Ausbildungskosten zur Body Vitaltrainerin als Werbungskosten bei den Einkünften aus der Tätigkeit als Kindergärtnerin?
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,B-Gasse, vertreten durch Rittmann KEG, Steuerberatungskanzlei, 2500 Baden, Braitnerstraße 36, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist als Kindergärtnerin tätig.
Im Zuge des elektronisch eingereichten Antrages auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 machte sie folgende Beträge als Werbungskosten geltend:
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Fachliteratur | 149,87 Euro |
Reisekosten | 148,20 Euro |
Aus-/Fortbildungskosten | 1.740,00 Euro |
Über Aufforderung, die Nachweise betreffend die beantragten Werbungskosten vorzulegen, wurde bekannt gegeben, dass es sich dabei um den ersten Teilbetrag für eine an der body & health academy absolvierten Ausbildung zur diplomierten Body Vitaltrainerin handle, die für die Weiterbildung in Ernährungsfragen und für die sportliche Fitness der Kinder in Anspruch genommen worden sei.
Im Zuge der Veranlagung der Einkommensteuer 2007 wurden die geltend gemachten Beträge nicht berücksichtigt und ausgeführt, Ausbildungskosten seien nur dann abzugsfähig, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliege. Von einem Zusammenhang sei dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet werden könnten.
Da die Tätigkeit einer diplomierten Body Vitaltrainerin mit der ausgeübten Tätigkeit einer Kindergärtnerin nicht verwandt sei, hätten die Ausbildungskosten sowie die damit zusammenhängenden Reisekosten und Kosten für Fachliteratur nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führte die Bw. aus, sie habe den Lehrgang zum Dipl. Body Vitaltrainer begonnen, um die von ihr als Kindergärtnerin betreuten Kinder auch in Richtung Bewegung, gesunder Ernährung und Entspannung besser betreuen und die Eltern in diesen Bereichen besser unterstützen zu können.
Gerade in der heutigen Zeit, in der Kinder bereits im Kindergarten zu dick seien, sich nicht mehr bewegen könnten und unruhig seien, seien die im Lehrgang erlernten Fähigkeiten sehr wohl notwendig. Es sei gerade im Kindesalter wichtig, die richtige Einstellung zur Gesundheit zu vermitteln.
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Bw. ist Kindergärtnerin und machte folgende Beträge als Werbungskosten geltend:
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Fachliteratur | 149,87 Euro |
Reisekosten | 148,20 Euro |
Aus-/Fortbildungskosten | 1.740,00 Euro |
Es handelt sich dabei um Kosten, die für die Ausbildung zur diplomierten Body Vitaltrainerin angefallen sind.
Die Ausbildung zum Body Vitaltrainer umfasst folgende Lehrinhalte:
1. Grundlagen
- Anatomie - Physiologie - Humanbiologie - Neurobiologie - Sportbiologie - Sportmotorik - Trainingslehre
2. Medizinische Grundlagen
- Medizinische Fachfragen - Psychologische Grundlagen - Sportverletzungen - Erste Hilfe und Verbandslehre
3. Zielgruppenspezifisches Gesundheitstraining
- Funktionsgymnastik - Wirbelsäulengymnastik - Koordinationstraining - Aerobic - Aquagymnastik - Stretching - Mobilisieren - Outdoortraining - Gerätetraining - Herzkreislauftraining - Zirkeltraining
4. Individuelles Training
- Fitness-Check - Sportmotorische Tests - Personal Training
5. Ernährung
- Ernährungsphysiologie - Ernährungslehre - Lebensmittelkunde - Ernährungsformen - Diätkunde - Lebensmittelhygiene - Sporternährung - Nahrungsergänzungen
6. Entspannung
- Stresstheorie - Grundlagen des Stressmanagements - Progressive Muskelrelaxation - Phantasiereisen - Atemtechniken - Yoga - Qi Gong - Zeit- und Organisationsmanagement
7. Persönlichkeitsbildung/Pädagogik
- Rhetorik - Kommunikation -Selbstmanagement - Selbstmarketing - Methodik und Didaktik - Motivation und Emotion - Berufsethik
8. Rechtliche & wirtschaftliche Grundlagen
- Berufsrecht - Steuerrecht - Versicherungsrecht
Die body & health academy tritt auf ihrer Homepage mit folgendem Text an potentielle Interessenten heran:
"Erwerben Sie das Diplom als Body Vitaltrainer/in und werden Sie damit zu Trainern, Beratern, Betreuern und Vermittlern des bewusst gesundheitsorientierten Lebensstils. Erhöhen Sie Ihr persönliches Kompetenzkonto mit Wissenschaft und Praxis. Werden Sie Spezialist/in für körperliche Bewegung, für Training und Ernährung; machen Sie sich zu Stressmanagerinnen und -managern und ziehen Sie aus dem individuellen Studium persönliche Vorteile für Ihr allgemeines, umfassendes Wohlbefinden. Um Sie sattelfest im Beruf werden zu lassen, lehrt Sie die body&health academy auch Fertigkeiten in Kommunikation und Pädagogik; in Berufsrecht und Marketing. Sie werden strategisch denken und handeln und Ihr gewonnenes Wissen tatkräftig umsetzen."
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die im Akt befindlichen Unterlagen, die Ergebnisse der Internetrecherche (http://www.bodytrainer.at/de/kurse/diplomlehrgaenge-academy/kurs.ausbildung) und ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit ......
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Steuerreformgesetzes 2000, BGBl I 106/1999, führen dazu auszugsweise aus:
"Abzugsfähig sollen in Zukunft sowohl Aus- als auch Fortbildungsmaßnahmen des Steuerpflichtigen sein, wenn sie einer weiteren Berufsentwicklung in dessen ausgeübtem oder in einem dem ausgeübten Beruf artverwandten Beruf dienen. Im Vergleich zur bisherigen Abzugsfähigkeit von Bildungsmaßnahmen ergeben sich daher folgende Erweiterungen:
- Abzugsfähig sind nicht nur Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf, sondern auch solche, die im Zusammenhang mit einem dem ausgeübten Beruf artverwandten Beruf stehen.....
- Abzugsfähig sind nicht nur Fortbildungsmaßnahmen, sondern auch Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie im Zusammenhang mit dem ausgeübten bzw. einem damit verwandten Beruf stehen........"
Nach herrschender Lehre liegt eine abzugsfähige Aus- oder Fortbildungsmaßnahme dann vor, wenn ein objektiver und veranlassungsbezogener Zusammenhang zwischen der Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahme und der (zur Zeit) tatsächlich ausgeübten beruflichen Tätigkeit bzw. einer damit verwandten - vom Steuerpflichtigen ins Auge gefassten - beruflichen Tätigkeit besteht (vgl. Taucher, Abzugsfähige Bildungsaufwendungen, FJ 2005, 341)
Die Bw. beantragt, die Kosten für die Ausbildung zur Body Vitaltrainerin bei ihren Einkünften aus der Tätigkeit als Kindergärtnerin als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dass sie die Absicht hat, nach Absolvierung der Ausbildung tatsächlich einen anderen Beruf ausüben zu wollen, hat die Bw. nicht dargetan und ergibt sich Derartiges auch nicht aus dem Akteninhalt.
Zu prüfen war daher lediglich, ob zwischen der Ausbildung zur Body Vitaltrainerin und der Tätigkeit als Kindergärtnerin ein objektiver und veranlassungsbezogener Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang wäre dann zu bejahen, wenn das durch die Ausbildung zur Body Vitaltrainerin vermittelte Wissen in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der Tätigkeit als Kindergärtnerin verwertet werden kann.
Es wird nicht bestritten, dass die Ausbildung zur Body Vitaltrainerin für eine Kindergärtnerin bei ihrer täglichen Arbeit von Vorteil sein kann. In Anbetracht der oben aufgelisteten Lehrinhalte ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Bw. das vermittelte Wissen in einem wesentlichen Umfang im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verwerten kann, zielen doch die einzelnen Themen auf eine Arbeit mit einem erwachsenen, selbstbestimmten Gegenüber und nicht auf die Arbeit mit Kindern im Vorschulalter ab.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Body Vitaltrainerin body&health academy Ausbildungskosten veranlassungsbezogener Zusammenhang |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at