Vermögensvorteil aus Lebensversicherungsvertrag
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des S.K., inW., vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Am langte beim Finanzamt eine Meldung gemäß § 26 ErbStG der X Versicherungs AG (vom ) ein, wonach auf Grund eines Lebensversicherungsvertrages auf Ableben zufolge des Todes des Versicherungsnehmers R.G. (am ) Versicherungsleistungen von 100.000,00 € an Herrn S.K. (in der Folge auch Berufungswerber genannt) als bezugsberechtigte Person ausgezahlt wird. Gleichzeitig wurden zwei Schriftstücke zur Information an das Finanzamt übermittelt, die bei der X Versicherungs AG nach dem Todesfall einlangten. Dabei handelt es sich um das Schreiben des Herrn H.Z. an die X Versicherungs AG vom , in dem dieser als Bevollmächtigter des Verstorbenen dessen Willenserklärung vom , urlaubsbedingt verspätet, die Sterbeurkunde und eine Vollmacht übermittelte. In der Willenserklärung des Verstorbenen vom verfügte dieser, dass der Versicherungsnehmer bei seinem Lebensversicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung auf den Berufungswerber lauten möge, die versicherte Person (der Verstorbene) und die bezugsberechtigte Person (der Berufungswerber) bleiben unverändert.
Mit Bescheid vom wurde dem Berufungswerber vom Versicherungserlös Erbschaftssteuer in Höhe von 29.967,00 € vorgeschrieben.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde beantragt den Bescheid aufzuheben. In der Begründung wurde vorgebracht, dass die Lebensversicherungspolizze bei der X Versicherungs AG ursprünglich einer Bank vinkuliert wurde, nach Devinkulierung sei der Berufungswerber ungefähr im Juni 2004 vom Verstorbenen als Bezugsberechtigter im Ablebensfall eingesetzt worden. Bereits wenig später, am , habe der Verstorbene "einvernehmlich" die Änderung seiner Lebensversicherungspolizze verfügt und dem Berufungswerber als Versicherungsnehmer übertragen. Versicherte Person sollte der Verstorbene bleiben, das Bezugsrecht sollte beim Berufungswerber als neuen Versicherungsnehmer verbleiben. Diese Erklärung sei an die X Versicherungs AG gerichtet und dem vom Verstorbenen bevollmächtigten H.Z. zur Weiterleitung an die Versicherung übergeben worden. Urlaubsbedingt sei die Weiterleitung erst im August erfolgt, zwischenzeitig sei Herr R.G., für den Berufungswerber völlig überraschend, am (richtig ) verstorben.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung mit der Begründung ab, dass durch die Willenserklärung des Verstorbenen der auf ein Rechtsgeschäft zurückgehende Erwerb von Lebensversicherungsbeträgen Gegenstand des Steuertatbestandes sei.
Daraufhin stellte der Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der ergänzenden Begründung, dass der Berufungswerber durch die Willenserklärung des Verstorbenen Versicherungsnehmer der ggst, Lebensversicherung geworden sei, sodass die Leistung durch den Vertragspartner an ihn erfolgte und kein Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 881 ABGB mehr vorliege. Er habe daher keinen Vermögensvorteil aus einem Vertrag zugunsten Dritter erlangt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden, wie etwa eines Lebensversicherungsvertrages, von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird.
Ein solcher Vertrag zu Gunsten Dritter ist im § 881 ABGB geregelt. Ein Vertrag zu Gunsten Dritter setzt voraus, dass sich jemand eine Leistung an einen Dritten versprechen hat lassen (vgl. und ).
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen im Allgemeinen mit dem Tode des Erblassers und nicht erst durch den Erwerb des Vermögensvorteiles.
Nach § 861 ABGB kommt ein Vertrag durch die übereinstimmenden Willenserklärungen (mindestens) zweier Personen zustande (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I, S. 111).
Im vorliegenden Fall ging die Willenserklärung des Erblassers erst nach dessen Tod dem Versicherungsunternehmen zu. Die empfangsbedürftige Willenserklärung langte somit erst nach Eintritt des Versicherungsfalles bzw. nach Entstehen der Steuerschuld beim Vertragspartner ein. Daraus, dass der Berufungswerber keine Versicherungspolizze vorlegte, in dem er als Versicherungsnehmer aufscheint und aus der Meldung gemäß § 26 ErbStG des Versicherers an das Finanzamt lässt sich schließen, dass das Versicherungsunternehmen keine Zustimmung zur Änderung des Lebensversicherungsvertrages erteilte.
Am Rande soll noch erwähnt werden, dass ein Versicherungsnehmer verschiedene Verpflichtungen eingeht, wie zB die Verpflichtung zur Zahlung der Prämie nach § 35 VersVG, es liegt aber keine Zustimmungserklärung des Berufungswerbers gegenüber dem Versicherungsunternehmen vor, als Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag zu übernehmen.
Im Versicherungsvertragsgesetz ist lediglich vorgesehen, dass der Versicherungsnehmer den Bezugsberechtigten ohne Zustimmung des Versicherers ändern kann (§§ 166 f. VersVG).
Im Steuerrecht ist aber v.a. ausschlaggebend, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei den Verkehrssteuern die mit der Verwirklichung des Steuertatbestandes unmittelbar auf Grund des Gesetzes entstandene Steuerschuld durch nachträgliche privatrechtliche Vereinbarungen, mag diesen von den Parteien auch Rückwirkung beigelegt worden sein, nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 6 zu § 12 ErbStG mit zahlreichen Judikaten).
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im Spruch zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 881 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 861 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 35 VersVG, Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959 § 166 VersVG, Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959 § 167 VersVG, Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959 |
Schlagworte | Vertrag zu Gunsten Dritter Lebensversicherung Willenserklärung Versicherungsnehmer Bezugsberechtigter Entstehen der Steuerschuld |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at