Rechtmäßigkeit eines Säumniszuschlages
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Steuerberater, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt von der Umsatzsteuer 11/2010 in Höhe von € 7.811,32 einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 156,23 mit der Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeit nicht bis spätestens entrichtet worden sei.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde begründend ausgeführt, dass für die Gattin des Berufungswerbers (Bw.) am berichtigte Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Juli, August und September 2010 eingebracht worden seien. Diese Berichtigungen hätten ein Guthaben von € 14.287,66 ergeben. Mit diesem Guthaben sollte die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat November 2010 (€ 6.476,34) für die Gattin des Bw. (im Folgenden kurz: G.) abgedeckt sein Das verbleibende Guthaben (€ 7.811,32) sollte auf das Abgabenkonto des Bw. umgebucht werden. Der entsprechende Umbuchungsantrag dafür sei am gestellt worden. Bedauerlicherweise seien die Berichtigungen der Umsatzsteuervoranmeldungen von G. (eingereicht am ) erst mit gebucht und der Umbuchungsantrag abgewiesen worden. Gleichfalls abgewiesen worden sei das am eingebrachte Stundungsansuchen, in dem dargelegt worden sei, dass das Geld für diesen Rückstand auf dem Abgabenkonto der Gattin des Bw. bereits bezahlt worden sei und im Zuge der Berichtigung der Umsatzsteuern auf das Konto des Bw. umgebucht werden sollte.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom führte das Finanzamt nach Zitierung der §§ 217 Abs. 1 und 211 Abs. 1 lit.g BAO aus, dass im gegenständlichen Fall am unter der Steuernummer XXX/XXXX (Gattin des Bw.) über Finanz-Online ein Umbuchungsantrag über € 7.811,32 eingebracht worden sei, der jedoch mangels Guthaben am abgewiesen worden sei. Nach Entstehen des Guthabens am sei am neuerlich über Finanz-Online ein Umbuchungsantrag eingebracht und am selben Tag antragsgemäß erledigt worden. Da somit der Großteil der am fälligen Umsatzsteuer 11/2010 verspätet entrichtet worden sei, sei gemäß § 217 Abs. 1 BAO zwingend ein Säumniszuschlag festzusetzen gewesen. Ergänzend werde bemerkt, dass bei Einbringung eines zeitgerechten (bis spätestens ) Zahlungserleichterungsansuchens gemäß § 212 BAO der Säumniszuschlag zu verhindern gewesen wäre.
Dagegen beantragte der steuerliche Vertreter des Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung mit nachstehender Begründung:
Für G. seien am berichtigte Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Juli, August und September 2010 über Finanz-Online eingebracht worden. Diese Berichtigungen hätten ein Guthaben in der Höhe von € 14.287,66 ergeben. Mit diesem Guthaben sollte die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat November 2010 (€ 6.476,34) (fällig ) G. abgedeckt sein. Das verbleibende Guthaben (€ 7.811,32) sollte auf das Abgabenkonto des Bw. umgebucht werden. Der entsprechende Umbuchungsauftrag dafür sei am , also rechtzeitig gestellt worden. Bedauerlicherweise seien die Berichtigungen der Umsatzsteuervoranmeldungen von G.(eingereicht über Finanz-Online) vom Finanzamt erst mit gebucht und der Umbuchungsantrag abgewiesen worden. Die belangte Behörde führe auf Seite 2 der Berufungsvorentscheidung selbst aus: "nach Entstehen des Guthabens am wurde am neuerlich über Finanz-Online ein Antrag auf Umbuchung eingebracht und am selben Tag erledigt."
Die belangte Behörde gestehe hiermit selbst ein, dass über Finanz-Online übermittelte Daten noch am selben Tag bearbeitet werden können. Da die korrigierten Umsatzsteuervoranmeldungen bereits am , also 4 Tage vor dem Fälligkeitstag über Finanz-Online eingebracht worden seien, sei der belangten Behörde ein genügend langer Bearbeitungszeitraum zur Verfügung gestanden, sodass am das Guthaben auf dem Abgabenkonto hätte bestehen müssen. Die von der belangten Behörde behauptete Säumnis liege daher nicht im Verschulden des Steuerpflichtigen.
Fernerhin dürfe noch angemerkt werden, dass die Umsatzsteuern der korrigierten Umsatzsteuervoranmeldungen bereits vor Monaten in voller Höhe entrichtet gewesen und dem Finanzamt bereits seit Monaten zur Verfügung gestanden seien, sodass auch hier keine Säumnis eingetreten sein könne.
Gleichfalls abgewiesen worden sei das am eingebrachte Stundungsansuchen, in dem dargelegt worden sei, dass das Geld für diesen Rückstand auf dem Abgabenkonto von G. bereits bezahlt worden sei und im Zuge der Berichtigung der Umsatzsteuern auf das Konto des Bw. umgebucht werden sollte..."
Mit Eingabe vom wurde der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung zurückgezogen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 212 Abs. 4 lit. b BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten nicht zu entrichten, als ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist.
Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist dürfen Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet werden (§ 230 Abs. 2 BAO).
Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden (§ 230 Abs. 3 BAO).
Die Umsatzsteuer 11/2010 war zwar am fällig, jedoch bestand gemäß § 210 Abs. 6 BAO eine Nachfrist bis zum (vgl. den angefochtenen Bescheid: "Die Festsetzung war erforderlich, weil Sie die Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet haben.").
Das Finanzamt stimmt mit dem Bw. überein, dass dieser am ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht hat.
Daraus folgt, dass das Zahlungserleichterungsansuchen vor Ablauf der zur Entrichtung zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wurde.
Aufgrund der dadurch eingetretenen Hemmungswirkung ist § 212 Abs. 4 lit. b BAO zufolge am keine Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages für die Umsatzsteuer 11/2010 eingetreten.
Unbestritten ist, dass das Zahlungserleichterungsansuchen in der Folge mit Bescheid vom abgewiesen wurde, wobei keine Nachfrist zur Zahlung gewährt wurde.
Gemäß § 212 Abs. 3 BAO steht bei Abweisung eines zeitgerecht eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchens jedoch eine Nachfrist von einem Monat zu.
Auch hier handelt es sich um eine gesetzliche Frist.
Da das am eingebrachte Stundungsansuchen vor Ablauf der zur Entrichtung zur Verfügung stehenden Frist und somit rechtzeitig eingebracht, und dieses mit Bescheid vom abgewiesen wurde, erfolgte die Entrichtung durch Umbuchung innerhalb der Monatsfrist. Eine Säumnis und somit die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages für die Umsatzsteuer 11/2010 ist daher nicht eingetreten.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig und war daher aufzuheben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212 Abs. 4 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 230 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 210 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
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