Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.09.2009, RV/2157-W/09

Bürgschaftsübernahme für Verbindlichkeiten naher Angehöriger keine außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der AB, Adr., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird im Sinne der Berufungsvorentscheidung vom abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der Berufungsvorentscheidung zu entnehmen.

Entscheidungsgründe

Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2007 wurden im Einkommensteuerbescheid vom zwar antragsgemäß Aufwendungen (2.425,30 €) in Zusammenhang mit der Behinderung der Berufungswerberin (Bw.), einer Pensionistin, nicht aber eine Bürgschaftsübernahme als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.

In der Berufung machte die Bw. weitere Aufwendungen für Heilbehandlungen und die Bürgschaftszahlungen geltend. Zur Bürgschaft führte die Bw. aus, dass sie im Jahr 2004 für ihre Tochter und ihren Enkelsohn eine Haftung als Bürge und Zahler übernommen habe. Sie sei der Meinung gewesen, durch die Übernahme der Bürgschaft könne sie die existenzbedrohende Notlage der Angehörigen abwenden. Es habe eine sittliche Verpflichtung zur Bürgschaftsübernahme bestanden, da die berufliche Existenz nicht auf andere Weise hätte erhalten werden können. Auf Grund der Konkurseröffnung seien die Kredite fällig gestellt worden und die Bw. sei als Bürgin in Anspruch genommen worden. Im Jahr 2007 habe sie eine Rückzahlung von 4.347,77 € geleistet.

Darüber hinaus seien in der Steuererklärung irrtümlich die durch die Heilbehandlung verursachten Fahrtkosten nicht berücksichtigt worden. Die Kilometergelder für Fahrten von insgesamt 3.020 km zu Arzt, Apotheker und Bandagist hätten 1.147,40 € betragen.

Die Bw. beantrage daher, die erwähnten Zahlungen als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

Das Finanzamt gab der Berufung hinsichtlich der Aufwendungen auf Grund der Behinderung mit Berufungsvorentscheidung statt. Die Bürgschaftsübernahme wurde hingegen nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, da das Eingehen einer Bürgschaftsverpflichtung nicht als zwangsläufig angesehen werden könne. Der VwGH (, 93/14/0105) habe in einem ähnlichen Fall ausgesprochen, dass grundsätzlich niemand verpflichtet sei, einem Angehörigen das (freiwillig) eingegangene Unternehmerrisiko abzunehmen.

Im Vorlageantrag führte die Bw. aus, die Voraussetzungen für die Anerkennung von Bürgschaftszahlungen würden kumulativ vorliegen: - Die Bw. sei der Meinung gewesen, sie könne durch die Bürgschaftsübernahme eine existenzbedrohende Notlage mit Aussicht auf Erfolg abwenden. - Eine existenzbedrohende Notlage liege vor, wenn die wirtschaftliche Existenz des nahen Angehörigen verloren zu gehen drohe. - Die durch die Bürgschaft besicherten Kredite hätten nicht zur Betriebserweiterung oder Steigerung der Ertragschancen gedient. - Die Verbindlichkeiten dürfen nicht ohne besondere Notwendigkeit eingegangen worden sein. - Die Bw. habe sich nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen der Bürgschaftsübernahme nicht entziehen können.

Von der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde die Bw. ersucht, zu einem Vorhalt Stellung zu nehmen und Unterlagen vorzulegen. Eine Beantwortung erfolgte nicht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Bw. hat im Jahr 2004 für die H&M OHG, an der Tochter und Enkelsohn beteiligt waren, eine Haftung als Bürge und Zahler übernommen. Am wurde auf Grund des Konkurses der Fa. MuM GmbH von der Bank der Kredit fällig gestellt und die Bw. als Bürgin in Anspruch genommen. Im Jahr 2007 leistete die Bw. eine Rückzahlung von 4.347,77 €. Strittig ist, ob dieser Betrag als außergewöhnliche Belastung steuerlich Berücksichtigung finden kann.

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzung erfüllen: Sie muss außergewöhnlich sein, sie muss zwangsläufig erwachsen und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen gemäß § 34 Abs. 3 EStG zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Zum Thema Bürgschaftsübernahmen für Verbindlichkeiten naher Verwandter gibt es eine umfangreiche, im wesentlichen restriktive, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB , , 2001/15/0173). Danach kommt eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Reichel/Fuchs, EStG, § 34 Einzelfälle "Bürgschaft"):

- Es ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige glaubt, durch die Übernahme von Bürgschaften eine existenzbedrohende Notlage eines nahen Angehörigen mit Aussicht auf Erfolg abwenden zu können. Daher muss bereits das Eingehen der Bürgschaft das Merkmal der Zwangsläufigkeit aufweisen.

- Eine existenzbedrohende Notlage liegt nicht schon dann vor, wenn nur die Fortführung einer selbständigen Betätigung ohne die Übernahme von Bürgschaften nicht mehr möglich scheint, sondern wenn die wirtschaftliche Existenz des nahen Angehörigen überhaupt verloren zu gehen droht, dieser also seine berufliche Existenz nicht auch auf andere, ihm zumutbare Weise hätte erhalten können.

- Die besicherten Kredite dürfen nicht dazu dienen, den Betrieb des Schuldners zu erweitern oder ihm sonst bessere Ertragschancen zu vermitteln.

- Es besteht keine sittliche Verpflichtung eines Steuerpflichtigen zur Übernahme von Bürgschaften für Schulden, die ein naher Angehöriger ohne besondere Notwendigkeit eingegangen ist.

- Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen setzt voraus, dass sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen der Übernahme von Bürgschaften nicht entziehen kann. Nicht das persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen ist entscheidend. Es reicht daher nicht aus, dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich ist, es muss vielmehr die Sittenordnung dieses Handeln gebieten.

In Hinblick auf diese Rechtsprechung wurde vom UFS die steuerliche Anerkennung von Bürgschaftszahlungen für nahe Angehörige (soweit ersichtlich) bisher abgelehnt (siehe zB UFS RV/0807-W/04, RV/0749-W/04, RV/0523-L/04, RV/1331-W/05, RV/4289-W/02).

Es besteht keine sittliche Verpflichtung, einem Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerrisiko abzunehmen (). Die bloße Behauptung der Bw., dass im vorliegenden Fall die oben genannten Voraussetzungen erfüllt seien, reicht nicht aus, der Bürgschaft der Bw. Zwangsläufigkeit zuzuerkennen. In Anbetracht der restriktiven Judikatur ist seitens der Steuerpflichtigen eine genaue Darlegung der Umstände des Einzelfalls erforderlich. Es wäre daher die Beantwortung des Vorhalts der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und die Übermittlung von Unterlagen von besonderer Bedeutung gewesen. Eine solche Beantwortung ist aber nicht erfolgt.

Von der Bw. wurde nicht dargelegt, inwiefern in ihrem Fall die erwähnten Kriterien für eine ausnahmsweise Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen erfüllt sind, insbesondere aus welchen Gründen die wirtschaftliche Existenz der Angehörigen überhaupt verloren zu gehen drohte. Die Bw. gab auch nicht bekannt, auf welcher Rechtsgrundlage die Haftung, die ursprünglich für Verbindlichkeiten der H&M OHG eingegangen wurde, nunmehr für die Verbindlichkeiten der Fa. MuM GmbH besteht.

Die Berufung war daher in diesem Punkt abzuweisen.

Die in der Berufung darüber hinaus geltend gemachten Aufwendungen in Zusammenhang mit der Behinderung der Bw. sind nicht mehr strittig. Vom Finanzamt wurden diese Aufwendungen überprüft und wurde in diesem Punkt dem Begehren der Bw. bereits in der Berufungsvorentscheidung Folge gegeben.

Der Berufung war somit insgesamt teilweise Folge zu geben.

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at