuch lediglich einen undeutlich lesbaren Eingangsstempel ergeben habe, sei er wiederum zu der Beamtin gegangen und habe diese dann den Einspruch (erneut) abgestempelt. Anschließend sei die Eingabe von ihm in die vorgesehene "Poststelle" eingeworfen worden.
Es werde daher um Überprüfung der Angelegenheit und (sinngemäß) um Aufhebung des angefochtenen Bescheides ersucht.
Am teilte der Bf. aus Anlass einer persönlichen Vorsprache beim Finanzamt dem zuständigen Sachbearbeiter der Finanzstrafbehörde erster Instanz (ergänzend) mit, dass er am abends von Wien über Dubai nach Uganda geflogen (Ankunft in Entebbe um 08:00 Uhr früh) und nach einem bis zum dauernden Aufenthalt in Uganda am gleichen Tag (Ankunft in Wien um 15:00 Uhr) wiederum nach Österreich zurückgekehrt sei. Definitiv habe er den bezeichneten Einspruch bereits am beim Finanzamt eingebracht.
Im genannten - im Übrigen nicht vom Bf. unterfertigten Einspruch [vgl. § 85 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 56 Abs. 2 FinStrG] - war ua. geltend gemacht worden, dass in dem für den Schuld- und Strafausspruch laut Strafverfügung vom herangezogenen Verkürzungsbetrag gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für Juni 2010 (iHv. 5.578,33 €) auch ein aus der Nichtanerkennung des Vorsteuerabzuges für einen innergemeinschaftlichen Erwerb eines in Deutschland erworbenen PKW's bzw. der Vorschreibung von 20 % Erwerbsteuer resultierende Summe von 5.500,00 € enthalten sei. Der fragliche PKW sei aber tatsächlich nicht vom Unternehmen, sondern von der S Bank GmbH angeschafft worden, von welcher dann das Fahrzeug (vom Unternehmen) wiederum geleast worden sei. Dieser Sachverhalt sei im Zuge der Einreichung der Jahreserklärung 2010 dem Finanzamt gegenüber auch offengelegt worden und habe dies (im sodann ergangenen Jahressteuerbescheid) zu einer entsprechenden Umsatzsteuergutschrift geführt. Dieses Ergebnis des Abgabenverfahrens sei - neben einer mit ca. 30 % des Verkürzungsbetrages als zu bzw. sehr hoch empfundenen und daher überprüfungswürdig erscheinenden Strafe - auch im Finanzstrafverfahren entsprechend zu berücksichtigen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Nach der Aktenlage zur genannten StrNr. war der die Geschäfte des Einzelunternehmens CG, StNr. 046-12 (Autohandel und Vermietung), führende und auch für die steuerlichen Belange des Unternehmens verantwortliche Bf. - ua. anhand der Ergebnisse der zur genannten StNr. im April 2011 gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführten Außenprüfung, ABNr. 34/11 (Prüfungsgegenstand ua. Umsatzsteuer) - in der im vereinfachten Verfahren gemäß § 143 FinStrG ergangenen Strafverfügung des bezeichneten Finanzamtes vom für schuldig befunden worden, vorsätzlich als abgabenrechtlich Verantwortlicher zur genannten StNr. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen an Umsatzsteuer (Zahllast oder Gutschrift) für die Monate Februar bis April 2010 (1.239,15 €), Mai 2010 (328,98 €), Juni 2010 (5.578,33 €), Juli 2010 (893,99 €), September 2010 (1.040,61 €), Oktober 2010 (950,04 €), Dezember 2010 (3.595,62 €), Mai 2011 (1.342,97 €), Juni 2011 (445,01 €), Juli 2011 (100,25 €), Februar 2012 (884,05 €) und April 2012 (387,45 €) iHv. insgesamt 16.786,45 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und dadurch (jeweils) ein Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben, wofür, bei gleichzeitigem Ausspruch eines (pauschalen) Kostenersatzes iHv. 500,00 € gemäß § 185 FinStrG, über ihn gemäß § 33 Abs. 5 (ergänze: iVm 21 Abs. 1) FinStrG eine Geldstrafe iHv. 5.000,00 € (d. e. annähernd 30,70 % des Verkürzungsbetrages) bzw. gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Tagen verhängt wurde. Den Ausgangspunkt für den finanzstrafbehördlichen Schuld- und Strafausspruch bildeten ua. die zur StNr. 046-12 bzw. ABNr. 34/11 (vom Prüforgan) getroffenen Feststellungen bzw. die Ergebnisse des Abgabenverfahrens zur genannten StNr., wonach es, nach einer am und somit verspätet iSd § 21 Abs. 1 UStG 1994 (elektronisch) eingereichten, eine Zahllast iHv. 78,33 € ausweisenden Voranmeldung für Juni 2010, infolge Nachversteuerung eines bisher nicht erklärten innergemeinschaftlichen Fahrzeugerwerbes (Bemessungsgrundlage 27.500,00 €; davon 20 % Erwerbsteuer, d. s. 5.500,00 €) im Besteuerungszeitraum gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 zu einer bescheidmäßigen Festsetzung der Umsatzsteuer für 06/2010 mit 5.578,33 € (bisher vorgeschrieben: 78,33 €; Nachforderung daher 5.500,00 €) gekommen war (vgl. dazu den betreffenden Abgabenbescheid vom ).
Laut einer Datenabfrage zur genannten StNr. wurde im Zuge der am erfolgten Einreichung der Jahresumsatzsteuererklärung 2010 ua. zu dem genannten, für 06/2010 der Nachversteuerung unterzogenen Erwerbsvorgang die im oa. Einspruch geschilderten Umstände (innergemeinschaftlicher Erwerb des Fahrzeuges durch einen Dritten) dargestellt bzw. offen gelegt und in Folge die diesbezüglichen Erklärungsangaben auch dem Jahresumsatzsteuerbescheid für 2010 vom (Festsetzung der Umsatzsteuer mit 5.443,70 €, anstatt wie bisher - laut Voranmeldungen bzw. Festsetzungen - 13.643,98 €) zu Grunde gelegt.
Vorweg wird zu der mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 156 Abs. 4 FinStrG in der gegenständlichen Beschwerdesache im nach dem FinStrG vorgesehenen Instanzenzug zu treffenden Sachentscheidung gemäß § 160 Abs. 1 leg.cit. ausdrücklich festgestellt, dass Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens einzig und allein die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Spruches des angefochtenen Zurückweisungsbescheides vom ist, und selbst eine etwa darüber hinaus allenfalls nach der Aktenlage zu konstatierende inhaltliche Rechtswidrigkeit anderer, seitens der Erstinstanz im Finanzstrafverfahren zur StrNr. 046/2011/00247-001 gegen den Bf. ergangener, hier aber nicht gegenständlicher Bescheide (so namentlich die Strafverfügung gemäß § 143 FinStrG) bzw. eine spruchmäßige Auseinandersetzung mit dem dagegen laut (bekämpften) Bescheid nicht fristgerecht erhobenen Einspruch iSd § 145 FinStrG, jedenfalls nicht Angelegenheit des allein hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der von der Erstbehörde ausgesprochenen Zurückweisung anhängig gemachten Rechtsmittelverfahrens sein kann (vgl. zB Slg 2066/A, bzw. ).
Gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG kann ua. der Beschuldigte gegen eine (im vereinfachten Verfahren gemäß § 143 FinStrG gegen ihn erlassene) Strafverfügung binnen einem Monat nach deren Zustellung bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz, die die Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben und zugleich die der Verteidigung und der Wahrung seiner Rechte dienlichen Beweismittel vorbringen.
Wie alle übrigen Anbringen zur Geltendmachung von Rechten (vgl. § 85 BAO) liegt auch ein Einspruch iSd § 145 FinStrG erst dann vor, wenn ein solcher Rechtsbehelf bei der (zuständigen) Behörde einlangt und trifft sowohl die Gefahr des Verlustes einer derartigen, der Behörde übersandten zu übergebenden Eingabe als auch die Beweislast für das (rechtzeitige) Einlangen eines derartigen Schriftstückes bei der Behörde und damit dessen Wirksamkeit grundsätzlich den Einschreiter (vgl. zB , bzw. ).
Zugestellt iSd § 56 Abs. 3 FinStrG iVm den Vorschriften des Zustellgesetzes (ZustG) wurde die bekämpfte Strafverfügung vom an den Bf. am (vgl. § 17 ZustG) und wurde dadurch der Lauf der sich gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG iVm § 108 Abs. 2, 3 BAO bis zum (Ablauf des) erstreckenden (einmonatigen) Einspruchsfrist in Gang gesetzt.
Der mit datierte Einspruch des Bf. (Bl. 24 des zugehörigen Strafaktes) wurde laut Aktenlage von ihm persönlich beim bezeichneten Finanzamt (durch Abgabe im Info-Center des Finanzamtes) eingebracht. Zur Erfassung der Einbringungsdaten bediente sich der Bf. offenbar der im Info-Center des Finanzamtes aufgestellten Stempelmaschine, die auf den eingebrachten Schriftstücken einen, sich aus Datum, Uhrzeit, FA-Nummer (hier: 46), KZ (hier: 4010) und fortlaufender, vierstelliger Nummer zusammensetzenden Stempelaufdruck anbringt und damit den Zeitpunkt des Einlangens eines Anbringens bei der Behörde bestimmt bzw. festhält. Das Original des genannten Eingangsstückes (Einspruch vom ) weist insgesamt drei derartige Stempelaufdrucke auf, wobei sich die beiden ersten, an der Oberseite des Blattes angebrachten und die fortlaufenden Nummern 0059 und 0060 aufweisenden Aufdrucke teilweise überlagern, was dazu führt, dass die Angaben des Erststempels (mit Ausnahme der fortlaufenden Nummer 0059) nicht mehr erkennbar bzw. unleserlich sind, während beim Stempelaufdruck 0060 sowohl das angebrachte Datum (), als auch die Uhrzeit (10:06) noch erkennbar sind. Der dritte, die fortlaufende Nummer 0061 aufweisende Stempelaufdruck befindet sich am linken Rand des fraglichen Dokumentes und lässt sämtliche von der Maschine beim Stempelvorgang auf dem Blatt angebrachten Angaben (" 10:07 FA46-KZ4010 0061") eindeutig erkennen.
In Anbetracht des in diesem Zusammenhang für glaubwürdig bzw. schlüssig zu erkennenden Vorbringens des Bf., wonach der ursprünglich von ihm unter Verwendung der Stempelmaschine angebrachte Eingangsvermerk (Stempel) undeutlich zu lesen gewesen sei, weshalb er (unmittelbar darauf) eine von ihm befasste Finanzamtsmitarbeiterin einen weiteren Stempel angebracht und er das Schreiben anschließend abgegeben bzw. "in die Poststelle" eingeworfen habe, ist in Würdigung des sich aus der Aktenlage erschließenden Sachverhaltes, da insbesondere keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die im Zuge der Einbringung verwendete Stempelmaschine defekt war bzw. ein falsches Datum aufgedruckt hat, davon auszugehen, dass der Einspruch, nicht wie vom Bf. behauptet, schon am , sondern tatsächlich erst am , offenbar nach dessen Rückkehr vom genannten Auslandsaufenthalt (vgl. Aufenthaltsdaten), und damit aber erst nach Ablauf der Frist des § 145 Abs. 1 FinStrG bei der Behörde eingebracht worden bzw. dort eingelangt ist.
Damit erweist sich aber der angefochtene Zurückweisungsbescheid vom im Grunde des § 145 Abs. 4 FinStrG jedenfalls als rechtmäßig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 145 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Einspruch Einspruchsfrist Zurückweisung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAD-14472