Schätzung eines Gastronomiebetriebes
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch die Vertreter, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 und Purkersdorf vom , St.Nr. betreffend Umsatz- und Einkommensteuer jeweils für die Jahre 1995, 1996, 1997 und 1998 im Beisein der Schriftführerin FAN nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 1997 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. handelt es sich um die Erbengemeinschaft FIM nach dem am overstorbenen FJ, künftig als Erblasser (EL) bezeichnet. Der EL betrieb im berufungsgegenständlichen Zeitraum einen Maronistand, einen Würstelstand, Verkaufsstände bei Kirtagen sowie ein Veranstaltungsservice in der Rechtsform einer Einzelfirma. Zusätzlich übte der EL im letztgenannten Zeitraum die Geschäftsführerfunktion bei der FJGmbHaus. An dieser war der EL wesentlich - zu 90 % bzw. später zu 100 % - beteiligt. Die FJGmbH, die mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet wurde und mit Generalversammlungsbeschluss vom in Liquidation trat, betrieb ein Gasthaus in L-Straße, hatte ihren Sitz in S-Straße und trat mit der Einzelfirma des EL insofern geschäftlich in Kontakt, als Getränke- und Lebensmittelankäufe teilweise durch einen dieser beiden Betriebe (gemeinsam) getätigt und in der Folge zwischen diesen aufgeteilt und verrechnet wurden. Das Einzelunternehmen des EL hatte seinen Sitz in L-Straße . Beide Betriebe wurden zeitgleich einer abgabenbehördlichen Prüfung unterzogen.
In der die Einzelfirma des EL die Jahre 1995 bis 1998 betreffenden Betriebsprüfung wurde u. a. festgestellt, dass die Bücher und Aufzeichnungen infolge formeller und materieller Mängel nicht ordnungsgemäß im Sinne der Bestimmung des § 131 BAO gewesen seien und dass die aus dem Maronistand und aus dem Würstelstand resultierenden Einnahmen für jeden Tag auf Kassaberichtsblättern aufgezeichnet worden seien. Darüber hinausgehende Grundaufzeichnungen existierten für die beiden getrennten Kassen laut den Angaben des EL nicht. Obwohl der Letztgenannte die diesbezügliche Verkaufstätigkeit anderen Personen überlasse, hielte er es nicht für notwendig, die Verkäufer zu überprüfen. Der EL vertraue diesen. Aus diesem Grunde existierten keine weiteren Grundaufzeichnungen, die von diesem zur Wareneinsatz- sowie zur Umsatzüberprüfung herangezogen werden könnten. Dieser Umstand erscheine der BP unglaubwürdig, da auf den täglichen Kassaberichten der Erlös aus den beiden Verkaufsständen eingetragen sei. Wer diese Eintragungen vorgenommen habe, habe von der BP nicht geklärt werden können. Diejenige Person, die diese Eintragungen getätigt habe, müsse jedoch über schriftliche Grundaufzeichnungen verfügt haben. Diese seien der BP nicht vorgelegt worden.
Weiters bezweifle die BP die Richtigkeit der Losungen, da die auf den Kassaberichten aufgezeichneten sehr oft gerundet erschienen. So seien beispielsweise Losungen in Höhe von ATS 700,--, ATS 880,--, ATS 1.050,--, ATS 1.000,--, ATS 1.020,-- oder ATS 1.100,-- aufgezeichnet worden.
Die aus den Verkaufsständen bei diversen Kirtagen erzielten Losungen seien täglich in einer Summe auf einem Kassaberichtsblatt aufgezeichnet worden. Ansonsten existierten keine weiteren Aufzeichnungen für diese Kassa.
Der Wareneinkauf sei in den Monatsaufzeichnungen jeweils getrennt für den Maronistand, den Würstelstand und für die Veranstaltungen aufgezeichnet worden. Aus der stichprobenweise erfolgten Überprüfung von den den verschiedenenen Veranstaltungen zugeordneten Wareneinkäufen hätten sich u. a. folgende Feststellungen ergeben:
auf vielen diesbezüglichen Ausgangsrechnungen fehle das Datum und teilweise auch der Ort der jeweiligen Veranstaltung;
für die BP sei aus den Wareneingängen nicht ersichtlich gewesen, was an den Verkaufsständen bei Kirtagen verkauft worden sei;
eine von der Betriebsprüfung mittels Telefax bei der Firma BH erstellte Anfrage, ob auf dem Kundenkonto der FJGmbHauch die Lieferungen an die EinzelfirmaFJ verbucht worden seien, habe ergeben, dass sämtliche Bierlieferungen auf dem Konto der FJGmbHverbucht worden seien, da der zuständigen Buchhalterin nicht mitgeteilt worden sei, dass diverse Lieferungen die Einzelfirma des EL betroffen hätten und dass diese weder von der Einzelfirma noch von der GmbH die Mitteilung erhalten habe, dass zwei Kundenkonten geführt hätten werden sollen;
in der Belegsammlung seien zwar Eingangsrechnungen für den Weinverkauf an die GmbH enthalten, in der Buchhaltung jedoch keine Eingangsrechnungen über den Bierverkauf der GmbH an die Einzelfirma vorgefunden worden;
es sei nicht gewährleistet, dass sämtliche Geschäftsvorfälle vollständig erfasst worden seien.
An dieser Stelle wird von der erkennenden Behörde weiters angemerkt, dass Erhebungen der BP ergaben, dass einige bei der o. g. Brauerei getätigten Wareneinkäufe der GmbH nicht verbucht wurden und somit nicht als Wareneinsatz erfasst waren. Im einzelnen stellte die BP auf Grund der ihr von der Firma BH übermittelten Jahresabrechnungen folgende Differenzen - dargestellt im die GmbH betreffenden Arbeitsbogen - zu den in den Kassabelegen ermittelten Beträgen beim Wareneinsatz Bier fest:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
laut Bw. (in
ATS) | laut BH (in
ATS) | Differenz (in
ATS) | |
1995 | 53.138,17 | 67.490,97 | 14.352,80 |
1996 | 47.904,-- | 76.570,63 | 28.666,63 |
1997 | 46.528,-- | 60.060,33 | 13.532,33 |
Das prozentuelles Ausmaß der beim Wareneinsatz Bier ermittelten Differenzen betrug somit im Jahre 1995 21,2 %, im Jahre 1996 37,4 % und im Jahre 1997 22,5%.
Weiters wurde von der BP festgestellt, dass eine Ausgangsrechnung, die Essensgutscheine der GmbH betrafen und in der diese als Rechnungsausteller ausgewiesen war, in der Einzelfirma verbucht worden sei. Der steuerliche Vertreter habe im Zuge einer Besprechnung diesbezüglich erklärt, dass die Verbuchung dieser Rechnung bei der Einzelfirma auf Grund eines Versehens erfolgt sei.
Auch sei festgestellt worden, dass bei Ausgangsrechnungen der Bw. (Einzelfirma) Rechnungsadresse der Sitz der GmbH angeführt worden sei.
Außerdem wies die BP auf ein vom steuerlichen Vertreter der Bw. an die Betriebsprüfungsabteilung gerichtetes Schreiben vom , in dem dieser erklärte, dass der EL sowohl bei der Einzelfirma als auch bei der GmbH mit der Anwendung eines Sicherheitszuschlages im Ausmaß von 2 % einverstanden wäre, hin. Diesbezüglich wird angemerkt, dass am Ende dieses Schreibens wörtlich ausgeführt wurde: "Ein Sicherheitszuschlag von 10 % läuft damit am Ziel und Wesen der Schätzung vorbei. Weshalb wird den Vorschlag unseres Klienten - 2 % - nocheinmal vorlegen wollen." In diesem Schreiben führte der Vertreter der Bw. außerdem u. a. aus, dass die o. e. "Unregelmäßigkeiten" durch die Praxis bestimmt seien und im operativen Geschäft nicht anders gehandhabt werden könnten.
Abschließend führte die BP aus, dass der EL keine näheren Aufklärungen betreffend den Wareneinsatz für die verschiedenen Veranstaltungen und Kirtage geben habe können. Dieser habe auch nicht aufklären können, warum die Einzelfirma keine Eingangsrechnungen über den Biereinkauf bei der GmbH erhalten habe. Auf Grund der vorstehenden Erwägungen habe die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung gemäß der Bestimmung des § 184 Abs 3 BAO zu schätzen. Der Abgabepflichtige habe Bücher und Aufzeichnungen vorgelegt, die sachlich unrichtig seien und formelle Mängel aufwiesen, die geeignet seien, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Da keine näheren Anhaltspunkte für die gebotene Schätzung zu gewinnen gewesen seien, sei die Methode der griffweisen Schätzung gewählt worden.
Die BP erhöhte sowohl die dem Umsatzsteuersatz von 10 % als auch die dem Umsatzsteuersatz von 20 % unterliegenden Umsätze im Ausmaß von 10 % wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1995 | 1996 | 1997 | 1998 | |
Erlöse 10% lt. Fa | 791.514,57 | 581.679,08 | 558.332,28 | 314.549,69 |
Erhöhung 10% | 79.151,46 | 58.167,91 | 55.833,23 | 31.454,97 |
USt 10% | 7.915,15 | 5.816,79 | 5.583,32 | 3.145,50 |
Erlöse 20% lt. Fa | 613.155,37 | 437.380,63 | 347.483,96 | 263.296,45 |
Erhöhung 10% | 61.315,54 | 43.738,06 | 34.748,40 | 26.329,65 |
USt 20% | 12.263,11 | 8.747,61 | 6.949,68 | 5.265,93 |
Außerdem rechnete die Betriebsprüfung den in den Jahren 1995 bis 1998 von der Bw. erklärten Gewinnen die dargestellten (Brutto)Umsatzerhöhungen zu und ermittelte auf Grund der obigen Feststellungen Einkünfte der Bw. aus Gewerbebetrieb in folgender Höhe: 1995: ATS 148.025,99, 1996: ATS 217.391,97, 1997: ATS 90.646,62 und 1998: (einen Verlust aus Gewerbebetrieb) in Höhe von ATS 40.863,39.
Von der erkennenden Behörde wird an dieser Stelle angemerkt, dass der EL im Jahre 1997 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ATS 120.000,00 erklärte. Aus der Beilage zur Einkommensteuerklärung dieses Jahres geht hervor, dass dieser Betrag für die Ausführung von Konsulententätigkeiten vereinnahmt wurde. In der Gewinn- und Verlustrechnung der GmbH scheint dieses Beratungshonorar als Aufwand auf. Diese Honorarzahlung wurde von der BP keiner Überprüfung unterzogen.
Das Finanzamt nahm die Verfahren betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer, jeweils für die Jahre 1995, 1996, und 1997 gemäß der Bestimmung des § 303 Abs 4 BAO auf Grund der obigen von der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen wieder auf und erließ am die entsprechenden Sachbescheide. Die Veranlagung zur Umsatz- und Einkommensteuer des Jahres 1998 erfolgte ebenfalls unter Zugrundelegung der Feststellungen der Betriebsprüfung.
An dieser Stelle wird von der erkennenden Behörde angemerkt, dass bei der die FJGmbH (die Jahre 1995 bis 1997) betreffenden Betriebsprüfung ebenfalls eine Zuschätzung der Umsätze im Ausmaß von 10 % vorgenommen wurde und dass das Finanzamt ebenfalls am die entsprechenden Wiederaufnahme- und Sachbescheide erließ.
Mit Schreiben vom erhob die Bw. gegen die o. g. Bescheide Berufung. Zu Beginn dieses Berufungsschreibens ersuchte der steuerliche Vertreter diese Berufung im Zusammenhang mit der am selben Tag eingebrachten Berufung gegen die die FJGmbH betreffenden Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide (gleichen Datums) jeweils für die Jahre 1995, 1996 und 1997 sowie gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid (ebenfalls gleichen Datums) betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum vom bis "als Gesamtheit" zu bewerten. Deshalb sowie auf Grund der geschäftlichen Kontakte der Einzelfirma der Bw. zu der FJGmbH wurde die diese GmbH betreffende mündliche Berufungsverhandlung zu den GZ RV/1435-W/02 und GZ RV/1436-W/02 des UFS im Anschluss an die die Bw. betreffende Berufungsverhandlung durchgeführt, wobei an dieser Stelle auch auf die in diesen beiden Berufungsentscheidungen erstellten Ausführungen verwiesen wird.
Hinsichtlich der von der BP getroffenen Feststellung, dass es der EL nicht für notwendig gehalten habe, die Maroni- und Würstelstandverkäufer zu überprüfen, gab die Bw. an, dass der EL eine derartige Aussage niemals getätigt habe. Diesem sei jedoch bewusst, dass Mitarbeiter in seinem Gewerbe - sei es bei Veranstaltungen, im Würstelstand oder beim Maronibrater - "tricksen". Diesen Umstand nehme aber jeder, der in diesem Gewerbe tätig sei, zur Kenntnis, da anderenfalls eine permanente Kassatätigkeit erforderlich wäre. Die diesbezüglichen Überprüfungen erfolgten in folgender Weise: der EL bestimme den Wareneinkauf, verfüge über diesen und bestelle. Auf Grund seiner Erfahrung könne er sich ausrechnen, was an Losung anfalle. Da es sich bei diesen Wareneinkäufe um keine Lagerbestände handle, sei leicht eruierbar, welchen Umsatz diese Wareneinkäufe bringen müssten.
Wörtlich wurde diesbezüglich weiters ausgeführt: "Es bedarf hiebei keiner umständlichen und tatsächlich nicht geführter Grundaufzeichnungen, da wenn es auch diese gäbe, das TRICKSEN - siehe oben - nicht aufhören würde."
Außerdem habe der EL der BP auch erklärt, dass er die Losungen täglich bzw. zweitäglich per Telefon abfrage und auf Grund dessen den notwendigen Wareneinkauf sowie die entsprechenden Eintragungen selbst im Kassabuch vornehme. Da die Mitarbeiter keine Zahlungen zu leisten hätten, stelle das Geld, das diese vereinnahmten, den Umsatz dar. Um sich lästiges Schillingzählen zu ersparen werde die Losung auf ATS 10,-- aufgerundet und dem EL bekanntgegeben. Dieses System habe sich in der Praxis als bewältigbar erwiesen, daher sei von dieser Vorgangsweise auch nicht abgegangen worden.
Die Veranstaltungslosungen seien ebenfalls eindeutig erkennbar. Da der EL bei diesen in den meisten Fällen anwesend sei, führe er auch das Kassieren durch und wisse am Abend, welche Losung er vereinnahmt habe. Zahlungen erfolgten an diesen Tagen keine sodass die Geldtasche - abzüglich eines stets definierten Beginnbargeldes - am Abend die Losung ergebe.
Hinsichtlich der Feststellungen, die die BP auf Grund der Überprüfung von Wareneinkäufen für Veranstaltungen traf, führte die Bw. u. a. aus, dass die Lieferanten in ihren an die Bw. ausgestellten Rechnungen Warenrückgaben berücksichtigten und dass Rechnungen für Bier ebenfalls erst im Anschluss an die Veranstaltungen erstellt werden würden.
Betreffend die von der BP hinsichtlich der fehlenden Eingangsrechnungen über Bierverkauf der GmbH an die Einzelfirma des EL erstellten Ausführungen wurde in der Berufung vorgebracht, dass sowohl der Einzelfirma als auch der GmbH Fässer geliefert worden seien. Deren Rückgabe sei in einem erfolgt, der Bierführer habe beispielsweise der GmbH Fässer gebracht und Fässer retour genommen, die beiden Firmen gehört hätten. An dieser Vorgangsweise sei nichts Ungewöhnliches zu erkennen, wichtig sei nur die Tatsache, dass die Gesamtheit der Fässer, die eingegangen seien, auch ausgegangen seien.
Weiters brachte die Bw. vor, dass die von der BP hinsichtlich der Schätzungsverpflichtung erstellten Ausführungen nicht der Realität entsprächen. Sämtliche Beispiele, die von dieser angefordert worden seien, seien lückenlos geklärt worden.
Die Bw. führte abschließend aus, das die Bücher und Aufzeichnungen richtig seien und dass diese keine formellen Mängel aufwiesen. Auf Grund dessen sei deren sachliche Richtigkeit nicht in Zweifel zu ziehen.
Da der steuerliche Vertreter, w. o. ausgeführt, darum ersuchte, diese Berufung im Zusammenhang mit der am selben Tag eingebrachten Berufung gegen die die FJGmbH betreffenden Becheide "als Gesamtheit" zu bewerten, werden im Folgenden jene dort erstellten Ausführungen, soweit diese die geschäftlichen Kontakte der Bw. zur FJGmbH betrafen, ebenfalls dargestellt:
Hinsichtlich des Umstandes, dass Rechnungen, die die Bw. betroffen hätten, bei der FJGmbH vorgefunden worden seien, führte diese dort wörtlich aus wie folgt:
"Sofern für die Bestellung genug Zeit war, hat entweder die Einzelfirma bzw. die GmbH die Bestellung beim Lieferanten aufgegeben. Sofern die Einzelfirma Ware bei einer Veranstaltung benötigte und eine kurzfristige Bestellung beim Lieferanten nicht mehr möglich war, wurde die Ware ausgeliehen und später in Form eines Einkaufes wieder zurückerstattet."
Weiters wurde dort u. a. ausgeführt, dass die Aufzeichnungen vollständig, systematisch, richtig, zeitfolgegemäß und zeitgerecht erfasst worden seien. Die Aufzeichnungen der Einzelfirma und der GmbH seien für sich geführt worden, es bestehe kein Durcheinander.
Eine "Vermischung" sei nur dann und auch nur kurz eingetreten, wenn die Einzelfirma auf ihren Veranstaltungen Ware gebraucht habe und die GmbH diese Ware kurzfristig zur Verfügung gehabt habe. Der Ausgleich sei unmittelbar darauf - am nächsten Werktag - durch eine Bestellung beim Lieferanten vorgenommen worden.
Von der erkennenden Behörde wird an dieser Stelle angemerkt, dass die Wiederaufnahmebescheide von der Bw. nicht bekämpft wurden. Weiters ist anzumerken, dass die die FJGmbH S-Straße betreffenden Wiederaufnahmebescheide ebenfalls nicht angefochten wurden.
In einer Stellungnahme zu dieser Berufung führte die BP u. a. aus, dass bereits die in der Berufung hinsichtlich des Maronistandes, des Würstelstandes und der Veranstaltungen erstellten Ausführungen deutlich machten, dass die Schätzungsverpflichtung gegeben gewesen sei und dass die tatsächlichen Tageslosungen sowie die Kassastände nicht genau ermittelt sondern eigentlich geschätzt worden seien.
Hinsichtlich der Biereinkäufe der Bw. verwies die BP wiederum darauf, dass eine Anfrage bei der Brauerei ergeben habe, dass diese sämtliche Bierverkäufe auf dem Konto der Gmbh verbucht habe, da dieser nicht mitgeteilt worden sei, dass dieverse Lieferungen die Einzelfirma betroffen hätten. Eingangsrechnungen über den Bierverkauf der GmbH seien jedoch in der Buchhaltung der Einzelfirma nicht vorhanden gewesen und somit die Fassbierwareneinsätze bei der Einzelfirma nicht vollständig verbucht worden. Dieser Umstand sei der steuerlichen Vertretung mitgeteilt worden. Außerdem seien dieser von der Brauerei gefaxte, die GmbH betreffende, Kundenkonten mit dem Ersuchen, darzustellen, welcher Biereinkauf die Einzelfirma und welcher die GmbH betroffenhabe, übergeben worden. Die steuerliche Vertretung habe darauf hin folgende fehlenden Einkäufe der Einzelfirma errechnet: 1995: ATS 8.392,20, 1996: ATS 21.116,-- und 1997 9.080,--. Abschließend führte die BP betreffend den von ihr beim Fassbier festgestellten fehlenden Wareneinsatz aus, dass bereits auf Grund dieser Feststellungen die Schätzungsverpflichtung gemäß der Bestimmung des § 184 Abs 3 BAO gegeben gewesen sei.
Der Schätzungsprozentsatz in Höhe von 10 % sei von ihr deshalb gewählt worden, da die o. a. Wareneinkäufe (gemeint wohl fehlenden Wareneinsätze) im Jahre 1995 15 %, im Jahre 1996 44 % und im Jahre 1997 19 % des Fassbiereinkaufes betragen hätten und eine jährliche Umsatzzuschätzung mit dem sich daraus ergebenden Mittelwert von 26 % als unbillig anzusehen gewesen wäre. Außerdem seien von der BP Alter und Gesundheitszustand des EL berücksichtigt worden. In diesem könnte auch die Erklärung der teilweisen Nichtführung von Grundaufzeichnungen sowie der Unmöglichkeit der vollständigen Zuordnung der verschiedenen Wareneinkäufe gelegen sein. Daher erscheine eine Erhöhung der Umsätze im Ausmaß von 10 % angemessen.
Vom UFS wird an dieser Stelle angemerkt, dass eine von diesem hinsichtlich der oben dargestellten Differenzen beim Wareneinsatz Bier durchgeführten Berechnung ergab, dass deren prozentuelles Ausmaß im Jahre 1995 21,2 %, im Jahre 1996 37,4 % und im Jahre 1997 22,5 % betrug. Daraus ergibt sich ein Mittelwert im Ausmaß von 27 %.
Mit Schreiben vom brachte die Bw. eine Ergänzung zu ihrem Vorlageantrag sowie eine Aufstellung für die Jahre 1995 bis 1997 betreffend die in diesen (Jahren) getätigten Einkäufe und Retouren von Bierfässern ein. Diesbezüglich wurde u. a. ausgeführt, dass aus der beiliegenden Aufstellung hervorgehe, dass in den o. g. drei Jahren 213 Fässer gliefert und 213 Fässer retourniert worden seien. Die Betriebsprüfung sei im gleichen Zeitraum bei ihren diesbezüglichen Berechnungen auf Lieferungen von 163 Fässern und Retouren von 170 Fässern gelangt. Obwohl die BP gewusst habe, dass seitens der Brauerei nur ein Konto geführt worden sei, habe sie es unterlassen, die Fassverrechnung des Einzelunternehmens zu berücksichtigen. Somit gehe der Schluss der BP, dass nicht alle Eingangsrechnungen verbucht worden seien, ins Leere. Hätte diese das Einzelunternehmen in die Berechnung mit einbezogen, wäre die Betriebsprüfung zum gleichen Ergebnis gelangt, wie die Bw.
Tatsache sei - wie aus der beiliegenden Aufstellung ersichtlich -, dass die Standverrechnung exakt mit den sporadisch vorhandenen Belegen, auf welchen die Fasssalden aufschienen, übereinstimmten. Somit ergäbe sich auf Grund des belegmäßigen Nachweises keine Differenz im beanstandeten Zeitraum.
Vom UFS wird angemerkt, dass auf dieser von der Bw. erstellten Aufstellung das Einzelunternehmen betreffende Lieferungen von 10 Fässern im Jahre 1995, von 25 Fässern im Jahre 1996 und von 9 Fässern im Jahre 1997 aufscheinen.
Da die obige, die Differenzen beim Wareneinsatz Bier betreffende, Aufstellung nur im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung, nicht jedoch in deren Betriebsprüfungsbericht enthalten war, übermittelte der UFS dem steuerlichen Vertreter mit Vorhalt vom die entsprechende Ablichtung aus dem Arbeitsbogen der BP zwecks Kenntnisnahme und einer allfälligen Gegenäußerung innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieses Vorhalteschreibens für den Fall, dass der Bw. die Feststellungen der Betriebsprüfung über den verkürzten Wareneinsatz "Bier" in den einzelnen Jahren noch nicht ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht worden seien.
Eine solche wurde vom steuerlichen Verteter nicht erstellt.
In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung führte der steuerliche Vertreter ergänzend aus, dass es bei der Einzelfirma kleinere Probleme gegeben habe, dieser Umstand sei aber in der Natur des Geschäftes begründet. Außerdem sei es im Gastgewerbe üblich, dass sich dort angestellte Personen "helfen" in dem Sinne, dass diese nicht die gesamte Losung bekannt geben. Der EL habe diesen Umstand hingenommen, da es im Gastgewerbe häufig zu einem unehrlichen Verhalten komme.
Der Wareneinsatz sei am Abend hochgerechnet worden. Daher habe der EL gewusst, wie hoch die Losung sein musste. Zu Vermischungen zwischen der Einzelfirma und der GmbH sei es dann gekommen, wenn Ware dringend benötigt worden sei, es habe für beide Betriebe nur ein Gesamtlager gegeben. Der Ausgleich sei im Zuge der nächsten Lieferungen erfolgt.
Grundaufzeichnungen existierten nicht, das gesamte Geschäft basiere auf Vertrauen. Diese beiden Umstände ergäben sich aus der Praxis, außerdem habe ein häufiger Mitarbeiterwechsel stattgefunden.
Hinsichtlich der Betriebsprüfungsausführungen, dass bei der Bw. keine Eingangsrechnungen über Bierlieferungen der GmbH vorgefunden worden seien, führte der steuerliche Vertreter aus dass der Firma BH sowohl die Existenz der GmbH als auch jene der Einzelfirma bewusst gewesen sei und dass diese beiden Firmen getrennt beliefert worden seien. Aus diesem Grunde seien auch die o.e. und die GmbH betreffenden betreffenden Differenzen beim Wareneinsatz Bier zu erklären. Eingangsrechnungen über Bierlieferungen der GmbH an die Einzelfirma seien auch nicht erforderlich gewesen, da die Firma BH die beiden Betriebe getrennt beliefert habe. Die Bierlieferungen, die an die Einzelfirma erfolgt seien, seien im Kassabuch und bei den Erlösen entsprechend berücksichtigt worden.
Über Vorhalt der Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht, dass in der Belegsammlung der Einzelfirma zwar Eingangsrechnungen über Weinverkäufe der GmbH an die Einzelfirma, nicht jedoch Eingangsrechnungen über Bierverkäufe der GmbH an die Einzelfirma in der Buchhaltung vorgefunden worden seien, brachte der steuerliche Vertreter vor, dass er mit dieser Aussage nichts anfangen könne, da die die Einzelfirma betreffenden Bierbestellungen eben durch diese (Einzelfirma) erfolgt seien und sich dadurch Bierlieferungen der GmbH an die Einzelfirma erübrigt hätten.
Der steuerliche Vertreter führte weiters aus, dass es auf Grund der Tatsache, dass der EL vor längerer Zeit verstorben sei, nicht möglich sei, dertaillierte Angaben zu den einzelnen Punkten zu erstellen.
Auf Grund des Umstandes, dass Herr FJ verstorben sei und dass die Erbschaft gering ausgefallen sei, brachte der steuerliche Vertreter den Vorschlag ein, eine Abschlagszahlung zu vereinbaren. Der von der Tochter des EL bevollmächtige Rechtsanwalt schloss sich diesem Vorschlag an.
Der Vertreter des Finanzamtes erwiderte, dass er einer Herabsetzung des Sicherheitszuschlages durchaus näher treten könne.
Daraufhin gab der steuerliche Vertreter bekannt, dass der seinerzeitige Vorschlag der Anwendung eines Sicherheitszuschlages im Ausmaß von 2 % deshalb erfolgt sei, da das Rechenwerk des EL mit Ausnahme der oben erläuterten Probleme des Gastgewerbes der Realität entspreche.
Vom Referenten befragt, welches Ausmaß der Sicherheitszuschlag nach Ansicht der Amtspartei betragen könne, gab der Vertreter des Finanzamtes bekannt, dass er mit der Anwendung eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 5 % einverstanden wäre.
Der von der Tochter des EL bevollmächtige Rechtsanwalt gab bekannt, dass er sich mit einem Sicherheitszuschlag in diesem Ausmaß keinesfalls einverstanden erklären könne, da die Erbschaft durch die Anwendung eines Sicherheitszuschlages im letztgenannten Ausmaß zu stark belastet werden würde. Von dieser sei zum jetztigen Zeitpunkt ohnehin fast nichts mehr vorhanden.
Der steuerliche Vertreter räumte abermals ein, dass keine Grundaufzeichnungen geführt worden seien, dass jedoch auf Grund der Art und Weise, wie die Erlöse ermittelt worden seien, sowie auf Grund des Umstandes, dass sämtliche anderen Vorwürfe der Betriebsprüfung entkräftet werden konnten, ein Sicherheitszuschlag im Ausmaß von 2 % gerechtfertigt sei.
Der Vertreter des Finanzamtes führte diesbezüglich aus, dass er die 5 % aufrecht erhalte und dass die Entscheidung nunmehr dem UFS obliege.
Über Befragen, welche Bewandtnis das im Jahre 1997 vom EL vereinnahmte Beratungshonorar habe, gab der steuerliche Vertreter an, dass es sich dabei um eine Art Geschäftsführerentgelt für die GmbH gehandelt habe. Näheres sei auf Grund der langen zeitlichen Distanz nicht mehr bekannt. Es müsse sich dabei um eine Kumulierung von Geschäftsführerbezügen aus mehreren Jahren gehandelt haben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist gem. Abs. 2 dieser Bestimmung insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Nach Abs. 3 leg.cit. hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Die Befugnis (und die Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen (Stoll, BAO-Kommentar, 1912).
Nach § 163 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 BAO entsprechen, die Vermutung ordnungsgemäßer Buchführung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden (Erkenntnis des Zl. 2002/14/0003).
Mit Erkenntnis vom , Zl. 89/14/0109 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bereits formelle Fehler der Bücher und Aufzeichnungen, die begründetermaßen zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlaß geben, prinzipiell zur Schätzungsberechtigung führen. Eines Nachweises, daß die genannten Unterlagen mit den Wirtschaftsabläufen tatsächlich nicht übereinstimmen, bedürfe es unter diesen Voraussetzungen nicht. Allerdings müsse dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit offenstehen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen zu beweisen und damit der ansonsten bestehenden Schätzungsbefugnis entgegenzuwirken (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom. , Zl. 97/13/0033 und vom , Zl. 94/14/0173).
Zur Ermittlung der Erlöse finden sich im BP-Bericht folgende Feststellungen: Die Einnahmen aus dem Maronistand und aus dem Würstelstand wurden auf Kassaberichtsblättern für jeden Tag aufgezeichnet. Diesbezüglich ist anzumerken, dass diese Aufzeichnungen jeweils nur in einer Summe erfolgten. Darüber hinausgehende Grundaufzeichnungen hätten laut den Angaben des EL nicht existiert. Die Einnahmen aus den Verkaufsständen bei diversen Kirtagen wurden ebenfalls nur in einer Summe auf einem Kassaberichtsblatt aufgezeichnet. Weitere Aufzeichnungen für diese Kassa existieren ebenfalls nicht. Obwohl der Einkauf in den Monatsaufzeichnungen jeweils getrennt für den Maronistand, den Würstelstand und die Veranstaltungen aufgezeichnet wurden ergab sich im Zuge der BP bei einer stichprobenweise erfolgten Überprüfung u. a., dass aus den Wareneingängen nicht ersichtlich war, was an den Verkaufsständen bei Kirtagen verkauft wurde.
Weiters wurde festgestellt, dass bei Ausgangsrechnungen der Einzelfirma als Rechnungsadresse der Sitz der GmbH angeführt wurde.
Die Bw. brachte in ihrem Berufungsschreiben zwar abschließend vor, dass ihre Bücher und Aufzeichnungen keine formellen Mängel aufwiesen und dass deren sachliche Richtigkeit daher nicht in Zweifel zu ziehen sei, gestand aber diesen Ausführungen widersprechend an an anderer Stelle selbst ein, dass in ihrem Rechenwerk Mängel vorliegen. So führte der steuerliche Vertreter der Bw. im o. e. an die Betriebsprüfungsabteilung gerichteten Schreiben vom u. a. aus, dass die im Zuge des BP-Verfahrens erwähnten "Unregelmäßigkeiten" durch die Praxis bestimmt seien und im operativen Geschäft nicht anders gehandhabt werden könnten. Außerdem wurde in der Berufung der GmbH, w. o. ausgeführt, eingeräumt, dass die Einzelfirma bzw. die GmbH ihre Bestellungen sofern für diese genug Zeit vorhanden gewesen sei, beim Lieferanten aufgegeben habe, aber in den Fällen, in denen eine kurzfristige Bestellung beim Lieferanten nicht mehr möglich gewesen sei, die Ware ausgeliehen und später in Form eines Einkaufes wieder zurückerstattet habe und dass in diesen Fällen "Vermischungen", die am nächsten Werktag durch eine Bestellung beim Lieferanten ausgeglichen worden seien, auftraten.
Bereits auf Grund dieser vom steuerlichen Vertreter der Bw. selbst erstellten Berufungsausführungen wird deutlich, dass das Rechenwerk der Bw. gravierende Mängel aufwies.
Dazu kommt, dass der steuerliche Vertreter der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung selbst ausführte, dass Grundaufzeichnungen nicht existiert hätten und dass das gesamte Geschäft auf Vertrauen basiert habe. Somit ergibt sich im Zusammenhang mit den übrigen diesbezüglichen Ausführungen, dass die Art und Weise, wie die jeweiligen (Tages)losungen ermittelt wurden - Abgabe der gesamten Losung am Abend und Ermittlung bzw. Überprüfung derselben auf Grund der Erfahrung des EL auf Basis des diesbezüglichen Wareneinkaufes - keinesfalls den Formerfordernissen, die die Bundesabgabenordnung an die Führung von Aufzeichnungen stellt, genügt.
Aus § 131 Abs. 1 Z 5 BAO ergibt sich nämlich, dass die Bareinnahmen und Barausgaben täglich in geeigneter Weise festzuhalten sind und dass die zu den Aufzeichnungen gehörigen Belege derart aufzubewahren sind, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist. Auf Grund der Tatsache, dass diesbezüglichen Grundaufzeichnungen vom Bw. nicht erstellt wurden, war die Auflösung der Tagessummen in die einzelnen Umsätze und damit zusammenhängend auch die Überprüfung der einzelnen Umsätze und Bargeldbewegungen eines Tages durch die Betriebsprüfung nicht mehr möglich.
Außerdem ist auf Grund des Umstandes, dass nur ein gemeinsames Lager - dieses befand sich im Keller des Lokales der GmbH - für das Einzelunternehmen des EL und für die GmbH existierte und dass auch in den Berufungsausführungen nicht bestritten wurde, dass es zu "Vermischungen" der jeweiligen Wareneinsätze kam, keinesfalls gewährleistet, dass die Wareneinsätze, die den Losungsermittlungen zu Grunde gelegt wurden, auch der Realität entsprachen.
Somit liegen hinsichtlich der Losungsermittlungen derartig schwerwiegende Aufzeichnungsmängel vor, dass von der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung der Bw. nicht gesprochen werden kann und somit die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt bzw. berechnet werden können. Daher war es unumgänglich, die Besteuerungsgrundlagen gemäß der Bestimmung des § 184 Abs 3 BAO im Schätzungswege zu ermitteln.
Dazu kommt, dass die BP feststellte, dass bei einigen, Veranstaltungen betreffenden, Ausgangsrechnungen der Einzelfirma als Rechnungsadresse der Sitz der GmbH angeführt wurde. Daher ist auch aus diesem Grund nicht gewährleistet, dass deren Verbuchung ordnungsgemäß erfolgte. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass Ausgangsrechnungen der Einzelfirma vorgefunden wurden, in welchen als Rechnungsadresse der Sitz der GmbH angeführt wurde.
Außerdem ergab eine Anfrage der Betriebsprüfung bei bei der Firma BH, dass sämtliche Bierlieferungen, die von dieser Brauerei an die Einzelfirma und an die GmbH ausgeführt wurden, auf dem Konto der FJGmbH verbucht wurden. Dem diesbezüglichen Vorbringen des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Berufungsverhandlung, dass der BH sowohl die Existenz der Einzelfirma der Bw. als auch jene der GmbH bewusst gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass die zuständige Sachbearbeiterin der letztgenannten Brauerei in der das (Kunden)Konto der GmbH betreffende Anfrage im mittels Telefax erstellten Antwortschreiben wörtlich wie folgt ausführte: "Ja, es sind auch Rechnungen, die für F-Straße ausgestellt sind, auf diesem Konto verbucht. Mir war aber nicht bekannt, dass Herr F auch die Einzelfirma hat und ich habe keine Mitteilung erhalten, dass ich zwei Kundenkonten führen soll:"
Somit steht fest, dass das Einzelunternehmen und die GmbH entgegen den diesbezügllichen Ausführungen in der Berufungsverhandlung von der o. a. Brauerei nicht getrennt beliefert wurden. Das hat zur Folge, dass keinesfalls gesichert ist, dass die Wareninisätze "Fassbier" dem jeweiligen Betrieb korrekt zugeordnet wurden.
Ob die von der Betriebsprüfung bei der GmbH festgestellten Differenzen beim Wareneinsatz "Bier" tatsächlich bestanden haben oder nicht, ist auch auf Grund der von der Bw. mit Schreiben vom eingebrachten Ergänzung zu ihrem Vorlageantrag sowie der mit gleichem Schreiben beigebrachten Aufstellung betreffend die in den Jahren 1995 bis 1997 getätigten Einkäufe und Retouren von Bierfässern nicht restlos zu klären. Vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten Aufzeichnungsmängel kann die Beantwortung dieser Frage jedoch dahingestellt bleiben, da die Betriebsprüfung auf Grund des Vorliegens der oben beschriebenen Mängel des Rechenwerkes der Bw. zweifelsfrei verpflichtet war, die Besteuerungsgrundlagen gemäß der Bestimmung des § 184 Abs 3 BAO im Schätzungswege zu ermitteln.
Außerdem gab die Bw. zu Beginn des Schreibens vom selbst bekannt, dass der EL sowohl bei der GmbH als auch bei der Einzelfirma mit der Anwendung eines Sicherheitszuschlages im Ausmaß von 2 % einverstanden sei und dieses Einverständnis am Ende dieses Schreibens wiederholte. Somit ist der Schluss, dass die Aufzeichnungen der Bw. nicht ordnungsgemäß geführt wurden, zwingend. Jede andere Deutung würde den Denkgesetzen widersprechen, da auszuschließen ist, dass ein Abgabepflichtiger, dessen Rechenwerk mängelfrei erstellt wurde, die Anwendung eines Sicherheitszuschlages hinnehmen, geschweige denn selbst vorschlagen, würde.
Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung in Einklang stehen (vgl. Erkenntnis des Zl. 98/13/0061). Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl. die Erkenntnisse des Zl. 92/13/0011, vom , Zl. 94/15/0011, vom , Zl. 95/13/0191 und vom , Zl. 96/15/0183).
Im vorliegenden Fall bestritt selbst die Bw. nicht, dass die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gerechtfertigt ist. Außerdem ergibt sich auf Grund der Gegebenheiten - so führte der steuerliche Vertreter der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung selbst aus, dass es auf Grund der Tatsache, dass der EL vor längerer Zeit verstorben sei, nicht möglich sei, dertaillierte Angaben zu den einzelnen Punkten zu erstellen - des konkreten Falles, dass die Sicherheitszuschlags-Schätzung die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat. Anhaltspunkt für die gebotene Schätzung sind im vorliegenden Fall die von der Bw. erklärten Umsätze.
Die Anwendung der Methode der Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen der Schätzung; denn es kann - ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen - angenommen werden, daß bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (vgl das Erkenntnis des Zl. 88/13/0042). Die Höhe des jeweiligen Sicherheitszuschlages hängt davon ab, in welchem Ausmaß sich die eben angeführte allgemeine Annahme in einem konkreten Fall aufdrängt (vgl. das Erkenntnis des Zl. 82/14/0255).
Die Methode der Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages ist eine Methode für sich, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen dienen soll, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden. Seine Höhe sich daher nach den Besonderheiten des Schätzungsfalles individuell und nach den festgestellten Fehlermängeln und vermuteten Verminderungen des Ergebnisausweises, nach den Gegebenheiten im Bereich des Tatsächlichen also, zu richten (Winzer "Pauschale Sicherheitszuschläge bei Schätzung der Abgabengrundlagen" SWK 28/1997 S 605).
Nach § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
In Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung kommt der UFS auf Grund des sich aus den konkreten Verhältnissen des vorliegenden Falles - es ist unstrittig, dass keine Grundaufzeichnungen erstellt wurden, die eine genaue Losungsermittlung ermöglichen, diesbezügliches Vertrauen in die Mitarbeiter kann diese nicht ersetzen, ebenfalls unbestritten ist, dass es betreffend die Wareneinsätze auf Grund der Gegebenheiten (für die Einzelfirma der Bw. sowie für die GmbH existierte nur ein gemeinsames Lager) zu, wie sich die Bw. ausdrückt, "Vermischungen" gekommen ist, die Anwendung eines Sicherheitszuschlages an sich ist ebenfalls unbestritten, diesbezügliche Differenzen bestehen nur hinsichtlich des Ausmaßes eines solchen - ergebenden Gesamteindruckes zum Schluss, dass die Anwendung eines Sicherheitszuschlages im Ausmaß von 5 % - wie von der Amtspartei vorgeschlagen - als gerechtfertigt anzusehen ist. Daher sind die von der Bw. erklärten Umsätze sowie die von dieser erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in diesem Ausmaß zu erhöhen.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass derjenige, der zu einer Schätzung begründet Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen muss, da es im Wesen einer Schätzung liegt, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Zl. 97/17/0140). Weiters wird diesbezüglich angemerkt, dass die Anwendung eines Sicherheitszuschlages im Ausmaß von 5 % nach Meinung des UFS auf Grund der gravierenden Mängel des Rechenwerkes der Bw. als durchaus moderat bezeichnet werden kann.
Das Vorbringen des von der Tochter des EL bevollmächtigen Rechtsanwaltes in der mündlichen Berufungsverhandlung, dass die Anwendung eines Sicherheitszuschlages im Ausmaß von 5 % die Erbschaft zu stark belasten würde, übersieht, dass nicht diese sondern die die Bw. betreffende Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 1995, 1996, 1997 und 1998 den Gegenstand dieser Berufungsentscheidung bilden. Auf Grund der obigen Ausführungen geht auch das übrige Berufungsvorbringen ins Leere.
Somit sind die in den Jahren 1995 bis 1998 erklärten Umsätze bzw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb in ATS wie folgt zu berechnen:
Umsätze:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1995 | 1996 | 1997 | 1998 | |
Erlöse 10% lt. Erklärung | 791.514,57 | 581.679,08 | 558.332,28 | 314.549,69 |
Sicherheitszuschlag 5% | 39.575,73 | 29.083,95 | 27.916,61 | 15.727,48 |
Erlöse 10%
lt Berufungsentscheidung | 831.090,30 | 610.763,03 | 586.248,89 | 330.277,17 |
Erlöse 20% lt. Erlärung | 613.155,37 | 437.380,63 | 347.483,96 | 263.296,45 |
Sicherheitszuschlag 5% | 30.657,77 | 21.869,03 | 17.374,20 | 13.164,82 |
Erlöse 20%
lt Berufungsentscheidung | 643.813,14 | 459.249,66 | 364.858,16 | 276.461,27 |
Gesamtbetrag der
Erlöse lt. BE | 1,474.903,44 | 1,070.012,69 | 951.107,05 | 606.738,44 |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1995 | 1996 | 1997 | 1998 | |
Gewinn laut Erklärung | 7.559,00 | 115.486,00 | 65,00 | -98.648,00 |
Erhöhung der Umsätze lt. obiger Tabelle in
Summe | 70.233,50 | 50.952,98 | 45.290,82 | 28.892,30 |
Gewinn/Verlust aus
Gewerbebetrieblaut
Berufungsentscheidung | 77.792,50 | 166.438,98 | 45.355,81 | -69.755,70 |
Schlussendlich ist hinsichtlich der Einkommensteuerberechnung für das Jahr 1997 anzumerken, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit im (ursprünglichen) Einkommensteuerbescheid vom in Höhe von ATS 112.800,-- sowie die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS 65,-- gemäß der Einkommensteuerklärung der Bw. für dieses Jahr veranlagt wurden. Im auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung ergangenen Sachbescheid betreffend die Einkommensteuer des Jahres 1997 vom wurden vom Finanzamt Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ATS 90.647,-- sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS 65,-- zum Ansatz gebracht. Aus den obenstehenden Ausführungen geht hervor, dass die von der Betriebsprüfung ermittelten Einkünfte aus Gewerbebetrieb betreffend das Jahr 1997 fälschlich als Einkünfte aus selbständiger Arbeit und die von der Bw. erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb wiederum in Höhe von ATS 65,-- in Ansatz gebracht wurden und die von der Bw. (im Jahre 1997) erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ATS 112.800,-- im Sachbescheid betreffend die Einkommensteuer für das letztgenannte Jahr nicht aufschienen.
Im Zusammenhalt mit der obigen Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergibt sich, dass die Einkommensteuerberechnung des Jahres 1997 laut Berufungsentscheidung somit auf Basis der von der Bw. in diesem Jahr erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ATS 112.800,-- sowie von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS 45.356,-- zu erfolgen hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage : 16 Berechnungsblätter
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 131 Abs. 1 Z 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Fehlende Grundaufzeichnungen Sicherheitszuschlag Schätzungsberechtigung freie Beweiswürdigung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at