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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.09.2009, RV/3177-W/09

Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3177-W/09-RS1
Die sich aus § 18 Abs. 1 Zif. 1 KBGG für den nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Bezugsberechtigten lebenden Elternteil ergebende Rückzahlungsverpflichtung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld orientiert sich ausschließlich am Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des zur Rückzahlung Verpflichteten und ist unabhängig davon, ob er seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem den Anspruch auf den Zuschuss vermittelnden Kind nachkommt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt dem Berufungswerber (Bw.) mit, dass für seinen minderjährigen Sohn S ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden sei. Da es sich beim Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld wirtschaftlich gesehen um ein Darlehen handle, das bei Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen wieder zurückzuzahlen sei, werde er als Rückzahlungsverpflichteter ersucht, die dem Schreiben beiliegende Erklärung des Einkommens gemäß § 23 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) für das Jahr 2003 auszufüllen und an das Finanzamt zurückzuschicken. Der Bw. kam dieser Aufforderung nicht nach.

In der Folge erließ das Finanzamt am einen Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003, in welchem ein Rückzahlungsbetrag in Höhe von 453,72 € und ein zur Rückzahlung verbleibender Restbetrag von 691,62 € ausgewiesen werden. Begründet wird der Bescheid damit, dass für ein Kind bzw. Kinder des Bw. Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden seien und der Bw. gemäß § 18 Abs.1 Zif. 1 oder 3 KBGG allein zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet sei. Im Jahr 2003 sei die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgebliche Einkommensgrenze überschritten worden.

In der fristgerecht eingebrachten Berufung ersuchte der Bw., die Festsetzung des Zuschusses nochmals zu prüfen, da er in diesem Zeitraum mit der Mutter seiner Kinder keine Lebensgemeinschaft geführt habe und diese jeden Monat beachtliche Alimente erhalte. Dieser Zuschuss sei von der Kindesmutter ohne sein Wissen beantragt worden, und sie sei auch die alleinige Nutznießerin dieses zusätzlichen Geldes gewesen. Es sei ihm daher nicht klar, warum er nun für diesen Betrag aufkommen müsse. Er sei insgesamt für drei Kinder mit einem Betrag von 900 € unterhaltspflichtig und sehe sich nicht in der Lage, diesen Betrag zu bezahlen, da er auch noch andere Verpflichtungen, wie z.B. Miete, Kredit, Lebenshaltungskosten habe. Es bleibe ihm daher nicht viel von seinem Gehalt übrig, und er sehe sich daher außer Stande, diese zusätzliche Belastung zu "ertragen".

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bw. ist der Vater des am geborenen minderjährigen S, der mit der Kindesmutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Zwischen dem Bw. und der Kindesmutter bestand im Jahr 2003 keine Lebensgemeinschaft, sie waren stets an unterschiedlichen Adressen polizeilich gemeldet.

Die Kindesmutter hatte im Zeitraum vom bis zum Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld und bezog den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 6,06 € pro Tag, daneben hatte sei kein weiteres Einkommen. Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld im Jahr 2003 betrug insgesamt 1.145,34 €.

Der Bw. verfügte im Jahr 2003 über ein Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 in Höhe von 15.124,10 €.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Abgabeninformationssystem des Bundes gespeicherten Einkommensdaten des Bw. und der Kindesmutter, die vom Bw. nicht bezweifelt werden, den Meldedaten und dem damit übereinstimmenden Vorbringen des Bw. Er ist folgendermaßen rechtlich zu würdigen:

Gemäß § 9 Abs. 1 Zif. 1 KBGG in der für 2003 geltenden Fassung hatten unter anderem allein stehende Elternteile im Sinne des § 11 KBGG unter der Voraussetzung, dass Kinderbetreuungsgeld zuerkannt worden ist, Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld.

Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 11 Abs. 1 KBGG Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 KBGG fallen. § 13 KBGG findet dann Anwendung, wenn die genannten Personen mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Ferner gelten Mütter und Väter als allein stehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.

Da die Kindesmutter, die Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hatte, im Anspruchszeitraum geschieden war und nicht in einer Lebensgemeinschaft mit dem Bw. lebte, demgemäß auch nicht mit ihm an derselben Adresse gemeldet war oder anzumelden gewesen wäre, erfüllte sie die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld.

Im Hinblick darauf, dass sie im Anspruchszeitraum über keinerlei weiteres Einkommen verfügte, war sie vom Zuschuss auch nicht nach § 9 Abs. 3 KBGG ausgeschlossen, wonach in der für 2003 geltenden Fassung ein Ausschluss vom Zuschuss für Personen vorgesehen war, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8 leg.cit.) einen Grenzbetrag von 3.997 € überstieg.

Der Bezug des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld in der in § 10 KBGG vorgesehenen Höhe von 6,06 € pro Tag durch die Kindesmutter erfolgte daher rechtmäßig im Sinne des § 9 Abs. 1 Zif. 1 KBGG.

Gemäß § 18 Abs. 1 Zif. 1 KBGG hat der Elternteil des Kindes eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 leg. cit. ausbezahlt wurde. Erhält den Zuschuss also ein allein stehender Elternteil, dann trifft die Rückzahlungspflicht den jeweils anderen Elternteil. Dem Zuschuss kommt damit wirtschaftlich der Charakter eines (potentiellen) Darlehens zu.

Die Materialien (zum KUZuG, BGBl. 297/1995, RV 134 BlgNR 19. GP, 81) rechtfertigen diese bei allein stehenden Elternteilen bestehende Zahlungspflicht des jeweils anderen Elternteils mit folgenden Argumenten: "Damit soll nachträglich eine Gleichstellung mit verheirateten Elternteilen gleicher Einkommensverhältnisse erreicht werden, die keinen Zuschuß erhalten haben, bei denen der Vater für den der Mutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust wirtschaftlich beizutragen hat. Diese Bestimmung soll auch mißbräuchlichen Inanspruchnahmen des erhöhten Karenzurlaubsgeldes [des Zuschusses] bei 'verschwiegenen' Lebensgemeinschaften entgegenwirken" (vgl. ).

Gemäß § 19 Abs. 1 Zif. 1 KBGG beträgt die Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 leg. cit. bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 14.000 € bis zu einem Einkommen von 18.000 € jährlich 3% des Einkommens.

Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz KBGG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden.

Gemäß § 20 KBGG ist die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.

Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 21 KBGG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 leg. cit. erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Im vorliegenden Fall wurde an die Kindesmutter des minderjährigen S ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 1.145,34 € ausbezahlt. Damit entstand für den Bw. die Rückzahlungsverpflichtung nach § 19 Abs. 1 Zif. 1 KBGG. Das von ihm im Jahr 2003 laut Einkommensteuerbescheid vom gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 erzielte Einkommen betrug 15.124,10 €. Die davon für das Jahr 2003 mit 3% festzusetzende Abgabe beträgt daher 453,72 €.

Da der 2003 an die Kindesmutter ausbezahlte Zuschuss diesen Betrag jedoch übersteigt, wird der verbleibende Restbetrag nach Maßgabe der beim Bw. in den darauf folgenden sieben Jahren herrschenden Einkommensverhältnisse zurückzuzahlen sein.

Der Bescheid vom , mit dem der Bw. verpflichtet wurde, den der Kindesmutter seines minderjährigen Sohnes, S, im Jahr 2003 ausbezahlten Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 1.145,34 € im Ausmaß von 453,72 € zurückzuzahlen, entspricht daher der Rechtslage.

Dem Einwand des Bw., er habe 2003 nicht in Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter gelebt, ist entgegenzuhalten, dass die oben genannten Bestimmungen gerade für diesen Fall seine Rückzahlungsverpflichtung festlegen. Auch der von ihm ins Treffen geführte Umstand, dass er den genannten Zuschuss nicht beantragt habe und ausschließlich die Kindesmutter Nutznießerin gewesen sei, entspricht den Intentionen des Gesetzes, da damit - wie bereits oben ausgeführt - erreicht werden soll, dass auch der nicht in Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter lebende Kindesvater auf diese Weise den der Kindesmutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust im gesetzlich festgelegten Ausmaß wirtschaftlich ausgleicht.

Soweit sich der Bw. darauf beruft, dass er ohnehin Alimente für seine Kinder bezahle, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die genannten Bestimmungen die Rückzahlungsverpflichtung nicht davon abhängig machen, dass der Bw. seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern nicht nachkommt. Im übrigen soll mit dem Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ja gerade nicht ein Unterhaltsvorschuss an die Kinder sondern ein Beitrag zu dem bei der Kindesmutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust geleistet werden und dieser - soweit es das Einkommen des Kindesvaters zulässt - von diesem getragen werden.

Vom Gesetz wird dabei ausschließlich auf das gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 erzielte Einkommen abgestellt, die persönlichen Verhältnisse des Bw., wie insbesondere die ihn treffenden Unterhaltsverpflichtungen, sind bei der Abgabenbemessung nicht zu berücksichtigen, könnten aber bei der Beurteilung eines Zahlungserleichterungsansuchens nach § 212 BAO durchaus von Bedeutung sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at