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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 03.01.2005, RV/1291-W/04

Aufwendungen für eine Impfung als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 betreffend Einkommensteuer 2002 vom entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. ist Landeslehrerin. Seitens ihres Dienstgebers wurde bei der Lohnverrechnung für das Jahr 2002 ein Freibetrag von 667,20 € berücksichtigt.

Mit erließ das Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien von Amts wegen einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 (Arbeitnehmerveranlagung), welchem der vom Dienstgeber ausgestellte Lohnzettel zugrunde gelegt wurde und der eine Nachforderung von 304,50 € ergab. Begründend führte das Finanzamt aus, dass die der Bw. zugesandte Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung trotz Erinnerung nicht beim Finanzamt eingelangt sei, weswegen Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen nicht berücksichtigt hätten werden können.

Mit Schreiben vom , eingelangt beim Finanzamt (Einwurfkasten) bereits am , erhob die Bw. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 mit dem Antrag, die Einkommensteuerveranlagung an Hand der beigefügten Einkommensteuererklärung samt Beilagen vorzunehmen. Die Bw. habe am die Erklärungen durch Einwurf in einen näher bezeichneten Postkasten zur Post gegeben, wobei in dem Kuvert sowohl ihre Steuererklärung als auch die ihres Ehegatten enthalten gewesen sei. Am sei deswegen ein Nachforschungsantrag beim zuständigen Postamt gestellt worden; dieser Nachforschungsauftrag wurde auch beigeschlossen.

Geltend gemacht wurden Sonderausgaben für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und Kirchenbeiträge, ferner Werbungskosten in Zusammenhang mit dem Erwerb des Europäischen Computerführerschein (ECDL) und der Ablegung einer Erweiterungsprüfung aus Informatik zur Lehramtsprüfung für Polytechnische Schulen (Computerbuch, Module Skillscard, Prüfung ECDL, Druckerpatrone, Farbkopien sowie ca. 67% der angefallenen Internetkosten von 49,05 € monatliche) und als außergewöhnliche Belastung - neben dem Freibetrag wegen eigener Behinderung - 34,10 € für eine am erfolgte Impfung durch einen Facharzt für Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin gegen Japan B Encephalitis II und 121,45 € Selbstbehalte bei der BVA.

Im Finanzamtsakt befindet sich eine Bestätigung des Amtsarztes vom , wonach die Bw. seit 2001 zu 30% dauernd erwerbsgemindert und gehbehindert ist.

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt Wien 4/5/10 der Berufung weitgehend Folge gegeben und lediglich die Impfung (34,10 €) zwar als Krankheitskosten anerkannt, aber - da unter dem Selbstbehalt von 3.553,17 € - bei der Ermittlung des Einkommens nicht steuermindernd berücksichtigt (hingegen wurden etwa die 121,45 € Selbstbehalte zur Gänze als mit der Behinderung in Zusammenhang stehend - und daher ohne Ansatz eines Selbstbehaltes - angesetzt).

Mit Schreiben vom , laut Eingangsstempel beim Finanzamt am eingelangt, erhob die Bw. "gegen den Einkommensteuerbescheid vom vom Jahr 2002 Einspruch". In diesem Bescheid werde bei den außergewöhnlichen Belastungen ein Selbstbehalt berechnet. "Ich teile nicht ihre Meinung, da ich dem Finanzamt meine Bescheinigung des Polizeiamtsarztes über die Behinderung vorgelegt habe. Meines Wissens ist für Behinderte kein Selbstbehalt vorgesehen. Sollte dieser Bescheid geändert werden, wäre die Hineinnahme der Impfung als Krankheitskosten zu zuzählen."

Einem Aktenvermerk ist zu entnehmen, dass das Finanzamt diese Eingabe als rechtzeitig ansah, da das Kuvert (mit dem Poststempel) der Eingabe nicht mehr angeschlossen war und daher der Tag der Postaufgabe nicht mehr festgestellt werden konnte.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Wien 4/5/10 die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Unstrittig ist, dass die Bw. infolge Gehbehinderung zu 30% dauernd erwerbsgemindert ist.

Im Hinblick auf die relativ geringfügigen Beträge erfolgt durch den Unabhängigen Finanzsenat von Amts wegen keine Prüfung, ob und in welchem Umfang die im Jahr 2002 angefallenen Behandlungsbeiträge an die BVA in Höhe von 121,45 € in Zusammenhang mit der Behinderung stehen und daher - wie vom Finanzamt vorgenommen - ohne Abzug eines Selbstbehalts nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 abzugsfähig sind oder nicht (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 35 Anm. 13).

Die Bw. hat am durch einen Facharzt für Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin eine Impfung gegen Japan B Encephalitis II erhalten. Für diesen Facharzt wurde - vom Finanzamt als Behinderungskosten anerkannt - auch ein Behandlungsbeitrag von 11,56 € für Erstordination ("1*1.O"), drei weitere Ordinationsbesuche ("3*WO) sowie Laboruntersuchung ("L") entrichtet.

Nach Beers/Berkow, Das MSD Manual der Diagnostik und Therapie, 6. deutsche Auflage, Urban & Fischer, München - Jena 2000, 1581, ist die Japanische Enzephalitis eine durch Stechmücken übertragene Viruserkrankung, die am häufigsten in Japan, Korea, China, Indien, Philippinien, Südostasien und im östlichen Teil der früheren Sowjetunion auftritt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dieser Impfung um eine als außergewöhnliche Belastung schon dem Grunde nach nicht abzugsfähige propyhlaktische Schutzimpfung vor einer Fernreise gehandelt hat (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 78 "Krankheitskosten") oder ob in der Tat dem Grunde nach abzugsfähige Krankheitsbehandlungskosten vorgelegen sind. Ein Zusammenhang mit der Behinderung der Bw. ist nicht ersichtlich und wurde von dieser auch nicht konkret behauptet.

Die Rechtsansicht der Bw., dass sämtliche Krankheitskosten eines Behinderten ohne Selbstbehalt bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen sind, ist unrichtig. Ohne Selbstbehalt können nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 nur jene Aufwendungen angesetzt werden, die durch die körperliche Behinderung (§ 35 EStG 1988) verursacht wurden. Eine derartige Verursachung ist hier jedoch nicht ersichtlich.

Der Berufung war daher im Umfang der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 4/5/10 Folge zu geben; dem im Vorlageantrag geäußerten Mehrbegehren konnte nicht Rechnung getragen werden.

Bemerkt wird, dass im Hinblick auf die jeweils relativ geringen Beträge und den Umstand, dass seitens des Finanzamtes diesbezüglich keine Ermittlungen vorgenommen wurden, eine amtswegige Prüfung anderer Ausgabenpositionen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz unterbleibt. Auch der Unabhängige Finanzsenat geht mangels abweichender Ermittlungsergebnisse von einer Rechtzeitigkeit der als Vorlageantrag zu wertenden mit datierten Eingabe der Bw. aus.

Eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister hat ergeben, dass die Bw. seit dem in R...., Hauptstrasse 25 hauptgemeldet ist. Die Berufungsentscheidung war daher entsprechend zu adressieren.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Krankheitskosten
Aufwendungen für Impfungen
Selbstbehalt
Behinderung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at